L 2 B 153/06 U

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 136/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 153/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 geändert. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Gerichtskosten tragen beide Beteiligte je zur Hälfte. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig war in der Hauptsache ein Haftungsbescheid vom 06. Juli 2004 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005, mit dem der Kläger als ehemaliger Gesellschafter/Geschäftsführer der W B E GmbH M in Anspruch genommen worden ist. Die Beklagte hatte den Bescheid nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam und eines
Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2004 erlassen. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch vom 02. August 2004, eine weitere Begründung des Widerspruches kündigte er an, reichte diese jedoch nicht nach.

Nachdem der Kläger im gerichtlichen Verfahren seine Klage begründet und ausgeführt hatte, dass die Rechtsform der juristischen Person keineswegs offenkundig missbraucht worden sei, hob die Beklagte den Haftungsbescheid vom 06. Juli 2004 insoweit auf, als nicht eine Haftung für Säumniszuschläge für das Jahr 2001 geltend gemacht worden war. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und mitgeteilt, bereit zu sein, seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Beklagte hat den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt, sich aber gegen eine Übernahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verwahrt.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 17. März 2006 der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit dem Erlass des Haftungsbescheides habe die Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides und damit für die
Kostentragung sei nicht entscheidend, ob der Kläger die von ihm in der Klagebegründung vorgebrachten Argumente bereits im Widerspruchsverfahren hätte vorbringen können.

Hiergegen wendet sich die Beklagte, die vorträgt, dass der Wille der Beteiligten bei Abgabe der Erledigungserklärungen hinsichtlich der Kostentragung hätte berücksichtigt werden müssen; jedenfalls die außergerichtlichen Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen.

II.

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Rahmen der gemäß § 197 a SGG, § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; auch ein obsiegender Beteiligter kann nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden. Dabei kann der Anlass für die Klageerhebung zu berücksichtigen sein, sowie, ob der Kläger unnötige Kosten verursacht hat (Leitherer in Meyer/Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 197 a Rdnr. 25 b i. V. m. § 193 Rdnr. 12 b m. w. N). Den gemäß § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung nur abgekürzt wiedergegebenen Gründen des Urteils des Amtsgerichts Potsdam waren die vom Kläger in seiner Klage-begründung geschilderten Hintergründe seiner strafgerichtlichen Verwarnung nicht zu entnehmen. Es war deshalb vorliegend sachgerecht, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass der Kläger seine zunächst angekündigte Widerspruchsbegründung erst im Rahmen des Klageverfahrens beigebracht hat und dass letzteres bei früherem Vorbringen vermeidbar gewesen wäre. Hinsichtlich der gerichtlichen Kosten erschien eine hälftige Teilung sachgerecht, weil letztlich die Klage teilweise Erfolg hatte.

Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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