L 5 B 125/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 10728/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 125/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06. November 2006 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid des Antragsgegners.

Die 1951 geborene Antragstellerin bezieht seit dem Jahre 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Am 04. April 2006 zog sie in die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung und stellte kurz darauf wegen Änderung der örtlichen Zuständigkeit einen Fortzahlungsantrag beim Antragsgegner. Zu ihren Wohnverhältnissen gab sie im Mai 2006 an, dass sie bei K W lebe, der ihr in seiner 3-Zimmer-Wohnung ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe, für das sie sich mit 25,00 EUR monatlich an den Nebenkosten beteilige. Dauer und Intensität ihrer Bekanntschaft seien nicht Anlass für das Mietverhältnis.

Am 21. Juli 2006 heiratete die Antragstellerin den im April 1940 geborenen P W. Bei diesem handelt es sich um den Vater von K W, der seit dem 15. März 2006 bei seinem Sohn angemeldet ist. P W bezieht neben einer Altersrente in Höhe von monatlich 716,75 EUR (Zahlbetrag) für eine Teilzeittätigkeit monatlich 250,00 EUR. Von der Eheschließung unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner mit bei diesem am 27. Juli 2006 eingegangenem Schreiben.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 345,00 EUR. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag informierte er sie, dass über ihren Leistungsantrag aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht abschließend entschieden werden könne und ihr kein Vorschuss gewährt werde.

Mit Bescheid vom 18. August 2006 lehnte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf einen Antrag vom 01. Mai 2006 die Gewährung von Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit Schreiben vom selben Tage informierte er die Antragstellerin, dass sie vom 01. Mai bis zum 31. August 2006 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 1.380,00 EUR bezogen habe, da sie bereits seit dem 15. März 2006 mit P W in einem Haushalt zusammenlebe. Sie habe eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in ihren Verhältnissen nicht angezeigt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und machte geltend, selbst überhaupt erst am 04. April 2006 in die Wohnung des K W gezogen zu sein, sodass vorher auch kein gemeinsamer Haushalt mit P W, den sie erst bei ihrem Vermieter kennen gelernt habe, bestanden haben könne. Im Übrigen sei dieser bis zur Hochzeit mit seinem "Wohnauto" unterwegs gewesen. Sie habe daher im Mai 2006 keine anderen Angaben machen können als geschehen. Von der erfolgten Eheschließung habe sie den Antragsgegner drei Tage später unterrichtet. Sie habe daher nur für die Zeit ab 21. Juli bis zum 31. August 2006 insgesamt 460,00 EUR zu erstatten. Diesen Betrag werde sie in monatlichen Raten von 57,50 EUR zurückzahlen.

Mit Bescheid vom 06. November 2006 hob der Antragsgegner, der die Auszahlung der Leistungen offenbar zum 31. August 2006 eingestellt hatte, unter der Überschrift "Aufhebung des Bescheides vom 01. Mai 2006" die Entscheidung über die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. August 2006 gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit der Begründung vollständig auf, dass die Antragstellerin seit dem 15. März 2006 zusammen mit P W in einem Haushalt lebe. Mit der Arbeitsaufnahme sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Die Aufnahme einer Beschäftigung und die hieraus erzielten Einkünfte hätten grundsätzliche Auswirkungen auf den Leistungsbezug. Die Antragstellerin habe ihre sich aus § 60 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) ergebende Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit am 28. November 2006 eingegangenem Schreiben vom 14. November 2006 Widerspruch ein. Sie habe nie einen Bewilligungsbescheid erhalten. Ihr seien lediglich am 02. August 2006 auf ihrem Konto 1.380,00 EUR gutgeschrieben worden. Die Behauptungen, sie führe mit P W seit dem 15. März 2006 einen gemeinsamen Haushalt, sei ebenso aus der Luft gegriffen wie die einer Beschäftigungsaufnahme.

Mit Schreiben vom 07. November 2006 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 06. November 2006 zur Begleichung der Forderung in Höhe von 1.035,00 EUR (3 x 345,00 EUR) bis zum 23. November 2006 auf, wogegen die Antragstellerin sich mit Schreiben vom 18. November 2008 – Eingang: 21. November 2006 – wandte.

