L 9 AS 6/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 173/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 6/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 29/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger zu 1) über den 31.12.2004 hinaus, hilfsweise über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2005.

Die Kläger bewohnen eine 130 m² große Wohnung in dem in ihrem Eigentum stehenden Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 290 m². Die beiden anderen Wohnungen sind vermietet, woraus die Kläger monatliche Mieteinnahmen i. H. v. 596,28 Euro erzielen. Ferner bezieht der Kläger zu 1) eine Betriebsrente i. H. v. 375,74 Euro und eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetztlichen Rentenversicherung i. H. v. 724,74 Euro.

Für die gesamte Immobilie fallen monatlich folgende Kosten an:

Wasser: 88,00 Euro
Gartenpflege: 43,75 Euro
Grundbesitzabgaben: 131,69 Euro
Zinsen: 553,28 Euro
Wohngebäudeversicherung: 36,53 Euro
monatliche Gesamtkosten: 853,25 Euro

Ferner sind 22,74 Euro monatlich für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufzubringen.

Auf 2009, 2011 und 2012 fällig werdende private Lebensversicherungen zahlen die Kläger monatlich 368,62 Euro.

Der Kläger zu 1) bezog bis zum 29.12.2002 Arbeitslosengeld. Danach stand er bis zum 31.12.2004 beim Arbeitsamt I im Arbeitslosenhilfebezug. Der am 00.00.1946 geborene Kläger zu 1) gab am 21.06.2004 die Erklärung ab, dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht zur Verfügung zu stehen (Erklärung nach § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch/SGB III).

Den Antrag vom 15.10.2004 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II lehnte die Beklagte mit an den Kläger zu 1) adressiertem Bescheid vom 23.11.2004 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Als Bedarf berücksichtigte sie für die Kläger je 311,00 Euro Regelbedarf sowie 727,93 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), was einen Gesamtbedarf von 1.349,93 Euro ergebe. Dem stünde ein monatliches Gesamteinkommen von 1.696,69 Euro entgegen, das sich aus den vom Kläger zu 1) bezogenen Renten und den Mieteinnahmen zusammensetze. Deshalb bestehe keine Hilfebedürftigkeit.

Hiergegen legte der Kläger zu 1) am 24.01.2005 Widerspruch ein. Er meinte, wegen der Inanspruchnahme der Regelung des § 428 SGB III habe er bis zur Altersrente Anspruch auf Arbeitslosenhilfe oder auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Arbeitslosenhilfe. Denn bei der am 21.06.2004 geschlossenen Vereinbarung handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der weder gekündigt noch angepasst werden könne.

Mit an den Kläger zu 1) adressiertem Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es liege eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus beiden Klägern vor. Dies ergebe einen Regelbedarf von 622,00 Euro. Die von den Klägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft ermittelte die Beklagte, indem sie die 853,25 Euro monatliche Gesamtkosten mit der von den Klägern genutzten Wohnfläche multiplizierte und durch die Gesamtwohnfläche der Immobilie dividierte. Hieraus ergab sich ein Betrag von 382,49 Euro. Die Heizkosten legte sie mit monatlich 0,73 Euro je m² zugrunde, was bei einer Wohnfläche von 130 m² 94,90 Euro monatlich ergebe. Ferner zog sie die Instandhaltungskosten für die selbst genutzte Wohnung mit 15 % des Mietwertes hierfür ab, was monatlich abzuziehenden Kosten i. H. v. 95,55 Euro entspreche. Hieraus errechnete die Beklagte einen Gesamtbedarf von 1.194,94 Euro. Dem stünden Einkommen aus Renten i. H. v. 1.100,48 Euro sowie nach Abzug der Instandhaltungspauschale und der Schuldzinsen für die vermieteten Wohnungen Mieteinnahmen i. H. v. 201,52 Euro gegenüber. Dies ergebe ein Gesamteinkommen von 1.302,00 Euro. Hiervon seien noch 30,00 Euro als Versicherungspauschale sowie 22,74 Euro für die Kfz-Haftpflicht abzuziehen, was Einnahmen i. H. v. 1.249,26 Euro ergebe. Diese Einnahmen überstiegen den Bedarf, weshalb Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen sei. Arbeitslosenhilfe sei ebenfalls nicht über den 31.12.2004 hinaus zu gewähren. § 428 SGB III habe keine Gewähr für die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe enthalten. Vielmehr sei die Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2005 weggefallen.

