Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 2339/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 346/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (S 26 AS 2339/06 ER) aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein zinsloses Darlehen zur Reparatur des Schornsteins in Höhe von 3.395,32 Euro zu gewähren, wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin außergerichtliche Kosten für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin mit ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann KS Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 12. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 hat die Antragsgegnerin einen Antrag vom 29.März 2006 auf Übernahme von Reparaturkosten für den Schornstein des gemeinsam genutzten Wohnhauses abgelehnt. Auch eine Darlehensgewährung für die beabsichtigte Schornsteinkopfsanierung in Höhe von ca. 3.400 Euro wurde abgelehnt. Eine dagegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 26 AS 1656/06 anhängig.
Mit dem am 21. Dezember 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin geltend gemacht, eine erforderliche Schornsteinreparatur sei jahreszeitlich bedingt sehr dringlich geworden. Der zuständige Schornsteinfeger habe zudem zur brandschutztechnischen Genehmigung des Schornsteins dessen Reparatur angeordnet. Die Bedarfsgemeinschaft sei nicht in der Lage, diese Reparatur vorzufinanzieren. Die Verweigerung der darlehensweisen Gewährung der Schornsteinreparatur werde zur Folge haben, dass die Bedarfsgemeinschaft vom Schornsteinfeger zum Verlassen des Hauses gezwungen würde. Die Übergabe zur Einleitung baupolizeilicher Maßnahmen sei bereits angekündigt mit Schreiben des Bezirksschornsteinfegers vom 30. Oktober 2006. Im Extremfall könne sogar Wohnungslosigkeit eintreten. Sofern die Heizanlage aufgrund nicht reparierten Schornsteins gesperrt würde, sei die Wohnung nicht weiter beheizt und bewohnbar.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ein zinsloses Darlehen für die Reparatur des Schornsteines in Höhe von 3.395,32 Euro zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin meint, es mangele bereits an einem Anordnungsanspruch.
Durch Beschluss vom 17. Januar 2007 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin ein zinsfreies Darlehen für die notwendigen Kosten der Reparatur des Schornsteins zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der ab 01. April 2006 geltenden Fassung. Danach könnten Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Übernahme der Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Ein Anordnungsgrund liege vor. Der Bezirksschornsteinfeger habe eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 04. Januar 2007 gesetzt und bei fruchtlosem Ablauf mit einer Weitergabe des Mängelprotokolls an die zuständige Bauaufsichtsbehörde gedroht. Angesichts der zu erwartenden Stilllegungsverfügung und der Heizungsanlage und angesichts der Jahreszeit und damit regelmäßig zu erwartenden Temperaturen auch angesichts der voraussichtlichen Dauer der Reparatur sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin und den mit ihr im selben Haus wohnenden Personen nicht zuzumuten.
Gegen den der Antragsgegnerin am 29. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Februar 2007 beim Sozialgericht Potsdam eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie meint, auch § 22 Abs. 5 SGB II sei als Anspruchsgrundlage nicht heranzuziehen. Die dort genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Des Weiteren drohe auch keine Wohnungslosigkeit. Die Nachfrist bis 14. Januar 2007 für die Mängelbeseitigung durch den Bezirksschornsteinfeger sei bereits abgelaufen, die Antragstellerin wohne noch immer in dem Eigenheim. Die Nichteinhaltung der Frist führe nach dem Vermerk im Mängelprotokoll des Schornsteinfegers nur zu einer Meldung an die zuständige Behörde und nicht gleich zum Auffordern des Verlassens der Wohnung. Auch sei der Winter nunmehr fast vorbei, die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass das Bewohnen des Hauses aufgrund der Nichtbeheizbarkeit nicht mehr möglich sei. Hilfsweise werde die Antragstellerin auf die zusätzlich zu den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten gewährten monatlichen Instandhaltungskosten verwiesen. Die Instandhaltungskosten würden für die Instandhaltung und Instandsetzung des Eigentums gewährt und zum Zwecke anzusparen. Dieser Betrag sei zunächst zur Reparatur des Schornsteins einzusetzen. Für den Restbetrag bestehe die Möglichkeit, Leistungen nach § 34 SGB XII zu beantragen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt insbesondere vor, der Bezirkschornsteinfeger M Lbeziehe sich u. a. auf eine Mängelanzeige des Bezirkschornsteinfegers H, der schon am 02. Dezember 2005 einen defekten Schornsteinkopf festgestellt habe. Dieser sei gerissen. Hierdurch sei nicht nur die Sicherheit der Heizungsanlage gefährdet, sondern es trete auch Feuchtigkeit in das Haus ein und schädige zusätzlich das Mauerwerk. Deshalb müsse auch der Schornstein komplett saniert werden. Daher lägen zwar unabhängig voneinander gefertigte Mängelanzeigen der Bezirksschornsteinfeger vor. Bislang habe der Bezirksschornsteinfeger die gesetzte Frist bis zum 04. Januar 2007 nicht überprüft. Es sei daher - mangels Reparatur - auch noch keine Abgabe an die baupolizeiliche Behörde erfolgt. Es habe am Tage der Fertigung des Schriftsatzes (05. März 2007) ein regulärer Besuch des örtlichen Schornsteinfegers stattgefunden. Die Bedarfsgemeinschaft sei zwingend auf die genannte Heizanlage angewiesen. Es könne dahinstehen, ob sich der Anspruch auf Übernahme der Kosten aus § 22 SGB II ergebe. Die Entscheidung könne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gänzlich neben der Sache liege der Hinweis der Antragsgegnerin, die Behörde sei nicht eintrittspflichtig, da sie eine Instandhaltungspauschale im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zahle. Selbst wenn die Antragstellerin diese Instandsetzungspauschale (insgesamt 1.345,50 Euro) monatlich zurückgelegt hätte, wäre eine Reparatur des Schornsteins von über 3.500 Euro niemals finanzierbar.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, nämlich ein materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Hiervon ausgehend war dem Antrag der Antragstellerin nicht zu entsprechen, denn ein Anordnungsgrund ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Beim gegenwärtigen Sachstand ist ihr zuzumuten, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Weder die Nichtbeheizbarkeit des Wohnhauses noch die Stilllegung des Schornsteins auch nicht die Unbewohnbarkeit des Hauses oder gar drohende Wohnungslosigkeit sind glaubhaft gemacht.
Der Bezirksschornsteinfeger H hat schon am 02.Dezember 2005 zwei defekte Schornsteinköpfe festgestellt und hatte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis 20.April 2006 gesetzt. Er hatte bereits eine Mängelmitteilung an die zuständige Behörde in Aussicht gestellt. Das Haus war gleichwohl weiterhin beheizt und bewohnt worden. Die Bauaufsicht war daraufhin nicht eingeschaltet worden.
Aus dem Schreiben des Bezirksschornsteinfegers des M L vom 30. Oktober 2006 folgt lediglich eine weitere Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nunmehr bis 04.Januar 2007 und der Hinweis, er sei gesetzlich verpflichtet, den Vorgang der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, falls ihm keine Nachricht über die Mängelbeseitigung vorliegen sollte. Auch diese Frist ist inzwischen insoweit folgenlos seit Monaten verstrichen.
Aus keinem Schreiben der Bezirksschornsteinfeger resultierten bislang Konsequenzen. Auch ergibt keines der Schreiben, dass die Bezirksschornsteinfeger die Gesundheit der Bewohner oder gar die öffentliche Sicherheit – beispielsweise durch geschädigtes Mauerwerk oder aus brandschutztechnischen Gründen akut für gefährdet und die Stilllegung für erforderlich erachteten. Die Länge der inzwischen verstrichenen Fristen zur Mängelbeseitigung spricht keinesfalls dafür. Die Mitteilung des Sachverhalts an die Bauaufsichtsbehörde ist weiterhin nicht erfolgt. Auch rechtfertigt die Aktenlage nicht, dass sich aus einem Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde ein Sachverhalt ergibt, der zwingend die Eilbedürftigkeit und so einen Anordnungsgrund begründet, zumal die Periode, in der nicht geheizt nicht, unmittelbar bevorsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin mit ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann KS Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 12. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 hat die Antragsgegnerin einen Antrag vom 29.März 2006 auf Übernahme von Reparaturkosten für den Schornstein des gemeinsam genutzten Wohnhauses abgelehnt. Auch eine Darlehensgewährung für die beabsichtigte Schornsteinkopfsanierung in Höhe von ca. 3.400 Euro wurde abgelehnt. Eine dagegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 26 AS 1656/06 anhängig.
