Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 1864/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die im April 1985 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige und begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld II.
Die Klägerin lebt zusammen in einem Haushalt mit ihrer 1960 geborenen Mutter, ihrer 1990 geborenen Schwester und ihrem 1991 geborenen Bruder. Nach eigenen Angaben reiste sie 1993 mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 32 a AuslG, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fort galt. Am 26. April 2006 erhielt die Klägerin nach eigenen Angaben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Am 1. August 2004 begann die Klägerin eine einjährige Ausbildung an der Kaufmännischen Berufsfachschule am Oberstufenzentrum (OSZ) B und V. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16. August 2004 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 13. September 2004 teilte die Klägerin dem Bezirksamt mit, dass sie am 23. August 2004 eine dreijährige kaufmännische Ausbildung an der genannten Berufsfachschule begonnen habe. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 und 28. Dezember 2004 forderte das Bezirksamt die Klägerin wegen des Schulwechsels auf, einen BAföG-Antrag zu stellen bzw. den BAföG-Bescheid einzureichen. Am 28. Dezember 2004 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den BAföG-Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 8 BAföG. Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 lehnte der Beklagte sodann den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung ab, ihre Ausbildung sei im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Hiergegen legte die Klägerin am 4. Februar 2005 Widerspruch ein, den der Beklagte nicht beschieden hat. Am 31. März 2005 überwies der Beklagte einen Betrag von 1.166,44 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. April 2005. Ferner erhielt die Klägerin für die Monate Mai und Juni 2005 jeweils 291,61 EUR ausgezahlt. Zum Juli 2005 stellte der Beklagte die Leistungsgewährung ein. Der Mutter der Klägerin und ihren Geschwister bewilligte der Beklagte im Jahr 2005 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II.
Den Antrag der Klägerin vom 11. August 2005 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. August 2005 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 zurück.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Es liege eine besondere Härte vor, weil die finanzielle Grundlage, die für die Ausbildung zunächst gesichert gewesen sei, entfallen sei, die Ausbildung zudem schon fortgeschritten und die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage notwendig sei. Bisher sei sie von ihrer Familie im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt worden. Sie habe das zweite Ausbildungsjahr wiederholen müssen, die Ausbildung ende deshalb voraussichtlich im Sommer 2008. Sie habe bisher keine andere Berufsausbildung abgeschlossen. Im Falle eines Ausbildungsabbruches wäre es ihr nicht möglich, eine finanziell gesicherte Alternative zu finden. Aus der gesetzgeberischen Intention, Jugendlichen unter 25 Jahren den Einstieg in die Berufswelt zu eröffnen und sie dabei zu unterstützten, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können, sei zu folgern, dass sie nicht gezwungen werden dürfe, ihre Ausbildung abzubrechen. § 8 BAföG enthalte zudem für im Inland lebende Ausländer, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt seien, eine planwidrige Regelungslücke. Die in § 8 BAFöG vorgenommene Differenzierung danach, ob das dauerhafte Bleiberecht auf bestimmten ausländerrechtlichen Rechtsnormen beruhe oder ob es auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung oder einer generellen exekutiven Entscheidung gewährt worden, stehe nicht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Anliegen, in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufgenommenen Flüchtlingen Ausbildungsförderung zu leisten. Im Ausländerrecht würden in einer Ausbildung befindliche Menschen dahingehend privilegiert, dass diesen – auch wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen bestreiten könnten – eine Niederlassungserlaubnis erteilt werde. Schließlich sei der Klägerin Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie ihre Ausbildung in Rücksprache mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter des Bezirksamtes Neukölln von Berlin aufgenommen habe. Dieser habe ihr für den Zeitraum der Ausbildung zugesagt, weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem BSHG zu gewähren.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2006 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum ab 11. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und dessen wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von laufenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Ob die bereits volljährige und deshalb nach § 7 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 SGB II a. F. nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehörende Klägerin hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, Abs. 5 SGB II ist, kann offen bleiben. Denn einer Leistungsgewährung als Zuschuss oder als Darlehen steht vorliegend § 7 Abs. 5 SGB II entgegen.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die dreijährige Berufsfachschulausbildung der Klägerin am OSZ B und V ist eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und damit im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II "dem Grunde nach" förderungsfähig. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II. Der Ausschluss der Klägerin von der Ausbildungsförderung beruht nicht auf § 2 Abs. 1 a BAföG (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II), da diese Vorschrift ausschließlich Voraussetzungen für die Förderung von Ausbildungsgängen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren normiert. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II) sind ebenfalls nicht gegeben, weil die Klägerin nicht die in § 8 BAföG normierten persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausbildungsförderung erfüllt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. Der Begriff der besonderen Härte ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auszulegen. Die Vorgängerregelung des § 26 BSHG ist dahin verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten und zu verhindern, dass die Sozialhilfe eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene wird. Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsauschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist, werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt. Diese Erwägungen gelten auch für § 7 Abs. 5 SGB II. Ein besonderer Härtefall muss deshalb über die mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II verbundenen Folgen, im Regelfall die Ausbildung nicht fortsetzen zu können, deutlich hinausgehen. Er setzt eine ungewöhnliche Belastungssituation voraus, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 -; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 – L 7 AS 200/06 ER, L 7 B 223/06 AS -).
