Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 10864/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. November 2006 gegen die Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II um mehr als 104 EUR monatlich mit sechs Bescheiden vom 2. November 2006 wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 das der Antragstellerin zustehende Arbeitslosengeld II, abgesenkt um 104 EUR, auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag der 1958 geborenen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. November 2006 gegen die sieben Sanktionsbescheide des Antragsgegners vom 2. November 2006 anzuordnen,
hat gemäß §§ 86 b Abs. 1 Nr. 2, 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 SGB II in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. November 2006, mit dem das der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 zuerkannte Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 104 EUR abgesenkt wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Das Merkmal "weigert" bedeutet in diesem Zusammenhang die vorsätzliche Nichtaufnahme einer Arbeit oder einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit. Die Weigerung kann auch konkludent durch ein Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, welches die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 14). Dabei ist von der Verpflichtung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auszugehen, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Insbesondere hat er aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitzuwirken (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Er darf sich deshalb bei mehreren Stellenangeboten nicht darauf beschränken, sich auf ihm "attraktiv" erscheinende Stellenangebote zu bewerben; er muss sich vielmehr im Rahmen seiner Möglichkeiten auf alle ihm vorgeschlagenen und zumutbaren Arbeitsplätze solange bewerben, bis eine Bewerbung erfolgreich ist. Hiervon ausgehend erfüllt das Verhalten der Antragstellerin den Tatbestand der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5., 6., 11., 14., 15. und 29. September 2006 insgesamt 23 Vermittlungsvorschläge übersandt, die jeweils die Tätigkeit als Küchenhilfe zum Gegenstand hatten. Die Antragstellerin hat sich lediglich auf eines dieser Angebote beworben; am 10. Oktober 2006 erhielt sie nach ihren Angaben eine Absage; vorausgegangen war ein Vorstellungsgespräch am 4. Oktober 2006.
Die der Antragstellerin vorgeschlagenen Arbeiten waren ihr zumindest in der Mehrzahl zumutbar. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, es liegt einer der in der Vorschrift genannten Ausnahmetatbestände vor. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes und ihrer Ausbildung als Facharbeiterin im Post- und Zeitungsvertrieb bzw. als Altenpflegerin und wegen ihrer fehlenden langjährigen Berufserfahrung nicht in der Lage , die Anforderungen an die Tätigkeit einer Küchenhilfe zu erfüllen, hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht nach einer kurzen Einarbeitungszeit körperlich, geistig oder seelisch in der Lage wäre, den Beruf der Küchenhilfe auszuüben. Eine Berufsausbildung benötigt sie hierfür nicht. Nach eigenen Angaben bringt die Antragstellerin auch Berufserfahrung mit, weil sie, wenn auch nur "für kurze Zeit auf saisonaler Basis", in Großküchen gearbeitet hat.
Soweit sie vorträgt, ihr sei ein Wohnortwechsel nicht zuzumuten, kommt nur das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II in Betracht. Ein solcher ist aber schon deshalb zu verneinen, weil sich von den 23 vorgeschlagenen Arbeitsplätzen zumindest drei in B und einer in S befanden und somit zumindest in diesen Fällen ein Wohnortwechsel zur Arbeitsaufnahme nicht erforderlich gewesen wäre. Zudem ist eine Arbeit gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht allein deshalb unzumutbar, weil der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann vielmehr nur dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II begründen, wenn aufgrund der durch die Aufnahme der Beschäftigung bedingten räumlich-zeitlichen Umstände ein Aufrechterhalten der für die konkrete Existenz konstitutiven Beziehungen nicht mehr möglich wäre (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 Rdnr. 125). Diese Möglichkeit wäre zumindest bei der Mehrzahl der angebotenen Arbeitsplätze nicht in Frage gestellt. Es liegen zunächst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die in den Stellenangeboten benannten Arbeitgeber nicht bereit gewesen wären, der Antragstellerin im gesetzlich erforderlichen Umfang beschäftigungsfreie Zeiten insbesondere auch an Sonntagen zu gewähren (vgl. dazu Eicher/Spellbrink, a. a. O.). Auch unter Berücksichtung der jeweiligen räumlichen Entfernung zu ihrem jetzigen Wohnort ist deshalb zumindest bei der Mehrzahl der angebotenen Arbeitsplätze davon auszugehen, dass der Antragstellerin genügend beschäftigungsfreie Zeit zur Verfügung gestanden hätte, im ihre notwendigen sozialen Kontakte aufrechtzuerhalten (wird ausgeführt) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es würden "Sklavenlöhne" gezahlt, Arbeitszeiten seien so gut wie gar nicht geregelt, und man könne grundlos gekündigt werden, ist ein wichtiger Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dass die Tätigkeit als Küchenhilfe dem Niedriglohnsektor zuzuordnen ist, begründet noch nicht ihre Unzumutbarkeit. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt erst beim sog. Lohnwucher, der die Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages nach § 138 Abs. 2 BGB begründet. Darunter fallen u. a. Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter der Ausbeutung der Zwanglage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Von einem auffälligen Missverhältnis ist in der Regel auszugehen, wenn der vereinbarte Lohn den für die vereinbarte Tätigkeit als verkehrsüblich anerkannten Tariflohn um ein Drittel unterschreitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2006 - L 29 B 307/06 AS ER -; Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 10 Rdnr. 94 m. w. N.). Dass dies bei den von dem Antragsgegner vorgeschlagenen Stellen der Fall gewesen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn wie bereits ausgeführt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die in den Stellenangeboten benannten Arbeitgeber nicht bereit wären, die gesetzlichen Mindeststandards einzuhalten. Mit Ausnahme des Angebotes aus S finden sich in den Angeboten keine Angaben zur Entlohnung.
Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Diese Vorschrift ermöglicht vorliegend die Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten, die nicht die Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeiten an sich, sondern sonstige Umstände betreffen, die die Aufnahme der Tätigkeiten unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe hat die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vorbringen im Rahmen der Anhörung des Antragsgegners zur beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Bl. 140 VA), die Firma t GmbH habe bei ihrer telefonischen Bewerbung Anfang September 2006 die "100 % ige Einstellung zugesichert", ist realitätsfern und steht zudem im Widerspruch zu ihrem Vorbringen vom 10. Oktober 2006 (Bl. 26 R VA), wonach in der telefonischen Vorbewerbung lediglich zugesichert worden sei, dass Küchenkräfte und Servicekräfte dringend gesucht würden. Hiervon ausgehend gab es für die Antragstellerin keinen anerkennenswerten Grund, auf weitere Bewerbungen zu verzichten. Die von der Antragstellerin begonnene und vom Antragsgegner am 29. September 2006 vermittelte MAE-Maßnahme vom 6. November 2006 bis 7. Mai 2007 kann das Verhalten der Antragstellerin ebenfalls nicht rückwirkend rechtfertigen.
Über die Rechtsfolgen einer Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, ist die Antragstellerin mit jedem Vermittlungsvorschlag ordnungsgemäß belehrt worden.
Der Antrag ist deshalb insoweit zurückzuweisen.
An der Rechtmäßigkeit der weiteren Bescheide vom 2. November 2006 bestehen hingegen ernstliche Zweifel. Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.). Nach dieser Vorschrift wird bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil es an einer wiederholten Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift mangelt. Eine wiederholte Pflichtverletzung setzt nach Sinn und Zweck der Regelung des § 31 SGB II voraus, dass diese der ersten Sanktionierung bzw. der ersten Stufe im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB II zeitlich nachfolgt. Ist noch keine Sanktionierung erfolgt bzw. der Zeitraum, für den eine bereits verhängte Sanktion galt, abgelaufen, heißt das, dass das Arbeitslosengeld II gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 SGB ungeachtet der Anzahl und Verschiedenheit vorliegender Verstöße höchstens um 40 % (30 % + 10 %) zu kürzen ist. Dies entspricht dem der Vorschrift des § 31 SGB II zugrunde liegenden Konzept der stufenweisen Leistungsabsenkung, mit dem der Hilfebedürftige motiviert werden soll, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Der Absenkung in der ersten Stufe um 30 % verbunden mit der bei wiederholter Pflichtverletzung drohenden zusätzlichen Minderung um 30 % soll neben dem sanktionierenden Charakter auch eine Warnfunktion zukommen, um den Hilfebedürftigen zur Mitwirkung bei der Eingliederung in Arbeit anzuhalten (vgl. BT-Drucks 15/1516 zu § 31, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 1, 5; Berlit in LPK-SGB II, 1. Auflage § 31 Rdnr. 75). Diesem Konzept würde es widersprechen, wenn es nach § 31 Abs. 1 SGB II bereits in der ersten Stufe zulässig wäre, das Arbeitslosengeld um 60 % der Regelleistung zu kürzen. Eine solche Kürzung würde zudem gegen das Übermaßverbot verstoßen.
