L 18 B 208/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 9732/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 208/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 = SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Die PKH darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von PKH ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ge-rechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereit gestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006, 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 = NVwZ 2006, 1156-1157 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006, L 10 B 1179/06 AS PKH, jeweils veröffentlicht in juris).

Gemessen an diesen Maßstäben bietet die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 bei der im PKH - Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. bis 31. Mai 2005 wegen einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-datenschutz (SGB X) aufgehoben. Dem Kläger wurde nach eigenen Angaben am 05. Mai 2005 ein Gewinn in Höhe von 5.500 EUR bar ausgezahlt. Ein entsprechender Betrag wurde am 06. Mai 2005 auf sein Konto eingezahlt. Mit der Auszahlung des Gewinns hat der Kläger Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erzielt. Entgegen der An-sicht des Klägers richtet sich die rechtliche Beurteilung der Gewinnauszahlung nicht nach den §§ 82, 90 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), denn der Kläger ist nicht Leistungsberechtigter i.S. des § 41 SGB XII. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit den im Gesetz genannten und hier nicht einschlägigen Ausnahmen zu berücksichtigen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundessozialgericht entwickelten und hier zu übertragenden Grundsätzen zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist Einkommen alles das, was der Hilfsbedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006, L 8 AS 325/06 ER, mwN, veröffentlicht in juris). Der Verordnungsgeber hat das Zuflussprinzip in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl I S 2622) übernommen. Das für den Monat Mai 2005 zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 5.500 EUR übersteigt die für diesen Monat gewährten Leistungen in Höhe von 601,24 EUR (345,00 EUR Regelsatz, 256,24 EUR Kosten der Unterkunft). Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid lediglich die Leistungsgewährung für den Monat Mai 2005 aufgehoben, obgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V vom 20. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzungsbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.

Der Bescheid vom 21. Dezember 2005 ist auch nicht unter anderen Gesichtspunkten rechtwidrig belastend. Die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung wurde mit Schreiben vom 22. Juni 2005 durchgeführt. Die Beklagte ging hierin aufgrund der Angaben des Klägers im Fortzah-lungsantrag vom 10. Mai 2005 von einer Gewinnsumme in Höhe von 6.809 EUR aus. In der schriftlichen Äußerung vom 27. Juni 2005 hat der Kläger klargestellt, dass die Gewinnsumme 5.500 EUR betrug. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid enthält lediglich die zutreffende Feststellung, dass durch die Gewinnauszahlung im Mai 2005 kein Leistungsanspruch für den Monat Mai 2005 gegeben ist.

Die Gewährung von PKH ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II gerechtfertigt, denn die Rechtsfrage kann anlässlich der gesetzlichen Regelungen und auch im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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