Solche Sachverhalte liegen hier nicht vor. Die Klägerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der wesentliche Teil ihrer Ausbildung bereits abgeschlossen sei und der Abschluss bevorstehe. Denn auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin ein Jahr wiederholen musste, hat sie noch nahezu die Hälfte der vorgesehenen dreijährigen Ausbildungszeit zu absolvieren.
Die von ihr gewählte Ausbildung stellt auch nicht die einzige realistische Chance für sie dar, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Denn die Klägerin weist keine Defizite auf, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen.
Ebenso muss ihrem Vorbringen, eine zuvor gesicherte finanzielle Grundlage der Ausbildung sei aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen weggefallen, der Erfolg versagt bleiben. Denn die Klägerin verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte finanzielle Grundlage, die ihr die Durchführung einer dreijährigen Ausbildung ermöglicht hätte. Von einer gesicherten Grundlage kann ausgegangen werden, wenn dem oder der Ausbildungswilligen Vermögen oder regelmäßige Einnahmen zur Verfügung stehen, welche die berechtigte Erwartung begründen, den Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit bestreiten zu können. Werden dem oder der Ausbildungswilligen während der Ausbildung laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, kommt es demnach maßgeblich darauf an, ob er oder sie darauf vertrauen durfte, dass diese Mittel für die Dauer der gesamten Ausbildung gewährt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die ihr für den Zeitraum August 2004 bis Dezember 2004 vom Bezirksamt Neukölln von Berlin gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter gewährt würden. Denn der Bewilligungsbescheid vom 16. August 2004 erging noch auf der Grundlage, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung eine einjährige Fachschulausbildung absolvieren wollte. Zum 23. August 2004 wechselte sie die Ausbildung, ohne zuvor das Bezirksamt Neukölln davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Bei Anwendung der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte die Klägerin erkennen müssen, dass der Wechsel von einer einjährigen in eine dreijährige Ausbildung für ihre Leistung erheblich ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Offenbar ging sie auch davon aus; denn im September 2004 teilte sie dem Bezirksamt den Wechsel mit. Der Umstand, dass das Bezirksamt noch bis Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter gewährte, konnte vor diesem Hintergrund kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass die Mittel bis zum Ende ihrer dreijährigen Ausbildung gewährt würden, zumal das Bezirksamt die Klägerin – wenn auch erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 – darauf hinwies, dass sie wegen des Ausbildungswechsels einen BAföG-Antrag zu stellen habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II gewährte, nachdem er bereits den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 31. Januar 2005 abgelehnt hatte. Denn für die Annahme einer besonderen Härte ist in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung eine gesicherte finanzielle Grundlage bestand bzw. ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung gegebenen finanziellen Verhältnisse während der Ausbildung nicht wesentlich ändern werden. Ist eine Ausbildung ohne eine gesicherte finanzielle Grundlage aufgenommen worden, kann deshalb eine spätere zeitweilige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Falle Leistungseinstellung grundsätzlich nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II führen, auch wenn die Einstellung der Leistung den Abbruch der Ausbildung zur Folge hätte. Zudem kommt ein schutzwürdiges Vertrauen, dass gewährte Leistungen zukünftig weiter erbracht werden, regelmäßig nur solange in Betracht, wie diese durch einen Verwaltungsakt bewilligt oder im Sinne des § 34 SGB X zugesichert wurden. Eine Leistungsgewährung über den 30. Juni 2005 hinaus wurde der Klägerin aber weder durch Verwaltungsakt bewilligt noch zugesichert. Es sind auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Vertrauensschutz begründen könnten. Mit den für den Zeitraum 1. Januar 1005 bis 30. Juni 2005 gewährten Leistungen hatte der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin weder ganz noch teilweise im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG abgeholfen. Denn eine Abhilfeentscheidung im Sinne dieser Vorschrift setzt den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, der den zunächst erlassenen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 85 Rdnr. 2 b, 2 d). Der Beklagte hat jedoch den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2005 weder abgeändert noch aufgehoben. Im Übrigen war die Leistungsgewährung durch den Beklagten rechtswidrig, weil sie auf der irrtümlichen Annnahme beruhte, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II vorlagen. So wurde der Leistungsgewährung zu Grunde gelegt, dass die Klägerin eine Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 192 EUR erhielt und dieser Betrag als anzurechnendes Einkommen der Klägerin berücksichtigt (vgl. Bl. 1, 37 f. VA). Eine rechtswidrige Leistungsgewährung kann aber für sich allein keinen Vertrauensschutz begründen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine besondere Härte darin, dass sie aufgrund der Vorschriften des § 8 BAföG als Ausländerin von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen ist. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg in der bereits zitierten Entscheidung vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 – überzeugend dargelegt. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a AuslG war, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Zweck fort galt. Denn § 8 BAföG enthält auch im Hinblick auf den durch § 32 a AuslG bzw. nunmehr durch § 23 AufenthG erfassten Personenkreis der Bürgerkriegs-flüchtlinge eine abschließende Regelung und keine planwidrige Regelungslücke. So privilegieren § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 6 BAföG nur bestimmte Flüchtlingsgruppen, die politischer Verfolgung ausgesetzt waren und /oder denen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung droht oder denen aus sonstigen besonderen Gründen ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll. Im Unterschied zu diesen Personengruppen sollen Bürgerkriegsflüchtlinge grundsätzlich nur vorübergehend Schutz erhalten, wie § 32 a AuslG ausdrücklich bestimmte. Diese Zweckbestimmung ist gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG weiterhin zu Grunde zu legen. Eine Gleichstellung mit den in § 8 Abs.1 Nr. 3 bis Nr. 6 genannten Personengruppen scheidet deshalb aus. Eine besondere Härte kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin nunmehr aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt worden ist. Soweit § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG erlaubt, zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Bürgerkriegsflüchtlingen nach siebenjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um ihnen die Fortsetzung einer Ausbildung ermöglichen, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, und in diesen Fällen nicht voraussetzt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG), kann hieraus nicht gefolgert werden, dass dieser Personenkreis - über die Regelungen des BAföG oder des SGB III hinaus - einen Anspruch auf finanzielle Absicherung der Restzeit ihre Ausbildung hätte. Vielmehr setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG für den Fall, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert ist, voraus, dass die Fortsetzung der Ausbildung auf andere Weise, insbesondere durch die Gewährung öffentlicher Mittel wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG finanziell abgesichert ist. Den Kreis derjenigen, die Anspruch auf eine Ausbildungsförderung haben, vermag das Ausländerrecht hingegen nicht zu erweitern. Hierfür wäre ein weiteres Handeln des Gesetzgebers, insbesondere eine Änderung des § 8 BAföG erforderlich. Im Übrigen ist nicht vorgetragen, dass der Klägerin die Niederlassungserlaubnis tatsächlich auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG zur Fortführung ihrer Ausbildung erteilt wurde.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die im April 1985 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige und begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld II.
