Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1958/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5484/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.09.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1960 geborene Klägerin, die aus der ehemaligen DDR stammt, ist gelernte Kellnerin. Nach zweijähriger Berufstätigkeit studierte sie Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss als "Ökonom" und war dann als "Lehrausbilder für Kellner in einem Kreisbetrieb" bis 1988 erwerbstätig. Danach war sie bis 1995 als "Filialleiterin bei E." versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrem Umzug zu ihrem zweiten Ehemann nach B. M. war sie zunächst fünf Monate lang arbeitslos, absolvierte dann von Februar bis Dezember 1996 einen "EDV-Kurs mit kaufmännischen Grundlagen" und war ab Dezember 1996 als kaufmännische Angestellte in der Abteilung "Vertrieb" bis Februar 2003 erwerbstätig. Seitdem ist sie arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
Vom 15.07.2003 bis 26.08.2003 führte die Klägerin ein erstes stationäres Rehabilitationsverfahren in der Klinik B. S. durch, aus dem sie als arbeitsunfähig mit den Diagnosen 1. eines Fibromyalgiesyndroms, 2. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, 3. einer leichten depressiven Episode, 4. einer Zervikalgie bei statisch-funktionellem HWS-Syndrom sowie 5. eines Spannungskopfschmerzes entlassen wurde. Vom 09.03.2004 bis 06.04.2004 fand ein weiteres stationäres Rehabilitationsverfahren in der Rheumaklinik B. S. statt. Wiederum wurde sie als arbeitsunfähig mit den Entlassungsdiagnosen eines Fibromyalgiesyndroms sowie eines Übergewichts entlassen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne voraussichtlich nicht mehr verrichtet werden, wohl aber noch leichte Tätigkeiten, bei denen das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie auch Zwangshaltungen, aber auch Stresssituationen vermieden werden könnten.
Am 13.08.2004 beantragte sie deswegen bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zu deren Begründung sie ausführte, sie sei seit 1999 an Fibromyalgie erkrankt. Ferner leide sie an einem Erschöpfungssyndrom sowie an Depressionen.
Die Beklagte zog daraufhin Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B.-W. sowie des Medizinischen Dienstes des Arbeitsamtes als auch die Rehabilitationsentlassungsberichte bei. Der Prüfarzt Dr. K. kam in deren Auswertung zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einem Fibromyalgiesyndrom mit leichten Funktionseinschränkungen. Sie könne deswegen weder schwer heben, noch Überkopf arbeiten, häufige Zwangshaltungen einnehmen, unter besonderem Zeitdruck, Nachtschicht, Großraumbürotätigkeit sowie unter Nässe- und Zuglufteinfluss tätig sein. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe hingegen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Als kaufmännische Angestellte könne sie daher weiterhin tätig sein, allerdings solle eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen Einzelarbeitsplatz ohne besonderen Zeitdruck angestrebt werden. Mit Bescheid vom 02.09.2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab.
Auf ihren dagegen eingelegten Widerspruch holte die Beklagte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein und ließ sie anschließend psychiatrisch und internistisch-rheumatisch begutachten. Der Neurologe und Psychiater Dr. K. beschrieb eine neurasthenische Grundpersönlichkeit mit histrionischen Zügen bei Nikotinabusus. Weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht liege eine echte Erkrankung vor. Es habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem objektiven neurologischen Befund bestanden bei diffusen Somatisierungsstörungen. Die Klägerin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand und sehe gesund aus, allerdings bestehe ein leichtgradiges Übergewicht (Adipositas Grad 1). Die Internistin/Rheumatologin Prof. Dr. R.-B. diagnostizierte ein progredientes generalisiertes chronifiziertes Schmerzsyndrom, das sich auch sehr gut als Fibromyalgiesyndrom beschreiben lasse, und bestätigte die Einschätzung von Dr. K., sie könne noch als kaufmännische Angestellte vollschichtig tätig sein und ebenso auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich verrichten, wobei Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft zu vermeiden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, nach den medizinischen Feststellungen während des Rentenverfahrens bestehe keine Erwerbsminderung.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, auch ihr behandelnder Hausarzt Dr. T. sei der Auffassung, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Leistungsfähigkeit von mehr als zwei Stunden bestehe.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die die Klägerin behandelnden Ärzte gehört und sie anschließend neurologisch-psychiatrisch begutachten lassen.
