L 3 R 4276/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 386/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4276/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 9.4.1963 geborene Klägerin, die eine Berufsausbildung zur technischen Zeichnerin absolviert hat, ab 1991 im Wesentlichen jedoch als Hausfrau und Mutter dreier Kinder tätig und geringfügig im Betrieb des Ehemannes beschäftigt ist, bis heute den Haushalt führt und im Besitz eines PKW und der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis ist, beantragte nach bestandskräftiger Ablehnung eines ersten, im Juni 2000 gestellten Rentenantrags (Bescheid vom 11.1.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2001) und nach Durchführung einer stationären Heilbehandlung im Oktober/November 2002 mit der Entlassung als arbeitsfähig und vollschichtig einsatzfähig bei den Diagnosen Anpassungsstörung und chronisches Schmerzsyndrom am 6.11.2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die von der Beklagten veranlasste nervenärztliche Begutachtung (Gutachten des Arztes S. vom 18.2.2003) erbrachte einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1987 mit deutlichem Verdacht auf Persönlichkeits- und Wesensänderung sowie eine zentrale Monoparese des rechten Beines bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen.

Mit Bescheid vom 17.3.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Die im Widerspruchsverfahren veranlasste orthopädische Begutachtung (Gutachten des Arztes Z. vom 2.12.2003) ergab eine partielle Peroneusparese rechts bei Zustand nach Polytrauma und Schädel-Hirn-Trauma 1987 mit damals weiteren Verletzungen bei vergleichbarer Leistungsbeurteilung, woraufhin die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.2004 zurückwies.

Dagegen hat die Klägerin am 26.2.2004 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat.

Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Sowohl der Orthopäde Dr. B. (Auskunft vom 11.7.2004) als auch der die Klägerin im Anschluss an seine Begutachtung im Rentenverfahren behandelnde Neurologe und Psychiater S. (Bericht vom 14.7.2004) haben sich der Leistungseinschätzung der Beklagten im Ergebnis angeschlossen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 35/50 der SG-Akte Bezug genommen).

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 20.8.2004 abgewiesen.

Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass die wegen der Stichtagsregelung keinen Berufsschutz genießende und damit breit verweisbare Klägerin die ihr somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie den Auskünften der behandelnden Fachärzte. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 23.8.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.9.2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie benötige die Rente, weil ihr Mann selbstständig tätig sei und dabei wenig verdiene. Sie selbst betreue die drei Kinder und bewältigte den Haushalt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. August 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Zu den Rückschlüssen, die allein aus der Bewältigung eines Fünf-Personen-Haushalts auf ein berufliches Restleistungsvermögen im Rahmen leichter Tätigkeiten zu ziehen sind, verweist der Senat auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 13.12.2004. Ergänzend ist noch auszuführen, dass eine gegebenenfalls vorhandene Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin sich deshalb nicht rentenrechtlich auswirkt, weil die Klägerin für sie in Betracht kommende Arbeitsplätze mit ihrem PKW erreichen kann.

Anhaltspunkte dafür, dass in den vom SG unter Berücksichtigung der Verwaltungsgutachten und der Auskünfte der behandelnden Ärzte zutreffend dargestellten und gewürdigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung eingetreten wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Klägerin u. a. zuletzt vorgelegten Entlassungsbericht über die von ihr im Oktober/November 2006 durchgeführte stationäre Heilbehandlung ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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