Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 69/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 128/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 15/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die neuerliche Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1997 bei der Agentur für Arbeit D. arbeitslos gemeldet. Er hatte erstmals im Januar 1999 Antrag auf Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer Tätigkeit als Handelsvertreter/Finanzdienstleister gestellt. Dem Antrag war damals entsprochen worden. Wegen Erfolglosigkeit der Existenzgründung hatte sich der Kläger am 26.07.1999 wieder arbeitslos gemeldet. Anfang 2003 wurde ein neuer Antrag für den gleichen Tätigkeitsbereich gestellt. Auch diesem Antrag war mit Bescheid vom 19.02.2003 entsprochen worden, der Versuch einer Existenzgründung blieb jedoch erfolglos. Der nächste Antrag für den gleichen Tätigkeitsbereich vom 29.09.2003 wurde abgelehnt, weil wegen der vorangegangenen zwei gescheiterten Versuche nicht zu erwarten sei, dass der neue Versuch zu einer dauerhaft tragfähigen Existenz führen werde. In gleicher Weise wurde von der Agentur für Arbeit D. ein noch vor dem Inkrafttreten des SGB II neuerlich gestellter Antrag mit Bescheid vom 13.01.2005 abgelehnt. Seit 01.01.2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II.
Am 01.03.2005 beantragte er die Gewährung von Einstiegsgeld für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich Organisationsberatung, Versicherungswesen, Immobilien. Vorgelegt wurde ein selbst berechneter Rentabilitätsplan mit der Angabe, dass im 1. Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss von ca. 36.400 EUR zu erwarten sei. Die Beklagte entsprach dem Antrag. Es wurden für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2005 monatlich 186,60 EUR Einstiegsgeld bewilligt.
Am 02.10.2005 stellte der Kläger erneuert einen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld. Dieser wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 19.12.2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien bisher keinerlei Einkünfte nachgewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Leistung, nämlich der Wegfall der Hilfebedürftigkeit, mit einer erneuten Gewährung von Einstiegsgeld erreicht werden könne.
Mit seinem Widerspruch vom 22.12.2005 machte der Kläger geltend, er habe ab 01.10.2005 mit einer Vermittlertätigkeit bei einer anderen, größeren Firma begonnen, die wesentlich bessere Chancen biete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 zurück. Die selbständige Tätigkeit müsse die berechtigte Chance bieten, dass die Hilfebedürftigkeit beendet werde. Davon sei ab dem 01.09.2005 nicht mehr auszugehen. Der Kläger habe in den ersten sechs Monaten des ersten Förderungszeitraumes keinerlei Einnahmen erzielt. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen erfolglosen Förderungen durch die Agentur für Arbeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer neuen Förderung die Hilfebedürftigkeit entfallen werde.
Mit seiner am 01.02.2006 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der neue Vertragspartner biete ein Angebot, das die Vermittlung leichter mache. Für das Scheitern der vorangegangenen Versuche der Selbstständigkeit habe es Gründe gegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Einstiegsgeld nach § 29 Abs. 1 SGB II handele es sich um eine Ermessensleistung, es bestehe deshalb kein einklagbarer Anspruch auf Einstiegsgeld, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Entscheidung der Beklagten könne daher nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei, erst Recht liege kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Es sei für eine neuerliche Förderung zutreffend und ermessensfehlerfrei, auf Vorerfahrungen zurückzugreifen. Der Kläger habe im ersten Förderungszeitraum keinerlei Einkünfte erzielt. Es seien nur Behauptungen und unrealistische Gewinnerwartungen vorgetragen und keinerlei überprüfbare Belege oder Nachweise vorgelegt worden.
Der Kläger hat gegen das am 03.05.2006 zugestellte Urteil am 06.06.2006 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, der Gesetzgeber gebe dem Existenzgründer von Beziehern von Arbeitslosengeld eine Frist von 15 Monaten, um die Existenz zu etablieren. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, dass dies bei Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht der Fall sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 2. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Akten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, weil eine Geldleistung von mehr als 500 EUR streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Einstiegsgeld zusteht.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Erbringung des Einstiegsgeldes im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Die Gerichte sind bezüglich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen eines Leistungsträgers gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob dieser (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), er (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch). - Bei der Überprüfung darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Leistungsträgers setzen. Die Prüfung hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die dargelegten Ermessenserwägungen den Rahmen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überschreiten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte im dargestellten Sinne nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte sich darauf berufen hat, dass die zuvor bewilligten Einstiegsgelder die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht beseitigt haben; denn die aus Steuergeldern finanzierten Leistungen dürfen nicht ausgegeben werden, wenn der bezweckte Erfolg offensichtlich nicht erreicht werden kann. Der Kläger macht zwar geltend, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Förderungsdauer bei Beziehern von Arbeitslosengeld bis zu 15 Monate beträgt, dabei verkennt er aber, das die Höchstförderungsdauer nach § 29 Abs. 2 SGB II 24 Monate beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die neuerliche Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1997 bei der Agentur für Arbeit D. arbeitslos gemeldet. Er hatte erstmals im Januar 1999 Antrag auf Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer Tätigkeit als Handelsvertreter/Finanzdienstleister gestellt. Dem Antrag war damals entsprochen worden. Wegen Erfolglosigkeit der Existenzgründung hatte sich der Kläger am 26.07.1999 wieder arbeitslos gemeldet. Anfang 2003 wurde ein neuer Antrag für den gleichen Tätigkeitsbereich gestellt. Auch diesem Antrag war mit Bescheid vom 19.02.2003 entsprochen worden, der Versuch einer Existenzgründung blieb jedoch erfolglos. Der nächste Antrag für den gleichen Tätigkeitsbereich vom 29.09.2003 wurde abgelehnt, weil wegen der vorangegangenen zwei gescheiterten Versuche nicht zu erwarten sei, dass der neue Versuch zu einer dauerhaft tragfähigen Existenz führen werde. In gleicher Weise wurde von der Agentur für Arbeit D. ein noch vor dem Inkrafttreten des SGB II neuerlich gestellter Antrag mit Bescheid vom 13.01.2005 abgelehnt. Seit 01.01.2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II.
Am 01.03.2005 beantragte er die Gewährung von Einstiegsgeld für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich Organisationsberatung, Versicherungswesen, Immobilien. Vorgelegt wurde ein selbst berechneter Rentabilitätsplan mit der Angabe, dass im 1. Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss von ca. 36.400 EUR zu erwarten sei. Die Beklagte entsprach dem Antrag. Es wurden für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2005 monatlich 186,60 EUR Einstiegsgeld bewilligt.
Am 02.10.2005 stellte der Kläger erneuert einen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld. Dieser wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 19.12.2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien bisher keinerlei Einkünfte nachgewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Leistung, nämlich der Wegfall der Hilfebedürftigkeit, mit einer erneuten Gewährung von Einstiegsgeld erreicht werden könne.
Mit seinem Widerspruch vom 22.12.2005 machte der Kläger geltend, er habe ab 01.10.2005 mit einer Vermittlertätigkeit bei einer anderen, größeren Firma begonnen, die wesentlich bessere Chancen biete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 zurück. Die selbständige Tätigkeit müsse die berechtigte Chance bieten, dass die Hilfebedürftigkeit beendet werde. Davon sei ab dem 01.09.2005 nicht mehr auszugehen. Der Kläger habe in den ersten sechs Monaten des ersten Förderungszeitraumes keinerlei Einnahmen erzielt. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen erfolglosen Förderungen durch die Agentur für Arbeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer neuen Förderung die Hilfebedürftigkeit entfallen werde.
Mit seiner am 01.02.2006 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der neue Vertragspartner biete ein Angebot, das die Vermittlung leichter mache. Für das Scheitern der vorangegangenen Versuche der Selbstständigkeit habe es Gründe gegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Einstiegsgeld nach § 29 Abs. 1 SGB II handele es sich um eine Ermessensleistung, es bestehe deshalb kein einklagbarer Anspruch auf Einstiegsgeld, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Entscheidung der Beklagten könne daher nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei, erst Recht liege kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Es sei für eine neuerliche Förderung zutreffend und ermessensfehlerfrei, auf Vorerfahrungen zurückzugreifen. Der Kläger habe im ersten Förderungszeitraum keinerlei Einkünfte erzielt. Es seien nur Behauptungen und unrealistische Gewinnerwartungen vorgetragen und keinerlei überprüfbare Belege oder Nachweise vorgelegt worden.
Der Kläger hat gegen das am 03.05.2006 zugestellte Urteil am 06.06.2006 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, der Gesetzgeber gebe dem Existenzgründer von Beziehern von Arbeitslosengeld eine Frist von 15 Monaten, um die Existenz zu etablieren. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, dass dies bei Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht der Fall sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 2. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Akten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, weil eine Geldleistung von mehr als 500 EUR streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Einstiegsgeld zusteht.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Erbringung des Einstiegsgeldes im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Die Gerichte sind bezüglich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen eines Leistungsträgers gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob dieser (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), er (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch). - Bei der Überprüfung darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Leistungsträgers setzen. Die Prüfung hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die dargelegten Ermessenserwägungen den Rahmen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überschreiten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte im dargestellten Sinne nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte sich darauf berufen hat, dass die zuvor bewilligten Einstiegsgelder die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht beseitigt haben; denn die aus Steuergeldern finanzierten Leistungen dürfen nicht ausgegeben werden, wenn der bezweckte Erfolg offensichtlich nicht erreicht werden kann. Der Kläger macht zwar geltend, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Förderungsdauer bei Beziehern von Arbeitslosengeld bis zu 15 Monate beträgt, dabei verkennt er aber, das die Höchstförderungsdauer nach § 29 Abs. 2 SGB II 24 Monate beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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