L 32 B 157/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 9457/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 157/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, begehrt der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1. November 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.10.2006, mit dem dieser die vorangegangenen Bescheide vom 24. August 2006 sowie vom 7. September 2006, die dem Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 zusagten, mit Wirkung zum 1. November 2006 aufgehoben hat.

Das Sozialgericht hat diesen Antrag zu Recht abgewiesen.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten, diese anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem in besonderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende -wie hier- entscheidet, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Die danach zu treffende Entscheidung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. 5. 2005, 1 BvR 569/05, zit. nach juris) sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dabei stellt nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist. In diesem Fall sind die Gerichte gehalten, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch sondern abschließend zu prüfen.

Da dem Senat hier eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, weil die Frage, ob der Ast. mit der vom Sozialgericht gehörten Zeugin V eine Bedarfsgemeinschaft bildet, noch weiterer Ermittlungen bedarf, die im einstweiligen Verfahren nicht durchgeführt werden können, nimmt der Senat im vorliegenden Fall eine Folgenabwägung vor, wie sie auch das Sozialgericht durchgeführt hat.

Unter Berücksichtigung einer solchen Folgenabwägung war die Beschwerde zurückzuweisen. Wie das Sozialgericht am 15. Dezember 3006 festgestellt hat, verfügte der Ast. offenbar über Mittel, die es ihm erlaubten, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in den vergangenen Monaten geändert hat. Anders als in sonstigen Verfahren, in denen es um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose geht, ist hier zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Bescheides zu einer Gewährung von Leistungen an den Ast. lediglich für die zurückliegende Zeit vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2007 führen würde, da die durch den angefochtenen Bescheid aufgehobene Leistungsbewilligung auf den Zeitraum bis zum 28.2.2007 begrenzt war. Für die Zeit ab 1. 3. 2007 bedarf es eines neuen Antrags bei der Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass der Ast. seinen Lebensunterhalt bis zum 28. Februar 2007 aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt hat und hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen soweit der Ast. Schulden eingegangen sein sollte. Die dem Ast. bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Gründe, die hier ausnahmsweise die Gewährung von Leistungen auch für die Vergangenheit geboten erscheinen ließen, sind nicht vorgetragen und insbesondere nicht glaubhaft gemacht.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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