L 18 B 126/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 10822/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 126/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im &61506;eschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, eine Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen – größeren – Unterkunft für die Zeit ab 1. Februar 2007 zu erteilen (vgl. § 22 Abs. 2, Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II -), ist nicht begründet.

Der Senat konnte als Beschwerdegericht in der Sache entscheiden, ohne dass das Sozialgericht (SG) eine Entscheidung nach § 174 SGG getroffen hat. Denn bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden – wie hier – käme eine Nachholung der Entscheidung nach § 174 SGG durch das SG einem bloßen Formalismus gleich. Für die begehrte gerichtliche Anordnung sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich.

Ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf den geltend gemachten Unterkunftsbedarf für das Kind der Antragstellerin, dessen Geburt erst am 2007 erwartet wird, kann schon deshalb nicht bestehen, weil ein derartiger Bedarf gegenwärtig noch gar nicht vorliegen kann. Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II und somit auch auf angemessene Leistungen für eine Unterkunft bzw. auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme entsprechender Aufwendungen sind bedarfsorientiert (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II) und folgen dem im Sozialhilferecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip. Ein noch gar nicht geborenes Kind kann ungeachtet dessen, dass es einen tatsächlichen Hilfebedarf im Sinne der Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung (noch) nicht haben kann, bereits auf Grund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit (vgl. § 1 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht bedürftig sein. Eine Bedürftigkeit der Leibesfrucht kennt das SGB II nicht, sondern allenfalls Mehrbedarfe einer Schwangeren (vgl. § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), zu denen aber nicht ein bereits im Hinblick auf die Schwangerschaft als solche eintretender erhöhter Unterkunftsbedarf, der ohnehin nicht ersichtlich sein könnte, zu zählen ist. Einen entsprechenden eigenen Bedarf hat die Antragstellerin auch nicht behauptet. Sie macht vielmehr einen erhöhten Unterkunftsbedarf ausschließlich im Hinblick auf die erwartete Geburt ihres Kindes geltend. Insoweit bleibt es ihr unbenommen, nach der Geburt einen neuen Antrag bei dem Antragsgegner zu stellen bzw. erneut um gerichtliche Hilfe nachzusuchen. Ob nach der Geburt des Kindes ein Anspruch auf eine entsprechende Zusicherung für die Kosten der in Aussicht genommenen Wohnung besteht, war im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu entscheiden.

Ein eiliges Regelungsbedürfnis ist aus den dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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