Die Klägerin lebt zusammen in einem Haushalt mit ihrer 1960 geborenen Mutter, ihrer 1990 geborenen Schwester und ihrem 1991 geborenen Bruder. Nach eigenen Angaben reiste sie 1993 mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 32 a AuslG, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fort galt. Am 26. April 2006 erhielt die Klägerin nach eigenen Angaben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Am 1. August 2004 begann die Klägerin eine einjährige Ausbildung an der Kaufmännischen Berufsfachschule am Oberstufenzentrum (OSZ) B und V. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16. August 2004 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 13. September 2004 teilte die Klägerin dem Bezirksamt mit, dass sie am 23. August 2004 eine dreijährige kaufmännische Ausbildung an der genannten Berufsfachschule begonnen habe. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 und 28. Dezember 2004 forderte das Bezirksamt die Klägerin wegen des Schulwechsels auf, einen BAföG-Antrag zu stellen bzw. den BAföG-Bescheid einzureichen. Am 28. Dezember 2004 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den BAföG-Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 8 BAföG. Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 lehnte der Beklagte sodann den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung ab, ihre Ausbildung sei im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Hiergegen legte die Klägerin am 4. Februar 2005 Widerspruch ein, den der Beklagte nicht beschieden hat. Am 31. März 2005 überwies der Beklagte einen Betrag von 1.166,44 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. April 2005. Ferner erhielt die Klägerin für die Monate Mai und Juni 2005 jeweils 291,61 EUR ausgezahlt. Zum Juli 2005 stellte der Beklagte die Leistungsgewährung ein. Der Mutter der Klägerin und ihren Geschwister bewilligte der Beklagte im Jahr 2005 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II.
Den Antrag der Klägerin vom 11. August 2005 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. August 2005 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 zurück.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Es liege eine besondere Härte vor, weil die finanzielle Grundlage, die für die Ausbildung zunächst gesichert gewesen sei, entfallen sei, die Ausbildung zudem schon fortgeschritten und die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage notwendig sei. Bisher sei sie von ihrer Familie im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt worden. Sie habe das zweite Ausbildungsjahr wiederholen müssen, die Ausbildung ende deshalb voraussichtlich im Sommer 2008. Sie habe bisher keine andere Berufsausbildung abgeschlossen. Im Falle eines Ausbildungsabbruches wäre es ihr nicht möglich, eine finanziell gesicherte Alternative zu finden. Aus der gesetzgeberischen Intention, Jugendlichen unter 25 Jahren den Einstieg in die Berufswelt zu eröffnen und sie dabei zu unterstützten, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können, sei zu folgern, dass sie nicht gezwungen werden dürfe, ihre Ausbildung abzubrechen. § 8 BAföG enthalte zudem für im Inland lebende Ausländer, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt seien, eine planwidrige Regelungslücke. Die in § 8 BAFöG vorgenommene Differenzierung danach, ob das dauerhafte Bleiberecht auf bestimmten ausländerrechtlichen Rechtsnormen beruhe oder ob es auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung oder einer generellen exekutiven Entscheidung gewährt worden, stehe nicht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Anliegen, in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufgenommenen Flüchtlingen Ausbildungsförderung zu leisten. Im Ausländerrecht würden in einer Ausbildung befindliche Menschen dahingehend privilegiert, dass diesen – auch wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen bestreiten könnten – eine Niederlassungserlaubnis erteilt werde. Schließlich sei der Klägerin Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie ihre Ausbildung in Rücksprache mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter des Bezirksamtes Neukölln von Berlin aufgenommen habe. Dieser habe ihr für den Zeitraum der Ausbildung zugesagt, weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem BSHG zu gewähren.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2006 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum ab 11. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und dessen wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von laufenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Ob die bereits volljährige und deshalb nach § 7 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 SGB II a. F. nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehörende Klägerin hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, Abs. 5 SGB II ist, kann offen bleiben. Denn einer Leistungsgewährung als Zuschuss oder als Darlehen steht vorliegend § 7 Abs. 5 SGB II entgegen.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die dreijährige Berufsfachschulausbildung der Klägerin am OSZ B und V ist eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und damit im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II "dem Grunde nach" förderungsfähig. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II. Der Ausschluss der Klägerin von der Ausbildungsförderung beruht nicht auf § 2 Abs. 1 a BAföG (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II), da diese Vorschrift ausschließlich Voraussetzungen für die Förderung von Ausbildungsgängen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren normiert. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II) sind ebenfalls nicht gegeben, weil die Klägerin nicht die in § 8 BAföG normierten persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausbildungsförderung erfüllt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. Der Begriff der besonderen Härte ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auszulegen. Die Vorgängerregelung des § 26 BSHG ist dahin verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten und zu verhindern, dass die Sozialhilfe eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene wird. Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsauschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist, werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt. Diese Erwägungen gelten auch für § 7 Abs. 5 SGB II. Ein besonderer Härtefall muss deshalb über die mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II verbundenen Folgen, im Regelfall die Ausbildung nicht fortsetzen zu können, deutlich hinausgehen. Er setzt eine ungewöhnliche Belastungssituation voraus, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 -; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 – L 7 AS 200/06 ER, L 7 B 223/06 AS -).