Weiter haben die Antragstellerin und P W für sich sowie K W am 22. November 2006 beim Sozialgericht Berlin ausdrücklich beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rückforderung für die Zeit vom 01. Mai bis zum 21. Juli 2006 zurückzuziehen. Es sei Eile geboten, da sie die Rückforderung aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht leisten könnten. Gleichwohl forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Mahnung vom 03. Dezember 2006 erneut zur Begleichung einer offenen Forderung in Höhe von nunmehr 924,90 EUR (2 x 306,66 EUR zzgl. 1 x 306,88 EUR zzgl. 4,90 EUR Mahngebühren) auf, wogegen die Antragstellerin sich mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2006 wandte.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) gegen den Bescheid vom 06. November 2006 festgestellt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der gestellte Antrag als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid auszulegen sei. Der dahin verstandene Antrag der Antragstellerin sei begründet. Ihr Widerspruch gegen die Erstattungsentscheidung entfalte nach § 86a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufschiebende Wirkung. Die in § 39 SGB II geregelte sofortige Vollziehbarkeit betreffe nur Aufhebungs-, nicht aber Erstattungsbescheide. Die Entscheidung nach § 50 SGB X über die Erstattung sei keine Entscheidung über Leistungen im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II. Da der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs missachte, sei die aufschiebende Wirkung durch das Gericht festzustellen gewesen. Ihr weitergehender Antrag auf Zurücknahme der Rückforderungsentscheidung sei hingegen abzuweisen gewesen. Ein über die Aussetzung der Vollziehung hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehe nicht. Es sei dem Antragsgegner verwehrt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Ob die Leistungsbewilligung beanstandungsfrei erfolgt sei und die Höhe der Erstattungsforderung zutreffend berechnet worden sei, müsse der gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Anträge von P und K W hätten ebenfalls keinen Erfolg, weil sie durch den Bescheid nicht in ihren eigenen Rechten verletzt seien.

Gegen diesen am 22. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die teilweise Abweisung ihres Antrages wendet. P W habe seit dem 15. März 2006 lediglich seine Postanschrift bei seinem Sohn gehabt, tatsächlich dort aber keinen Tag gewohnt. Sie könne daher nicht seit dem 15. März 2006 mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, zumal sie selbst erst am 04. April 2006 in die Wohnung gezogen sei. Als Bedarfsgemeinschaft seien sie erst ab dem 21. Juli 2006 anzusehen. Auf die von ihr anerkannten 460,00 EUR habe sie inzwischen fünf Raten in Höhe von 57,50 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 habe der Antragsgegner ihr mitgeteilt, dass ihr Widerspruch nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfalte, er jedoch vorläufig keine Einziehungsmaßnahmen einleiten werde.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Beschwerde und weist darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung am 15. Januar 2007 veranlasst worden sei.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig und begründet. Die Ausführungen des Gerichts, dem bei seiner Entscheidung die Verwaltungsakten nicht vorgelegen haben und das infolgedessen zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Bescheid vom 06. November 2006 um einen Erstattungsbescheid handelt, überzeugen nicht in vollem Umfange.

Im Ansatz hat es das Begehren der Antragstellerin, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rückforderung für die Zeit vom 01. Mai bis zum 21. Juli 2006 zurückzuziehen", richtig dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG nachsucht. Soweit es jedoch weiter angenommen hat, dem eingelegten Widerspruch komme kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, überzeugt dies nicht. Bei dem Bescheid des Antragsgegners vom 06. November 2006 handelt es sich nicht um einen Erstattungsbescheid, sondern allein um einen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheid. Dieser Bescheid ist vorliegend – entgegen der Forderung in § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X – gerade nicht mit der Geltendmachung der zu erstattenden Leistung verbunden worden. Der Bescheid deutet dies schon in seinem Betreff an, enthält keinen entsprechenden Verfügungssatz und nimmt auch nicht auf § 50 SGB X Bezug. Dem Widerspruch gegen diesen Bescheid kam damit kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Denn grundsätzlich haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Als Ausnahme hiervon haben jedoch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – so Ziffer 1 – über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 25.08.2006 – L 5 B 549/06 AS ER -) davon aus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Rücknahme oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides – auch soweit er sich auf die Vergangenheit bezieht – um eine Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung handelt (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 12 und Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 39 SGB II Rn. 37 und 38 m.w.N.). Denn mit der entsprechenden Verfügung bringt der Leistungsträger zum Ausdruck, dass dem Betroffenen die ursprünglich gewährten Leistungen der Grundsicherung nicht bzw. nicht so wie gewährt zustanden oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zustehen.

