L 2 B 31/07 AS

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 2472/06
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 31/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen das SG 2. Eine Untätigkeitsbeschwerde setzt gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG analog und in Anlehnung an die §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert und plausibel einen Verfahrensstillstand, der sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen würde, oder eine unangemessen lange Verfahrensdauer darlegt.
Bemerkung
A c h t u n g : Verfahren am SG nicht erledigt (kein Vergleich)!!!
Die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wird verworfen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) macht die Untätigkeit des Sozialgerichts Chemnitz (SG) gel-tend. Im am SG anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stritten die Betei-ligten zunächst über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Bf. gegen den Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) durch die Antragsgegnerin (Ag.) und die vorläufige Gewährung von Alg II ab 01.01.2007. Nach Änderung des Begehrens streiten die Beteiligten in diesem Verfahren noch, auf wel-ches Konto das bewilligte Alg II für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 13.12.2006 und ab 01.01.2007 zu zahlen ist.

Nachdem der Bf. der Ag. zunächst als Kontoverbindung das Konto bei der Sparkasse C., Konto Nr ..., angegeben hatte, bewilligte die Ag. dem Bf. mit Bescheid vom 05.07.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Alg II in Höhe von monatlich 622,86 EUR. Nachdem der Bf. per E Mail vom 14.09.2006 mitgeteilt hatte, ein Sparbuch im Wert von 250.000,00 EUR gewonnen zu haben, hob die Ag. nach Anhörung des Bf. mit Be-scheid vom 19.09.2006 den Bewilligungsbescheid vom 05.07.2006 mit Wirkung vom 01.09.2006 auf. Die Hilfebedürftigkeit sei weggefallen.

Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.09.2006 hat der Bf. am 17.10.2006 beim SG einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gestellt. Er habe keinen Betrag von 250.000,00 EUR, sondern lediglich 25,00 EUR, gewonnen. Gleichzeitig hat er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläu-fige Auszahlung von Alg II ab 01.01.2007 begehrt.

Mit an die Ag. gerichtetem Schreiben vom 26.09.2006, eingegangen bei ihr am 28.09.2006, teilte der Bf. mit, ab sofort habe er eine neue Kontoverbindung für die Über-weisung von Alg II (Konto bei der NetBank AG, Konto Nr. ). Das SG hat am 29.11.2006 die GE Money Bank um Auskunft über die Entwicklung des Guthabens des Bf. seit 01.09.2006 gebeten. Die GE Money Bank hat mit Schriftsatz vom 30.11.2006 mitgeteilt, auf dem Konto des Bf. sei am 12.09.2006 ein Gewinn von 250,00 EUR eingegangen, von dem der Bf. am 26.09.2006 245,00 EUR bar abgehoben habe.

Daraufhin hat die Ag. nach Übersendung der Auskunft der Bank per Fax an die Ag. durch das SG mit Bescheid vom 06.12.2006 den Aufhebungsbescheid vom 19.09.2006 abgeän-dert. Die Bewilligung von Alg II werde für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 teilweise in Höhe von 220,00 EUR aufgehoben. Der Bf. habe einen Gewinn von der GE Money Bank erhalten. Daher sei er nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hil-febedürftig im Sinne des § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewesen. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe daher nur noch in geringerer Höhe. Mit Erstattungsbescheid vom selben Tag hat die Ag. die Erstattung von 220,00 EUR gemäß § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht. Die Ag. hat dem Bf. mit weiterem Bescheid vom 06.12.2006 für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 Alg II in Höhe von 402,86 EUR und für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 622,86 EUR bewilligt.

Zudem hat die Ag. mit Bescheid vom 14.12.2006 die Bewilligung von Alg II für den Zeit-raum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 622,86 EUR monatlich vorgenommen.

Die Ag. hat dem SG mit Schriftsatz vom 14.12.2006 mitgeteilt, die ausstehenden Zahlun-gen für die zweite Jahreshälfte 2006 in Höhe von insgesamt 1.868,58 EUR seien am 07.12.2006 auf das Konto des Bf. überwiesen worden.

Der Bf. hat per E Mail vom 22.12.2006 angegeben, er habe auf das Konto bei der Sparkas-se C. keinen Zugriff mehr, da es sich um ein Gesellschaftskonto mit seiner Mutter M. H. handele. Er hat auf die mit Schreiben vom 26.09.2006 mitgeteilte neue Bankverbindung hingewiesen und sofortige Überweisung auf dieses Konto gefordert.

Das SG hat mit Schreiben vom 03.01.2007 an die Ag. um Prüfung gebeten, ob ggf. eine Stornierung und Rücküberweisung des Betrages vom Konto bei der Sparkasse Chemnitz möglich sei. Mit Schreiben vom 04.01.2007 hat es den Bf. zur Darlegung aufgefordert, weshalb er als Mitkontoinhaber des Kontos bei der Sparkasse auf dieses keinen Zugriff habe. Zudem hat es die Ag. mit Schreiben vom 10.01.2007 um Mitteilung gebeten, wie die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab 01.07.2006 berechnet worden seien.