Solche Sachverhalte liegen hier nicht vor. Die Klägerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der wesentliche Teil ihrer Ausbildung bereits abgeschlossen sei und der Abschluss bevorstehe. Denn auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin ein Jahr wiederholen musste, hat sie noch nahezu die Hälfte der vorgesehenen dreijährigen Ausbildungszeit zu absolvieren.
Die von ihr gewählte Ausbildung stellt auch nicht die einzige realistische Chance für sie dar, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Denn die Klägerin weist keine Defizite auf, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen.
Ebenso muss ihrem Vorbringen, eine zuvor gesicherte finanzielle Grundlage der Ausbildung sei aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen weggefallen, der Erfolg versagt bleiben. Denn die Klägerin verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte finanzielle Grundlage, die ihr die Durchführung einer dreijährigen Ausbildung ermöglicht hätte. Von einer gesicherten Grundlage kann ausgegangen werden, wenn dem oder der Ausbildungswilligen Vermögen oder regelmäßige Einnahmen zur Verfügung stehen, welche die berechtigte Erwartung begründen, den Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit bestreiten zu können. Werden dem oder der Ausbildungswilligen während der Ausbildung laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, kommt es demnach maßgeblich darauf an, ob er oder sie darauf vertrauen durfte, dass diese Mittel für die Dauer der gesamten Ausbildung gewährt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die ihr für den Zeitraum August 2004 bis Dezember 2004 vom Bezirksamt Neukölln von Berlin gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter gewährt würden. Denn der Bewilligungsbescheid vom 16. August 2004 erging noch auf der Grundlage, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung eine einjährige Fachschulausbildung absolvieren wollte. Zum 23. August 2004 wechselte sie die Ausbildung, ohne zuvor das Bezirksamt Neukölln davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Bei Anwendung der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte die Klägerin erkennen müssen, dass der Wechsel von einer einjährigen in eine dreijährige Ausbildung für ihre Leistung erheblich ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Offenbar ging sie auch davon aus; denn im September 2004 teilte sie dem Bezirksamt den Wechsel mit. Der Umstand, dass das Bezirksamt noch bis Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter gewährte, konnte vor diesem Hintergrund kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass die Mittel bis zum Ende ihrer dreijährigen Ausbildung gewährt würden, zumal das Bezirksamt die Klägerin – wenn auch erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 – darauf hinwies, dass sie wegen des Ausbildungswechsels einen BAföG-Antrag zu stellen habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II gewährte, nachdem er bereits den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 31. Januar 2005 abgelehnt hatte. Denn für die Annahme einer besonderen Härte ist in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung eine gesicherte finanzielle Grundlage bestand bzw. ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung gegebenen finanziellen Verhältnisse während der Ausbildung nicht wesentlich ändern werden. Ist eine Ausbildung ohne eine gesicherte finanzielle Grundlage aufgenommen worden, kann deshalb eine spätere zeitweilige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Falle Leistungseinstellung grundsätzlich nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II führen, auch wenn die Einstellung der Leistung den Abbruch der Ausbildung zur Folge hätte. Zudem kommt ein schutzwürdiges Vertrauen, dass gewährte Leistungen zukünftig weiter erbracht werden, regelmäßig nur solange in Betracht, wie diese durch einen Verwaltungsakt bewilligt oder im Sinne des § 34 SGB X zugesichert wurden. Eine Leistungsgewährung über den 30. Juni 2005 hinaus wurde der Klägerin aber weder durch Verwaltungsakt bewilligt noch zugesichert. Es sind auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Vertrauensschutz