Dem Antrag ist deshalb insoweit stattzugeben.
Der Ausspruch über die Rückgängigmachung der Vollziehung beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag der 1958 geborenen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. November 2006 gegen die sieben Sanktionsbescheide des Antragsgegners vom 2. November 2006 anzuordnen,
hat gemäß §§ 86 b Abs. 1 Nr. 2, 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 SGB II in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. November 2006, mit dem das der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 zuerkannte Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 104 EUR abgesenkt wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Das Merkmal "weigert" bedeutet in diesem Zusammenhang die vorsätzliche Nichtaufnahme einer Arbeit oder einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit. Die Weigerung kann auch konkludent durch ein Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, welches die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 14). Dabei ist von der Verpflichtung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auszugehen, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Insbesondere hat er aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitzuwirken (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Er darf sich deshalb bei mehreren Stellenangeboten nicht darauf beschränken, sich auf ihm "attraktiv" erscheinende Stellenangebote zu bewerben; er muss sich vielmehr im Rahmen seiner Möglichkeiten auf alle ihm vorgeschlagenen und zumutbaren Arbeitsplätze solange bewerben, bis eine Bewerbung erfolgreich ist. Hiervon ausgehend erfüllt das Verhalten der Antragstellerin den Tatbestand der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5., 6., 11., 14., 15. und 29. September 2006 insgesamt 23 Vermittlungsvorschläge übersandt, die jeweils die Tätigkeit als Küchenhilfe zum Gegenstand hatten. Die Antragstellerin hat sich lediglich auf eines dieser Angebote beworben; am 10. Oktober 2006 erhielt sie nach ihren Angaben eine Absage; vorausgegangen war ein Vorstellungsgespräch am 4. Oktober 2006.
Die der Antragstellerin vorgeschlagenen Arbeiten waren ihr zumindest in der Mehrzahl zumutbar. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, es liegt einer der in der Vorschrift genannten Ausnahmetatbestände vor. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes und ihrer Ausbildung als Facharbeiterin im Post- und Zeitungsvertrieb bzw. als Altenpflegerin und wegen ihrer fehlenden langjährigen Berufserfahrung nicht in der Lage , die Anforderungen an die Tätigkeit einer Küchenhilfe zu erfüllen, hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht nach einer kurzen Einarbeitungszeit körperlich, geistig oder seelisch in der Lage wäre, den Beruf der Küchenhilfe auszuüben. Eine Berufsausbildung benötigt sie hierfür nicht. Nach eigenen Angaben bringt die Antragstellerin auch Berufserfahrung mit, weil sie, wenn auch nur "für kurze Zeit auf saisonaler Basis", in Großküchen gearbeitet hat.
Soweit sie vorträgt, ihr sei ein Wohnortwechsel nicht zuzumuten, kommt nur das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II in Betracht. Ein solcher ist aber schon deshalb zu verneinen, weil sich von den 23 vorgeschlagenen Arbeitsplätzen zumindest drei in B und einer in S befanden und somit zumindest in diesen Fällen ein Wohnortwechsel zur Arbeitsaufnahme nicht erforderlich gewesen wäre. Zudem ist eine Arbeit gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht allein deshalb unzumutbar, weil der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann vielmehr nur dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II begründen, wenn aufgrund der durch die Aufnahme der Beschäftigung bedingten räumlich-zeitlichen Umstände ein Aufrechterhalten der für die konkrete Existenz konstitutiven Beziehungen nicht mehr möglich wäre (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 Rdnr. 125). Diese Möglichkeit wäre zumindest bei der Mehrzahl der angebotenen Arbeitsplätze nicht in Frage gestellt. Es liegen zunächst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die in den Stellenangeboten benannten Arbeitgeber nicht bereit gewesen wären, der Antragstellerin im gesetzlich erforderlichen Umfang beschäftigungsfreie Zeiten insbesondere auch an Sonntagen zu gewähren (vgl. dazu Eicher/Spellbrink, a. a. O.). Auch unter Berücksichtung der jeweiligen räumlichen Entfernung zu ihrem jetzigen Wohnort ist deshalb zumindest bei der Mehrzahl der angebotenen Arbeitsplätze davon auszugehen, dass der Antragstellerin genügend beschäftigungsfreie Zeit zur Verfügung gestanden hätte, im ihre notwendigen sozialen Kontakte aufrechtzuerhalten (wird ausgeführt) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es würden "Sklavenlöhne" gezahlt, Arbeitszeiten seien so gut wie gar nicht geregelt, und man könne grundlos gekündigt werden, ist ein wichtiger Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dass die Tätigkeit als Küchenhilfe dem Niedriglohnsektor zuzuordnen ist, begründet noch nicht ihre Unzumutbarkeit. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt erst beim sog. Lohnwucher, der die Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages nach § 138 Abs. 2 BGB begründet. Darunter fallen u. a. Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter der Ausbeutung der Zwanglage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Von einem auffälligen Missverhältnis ist in der Regel auszugehen, wenn der vereinbarte Lohn den für die vereinbarte Tätigkeit als verkehrsüblich anerkannten Tariflohn um ein Drittel unterschreitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2006 - L 29 B 307/06 AS ER -; Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 10 Rdnr. 94 m. w. N.). Dass dies bei den von dem Antragsgegner vorgeschlagenen Stellen der Fall gewesen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn wie bereits ausgeführt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die in den Stellenangeboten benannten Arbeitgeber nicht bereit wären, die gesetzlichen Mindeststandards einzuhalten. Mit Ausnahme des Angebotes aus S finden sich in den Angeboten keine Angaben zur Entlohnung.
Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Diese Vorschrift ermöglicht vorliegend die Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten, die nicht die Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeiten an sich, sondern sonstige Umstände betreffen, die die Aufnahme der Tätigkeiten unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe hat die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vorbringen im Rahmen der Anhörung des Antragsgegners zur beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Bl. 140 VA), die Firma t GmbH habe bei ihrer telefonischen Bewerbung Anfang September 2006 die "100 % ige Einstellung zugesichert", ist realitätsfern und steht zudem im Widerspruch zu ihrem Vorbringen vom 10. Oktober 2006 (Bl. 26 R VA), wonach in der telefonischen Vorbewerbung lediglich zugesichert worden sei, dass Küchenkräfte und Servicekräfte dringend gesucht würden. Hiervon ausgehend gab es für die Antragstellerin keinen anerkennenswerten Grund, auf weitere Bewerbungen zu verzichten. Die von der Antragstellerin begonnene und vom Antragsgegner am 29. September 2006 vermittelte MAE-Maßnahme vom 6. November 2006 bis 7. Mai 2007 kann das Verhalten der Antragstellerin ebenfalls nicht rückwirkend rechtfertigen.
Über die Rechtsfolgen einer Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, ist die Antragstellerin mit jedem Vermittlungsvorschlag ordnungsgemäß belehrt worden.
Der Antrag ist deshalb insoweit zurückzuweisen.
An der Rechtmäßigkeit der weiteren Bescheide vom 2. November 2006 bestehen hingegen ernstliche Zweifel. Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.). Nach dieser Vorschrift wird bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil es an einer wiederholten Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift mangelt. Eine wiederholte Pflichtverletzung setzt nach Sinn und Zweck der Regelung des § 31 SGB II voraus, dass diese der ersten Sanktionierung bzw. der ersten Stufe im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB II zeitlich nachfolgt. Ist noch keine Sanktionierung erfolgt bzw. der Zeitraum, für den eine bereits verhängte Sanktion galt, abgelaufen, heißt das, dass das Arbeitslosengeld II gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 SGB ungeachtet der Anzahl und Verschiedenheit vorliegender Verstöße höchstens um 40 % (30 % + 10 %) zu kürzen ist. Dies entspricht dem der Vorschrift des § 31 SGB II zugrunde liegenden Konzept der stufenweisen Leistungsabsenkung, mit dem der Hilfebedürftige motiviert werden soll, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Der Absenkung in der ersten Stufe um 30 % verbunden mit der bei wiederholter Pflichtverletzung drohenden zusätzlichen Minderung um 30 % soll neben dem sanktionierenden Charakter auch eine Warnfunktion zukommen, um den Hilfebedürftigen zur Mitwirkung bei der Eingliederung in Arbeit anzuhalten (vgl. BT-Drucks 15/1516 zu § 31, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 1, 5; Berlit in LPK-SGB II, 1. Auflage § 31 Rdnr. 75). Diesem Konzept würde es widersprechen, wenn es nach § 31 Abs. 1 SGB II bereits in der ersten Stufe zulässig wäre, das Arbeitslosengeld um 60 % der Regelleistung zu kürzen. Eine solche Kürzung würde zudem gegen das Übermaßverbot verstoßen.
Dem Antrag ist deshalb insoweit stattzugeben.
Der Ausspruch über die Rückgängigmachung der Vollziehung beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
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