Der Allgemeinarzt Dr. T., bei dem sich die Klägerin seit 1996 in hausärztlicher Behandlung befindet, beschrieb ein therapieresistentes Fibromyalgiesyndrom sowie eine persistierende depressive Episode mit mittelschwerem Verlauf, die seines Erachtens nur noch eine vierstündige Tätigkeit täglich zuließe. Die Psychiaterin, Psychotherapeutin und Diplompsychologin Dr. P. erachtete die Klägerin hingegen nur noch für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von zwei bis drei Stunden täglich bei den Diagnosen einer depressiven Episode - chronifiziert -, Somatisierungsstörung sowie angst- und depressiongemischter Störung für einsatzfähig. Diese Einschätzung sei auch durch die erforderliche Einnahme von Medikamenten begründet. Es bestehe eine geringe Stress- und Lärmbelastbarkeit. Die Klägerin müsse körperliche Anstrengung vermeiden und auch ihre Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt.
Der gerichtliche Sachverständige, der Neurologe und Psychiater Dr. B., beschrieb eine leicht bis mittel ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung. Die Klägerin müsse deswegen besondere Stressbelastungen vermeiden. Ansonsten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für eine Tätigkeit von acht Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen pro Woche mit den von der Vorgutachterin Prof. Dr. R.-B. festgestellten Leistungseinschränkungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 02.10.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, bei der Klägerin liege eine rentenberechtigende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht vor, sondern sie sei in der Lage, sowohl eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. B., wonach die Klägerin an einer leicht bis mittel ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung leide. Die aus der Erkrankung resultierenden qualitativen Leistungseinschränkungen seien nicht so gravierend, dass hieraus eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht folgen würde. Damit stimme er mit dem Ergebnis der zuvor im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten Gutachten von Dr. K. und Prof. Dr. R.-B. überein, die der Klägerin ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für beide Bereiche attestiert hätten. Demgegenüber könnten die Leistungsbeurteilungen des Hausarztes der Klägerin wie der behandelnden Nervenärztin nicht überzeugen, denn beide hätten eine nachvollziehbare Begründung für ihre abweichende Auffassung nicht abgeliefert.
Mit ihrer dagegen am 02.11.2006 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die Erkenntnisse im Gutachten des Dr. B. seien insofern unvollständig, als bei ihr unstreitig eine Fibromyalgie vorliege. Sie leide an Ganzkörperschmerzen sowie Schmerzen in Muskulatur und Sehnenansätzen, Erschöpfungszuständen, Durch- und Einschlafproblematik, Gefühlsstörungen in den Händen und Füßen sowie Depressionen und Angstzuständen. Insofern müsse sie von einem anerkannten Fachmann in dem Bereich der Beurteilung und Behandlung des Krankheitsbildes der Fibromyalgie begutachtet werden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2006 sowie den Bescheid vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass es unerheblich sei, ob man die Beschwerden der Klägerin als Fibromyalgie bezeichne oder nicht. Sie hat insoweit auf den medizinischen Fachartikel von W. H., Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, verwiesen. Die von der Klägerin dem Gutachter Dr. B. geschilderte Tages- und Freizeitgestaltung weiche nicht von der der durchschnittlichen Bevölkerung ab. Sie sei in der Lage, täglich zwei bis drei Stunden fernzusehen, Computerspiele zu machen und spazieren zu gehen. Analog zu ihrem Privatleben seien ihr also alle leichten Arbeiten vollschichtig möglich. Bei gravierenden Schmerzen wäre auch das Privatleben massiv eingeschränkt. Eine Verschlechterung werde nicht geltend gemacht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst, und damit insgesamt zulässig. Sie ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Zwar hat sie die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Denn die Klägerin ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten und damit sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch in ihrem Bezugsberuf als kaufmännische Angestellte vollschichtig erwerbstätig zu sein. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. B. wie auch den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. K. und Prof. Dr. R.-B ...