Hiergegen hat sich die am 29.04.2005 erhobene Klage gerichtet. Die Kläger haben weiterhin die Auffassung vertreten, die nach § 428 SGB III geschlossene Vereinbarung gewähre Bestandsschutz, weshalb dem Kläger zu 1) die Arbeitslosenhilfe bisheriger Höhe weiter zu gewähren sei. Hilfsweise würden Leistungen nach dem SGB II begehrt. Hilfebedürftigkeit bestehe, weil die Beklagte fehlerhafterweise nicht die auf die privaten Lebensversicherungen gezahlten Beiträge in Abzug gebracht habe. Die Klägerin zu 2) sei Hausfrau. Die Lebensversicherungen dienten der Altersvorsorge und der Abtragung der auf dem Haus lastenden Schulden. Zumindest sei die gewährte Pauschale von 30,00 Euro zu niedrig.

Die Beklagte hat einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2005 verneint und die Auffassung vertreten, nach dem SGB II sei nur eine Pauschale für Pflichtversicherungen abzugsfähig. Hier handele es sich aber um private Lebensversicherungen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus, weil diese vom Gesetzgeber abgeschafft worden sei. Auch aus der Inanspruchnahme der Regelung des § 428 SGB III könne sich kein Anspruch des Klägers zu 1) auf Arbeitslosenhilfe ergeben. Es handele sich insbesondere nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Vielmehr habe der Kläger zu 1) von einer für ihn günstigen gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht und Arbeitslosenhilfe bezogen, auch ohne noch eine Arbeit vermittelt erhalten zu wollen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Einen solchen Anspruch habe nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen sichern könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nicht erfüllt. Insbesondere seien die Einzahlungen in die Lebensversicherungen nicht vom Einkommen abzusetzen, weil es sich hierbei nicht um Beiträge in angemessener Höhe zur Altersvorsorge im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II, sondern um Vermögensbildung handele.

Gegen das am 26.01.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.02.2006 eingelegte Berufung, mit der weiterhin ein aus der Vereinbarung nach § 428 SGB III dem Kläger zu 1) erwachsender Vertrauensschutz geltend gemacht wird. Sofern dennoch Leistungen nur nach dem SGB II zu gewähren seien, müsse dies unter Berücksichtigung der umfäng- lichen Kosten für die bestehenden Lebensversicherungen geschehen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.01.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.01.2005 weiter Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der bis zum 31.12.2004 einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu zahlen, hilfsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollen Kosten für die bestehenden Lebensversicherungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass für die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe ohnehin die Bundesagentur für Arbeit zuständig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass insoweit ohnehin nicht sie, sondern allein die Bundesagentur für Arbeit leistungspflichtig sein kann. Die Bundesagentur war auch nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz/SGG). Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG scheidet aus. Hiernach ist die Beiladung nur vorzunehmen, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird, also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch mittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, 2005, Rdnr. 10 zu § 75 SGG). Die Entscheidung, dass die Beklagte schon mangels Zuständigkeit nicht zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe verpflichtet ist, greift nämlich nicht in die Rechtssphäre in die Bundesagentur ein.

Auch eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG scheidet aus, da dies voraussetzt, dass sich Ansprüche gegen die Beklagte und die Bundesagentur gegenseitig ausschließen (Meyer-Ladewig a. a. O. Rdnr. 12). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beurteilung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe gegen die Bundesagentur für Arbeit hat, hängt nicht davon ab, ob ein solcher gegen die Beklagte bestehender Anspruch abgelehnt wird.

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht deshalb notwendig beizuladen, weil sie ernsthaft als leistungspflichtig in Betracht kommt (dazu zuletzt: BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06, Rdnr. 11). Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30.11.2006 (Az.: L 9 AL 26/06 und Az.: L 9 AL 74/05) entschieden, dass gegen die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hieran hält der Senat fest. Ferner hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.11.2006 (Az.: B 11b AS 9/06 R) entschieden, dass die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe auch für Personen, die während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bei Vollendung des 58. Lebensjahres die Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.

