S 102 AS 3366/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 3366/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von bewilligtem Arbeitslosengeld II.

Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 8. April 2005 eine Eingliederungsvereinbarung u.a. mit folgendem Inhalt: "Jede Abwesenheit vom Wohnort (Ortsabwesenheit) ist vorher persönlich im JobCenter Kreuzberg-Friedrichshain anzuzeigen. Eine Abwesenheit ohne vorherige Genehmigung führt zu Sanktionen (s. Rechtsfolgenbelehrung)."

In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Klägerin der Inhalt des § 31 SGB II mitgeteilt.

Für den Leistungszeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2005 bewilligte der Beklagte der vier-köpfigen Bedarfsgemeinschaft Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 833,12 EUR.

Am 21. Juni 2005 sprach die Klägerin persönlich bei dem Beklagten vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, sich in der Zeit vom 28. Juni 2005 bis 8. August 2005 auswärts aufzuhalten. Der Beklagte erkannte die Verfügbarkeit der Klägerin während der Abwesenheit nicht an. Die Klägerin unterschrieb ein Formular des Beklagten, mit dem sie die Absicht erklärte, sich dennoch für den genannten Zeitraum im Ausland auswärts aufzuhalten und bestätigte, sie sei darüber unterrichtet worden , dass die Zahlung der Leistung von dem Zeitpunkt an eingestellt werde, von dem an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht mehr anerkannt werde. In dem genannten Zeitraum hielt sich die Klägerin mit einem ihrer Söhne in der Türkei auf.

Mit Bescheid vom 28. September 2005 hob der Beklagte, gestützt auf § 48 SGB X, die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 teilweise und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 ganz auf und forderte von der Klägerin die Rückzahlung von insgesamt 916, 44 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Anteil von 83,32 EUR für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 2005 und dem für Juli 2005 bewilligten Arbeitslosengeld II in Höhe von 833,12 EUR.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein Anspruch auf Leistungsgewährung bestehe nicht, wenn der Hilfebedürftige nicht aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirke, in dem er der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen und der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht zur Verfügung stehe, weil er sich nicht im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalte. In diesen Fällen liege eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II nicht vor.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und dessen wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des allein hier in Frage kommenden § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht gegeben. Demnach soll im Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene nicht wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten war durch den Auslandsaufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 28. Juni bis 31. Juli 2005 ihre Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II nicht kraft Gesetzes entfallen.

Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin in der Zeit ihrer Ortsabwesenheit hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 SGB II war. Dass ein Hilfebedürftiger nicht aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirkt , in dem er wegen länger andauender Ortsabwesenheit der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen und der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht zur Verfügung steht, lässt seine Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Eine Aufhebung der bestandskräftigen Bewilligung von Arbeitslosengeld II setzt vielmehr die Feststellung voraus, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt ohne das von dem Beklagten bewilligte Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Dabei ist etwaig vorhandenes Vermögen innerhalb der Freibetragsgrenzen des § 12 SGB II - mindestens 3.100 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – nicht zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend ergibt sich die fehlende Hilfebedürftigkeit nicht ohne weiteres daraus, dass die Klägerin bzw. ihre Familie in der Lage war, einen sechswöchigen Aufenthalt in der Türkei zu finanzieren. Dafür, dass die Klägerin den Aufenthalt durch Zuwendungen anderer finanziert hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Durch den sechswöchigen Aufenthalt in der Türkei war zudem der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht aufgehoben. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist immer der Fall, wenn der Betroffene – wie die Klägerin – an diesem Ort seinen Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat, das heißt eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dass durch die "zeitweilige Unterbrechung" (vgl. BSGE 27, 88, 89) von sechs Wochen der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht aufgehoben ist bzw. ein zweiter gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht begründet wird, wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt (vgl. auch SG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2006 - S 34 AS 140/06 ER -; SG Bayreuth, Urteil vom 3. Mai 2006 - S 5 AS 608/05 - jeweils zitiert nach Juris).

Dass mit dem Auslandsaufenthalt der Klägerin eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nicht eingetreten war, wird auch durch die Einführung des § 7 Abs. 4 a SGB II mit Wirkung zum 1. August 2006 bestätigt. Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahem Bereiches aufhält.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1696, S. 26) ist hierzu ausgeführt: "Bisher werden Regelungen über den auswärtigen Aufenthalt (Ortsabwesenheit) in der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 getroffen. Darin kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet werden, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten.

Sofern ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dieser Absprache nicht Folge leistet, gelten für ihn die Sanktionsregelungen nach § 31. Insbesondere bei einem länger andauernden Aufenthalt im Ausland, bei dem dennoch der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestehen bleibt, ist die dort vorgesehene Absenkung um lediglich 30 Prozent der Regelleistung nicht geeignet, den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und einer aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewegen. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen zu vermeiden, soll künftig der Anspruch bei einem Verstoß gegen den in Absatz 4 a formulierten Grundsatz entfallen".

Demnach hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 4 a SGB II die unerlaubte Ortsabwesenheit nicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu einem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes II kraft Gesetzes führte, sondern in diesem Fall lediglich die Möglichkeit der Sanktionierung nach § 31 SGB II bestand. Das richtige Vorgehen des Beklagten hätte deshalb nur sein können, das Arbeitslosengeld II um 30 % des Regelsatzes abzusenken, weil die Klägerin sich geweigert hatte, eine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt Pflicht zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wobei vorliegend nicht geprüft werden muss, ob das Verhalten der Klägerin durch einen wichtigen Grund im Sinne des §31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerechtfertigt war.

Eine Umdeutung des auf §§ 48, 50 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in einen Sanktionsbescheid nach § 31 Abs. 1 SGB II kommt wegen der unterschiedlichen Zweck- bzw. Zielrichtung nicht in Betracht (vgl. § 43 Abs. 1 SGB X).

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist deshalb insgesamt aufzuheben.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte von der Klägerin ohnehin nur den auf sie entfallenden Anteil und nicht den auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Anteil des Arbeitslosengeldes II hätte zurückfordern dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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