Die Ag. hat mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 den Widerspruch des Bf. gegen den Bescheid vom 19.09.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.12.2006 zurückgewiesen.

Der Bf. hat sich bereits mit E Mail vom 08.12.2006 an das Sächsische Landessozialgericht im Wege einer Untätigkeitsbeschwerde gegen das SG gewandt. Es sei bisher keine Ent-scheidung in seinem einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffen worden. Er habe das SG bereits per E Mail vom 27.09.2006 aufgefordert, sich bei der GE Money Bank GmbH über die Kontoentwicklung zu informieren. Dem sei das SG erst am 29.11.2006 nachge-kommen.

Der Bf. hat mit E Mail vom 21.01.2007 an das SG ausgeführt, seine Verfügungsberechti-gung über das Konto bei der Sparkasse C. sei für die Auszahlung des Alg II an ihn voll-kommen irrelevant. Er habe für die Auszahlung von Alg II ein Konto bei der NetBank AG angegeben.

Die Ag. hat auf Veranlassung des Senats mit per Fax übersandtem Schriftsatz vom 30.01.2007 mitgeteilt, ab 01.02.2007 werde das Alg II auf das Konto des Klägers bei der NetBank AG überwiesen. Die Leistung gehe regelmäßig in den letzten Tagen des Vormo-nats ein. Die Netbank AG hat mit Schreiben vom 06.02.2007 bestätigt, der Betrag in Höhe von 622,86 EUR sei am 31.01.2007 auf dem Konto des Bf. eingegangen.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Be-klagten vor.

II.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Bf. ist unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde gegen die "Untätigkeit" eines SG statt-haft ist. Diese Frage wird von den Gerichten aller Gerichtsbarkeiten und der Literatur un-terschiedlich gelöst. Während eine Ansicht die Statthaftigkeit generell ablehnt (BFH, Be-schluss vom 04.10.2005 II S 10/05 , zitiert nach Juris; LSG für das Saarland, Beschluss vom 18.04.2005 L 2 B 1/05 KR , zitiert nach Juris, LSG Berlin, Beschluss vom 27.01.2005 L 9 B 11/05 KR , zitiert nach Juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 27.11.2003 2 U 126/03 , zitiert nach Juris; LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 28.10.2003 L 13 AL 3984/03 B , zitiert nach Juris, und Beschluss vom 05.03.2003 – L 2 RJ 4399/02 , zitiert nach Juris), vertritt die Gegenansicht die Auffassung, eine Beschwer-de gegen die Untätigkeit eines Gerichts sei in entsprechender Anwendung des § 172 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) oder auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) mög-lich (LSG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 12.04.2000 L 1 B 49/00 , NZS 2000 S.626; LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 20.03.2002 L 10 B 29/01 SB, zitiert nach Ju-ris, VGH München, Beschluss vom 27.01.2000 10 C 99.3695 , NVWZ 2000, S.693; Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rn. 3d vor § 143 und Rn. 2c zu § 172).

Der Senat kann offenlassen, welcher Auffassung er folgt. Im Falle erstgenannter Auffas-sung ist die Untätigkeitsbeschwerde ohnehin unzulässig. Die Beschwerde ist aber auch nach der die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen ein Gericht bejahenden Auffassung nicht zulässig, weil der Bf. nicht substantiiert und plausibel einen sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden tatsächlichen Stillstand des Verfahrens dargelegt hat, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2006 – L 10 B 934/06 AS, zitiert nach Juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 28.04.2005 L 6 B 85/04 KR , zitiert nach Juris). Die im Gesetz nicht geregelte außeror-dentliche Untätigkeitsbeschwerde gegen ein Gericht kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Bf. gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog und in Anleh-nung an die §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das SG darlegt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Thüringer LSG; a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, SGb 2002 S.734; BFHE 154, 209; OLG Karlsruhe, NJW 1984 S.985). Die substantiierte und plausible Darlegung des unzu-mutbaren weiteren Zuwartens als Sachentscheidungsvoraussetzung ist auch eingedenk der Regelung bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzes in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung die Darlegung und sogar die Glaubhaftmachung eines eiligen Regelungsbedürfnisses notwendig ist, im Falle der Untä-tigkeitsbeschwerde gegen ein Gericht ebenfalls erforderlich, um eine sachwidrige Zurück-stellung früher anhängig gewordener Rechtsschutzbegehren zu verhindern.

1. Der Bf. hat nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Untätigkeitsbeschwerde am 08.12.2006 bzw. der Entscheidung des Se-nats ein Verfahrensstillstand eingetreten sein soll, der sachlich nicht mehr zu rechtfertigen wäre und auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen würde.

a) Zum Zeitpunkt der Einreichung der Untätigkeitsbeschwerde am 08.12.2006 hatte das SG bei der GE Money Bank bereits angefragt, wie sich das Guthaben des Bf. ab 01.06.2006 entwickelt hatte. Die Antwort der Bank vom 30.11.2006 lag vor.

b) Die Beschwerdebefugnis für eine Untätigkeitsbeschwerde kann zudem dann nicht gege-ben sein, wenn lediglich eine Untätigkeit in der Vergangenheit geltend gemacht wird. So-weit der Bf. vorträgt, das SG habe die Anfrage bei der Bank zu spät gestellt, ist dies der Fall.

c) Das gilt umso mehr, als der Bf. auch die Untätigkeit für die Vergangenheit nicht sub-stantiiert und plausibel dargelegt hat. Angesichts der Tatsache, dass die Ag. den Bf. mit Schreiben vom 28.09.2006 aufgefordert hatte, sein Sparbuch bei der GE Money Bank GmbH bis zum 15.10.2006 vorzulegen, der zwischenzeitlichen Erinnerung des Bf. durch die Ag. und der Tatsache, dass mit am 07.11.2006 beim SG eingegangenem Schreiben der Ag. mitgeteilt wurde, dass der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, ist die Beschwerdebefugnis auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch BGB anlog) nicht substantiiert und plausibel dargelegt.

2. Auch eine unangemessen lange Verfahrensdauer des SG hat der Bf. nicht substantiiert und plausibel geltend machen können.

a) Bereits am 06.12.2006 war nicht nur seinem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz-verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Auf-hebungsbescheid der Ag. vom 19.09.2006 nachgekommen, sondern der Aufhebungsbe-scheid vom 19.09.2006 in der Hauptsache seinem Begehren entsprechend abgeändert wor-den. Damit war sein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ge-richtetes Begehren erledigt.

b) Mit Erlass des Bescheides vom 14.12.2006, mit dem die Ag. für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Alg II in Höhe von 622,86 EUR/Monat bewilligte, war auch das seinem Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Gewährung von Alg II ab 01.01. 2007 zugrunde liegende Hauptsachebegehren erledigt.

3. Allerdings hat der Bf. sein Rechtsschutzbegehren sodann mit E Mail vom 22.12.2006 geändert (§ 99 SGG analog). Es war ab diesem Zeitpunkt auf Auszahlung der Leistung für die Zeiträume vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 und ab 01.01.2007 auf sein Konto bei der NetBank AG gerichtet. Er hat geltend gemacht, auf das Konto bei der Sparkasse C.(Kon-to Nr. ) keinen Zugriff zu haben. Die Ag. hat sich gemäß § 99 Abs. 1 SGG analog rüge-los auf die Änderung des Rechtsschutzbegehrens eingelassen.

Das Begehren des Bf. in dem am SG anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist folglich ab 22.12.2006 auf Auszahlung der Leistung auf das Konto bei der NetBank ge-richtet. Seine Untätigkeitsbeschwerde hat der Bf. entsprechend umgestellt.

Er hat jedoch hinsichtlich seiner umgestellten Untätigkeitsbeschwerde weder substantiiert und plausibel darlegen können, wieso diesbezüglich ein sachlich nicht mehr zu rechtferti-gender tatsächlicher Stillstand des Verfahrens, der einer Rechtsschutzverweigerung gleich-kommt, vorliegen soll, noch hat er eine unangemessen lange Verfahrensdauer darlegen können.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats über die Untätigkeitsbeschwerde.

Angesichts der Tatsache, dass seit der Änderung des Rechtsschutzbegehrens erst ca. sechs Wochen vergangen sind, und angesichts des in der Sache unbeantwortet gebliebenen Schreibens des SG vom 04.01.2007 an den Bf., indem er zur Darlegung aufgefordert wur-de, weshalb er als Mitinhaber des Kontos bei der Sparkasse C. auf das Konto keinen Zugriff habe, sowie der weiteren Aufklärungsschreiben des SG vom 03.01.2007 und 10.01.2007, hat der Bf. seine Beschwerdebefugnis nicht substantiiert und plausibel darge-legt.

4. Ungeachtet dessen steht der Beschwerdebefugnis des Bf. auch entgegen, dass er nicht einmal mehr substantiiert und plausibel seine Befugnis im am SG anhängigen einstweili-gen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der vorläufigen Gewährung von Alg II darle-gen kann.

Da dem Bf. ausweislich des Schreibens der Ag. vom 30.01.2007 ab Februar 2007 Alg II auf das von ihm angegebene Konto bei der NetBank AG gezahlt wird und die Zahlung für Februar ausweislich des Schreibens der NetBank AG vom 06.02.2007 am 31.01.2007 auf seinem Konto eingegangen ist, und ihm daher Leistungen zum Bestreiten seines aktuellen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, ist nicht substantiiert und plausibel dargelegt, weshalb bei Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ob die Ag. dem Bf. Alg II für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.01.2007 mit Erfüllungswirkung auf sein früher angegebenes Konto gezahlt hat (BSG, Urteil vom 14.08.2003 B 13 RJ II/03 R , OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.09.1997 8 U 130/97 , NJW 1998, Seite 387) ein schwerer, unzumutbarer, irreparabler rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil eingetreten sein soll.

Zudem ist die Untätigkeitsbeschwerde lediglich als E-Mail eingelegt worden und ent-spricht daher nicht den Formvorschriften.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Rechtskraft
Aus
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