Einer weiteren medizinischen Sachaufklärung bedurfte es nicht. Weder hat die Klägerin eine Verschlechterung vorgetragen noch bedarf es einer Begutachtung durch einen Fachmann der Fibromyalgie. Die Klägerin ist bereits von einer Rheumatologin untersucht worden, gegen deren Befunde keine Einwendungen erhoben wurden. Diese konnte eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ausschließen und hat ebenfalls - wie der gerichtliche Sachverständige - ein chronifiziertes Schmerzsyndrom beschrieben.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Beschwerden steht danach bei der Klägerin die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dass Prof. Dr. R.-B. diese als Fibromyalgie-Syndrom beschrieben hat, ist nach der ständigen Rechtssprechung des Senats von nachrangiger Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung der Erwerbsminderung sind ausschließlich die Auswirkungen einer Erkrankung auf das berufliche Leistungsvermögen. Die Klägerin ist durch das Krankheitsbild bedingt in ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht in einem quantitativen Ausmaß. Die Richtigkeit dieser Einschätzung von Dr. B. wird durch den von der Klägerin geschilderten Tagesablauf belegt. Insofern kommt es nämlich darauf an, wie sich das Vorliegen von Erkrankungen konkret im täglichen Leben auswirkt. Nach den anamnestischen Feststellungen des Gutachters kann sie noch ihren Haushalt selbst versorgen, ihren Freundeskreis pflegen, mit dem Computer spielen sowie zwei bis drei Stunden täglich Fernsehen gucken. Desweiteren geht sie einmal pro Woche ein bis zwei Stunden spazieren und ab dem Frühjahr Radfahren. Dies belegt, dass es im Freizeitverhalten der Klägerin bzw. in ihrem privaten Bereich nicht zu einer nennenswerten Einschränkung gekommen ist, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin auch im beruflichen Alltag nicht quantitativ eingeschränkt sein wird.
Demgegenüber haben die sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, auch wenn sie über einen langjährigen Kontakt mit der Klägerin verfügen, keinen größeren Stellungswert als die Beurteilung des erfahrenen, mit hoher forensischer Praxis ausgestatteten Gutachters, dessen sich das SG bedient hat.
Da die Klägerin mit diesem gesundheitlichen Restleistungsvermögen noch ihren zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte ausüben kann, ist sie damit auch nicht berufsunfähig.
Die Berufung der Klägerin konnte damit insgesamt keinen Erfolg habe, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1960 geborene Klägerin, die aus der ehemaligen DDR stammt, ist gelernte Kellnerin. Nach zweijähriger Berufstätigkeit studierte sie Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss als "Ökonom" und war dann als "Lehrausbilder für Kellner in einem Kreisbetrieb" bis 1988 erwerbstätig. Danach war sie bis 1995 als "Filialleiterin bei E." versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrem Umzug zu ihrem zweiten Ehemann nach B. M. war sie zunächst fünf Monate lang arbeitslos, absolvierte dann von Februar bis Dezember 1996 einen "EDV-Kurs mit kaufmännischen Grundlagen" und war ab Dezember 1996 als kaufmännische Angestellte in der Abteilung "Vertrieb" bis Februar 2003 erwerbstätig. Seitdem ist sie arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
Vom 15.07.2003 bis 26.08.2003 führte die Klägerin ein erstes stationäres Rehabilitationsverfahren in der Klinik B. S. durch, aus dem sie als arbeitsunfähig mit den Diagnosen 1. eines Fibromyalgiesyndroms, 2. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, 3. einer leichten depressiven Episode, 4. einer Zervikalgie bei statisch-funktionellem HWS-Syndrom sowie 5. eines Spannungskopfschmerzes entlassen wurde. Vom 09.03.2004 bis 06.04.2004 fand ein weiteres stationäres Rehabilitationsverfahren in der Rheumaklinik B. S. statt. Wiederum wurde sie als arbeitsunfähig mit den Entlassungsdiagnosen eines Fibromyalgiesyndroms sowie eines Übergewichts entlassen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne voraussichtlich nicht mehr verrichtet werden, wohl aber noch leichte Tätigkeiten, bei denen das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie auch Zwangshaltungen, aber auch Stresssituationen vermieden werden könnten.
Am 13.08.2004 beantragte sie deswegen bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zu deren Begründung sie ausführte, sie sei seit 1999 an Fibromyalgie erkrankt. Ferner leide sie an einem Erschöpfungssyndrom sowie an Depressionen.
Die Beklagte zog daraufhin Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B.-W. sowie des Medizinischen Dienstes des Arbeitsamtes als auch die Rehabilitationsentlassungsberichte bei. Der Prüfarzt Dr. K. kam in deren Auswertung zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einem Fibromyalgiesyndrom mit leichten Funktionseinschränkungen. Sie könne deswegen weder schwer heben, noch Überkopf arbeiten, häufige Zwangshaltungen einnehmen, unter besonderem Zeitdruck, Nachtschicht, Großraumbürotätigkeit sowie unter Nässe- und Zuglufteinfluss tätig sein. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe hingegen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Als kaufmännische Angestellte könne sie daher weiterhin tätig sein, allerdings solle eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen Einzelarbeitsplatz ohne besonderen Zeitdruck angestrebt werden. Mit Bescheid vom 02.09.2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab.
Auf ihren dagegen eingelegten Widerspruch holte die Beklagte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein und ließ sie anschließend psychiatrisch und internistisch-rheumatisch begutachten. Der Neurologe und Psychiater Dr. K. beschrieb eine neurasthenische Grundpersönlichkeit mit histrionischen Zügen bei Nikotinabusus. Weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht liege eine echte Erkrankung vor. Es habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem objektiven neurologischen Befund bestanden bei diffusen Somatisierungsstörungen. Die Klägerin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand und sehe gesund aus, allerdings bestehe ein leichtgradiges Übergewicht (Adipositas Grad 1). Die Internistin/Rheumatologin Prof. Dr. R.-B. diagnostizierte ein progredientes generalisiertes chronifiziertes Schmerzsyndrom, das sich auch sehr gut als Fibromyalgiesyndrom beschreiben lasse, und bestätigte die Einschätzung von Dr. K., sie könne noch als kaufmännische Angestellte vollschichtig tätig sein und ebenso auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich verrichten, wobei Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft zu vermeiden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, nach den medizinischen Feststellungen während des Rentenverfahrens bestehe keine Erwerbsminderung.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, auch ihr behandelnder Hausarzt Dr. T. sei der Auffassung, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Leistungsfähigkeit von mehr als zwei Stunden bestehe.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die die Klägerin behandelnden Ärzte gehört und sie anschließend neurologisch-psychiatrisch begutachten lassen.
Der Allgemeinarzt Dr. T., bei dem sich die Klägerin seit 1996 in hausärztlicher Behandlung befindet, beschrieb ein therapieresistentes Fibromyalgiesyndrom sowie eine persistierende depressive Episode mit mittelschwerem Verlauf, die seines Erachtens nur noch eine vierstündige Tätigkeit täglich zuließe. Die Psychiaterin, Psychotherapeutin und Diplompsychologin Dr. P. erachtete die Klägerin hingegen nur noch für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von zwei bis drei Stunden täglich bei den Diagnosen einer depressiven Episode - chronifiziert -, Somatisierungsstörung sowie angst- und depressiongemischter Störung für einsatzfähig. Diese Einschätzung sei auch durch die erforderliche Einnahme von Medikamenten begründet. Es bestehe eine geringe Stress- und Lärmbelastbarkeit. Die Klägerin müsse körperliche Anstrengung vermeiden und auch ihre Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt.
Der gerichtliche Sachverständige, der Neurologe und Psychiater Dr. B., beschrieb eine leicht bis mittel ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung. Die Klägerin müsse deswegen besondere Stressbelastungen vermeiden. Ansonsten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für eine Tätigkeit von acht Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen pro Woche mit den von der Vorgutachterin Prof. Dr. R.-B. festgestellten Leistungseinschränkungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 02.10.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, bei der Klägerin liege eine rentenberechtigende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht vor, sondern sie sei in der Lage, sowohl eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. B., wonach die Klägerin an einer leicht bis mittel ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung leide. Die aus der Erkrankung resultierenden qualitativen Leistungseinschränkungen seien nicht so gravierend, dass hieraus eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht folgen würde. Damit stimme er mit dem Ergebnis der zuvor im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten Gutachten von Dr. K. und Prof. Dr. R.-B. überein, die der Klägerin ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für beide Bereiche attestiert hätten. Demgegenüber könnten die Leistungsbeurteilungen des Hausarztes der Klägerin wie der behandelnden Nervenärztin nicht überzeugen, denn beide hätten eine nachvollziehbare Begründung für ihre abweichende Auffassung nicht abgeliefert.
Mit ihrer dagegen am 02.11.2006 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die Erkenntnisse im Gutachten des Dr. B. seien insofern unvollständig, als bei ihr unstreitig eine Fibromyalgie vorliege. Sie leide an Ganzkörperschmerzen sowie Schmerzen in Muskulatur und Sehnenansätzen, Erschöpfungszuständen, Durch- und Einschlafproblematik, Gefühlsstörungen in den Händen und Füßen sowie Depressionen und Angstzuständen. Insofern müsse sie von einem anerkannten Fachmann in dem Bereich der Beurteilung und Behandlung des Krankheitsbildes der Fibromyalgie begutachtet werden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2006 sowie den Bescheid vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass es unerheblich sei, ob man die Beschwerden der Klägerin als Fibromyalgie bezeichne oder nicht. Sie hat insoweit auf den medizinischen Fachartikel von W. H., Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, verwiesen. Die von der Klägerin dem Gutachter Dr. B. geschilderte Tages- und Freizeitgestaltung weiche nicht von der der durchschnittlichen Bevölkerung ab. Sie sei in der Lage, täglich zwei bis drei Stunden fernzusehen, Computerspiele zu machen und spazieren zu gehen. Analog zu ihrem Privatleben seien ihr also alle leichten Arbeiten vollschichtig möglich. Bei gravierenden Schmerzen wäre auch das Privatleben massiv eingeschränkt. Eine Verschlechterung werde nicht geltend gemacht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst, und damit insgesamt zulässig. Sie ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Zwar hat sie die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Denn die Klägerin ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten und damit sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch in ihrem Bezugsberuf als kaufmännische Angestellte vollschichtig erwerbstätig zu sein. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. B. wie auch den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. K. und Prof. Dr. R.-B ...
Einer weiteren medizinischen Sachaufklärung bedurfte es nicht. Weder hat die Klägerin eine Verschlechterung vorgetragen noch bedarf es einer Begutachtung durch einen Fachmann der Fibromyalgie. Die Klägerin ist bereits von einer Rheumatologin untersucht worden, gegen deren Befunde keine Einwendungen erhoben wurden. Diese konnte eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ausschließen und hat ebenfalls - wie der gerichtliche Sachverständige - ein chronifiziertes Schmerzsyndrom beschrieben.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Beschwerden steht danach bei der Klägerin die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dass Prof. Dr. R.-B. diese als Fibromyalgie-Syndrom beschrieben hat, ist nach der ständigen Rechtssprechung des Senats von nachrangiger Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung der Erwerbsminderung sind ausschließlich die Auswirkungen einer Erkrankung auf das berufliche Leistungsvermögen. Die Klägerin ist durch das Krankheitsbild bedingt in ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht in einem quantitativen Ausmaß. Die Richtigkeit dieser Einschätzung von Dr. B. wird durch den von der Klägerin geschilderten Tagesablauf belegt. Insofern kommt es nämlich darauf an, wie sich das Vorliegen von Erkrankungen konkret im täglichen Leben auswirkt. Nach den anamnestischen Feststellungen des Gutachters kann sie noch ihren Haushalt selbst versorgen, ihren Freundeskreis pflegen, mit dem Computer spielen sowie zwei bis drei Stunden täglich Fernsehen gucken. Desweiteren geht sie einmal pro Woche ein bis zwei Stunden spazieren und ab dem Frühjahr Radfahren. Dies belegt, dass es im Freizeitverhalten der Klägerin bzw. in ihrem privaten Bereich nicht zu einer nennenswerten Einschränkung gekommen ist, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin auch im beruflichen Alltag nicht quantitativ eingeschränkt sein wird.
Demgegenüber haben die sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, auch wenn sie über einen langjährigen Kontakt mit der Klägerin verfügen, keinen größeren Stellungswert als die Beurteilung des erfahrenen, mit hoher forensischer Praxis ausgestatteten Gutachters, dessen sich das SG bedient hat.
Da die Klägerin mit diesem gesundheitlichen Restleistungsvermögen noch ihren zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte ausüben kann, ist sie damit auch nicht berufsunfähig.
Die Berufung der Klägerin konnte damit insgesamt keinen Erfolg habe, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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