L 21 RA 255/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 663/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 255/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 15. September 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG -) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1940 geborene Kläger war seit dem 08. Juli 1961 staatlich geprüfter Landwirt und nach einem Studium an der IfL in F mit Urkunde vom 27. Januar 1978 berechtigt, den Titel "Ingenieur für L" zu führen. Der Kläger trat zum 01. Juni 1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR – bei. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.

Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1964 als Lehrmeister im Volkseigenen Gut V F, anschließend als Lehrmeister und Ausbildungsleiter bis Ende 1968 im Lehr- und Versuchsgut F, von 1969 bis Ende 1977 technischer Leiter V F, anschließend bis Ende 1978 als technischer Leiter und Leiter der Instandhaltung im V L und von 1979 bis 30. Juni 1990 im VEB KfLE VEB KfL , zunächst bis Ende 1979 als Ingenieur für Prüfdienst, anschließend als Inspektor für Landtechnik tätig.

Der VEB KfL war im Register der volkseigenen Wirtschaft in der ehemaligen DDR unter der Nr. mit der Betriebsnummer als juristisch selbständiger Betrieb eingetragen. Rechtsnachfolger war die FuM GmbH L, Sitz L, später umfirmiert in MTuL GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt(Oder) unter der Nr. HRB

Im März 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG und reichte u. a. Ausbildungsnachweise und seine Sozialversicherungsausweise in Ablichtung zur Verwaltungsakte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Mai 2003 die Feststellung des geltend gemachten Zeitraums mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene Durchführungsbestimmung erfordert habe.

Mit seinem Widerspruch vom 12. Juni 2003 machte der Kläger geltend, dass der Bescheid unvollständig sei, da nur seine Tätigkeiten beim VEB KfL geprüft worden seien und nicht auch die Beschäftigungszeiten im V F und im V L. Letztere seien volkseigene Güter und er dort als technischer Leiter verantwortlich für die gesamte Technik gewesen. Der VEB KfL sei Rechtsnachfolger einer Maschinen-Ausleih-Station MAS , später der Maschinen-Traktoren-Station MTS , anschließend der Reparatur-Traktoren-Station RTS , jeweils mit gleichem Sitz, gewesen. Es sei das gleiche Personal mit immer höheren Qualifikationen beschäftigt gewesen und die gleichen Aufgaben mit einem immer höheren Anteil an Herstellung und Produktion von Maschinen, Ersatzteilen, Baugruppen und technischen Anlagen verrichtet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit seiner vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) am 17. Oktober 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, Gegenstand und Zweck des KfL sei identisch mit der Aufgabe des Rechtsnachfolgebetriebes, der GmbH, gewesen, nur der Produktionsanteil sei im KfL höher gewesen. Die Produktion habe 60 v. H. ausgemacht. In dem Betrieb sei neu produziert worden, der Betrieb sei im Ratiomittelbau tätig gewesen. Es seien die Instandsetzung für die volkseigenen Güter durchgeführt worden, Rohrfütterungsanlagen gebaut, Kranbahnschienen gefertigt, Paletten für Kartoffellagerhäuser gefertigt, Zusatzbauten für Kipper und Anhängerfahrzeuge erstellt, Kühler für Maschinen und Geräte gefertigt worden. Ferner seien Ersatzteile gefertigt und Abgasanlagen für Fahrzeuge hergestellt worden. Es seien auch alle Teile für die Gärtnerei hergestellt und danach betreut worden. Auch die Funktionseinrichtungen seien gewartet und repariert worden. Daneben seien während der Erntezeit z. B. Mähdrescher und Fahrzeuge instand gesetzt und hierfür die entsprechenden Ersatzteile angefertigt worden. Es seien auch Großmaschinen und Spezialmaschinen instand gesetzt worden. Des Weiteren seien auch Batterien in großen Mengen hergestellt und regeneriert worden.

Der Kläger hat u. a. eine Erläuterung der Hauptleistungsarten des VEB KfL vom 13. Juli 1979 zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003 zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 15. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt. Am 30. Juni 1990 sei er weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Gegen das am 27. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. August 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Nichteinbeziehung führe zu einer Härte. Das Sozialgericht stütze sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG , welches festgestellt habe, dass im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen angeknüpft werden dürfe. Diese Ansicht stoße auf Bedenken, da die Versorgungsanwartschaften in der DDR vom Wert her niedriger valutiert hätten und eine Altersversorgung auch ohne diese als angemessen anzusehen sei. Der angeführte Vergleich zwischen den alten Bundesländern, in denen Arbeitnehmern kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung eingeräumt worden sei, und den in der DDR erlassenen Versorgungsordnungen überzeuge nicht.

Der Kläger hat Ablichtungen eines Einzelnachweises zum Jahresfinanzkontrollbericht zum 31. Dezember 1989 und eine Ablichtung der Kennzahlenabrechnung Dezember 1989 des VEB KfL zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 21. Juli 2004 und des Bescheides der Beklagten vom 12. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003 die Beklagte zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 15. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der streitbefangene Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden.

Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).

Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.

Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Bei dem Kläger lag jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8750 § 1 Nr. 6).

Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a. a. O.).

Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung auszulegen, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirt-schaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a. a. O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen.

Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandsetzung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der industriemäßigen (Neu )Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VO AVItech bezog.

Der VEB KfLE war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung; der Betrieb war nach seinem Hauptzweck ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb. Dies ergibt sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus der Beschreibung des Betriebes des Klägers und aus der Erläuterung der Hauptleistungsarten HLA aus 1979. Eine serienmäßige Massenherstellung von Sachgütern war nicht Hauptzweck des KfL, auch wenn Neufertigungen durchgeführt wurden, wie sich aus Ziffer 8 der Hauptleistungsarten ergibt und das Sozialgericht zutreffend angenommen hat. Die Erläuterung der Hauptleistungsarten des KfLE ergeben, dass Hauptaufgabe und Hauptzweck des Betriebes die konzentrierte Instandsetzung der Grundtechnik, die spezialisierte Instandsetzung von Maschinen der Feldwirtschaft, die spezialisierte Instandsetzung von Traktoren, Anhängern und sonstigen Fahrzeugen, die spezialisierte Instandsetzung von Ladern, Dämpfmaschinen und sonstigen Maschinen der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Instandsetzung von Ersatzteilen, die Instandsetzung nicht maschinengebundener Baugruppen, z. B. Anhängerkupplungen, Batterien, Kühler, Motoren, Getriebe, Hydraulikbaugruppen, Vorderachsen und Gelenkwellen, und die Überprüfung und operative Instandsetzung war (Hauptleistungsarten 0 bis 6). Als "sonstige Leistungen" wurde ein Beratungsdienst, eine maschinelle Abrechnungsleistung, Transportleistungen und der Landfunk geführt. Diese Erläuterungen der Hauptleistungsarten hat der Kläger in seiner Beschreibung der Tätigkeit des KfL in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) auch bestätigt, auch wenn er entgegen der Darstellung der Hauptleistungsarten die Neufertigung in den Vordergrund gestellt hat. Dahingestellt bleiben kann, in welchen Bereichen der höhere Umsatz gemacht wurde, da auf den Hauptzweck des Betriebes abzustellen ist. Dieser lag in den Hauptleistungsarten 0 bis 7 und damit in der Instandsetzung und Reparatur. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger eingereichten Unterlagen, dem Volkswirtschaftsplan 1990/Planentwurf 1990 und aus der Kalkulation des voraussichtlich 1989 "Erreichten". Danach waren unter der Nettoproduktion nur die Hauptleistungsarten 0 bis 7 geplant, daneben die Eigenherstellung von Ratiomitteln. Unterlagen über reine Neuproduktion finden sich bei den Ablaufplänen im Volkswirtschaftsplan nicht, wohl aber detaillierte Ablaufpläne zur Kühlerinstandsetzung im Jahr 1990. Auch aus dem Einzelnachweis zum Jahresfinanzkontrollbericht per 31. Dezember 1989 ergibt sich, dass die Instandsetzung Hauptzweck und Hauptaufgabe des Betriebes war. So findet sich unter dem Stichwort "Nachweis der materiellen Umlaufmittel" der höchste Wert bei Ersatzteilen, nämlich Bestand per 31. Dezember 1989 485 680,15. Dies zeigt, dass die Arbeit mit Ersatzteilen am umfangreichsten und damit die Instandsetzung Schwerpunkt des Betriebes war. Auch bei der Ermittlung von Kennziffern der Leistungsbewertung ergibt sich, dass die Erlöse aus realisierter Instandhaltungsleistung für sozialistische Landwirtschaftsbetriebe den höchsten Wert darstellten, nämlich 2 536 550,58 Mark der DDR. Die Erlöse aus der Neuproduktion und Montageleistungen, wobei nicht zwischen Neuproduktion und Montageleistung differenziert wurde, erreichten nicht annähernd diese Größenordnung (( eine Mio.).

Nach allem war Hauptzweck die Instandsetzung. Letztlich hat der Kläger dies mit der Angabe bestätigt, dass der Betriebszweck des Nachfolgebetriebes, der GmbH, dem des VEB KfL weitestgehend entsprochen habe. Betriebszweck der GmbH war nach der Angabe beim Handelsregister die Instandsetzung von Fahrzeugen aller Art, einschließlich fahrzeuggebundener Baugruppen sowie der Handel mit Ersatzteilen, damit nicht die Neufertigung von Sachgütern.

Der VEB KfLE war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat; dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat wie oben dargestellt nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nicht nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, veröffentlicht in juris). Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz GG geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf Personengruppen bezieht, die zu DDR Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden sachlichen Unterschiede. Verfügten Personen über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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