Da somit ein Anspruch auf die begehrte Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist, ist der hierauf gerichtete Hauptantrag unbegründet.

Mit dem Hilfsantrag wird das Begehren auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 weiterverfolgt. Hinsichtlich dieses Hilfsantrags sind sowohl der Kläger zu 1) als auch seine Ehefrau (Klägerin zu 2) als Kläger anzusehen. Beide Kläger sind Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind jedoch Inhaber etwaiger Ansprüche nach dem SGB II (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R). Auch die Ehefrau des Klägers war somit in das Rubrum aufzunehmen. Hierauf hat der Senat in der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2007 überdies hingewiesen. Von der Vertretung der Klägerin zu 2) im sozialgerichtlichen Verfahren durch ihren Ehemann, den Kläger zu 1), ist auszugehen, wobei die Vertretungsvermutung auch die Berechtigung zur Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten umfasst (BSG, a. a. O. Rdnr. 24). Für das Verwaltungsverfahren legt der Senat dem Urteil des BSG (a. a. O., Rdnr. 29) folgend § 38 SGB II dahin aus, dass er alle Verfahrenshandlungen umfasst, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB II zusammenhängen sowie der Verfolgung des Antrags dienen. Dass nur der Kläger zu 1) den Antrag gestellt und Widerspruch eingelegt hat, ist damit letztlich ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass die Bescheide nur an ihn adressiert waren.

Die auch hinsichtlich des Hilfsantrags zulässige Berufung ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Beklagte in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht (Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Denn ein überwiegender schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, kann nicht anerkannt werden (BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 9/06 R). Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitslose nicht die Weitergewährung der Arbeitslosenhilfe selbst, sondern Leistungen nach dem SGB II in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe begehrt.

Im Übrigen scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II an der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Kläger (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II). Den Gesamtbedarf hat die Beklagte mit 1.194,94 Euro korrekt ermittelt. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 SGG).

Ebenfalls zu Recht haben das Sozialgericht und die Beklagte festgestellt, dass die Kläger deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, weil sie ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sichern können. Die Berechnungen der Beklagten unterliegen nur insoweit Zweifeln, als fraglich ist, ob die Beiträge für eine Kraftfahrzeugversicherung überhaupt abzugsfähig sind (gegen eine Abzugsfähigkeit: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.01.2006, Az.: L 8 AS 310/05; für eine Abzugsfähigkeit: Mecke im Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Rdnr. 62 zu § 11 SGB II). Welcher Meinung zu folgen ist, konnte der Senat offen lassen. Denn die Beklagte hat die Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung vom Einkommen der Kläger abgezogen, so dass sie jedenfalls nicht beschwert sind.

Insbesondere hat die Beklagte zu Recht private Versicherungsbeiträge nur in Höhe der Pauschale von 30,00 Euro monatlich vom Einkommen der Kläger abgesetzt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung/Alg-II-V). Zunächst stellt der Senat fest, dass diese Pauschale verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil der Betrag von 30,00 Euro nur diejenigen Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken soll, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind (Mecke, a. a. O., Rn. 61). Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 26) die Festlegung des konkreten Betrages von 30,00 Euro noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber diese Versicherungspauschale nur einmal für die Bedarfsgemeinschaft, und nicht für jeden einzelnen - potentiellen - Grundsicherungsempfänger vorgesehen hat (BSG, a. a. O., Rn. 27).

Dem gegenüber sind nicht die tatsächlichen Aufwendungen für die von den Klägern abgeschlossenen Lebensversicherungen, also die monatlich hierauf zu zahlenden Beiträge, als Altersvorsorgeaufwendungen über § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 lit. b SGB II abzusetzen. Soweit nämlich die Lebensversicherung ein Risiko absichert, ist es dasjenige des Versterbens und damit schon keines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II genannten Risiken. Ferner spricht viel für die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, wonach es sich bei den Einzahlungen in die Lebensversicherungen um Beiträge zur Vermögensbildung handelt. Dies konnte der Senat aber letztlich dahin stehen lassen, weil § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 lit. b SGB II zudem eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt. Denn weder liegt einer der in § 6 Abs. 1 - 1b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelten Befreiungstatbestände vor, noch wurde der nach § 6 Abs. 2 SGB VI erforderliche Antrag auf Befreiung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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