Mit dem am 21. Dezember 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin geltend gemacht, eine erforderliche Schornsteinreparatur sei jahreszeitlich bedingt sehr dringlich geworden. Der zuständige Schornsteinfeger habe zudem zur brandschutztechnischen Genehmigung des Schornsteins dessen Reparatur angeordnet. Die Bedarfsgemeinschaft sei nicht in der Lage, diese Reparatur vorzufinanzieren. Die Verweigerung der darlehensweisen Gewährung der Schornsteinreparatur werde zur Folge haben, dass die Bedarfsgemeinschaft vom Schornsteinfeger zum Verlassen des Hauses gezwungen würde. Die Übergabe zur Einleitung baupolizeilicher Maßnahmen sei bereits angekündigt mit Schreiben des Bezirksschornsteinfegers vom 30. Oktober 2006. Im Extremfall könne sogar Wohnungslosigkeit eintreten. Sofern die Heizanlage aufgrund nicht reparierten Schornsteins gesperrt würde, sei die Wohnung nicht weiter beheizt und bewohnbar.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ein zinsloses Darlehen für die Reparatur des Schornsteines in Höhe von 3.395,32 Euro zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin meint, es mangele bereits an einem Anordnungsanspruch.
Durch Beschluss vom 17. Januar 2007 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin ein zinsfreies Darlehen für die notwendigen Kosten der Reparatur des Schornsteins zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der ab 01. April 2006 geltenden Fassung. Danach könnten Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Übernahme der Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Ein Anordnungsgrund liege vor. Der Bezirksschornsteinfeger habe eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 04. Januar 2007 gesetzt und bei fruchtlosem Ablauf mit einer Weitergabe des Mängelprotokolls an die zuständige Bauaufsichtsbehörde gedroht. Angesichts der zu erwartenden Stilllegungsverfügung und der Heizungsanlage und angesichts der Jahreszeit und damit regelmäßig zu erwartenden Temperaturen auch angesichts der voraussichtlichen Dauer der Reparatur sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin und den mit ihr im selben Haus wohnenden Personen nicht zuzumuten.
Gegen den der Antragsgegnerin am 29. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Februar 2007 beim Sozialgericht Potsdam eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie meint, auch § 22 Abs. 5 SGB II sei als Anspruchsgrundlage nicht heranzuziehen. Die dort genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Des Weiteren drohe auch keine Wohnungslosigkeit. Die Nachfrist bis 14. Januar 2007 für die Mängelbeseitigung durch den Bezirksschornsteinfeger sei bereits abgelaufen, die Antragstellerin wohne noch immer in dem Eigenheim. Die Nichteinhaltung der Frist führe nach dem Vermerk im Mängelprotokoll des Schornsteinfegers nur zu einer Meldung an die zuständige Behörde und nicht gleich zum Auffordern des Verlassens der Wohnung. Auch sei der Winter nunmehr fast vorbei, die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass das Bewohnen des Hauses aufgrund der Nichtbeheizbarkeit nicht mehr möglich sei. Hilfsweise werde die Antragstellerin auf die zusätzlich zu den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten gewährten monatlichen Instandhaltungskosten verwiesen. Die Instandhaltungskosten würden für die Instandhaltung und Instandsetzung des Eigentums gewährt und zum Zwecke anzusparen. Dieser Betrag sei zunächst zur Reparatur des Schornsteins einzusetzen. Für den Restbetrag bestehe die Möglichkeit, Leistungen nach § 34 SGB XII zu beantragen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt insbesondere vor, der Bezirkschornsteinfeger M Lbeziehe sich u. a. auf eine Mängelanzeige des