L 3 U 67/07 RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 98 U 678/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 67/07 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 07. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen Beschluss des Senats vom 07. November 2006, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil Entscheidungen des Landessozialgerichts gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Die vom Kläger dem Wortlaut nach in seinem Schriftsatz vom 07. November 2006 gemäß § 178 a SGG erhobene Anhörungsrüge sowie die dem Sachverhalt nach erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats werden ebenfalls zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge ist nicht gerechtfertigt, weil der Kläger Gründe, die eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen könnten, nicht dargelegt hat. Im Übrigen sind derartige Gründe auch nicht ersichtlich, da der Senat das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Auch der Gegenvorstellung war nicht zu entsprechen. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge zur Anwendung kommen kann. Die Gegenvorstellung hat jedenfalls keinen Erfolg, weil das Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür nicht erkennen lässt, dass der Beschluss des Senats offensichtlich unrichtig sein, Grundrechte des Klägers verletzen oder auf einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht beruhen könnte. Denn dieses Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der nach seiner Auffassung sein Begehren stützenden Argumente, mit denen sich der Senat in dem Beschluss auseinandergesetzt hat. Im Übrigen vermag der Senat Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit seines Beschlusses im dargelegten Sinne sprechen könnten, auch nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178 a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved