Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 15/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht H wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Sozialgericht H ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, der abgelehnte Richter habe ihn daran gehindert, vom Inhalt der Akten ihn betreffender Verfahren Kenntnis zu nehmen, und er habe ferner Korrekturen auf der Rechtsantragsstelle falsch aufgenommener Erklärungen nicht zugelassen.
Diese Gründe, die allerdings geeignet sein könnten, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu besorgen, sind indes nicht glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung kann nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Das hat der Antragsteller auch getan. Doch finden die Ablehnungsgründe in der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, zu deren Abgabe dieser nach § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, keine Bestätigung. Vielmehr hat Richter H dem Antragsteller danach wegen der von diesem geltend gemachten Sehschwäche sogar selbst aus den Akten vorgelesen und ihn wegen der gewünschten Korrekturen auf die für zuständig gehaltene Rechtsantragstelle verwiesen. Ein solches Verhalten lässt nicht auf eine etwaige Voreingenommenheit und mangelnde Unparteilichkeit schließen. Schon gar nicht kann es als "willkürliche Benachteiligung" (so der Vorwurf des Antragstellers) verstanden werden.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters kein Eingeständnis der im Ablehnungsgesuch gemachten Vorwürfe im Hinblick darauf entnommen werden, dass der Richter zu diesen Vorwürfen geschwiegen habe. Vielmehr hat Richter H mit seiner dienstlichen Äußerung eine Gegendarstellung des Geschehens gegeben, wie es aus seiner Sicht abgelaufen ist. Damit ist er der Darstellung des Antragstellers, soweit sie dem widerspricht, entgegengetreten.
Der Antragsteller kann seine Ablehnungsgründe auch nicht durch die Bezugnahme im Ablehnungsgesuch auf das Zeugnis weiterer Gerichtsbediensteter glaubhaft machen. Nach § 294 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 294 ZPO auch im Sozialgerichtsprozess Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Auflage 2005, § 118 Rz 14) kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, grundsätzlich zwar aller Beweismittel bedienen (Abs. 1) (wobei allerdings § 44 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO in Ablehnungssachen das Beweismittel der Versicherung an Eides Statt ausschließt). Doch muss es sich um präsente Beweismittel handeln. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Eine Ausnahme besteht nur bei erforderlicher Terminsbestimmung (zur mündlichen Verhandlung), die insbesondere auch eine Ladung von Zeugen erlaubt, ohne das Verfahren zu verzögern (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Auflage § 294 Rz 3; Reichold in Thomas/Putzo, 26. Auflage § 294 Rz 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Senat war nicht gehalten, dem Kläger diesen Beschluss im Hinblick auf die Vorschrift des § 191 a Gerichtsverfassungsgesetz akustisch zugänglich zu machen. Hierzu verweist er auf seinen vorangegangenen Beschuss vom 11. Oktober 2006 – L 1 SF 125/06 – (im Ausgangsverfahren ). Der Antragsteller hat noch immer kein augenärztliches Attest vorgelegt, das seine behauptete Blindheit bestätigt. Ebenso wenig hat er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgelegt, die entsprechende Rückfragen bei den zuletzt tätig gewesenen Ärzten in der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Charité von Amts wegen ermöglichen würden.
Diese Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Sozialgericht H ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, der abgelehnte Richter habe ihn daran gehindert, vom Inhalt der Akten ihn betreffender Verfahren Kenntnis zu nehmen, und er habe ferner Korrekturen auf der Rechtsantragsstelle falsch aufgenommener Erklärungen nicht zugelassen.
Diese Gründe, die allerdings geeignet sein könnten, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu besorgen, sind indes nicht glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung kann nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Das hat der Antragsteller auch getan. Doch finden die Ablehnungsgründe in der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, zu deren Abgabe dieser nach § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, keine Bestätigung. Vielmehr hat Richter H dem Antragsteller danach wegen der von diesem geltend gemachten Sehschwäche sogar selbst aus den Akten vorgelesen und ihn wegen der gewünschten Korrekturen auf die für zuständig gehaltene Rechtsantragstelle verwiesen. Ein solches Verhalten lässt nicht auf eine etwaige Voreingenommenheit und mangelnde Unparteilichkeit schließen. Schon gar nicht kann es als "willkürliche Benachteiligung" (so der Vorwurf des Antragstellers) verstanden werden.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters kein Eingeständnis der im Ablehnungsgesuch gemachten Vorwürfe im Hinblick darauf entnommen werden, dass der Richter zu diesen Vorwürfen geschwiegen habe. Vielmehr hat Richter H mit seiner dienstlichen Äußerung eine Gegendarstellung des Geschehens gegeben, wie es aus seiner Sicht abgelaufen ist. Damit ist er der Darstellung des Antragstellers, soweit sie dem widerspricht, entgegengetreten.
Der Antragsteller kann seine Ablehnungsgründe auch nicht durch die Bezugnahme im Ablehnungsgesuch auf das Zeugnis weiterer Gerichtsbediensteter glaubhaft machen. Nach § 294 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 294 ZPO auch im Sozialgerichtsprozess Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Auflage 2005, § 118 Rz 14) kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, grundsätzlich zwar aller Beweismittel bedienen (Abs. 1) (wobei allerdings § 44 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO in Ablehnungssachen das Beweismittel der Versicherung an Eides Statt ausschließt). Doch muss es sich um präsente Beweismittel handeln. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Eine Ausnahme besteht nur bei erforderlicher Terminsbestimmung (zur mündlichen Verhandlung), die insbesondere auch eine Ladung von Zeugen erlaubt, ohne das Verfahren zu verzögern (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Auflage § 294 Rz 3; Reichold in Thomas/Putzo, 26. Auflage § 294 Rz 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Senat war nicht gehalten, dem Kläger diesen Beschluss im Hinblick auf die Vorschrift des § 191 a Gerichtsverfassungsgesetz akustisch zugänglich zu machen. Hierzu verweist er auf seinen vorangegangenen Beschuss vom 11. Oktober 2006 – L 1 SF 125/06 – (im Ausgangsverfahren ). Der Antragsteller hat noch immer kein augenärztliches Attest vorgelegt, das seine behauptete Blindheit bestätigt. Ebenso wenig hat er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgelegt, die entsprechende Rückfragen bei den zuletzt tätig gewesenen Ärzten in der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Charité von Amts wegen ermöglichen würden.
Diese Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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