Indes war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06. November 2006 anzuordnen. Es kann dahinstehen, ob allgemein einstweiliger Rechtschutz gegen die isolierte Aufhebung einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit Erfolg haben kann, da aus entsprechenden Bescheiden grundsätzlich noch keine Zahlungsverpflichtung folgt. Da vorliegend jedoch der Antragsgegner versucht (hat), eine Forderung allein aufgrund eines nicht bestandskräftigen Aufhebungsbescheides einzuziehen, ohne zuvor eine entsprechende Erstattungsforderung geltend zu machen, musste die Antragstellerin vorliegend zur Überzeugung des Senats mit ihrem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt ihr Interesse, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, nicht. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen erhebliche Zweifel. Diese ergeben sich ganz maßgeblich aus der Wahl der Rechtsgrundlage. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt. Dies würde voraussetzen, dass es hier seit Erlass des Bewilligungsbescheides zu einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gekommen ist. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Im Gegenteil war die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides bereits seit einer Woche mit P W verheiratet, wovon der Antragsgegner auch noch vor Bescheiderlass Kenntnis erhalten hat. Wenn die Leistungsbewilligung denn tatsächlich falsch gewesen sein sollte, worauf hier einiges hindeuten mag, was vorliegend jedoch keiner Klärung bedarf, so war sie dies jedenfalls von Anfang an. Als Rechtsgrundlage für eine Leistungsrücknahme wäre daher allein § 45 SGB X in Betracht gekommen. Ob die nach dieser Vorschrift für eine Rücknahme für die Vergangenheit erforderlichen und zwar insbesondere die sich aus Abs. 2 Satz 3 der Norm ergebenden Voraussetzungen vorliegen, erscheint dem Senat sehr zweifelhaft. Die Leistungsbewilligung vom 28. Juli 2006 unter Außerachtlassung der an diesem Tage beim Antragsgegner bereits bekannten Eheschließung ist symptomatisch für das gesamte Verfahren. Wie bereits die im Tatbestand wiedergegebene Bescheidlage erkennen lässt, hat der Antragsgegner hier – so jedenfalls nach Lage der Akten - an ein und demselben Tag sich widersprechende Bescheide erlassen und zu einem weiteren Zeitpunkt unter Bezugnahme auf einen angeblichen (jedenfalls nicht aktenkundigen) Antrag vom 01. Mai 2006 die Leistungsgewährung abgelehnt, um in einem weiteren Schreiben zur Leistungsaufhebung ab dem 01. Mai 2006 anzuhören. Weiter hat er sich zur Begründung seiner Leistungsaufhebung darauf gestützt, dass eine Beschäftigung aufgenommen worden sei, was bei der Antragstellerin offensichtlich nicht der Fall ist. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, warum sich die Aufhebungsentscheidung nur auf die Zeit bis zum 31. August 2006 bezieht, obwohl der Antragstellerin mit dem Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2006 (und nicht vom 01. Mai 2006 wie es in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid heißt) Leistungen bis einschließlich 31. Oktober 2006 gewährt worden sind. Offensichtlich ist es für die Monate September und Oktober 2006 schlicht zu einer faktischen Leistungseinstellung gekommen. Schließlich hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid gerade keine Erstattungsforderung geltend gemacht, um aber tags darauf mit dem Forderungseinzug zu beginnen. Bei dieser von diversen Mängeln geprägten und für einen Laien nicht zu durchschauenden Vorgehensweise spricht hier viel dafür, dass bereits die ggfs. fehlerhafte Leistungsbewilligung im Wesentlichen auf eine mangelhafte Sachbearbeitung beim Antragsgegner zurückzuführen ist. Ob hingegen der Antragstellerin vorgeworfen kann, zumindest grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht zu haben bzw. eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt zu haben, erscheint sehr bedenklich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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