Bezirkschornsteinfegers H, der schon am 02. Dezember 2005 einen defekten Schornsteinkopf festgestellt habe. Dieser sei gerissen. Hierdurch sei nicht nur die Sicherheit der Heizungsanlage gefährdet, sondern es trete auch Feuchtigkeit in das Haus ein und schädige zusätzlich das Mauerwerk. Deshalb müsse auch der Schornstein komplett saniert werden. Daher lägen zwar unabhängig voneinander gefertigte Mängelanzeigen der Bezirksschornsteinfeger vor. Bislang habe der Bezirksschornsteinfeger die gesetzte Frist bis zum 04. Januar 2007 nicht überprüft. Es sei daher - mangels Reparatur - auch noch keine Abgabe an die baupolizeiliche Behörde erfolgt. Es habe am Tage der Fertigung des Schriftsatzes (05. März 2007) ein regulärer Besuch des örtlichen Schornsteinfegers stattgefunden. Die Bedarfsgemeinschaft sei zwingend auf die genannte Heizanlage angewiesen. Es könne dahinstehen, ob sich der Anspruch auf Übernahme der Kosten aus § 22 SGB II ergebe. Die Entscheidung könne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gänzlich neben der Sache liege der Hinweis der Antragsgegnerin, die Behörde sei nicht eintrittspflichtig, da sie eine Instandhaltungspauschale im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zahle. Selbst wenn die Antragstellerin diese Instandsetzungspauschale (insgesamt 1.345,50 Euro) monatlich zurückgelegt hätte, wäre eine Reparatur des Schornsteins von über 3.500 Euro niemals finanzierbar.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, nämlich ein materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Hiervon ausgehend war dem Antrag der Antragstellerin nicht zu entsprechen, denn ein Anordnungsgrund ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Beim gegenwärtigen Sachstand ist ihr zuzumuten, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Weder die Nichtbeheizbarkeit des Wohnhauses noch die Stilllegung des Schornsteins auch nicht die Unbewohnbarkeit des Hauses oder gar drohende Wohnungslosigkeit sind glaubhaft gemacht.
Der Bezirksschornsteinfeger H hat schon am 02.Dezember 2005 zwei defekte Schornsteinköpfe festgestellt und hatte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis 20.April 2006 gesetzt. Er hatte bereits eine Mängelmitteilung an die zuständige Behörde in Aussicht gestellt. Das Haus war gleichwohl weiterhin beheizt und bewohnt worden. Die Bauaufsicht war daraufhin nicht eingeschaltet worden.
Aus dem Schreiben des Bezirksschornsteinfegers des M L vom 30. Oktober 2006 folgt lediglich eine weitere Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nunmehr bis 04.Januar 2007 und der Hinweis, er sei gesetzlich verpflichtet, den Vorgang der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, falls ihm keine Nachricht über die Mängelbeseitigung vorliegen sollte. Auch diese Frist ist inzwischen insoweit folgenlos seit Monaten verstrichen.
Aus keinem Schreiben der Bezirksschornsteinfeger resultierten bislang Konsequenzen. Auch ergibt keines der Schreiben, dass die Bezirksschornsteinfeger die Gesundheit der Bewohner oder gar die öffentliche Sicherheit – beispielsweise durch geschädigtes Mauerwerk oder aus brandschutztechnischen Gründen akut für gefährdet und die Stilllegung für erforderlich erachteten. Die Länge der inzwischen verstrichenen Fristen zur Mängelbeseitigung spricht keinesfalls dafür. Die Mitteilung des Sachverhalts an die Bauaufsichtsbehörde ist weiterhin nicht erfolgt. Auch rechtfertigt die Aktenlage nicht, dass sich aus einem Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde ein Sachverhalt ergibt, der zwingend die Eilbedürftigkeit und so einen Anordnungsgrund begründet, zumal die Periode, in der nicht geheizt nicht, unmittelbar bevorsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved