L 10 LW 4701/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 1757/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4701/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirte.

Der 1943 geborene Kläger ist Landwirt. Sein landwirtschaftliches Unternehmen ist seit 1980 verpachtet, von (spätestens) 1. November 1999 bis 31. Dezember 2014 an Roland K. (Pachtvertrag vom 28. Oktober 1999 mit Verlängerung vom 24. August 2003). Bis Juni 2002 war der Kläger als Versicherungsvertreter beschäftigt, danach war er in Altersteilzeit. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhält er seit 1. Juli 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Den ersten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 25. August 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Grundlage hierfür war ein Gutachten des Orthopäden Dr. C. (Untersuchungstag: 28. Oktober 2003; Diagnosen: Bandscheibenvorfall L4/5 bei unauffälligem neurologischen Befund; chronisch rezidivierendes degeneratives Cervikalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose C5/6, C6/7, initale Coxarthrose beidseits, Femorpatellar- und Varusgonarthrose links; Leistungseinschätzung: körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich möglich, ohne einseitige Körperzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten, ohne Nachtschicht). Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger wieder zurück.

Den zweiten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 15. Juli 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2004 und Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Grundlage hierfür waren die Angaben des Hausarztes Dr. G. (seit Jahren chronisch rezidivierende Cholangiopathie und chronische Pancreatitis, diffuse Schmerzen im Oberbauch, leichte Blutzuckererhöhung; der Kläger sei nach seinem Bandscheibenvorfall im Juli 2003 für den Beruf als Landwirt als erwerbsunfähig einzustufen), das Gutachten des Orthopäden Dr. Co. (Untersuchungstag: 1. September 2004; Diagnosen: rezidivierendes Cervikalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose C5/7; rezidivierende Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 mit fehlender Schmerz- und Wurzelreizsymptomatik; initiale Coxarthrose beidseits; beginnende Gonarthrose links mit Patelladysplasie; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich möglich, ohne ständige Zwangshaltung und Gewichtsbelastung, ohne Nachtschicht) und Stellungnahmen des Beratungsarztes Dr. S. (wie Dr. Co.).

Der Kläger hat am 2. Juni 2005 Klage bei dem Sozialgericht Reutlingen erhoben. Dr. G. hat als sachverständiger Zeuge am 11. August 2005 schriftlich angegeben, der Kläger leide an einem chronisch rezidivierenden Halswirbelsäulen-Schulter-Arm-Syndrom mit mäßigen Schmerzen, leichter Einschränkung der Beweglichkeit und rezidivierenden Parästhesien, einer chronisch rezidivierenden Epicondylitis humeroradialis rechts, einem chronisch rezidivierenden Lendenwirbelsäulen-Sacral-Syndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien sowie Lymphstauungen und Ödeme, besonders der Extremitäten, unklarer Genese mit leichter Einschränkung. In den letzten zwei Jahren sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten, eventuell in allerletzter Zeit eine leichte Besserung. Seine Befunde und Schlussfolgerungen würden von denen im Gutachten von Dr. C. und in den Stellungnahmen von Dr. S. nicht abweichen.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bestehe nicht, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten im Verwaltungsverfahren sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. G.

Der Kläger hat gegen den ihm am 14. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. September 2006 Berufung eingelegt. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, so dass er unter keinen Umständen in der Lage sei, sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Dr. G. hat gegenüber dem Senat am 30. Januar 2007 als sachverständiger Zeuge erklärt, die letzte Behandlung des Klägers sei am 13. Dezember 2006 erfolgt. Seit seiner (Dr. G.) Aussage gegenüber dem Sozialgericht habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht wesentlich geändert. Aktuell klage er wieder vermehrt über Bandscheibenschmerzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist zu ergänzen, dass nach der Aussage von Dr. G. im Berufungsverfahren die vom Kläger (pauschal) vorgetragene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten ist. Allein vermehrte Klagen über Bandscheibenschmerzen - die Dr. G. nicht zu weiter gehenden Maßnahmen (Therapien, Überweisung an Fachärzte) veranlasst haben - lassen nicht erkennen, dass sich die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers derart verschlechtert haben, dass seine Leistungsvermögen auf ein solches unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten gesunken ist.

Weiterer Ermittlungen des Senats bedarf es nicht, da der Sachverhalt geklärt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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