begründen könnten. Mit den für den Zeitraum 1. Januar 1005 bis 30. Juni 2005 gewährten Leistungen hatte der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin weder ganz noch teilweise im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG abgeholfen. Denn eine Abhilfeentscheidung im Sinne dieser Vorschrift setzt den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, der den zunächst erlassenen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 85 Rdnr. 2 b, 2 d). Der Beklagte hat jedoch den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2005 weder abgeändert noch aufgehoben. Im Übrigen war die Leistungsgewährung durch den Beklagten rechtswidrig, weil sie auf der irrtümlichen Annnahme beruhte, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II vorlagen. So wurde der Leistungsgewährung zu Grunde gelegt, dass die Klägerin eine Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 192 EUR erhielt und dieser Betrag als anzurechnendes Einkommen der Klägerin berücksichtigt (vgl. Bl. 1, 37 f. VA). Eine rechtswidrige Leistungsgewährung kann aber für sich allein keinen Vertrauensschutz begründen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine besondere Härte darin, dass sie aufgrund der Vorschriften des § 8 BAföG als Ausländerin von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen ist. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg in der bereits zitierten Entscheidung vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 – überzeugend dargelegt. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a AuslG war, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Zweck fort galt. Denn § 8 BAföG enthält auch im Hinblick auf den durch § 32 a AuslG bzw. nunmehr durch § 23 AufenthG erfassten Personenkreis der Bürgerkriegs-flüchtlinge eine abschließende Regelung und keine planwidrige Regelungslücke. So privilegieren § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 6 BAföG nur bestimmte Flüchtlingsgruppen, die politischer Verfolgung ausgesetzt waren und /oder denen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung droht oder denen aus sonstigen besonderen Gründen ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll. Im Unterschied zu diesen Personengruppen sollen Bürgerkriegsflüchtlinge grundsätzlich nur vorübergehend Schutz erhalten, wie § 32 a AuslG ausdrücklich bestimmte. Diese Zweckbestimmung ist gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG weiterhin zu Grunde zu legen. Eine Gleichstellung mit den in § 8 Abs.1 Nr. 3 bis Nr. 6 genannten Personengruppen scheidet deshalb aus. Eine besondere Härte kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin nunmehr aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt worden ist. Soweit § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG erlaubt, zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Bürgerkriegsflüchtlingen nach siebenjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um ihnen die Fortsetzung einer Ausbildung ermöglichen, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, und in diesen Fällen nicht voraussetzt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG), kann hieraus nicht gefolgert werden, dass dieser Personenkreis - über die Regelungen des BAföG oder des SGB III hinaus - einen Anspruch auf finanzielle Absicherung der Restzeit ihre Ausbildung hätte. Vielmehr setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG für den Fall, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert ist, voraus, dass die Fortsetzung der Ausbildung auf andere Weise, insbesondere durch die Gewährung öffentlicher Mittel wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG finanziell abgesichert ist. Den Kreis derjenigen, die Anspruch auf eine Ausbildungsförderung haben, vermag das Ausländerrecht hingegen nicht zu erweitern. Hierfür wäre ein weiteres Handeln des Gesetzgebers, insbesondere eine Änderung des § 8 BAföG erforderlich. Im Übrigen ist nicht vorgetragen, dass der Klägerin die Niederlassungserlaubnis tatsächlich auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG zur Fortführung ihrer Ausbildung erteilt wurde.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved