Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2892/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2270/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) wendet sich gegen die Verurteilung, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der 1950 geborene Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger) absolvierte vom 3. April 1965 bis zum 31. März 1968 eine Ausbildung zum Maler. Anschließend arbeitete er - unterbrochen von der Wehrdienstzeit und Zeiten kürzerer Arbeitslosigkeit - vom 1. April 1969 bis zum 15. Februar 1989 im erlernten Beruf. Darauf folgend war der Kläger mit Unterbrechungen vom 3. April 1989 bis zum 16. Januar 2005 als Betriebshandwerker in zwei Hotels beschäftigt. Seit November 2004 war er arbeitsunfähig.
Am 31. Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Daraufhin veranlasste die Beklagte die sozialmedizinische Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Der Lungenarzt Dr. H. stellte in seinem Gutachten vom 16. März 2005 für den damals 178 cm großen und 69 kg schweren Kläger folgende Diagnosen: - Schwere Nikotinbronchitis, vermutlich mit Emphysembildung und - Rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom ohne funktionelle Einbußen und ohne Nervenwurzelreiz. Der Kläger, der einen Führerschein und einen Pkw besitze, habe ab dem 14. Lebensjahr bis Januar 2005 täglich jeweils 30 bis 40 Zigaretten geraucht. Die durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe eine mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung zu Tage gefördert. Als Hausmeister in einem Hotel sei der Kläger nur noch weniger als drei Stunden arbeitstäglich belastbar. Körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er aber noch arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten. Leistungsausschlüsse seien für folgende Tätigkeiten festzustellen: häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und Arbeiten unter inhalativen Belastungen.
Der letzte Arbeitgeber des Klägers, das Hotel Belle Epoque, Baden-Baden, teilte der Beklagten auf Anfrage unter dem 24. März 2005 mit, den Kläger seit dem 3. April 1989 als Hausmeister und Betriebshandwerker vollschichtig zu beschäftigen. Der Kläger habe sämtliche Maler- und Restaurationsarbeiten durchgeführt; er sei als Facharbeiter angestellt und bezahlt worden. Seine Tätigkeit sei allerdings tarifvertraglich nicht erfasst gewesen. Das Tätigkeitsprofil des Klägers umschrieb die Arbeitgeberin wie folgt: ständig konzentriert, ständig stehend, gehend und stehend, oft in gebückter Haltung mit erhobenen Armen, oft auch kniend oder hockend, Hebe- und Tragelasten über 7 kg und über 20 kg, Arbeiten bei künstlichem Licht und im Freien, dort überwiegend witterungsungeschützt, auch in Nässe, Kälte und Hitze sowie bei starker Staubentwicklung.
Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11. April 2005 ab. Zur Begründung hieß es: Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich sechs und mehr Stunden tätig sein. Da er nicht mehr im erlernten Beruf als Maler und Betriebshandwerker arbeiten könne, werde er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf die zumutbare Verweisungstätigkeit eines Spielwarenmalers verwiesen. Als Spielwarenmaler sei er arbeitstäglich mindestens sechs Stunden belastbar.
Den dagegen unter Hinweis, eine Verweisung auf den Beruf des Spielwarenmalers sei unzulässig, weil er diesen Beruf nicht innerhalb von drei Monaten erlernen könne, am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf den Beruf des Spielwarenmalers verweisbar sei. Jedenfalls sei er auf Tätigkeiten als Registrator und Pförtner an der Hauptpforte verweisbar. Hierbei handele es sich um leichte Tätigkeiten, die den bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung tragen würden.
Dagegen erhob der Kläger am 26. Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - S 5 R 2892/05 - mit dem Begehren von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu erlangen. Das Sozialgericht zog zunächst den Entlassungsbericht der Reha-Klinik Überruh in Isny vom 19. September 2005 bei. Dort hatte der Kläger in der Zeit vom 23. August bis 13. September 2005 eine stationäre Reha-Heilmaßnahme absolviert. Im Entlassungsbericht wurden folgende Diagnosen mitgeteilt: - Mittelgradige chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (- COPD - nach Gold), - Verdacht auf Lungenemphysem, - Grenzwerthypertonus, - Chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom und - Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom. Der Kläger wurde regulär als arbeitsunfähig entlassen. Die bisherige Tätigkeit als vorwiegend mit Renovierungsarbeiten befasstem Hausmeister sei dem Kläger nicht mehr zumutbar. Bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe für körperliche leichte Tätigkeiten vollschichtige Leistungsfähigkeit. Bei alledem bestünden folgende qualitative Leistungsausschlüsse: Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in Zwangshaltung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten unter inhalativen Belastungen.
Nunmehr holte das Sozialgericht sachverständige Zeugenauskünfte bei den vom Kläger benannten behandelnden Ärzten ein. Der Pneumologe und Allergologe Dr. H., Rastatt berichtete dem Sozialgericht unter dem 25. Oktober 2005, den Kläger viermal - am 23. November und 22. Dezember 2004 sowie am 4. April und am 19. Juli 2005 - untersucht zu haben. Beim Kläger bestehe eine Husten-Auswurf-Symptomatik. In der Lungenfunktion habe er eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit deutlicher Überblähung festgestellt, in der Blutgasanalyse eine leichte respiratorische Partialinsuffizienz und in der Diffusion eine mittelschwere Diffusionsstörung. Die Befunde schlössen die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten eindeutig nicht aus. Die Hausärztin Dr. S., Rastatt, teilte unter dem 16. Dezember 2005 mit, den Kläger seit Oktober 2004 zu behandeln. Während dieser Zeit habe sie folgenden Diagnosen gestellt: mittelgradige COPD, Verdacht auf cor pulmonale, respiratorische Partialinsuffizienz, Lungenemphysem, arterielle Hypertonie, chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom. In der Ergometrie habe der Kläger bis 75 Watt belastet werden können. Die bisherige Tätigkeit als Hausmeister - Renovierungsarbeiter - könne der Kläger nicht mehr ausführen. Nur körperlich leichte Arbeiten seien dem Kläger noch zumutbar.
Im Folgenden veranlasste das Sozialgericht eine internistisch-pneumologische Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Internisten und Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G., Schwetzingen. Dr. G. stellte in seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten vom 10. Februar 2006 für sein Fachgebiet folgende Diagnose: - Fortgeschrittene chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD) mit mittelgradig eingeschränkter Atemmechanik und unter leichter körperlicher Belastung noch kompensiertem Gasaustausch. Das durchgeführte Belastungs-EKG habe der Kläger wegen allgemeiner Erschöpfung nach 7 Minuten bei 60 Watt unter Angaben von Knieschmerzen und leichter Atemnot abgebrochen. Die Gesundheitsstörungen bedingten folgende Leistungseinschränkungen: keine Akkord- oder Fließbandarbeit, keine Nachtarbeit wegen teilweiser schlechterer Lungenfunktion, keine Arbeit unter inhalativer Belastung, kein wiederholtes Heben, Tragen oder Schieben von Lasten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken oder ausschließlichem Stehen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten qualitativen Einschränkungen sei der Kläger aber in der Lage mindestens sechs Stunden täglich ausschließlich körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, ohne besonderer Arbeitspausen oder sonstiger besonderer Arbeitsbedingungen zu bedürfen. Außerdem sei der Kläger in der Lage viermal 500 Meter arbeitstäglich in zumutbarem Zeitaufwand zu gehen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ebenso wenig bestünden Bedenken gegen die Nutzung des privaten Pkw. Eine wesentliche Änderung der Befundlage seit 2004 sei nicht erkennbar. Bei den Leiden des Klägers handele es sich um chronische Erkrankungen ohne Aussicht auf wesentliche Besserung.
Durch Urteil vom 10. April 2006 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus: Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Spielwarenmalers komme bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Im Hinblick auf das Einatmen von Harz-, Lack und Kunststoffdämpfen setze der Beruf nach der Datenbank "BERUFEnet" der Bundesagentur für Arbeit gesunde Atmungsorgane voraus; daran gerade fehle es beim Kläger. Die von der Beklagten weiter benannte Tätigkeit eines Pförtners sei dem Kläger sozial nicht zumutbar. Als Facharbeiter genieße der Kläger Berufsschutz; bei einer einfachen Pförtnertätigkeit handele es sich aber grundsätzlich um eine ungelernte Tätigkeit. Zwar sei wegen der Vielfalt der in der Lebenswirklichkeit vorkommenden Pförtnertätigkeiten nicht auszuschließen, dass bestimmte Formen aufgrund ihrer qualitativen Anforderungen sogar den sonstigen Ausbildungsberufen oder Facharbeitertätigkeiten gleichzustellen seien. Die von der Beklagten benannte Ergänzung "Pförtner an der Hauptpforte" genüge aber insoweit nicht. Schließlich sei der Kläger auch nicht auf eine Tätigkeit als Registrator verweisbar, weil er diesen Beruf nicht innerhalb von drei Monaten erlernen könne. Die Tätigkeit eines Registrators setze jedenfalls Grundkenntnisse in EDV und über Verwaltungsabläufe voraus. Damit habe der Kläger in seiner beruflichen Laufbahn aber nie etwas zu tun gehabt; er sei vielmehr ausschließlich handwerklich tätig gewesen.
Am 3. Mai 2006 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil aus mehreren Gründen für fehlerhaft. Mit der Verurteilung zur unbefristeten Rentengewährung wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe das Sozialgericht die gesetzlich normierte Befristung "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" nicht beachtet. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen entnehmen lasse, wann nach Auffassung des Gerichts der Leistungsfall eingetreten sei. Vom Tag des Leistungsfalls sei aber die Rentenhöhe abhängig. Darüber hinaus sei aber auch die Auffassung des Sozialgerichts, der Kläger sei berufsunfähig, nicht akzeptabel. Der Kläger könne als Facharbeiter sowohl auf die Tätigkeiten eines Pförtners als auch auf diejenigen eines Registrators verwiesen werden. Pförtner seien, sofern sie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 ½ Jahren seien, tarifvertraglich nach den Lohngruppen 3 oder 4 des Bezirkslohntarifvertrags Nr. 5 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betrieb zu entlohnen. Die Dauer der Anlern- oder Einarbeitungszeit in die Tätigkeit eines Registrators betrage üblicherweise nicht länger als drei Monate. Bei Registratorentätigkeiten bestehe im Übrigen generell kein hoher Anteil an Bildschirmarbeit; außerdem seien keine Computerkenntnisse erforderlich, die nicht binnen dreier Monate vermittelt werden könnten. Soweit für einen Registrator PC-Kenntnisse überhaupt zu fordern seien, seien diese innerhalb weniger Tage erlernbar. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das von der Beklagten angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und betont, dass für ihn als im 56. Lebensjahr stehenden gelernten Maler und Betriebshandwerker, der noch nie irgendwelche Bürotätigkeiten zu verrichten gehabt habe, eine Einarbeitung in die Tätigkeit eines Registrators in der Form, dass er diese Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von unter drei Monaten vollwertig verrichten könne, nicht möglich sei. Außerdem komme eine Tätigkeit als Registrator für ihn auch aus gesundheitlichen Gründen - kein Heben und Tragen von Lasten, kein Klettern und Steigen auf Gerüste und kein Bücken - nicht in Betracht. Auch eine Verweisung auf höherwertige Pförtnertätigkeiten sei nicht möglich. Denn seine schwere Nikotinbronchitis mit Emphysembildung, Husten und Auswurf schließe sowohl umfangreiche Publikumsbedienung als auch Fernsprechvermittlungsdienst aus. Außerdem benötige er auch für höherwertige Pförtnerarbeiten eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate.
Auf Frage des Senats hat der Kläger erklärt, auch privat weder einen PC zu besitzen noch einen zu nutzen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren (S 5 R 2892/05) und die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist aber sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2005 zu Recht zugesprochen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 (38 ff); BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R, JURIS; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R, JURIS). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140). Die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ist eine inhomogene und vielschichtige Gruppe, denn zu ihr zählen nicht nur Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist, sondern auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben. Daher wird in der Gruppe der Angelernten zwischen den "oberen Angelernten" mit einer regelmäßigen auch betrieblichen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten und den "unteren Angelernten" mit einer Anlernzeit von drei bis 12 Monaten unterschieden. Während die unteren Angelernten grundsätzlich uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sind, sind Versicherten der Gruppe der oberen Angelernten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können, konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. hierzu Niesel, in Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rn. 35, 36, 101 und 114 mit weiteren Nachweisen).
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nrn. 27, 33). Indizien für die gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung, und die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (Niesel, a.a.O., Rn. 43, 60, 61 m. w. N.)
In Anwendung dieser Kriterien ist der 1950 - und damit vor dem 1. Januar 1961 - geborene Kläger unstreitig als Facharbeiter mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren - Maler und Betriebshandwerker - einzustufen. Damit steht die Beklagte in der Pflicht, dem Kläger einen sozial und gesundheitlich zumutbaren Verweisungsberuf zu benennen, in den sich der Kläger binnen einer Frist von weniger als drei Monaten einarbeiten können muss. Die Beklagte hat den Kläger im Berufungsverfahren nur noch auf die Tätigkeiten eines Pförtners an der Hauptpforte und eines Registrators verwiesen. Sozial zumutbar wären dem Kläger zur Überzeugung des Senats beide benannten Verweisungsberufe, werden doch beide, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, entsprechend tarifvertraglich entlohnt. Der Beruf des Pförtners ist dem Kläger aber aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, während derjenige des Registrators von ihm nicht innerhalb von weniger als drei Monaten erlernbar ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht auf die von ihr benannte Tätigkeit ab 1. Oktober 2003 als "Pförtner an einer Hauptpforte" verwiesen werden. Bei Pförtnertätigkeiten handelt sich zwar meist um eine physisch leichte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das körperliche Leistungsprofil: keine Zwangshaltungen, kein schweres Heben, häufiges Bücken, Tragen schwerer Lasten. Ein Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen lässt sich oft durchführen. Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners werden daher in Berufsinformationskarte BO 793 (zitiert nach Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2005, L 22 RJ 94/04, JURIS) beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2004, L 5 RJ 169/03, JURIS). Auch die Bundesagentur für Arbeit betont bereits in der Kurzbeschreibung des Berufsbilds "Pförtner" im "BERUFEnet" (Stand: März 2007), dass Bewerber generell "die Bereitschaft zum Schichtdienst" mitbringen sollten. Als Pförtner ist der Kläger gesundheitlich nicht geeignet, weil ihm aufgrund der fortschreitenden chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung Tätigkeiten unter Zeitdruck und im nächtlichen Schichtdienst nicht mehr zugemutet werden dürfen (so zuletzt Gutachten Dr. G. vom 10. Februar 2006).
Eine grundsätzlich sozial zumutbare Verweisung des Klägers auf den Beruf des Registrators entsprechend der Vergütungsgruppe BAT VIII im öffentlichen Dienst (Angestellter im Registraturdienst mit schwierigerer Tätigkeit) scheitert daran, dass der Kläger in diesen Beruf nicht in einer Frist unter drei Monaten vollwertig eingearbeitet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit nennt im aktuellen "BERFUFEnet" (Stand: März 2007) als Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Registrators die Vorteilhaftigkeit einer kaufmännischen Ausbildung und die regelmäßige bestehende Notwendigkeit sich in Dokumentationssystemen und elektronischen Archivsystemen auszukennen, um Akten und Schriftverkehr verwalten und archivieren zu können. An beidem fehlt es dem Kläger völlig, der in seinem bisherigen beruflichen Leben über annähernd 40 Jahre allein handwerklich berufstätig gewesen ist, keinerlei PC-Kenntnisse hat und nicht einmal privat einen PC besitzt. Ohne jede Vorkenntnisse in der EDV und allgemeiner Verwaltungstätigkeit wird die Einarbeitungszeit für den Kläger in die Tätigkeit eines vollwertigen Registrators deshalb mehr Zeit als drei Monate beanspruchen. Dies unterscheidet den Fall des Klägers auch von denjenigen, die der 2. und 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 2 R 4377/02, Urteil vom 25. Mai 2005 und L 11 RJ 4993/03, Urteil vom 25. Januar 2005) zu entscheiden gehabt haben. Soweit die Beklagte sich für ihren Vortrag auf diese Entscheidung des 2. Senats stützt, verkennt sie, dass der klagende Versicherte, ein Kameramann, der auf den Beruf des Registrators verwiesen worden war, sich zuhause ein komplettes Büro mit Computer eingerichtet und überlegt hatte, ein Schreibbüro für Handwerker zu gründen. Auf diesen Umstand hat der 2. Senat bei der Einschätzung, die Einarbeitungszeit des Kameramanns als Registrator betrage längstens drei Monate, auch tragend abgestellt. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des 11. Senats, die einen Maler betroffen hat, der sich in der Freizeit mit dem PC seiner Tochter beschäftigt und eingeräumt hat, PC-Vorkenntnisse zu haben. Auch soweit die Beklagte sich für die Verteidigung ihres Rechtsstandpunkts auf Rechtsprechung des 3. und 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bezieht (L 3 R 1625/04, Urteil vom 5. April 2006 und L 12 R 91/05, Urteil vom 30. August 2005) rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung, weil in den zitierten Entscheidungen bei der Verweisung auf eine Registratorentätigkeit jeweils eine "einfachen Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich sei" (3. Senat) oder von einer "im wesentlichen einfach strukturierten Bürotätigkeit" (12. Senat) in Bezug genommen wird. Auf eine solche "einfache" Registratorentätigkeiten, die in der Tat auch ohne jede Vorkenntnisse binnen weniger Tage erlernbar sind, mögen Versicherte mit dem Status eines "oberen Angelernten" nach dem Mehrstufenschema des BSG sozial zumutbar verweisbar sein, nicht aber ein "Facharbeiter", wie es der Kläger ist.
Auch die Tenorierung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit das Sozialgericht eine "unbefristete" Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugesprochen hat, beruht dies - wie vom erstinstanzlichen Gericht in den Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt - auf dem Wortlaut des einschlägigen § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI - "werden unbefristet geleistet" -. Dass die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres in eine Regelaltersrente zu beachten ist, versteht sich angesichts des Gesetzestextes (vgl. § 240 Abs. 1 SGB VI) von selbst und wird durch die Tenorierung des Sozialgerichts in keiner Weise in Frage gestellt.
Soweit das Sozialgericht ohne weitere Begründung als Datum des Beginns der Rentenleistung den 1. Januar 2005 festgesetzt hat, ist dies im Rahmen der von der Beklagten geführten Berufung nicht zu korrigieren. Nachdem der Gutachter Dr. G. (2006) mitgeteilt hat, dass eine wesentliche Änderung der Befundlage beim Kläger seit 2004 nicht zu erkennen ist, ist der Leistungsfall mit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2004 eingetreten. Nachdem der Antrag am 31. Januar 2005, also innerhalb der Dreimonatsfrist des § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI, gestellt wurde, hätte die Erwerbsminderungsrente sogar schon zum 1. Dezember 2004 geleistet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) wendet sich gegen die Verurteilung, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der 1950 geborene Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger) absolvierte vom 3. April 1965 bis zum 31. März 1968 eine Ausbildung zum Maler. Anschließend arbeitete er - unterbrochen von der Wehrdienstzeit und Zeiten kürzerer Arbeitslosigkeit - vom 1. April 1969 bis zum 15. Februar 1989 im erlernten Beruf. Darauf folgend war der Kläger mit Unterbrechungen vom 3. April 1989 bis zum 16. Januar 2005 als Betriebshandwerker in zwei Hotels beschäftigt. Seit November 2004 war er arbeitsunfähig.
Am 31. Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Daraufhin veranlasste die Beklagte die sozialmedizinische Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Der Lungenarzt Dr. H. stellte in seinem Gutachten vom 16. März 2005 für den damals 178 cm großen und 69 kg schweren Kläger folgende Diagnosen: - Schwere Nikotinbronchitis, vermutlich mit Emphysembildung und - Rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom ohne funktionelle Einbußen und ohne Nervenwurzelreiz. Der Kläger, der einen Führerschein und einen Pkw besitze, habe ab dem 14. Lebensjahr bis Januar 2005 täglich jeweils 30 bis 40 Zigaretten geraucht. Die durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe eine mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung zu Tage gefördert. Als Hausmeister in einem Hotel sei der Kläger nur noch weniger als drei Stunden arbeitstäglich belastbar. Körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er aber noch arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten. Leistungsausschlüsse seien für folgende Tätigkeiten festzustellen: häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und Arbeiten unter inhalativen Belastungen.
Der letzte Arbeitgeber des Klägers, das Hotel Belle Epoque, Baden-Baden, teilte der Beklagten auf Anfrage unter dem 24. März 2005 mit, den Kläger seit dem 3. April 1989 als Hausmeister und Betriebshandwerker vollschichtig zu beschäftigen. Der Kläger habe sämtliche Maler- und Restaurationsarbeiten durchgeführt; er sei als Facharbeiter angestellt und bezahlt worden. Seine Tätigkeit sei allerdings tarifvertraglich nicht erfasst gewesen. Das Tätigkeitsprofil des Klägers umschrieb die Arbeitgeberin wie folgt: ständig konzentriert, ständig stehend, gehend und stehend, oft in gebückter Haltung mit erhobenen Armen, oft auch kniend oder hockend, Hebe- und Tragelasten über 7 kg und über 20 kg, Arbeiten bei künstlichem Licht und im Freien, dort überwiegend witterungsungeschützt, auch in Nässe, Kälte und Hitze sowie bei starker Staubentwicklung.
Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11. April 2005 ab. Zur Begründung hieß es: Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich sechs und mehr Stunden tätig sein. Da er nicht mehr im erlernten Beruf als Maler und Betriebshandwerker arbeiten könne, werde er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf die zumutbare Verweisungstätigkeit eines Spielwarenmalers verwiesen. Als Spielwarenmaler sei er arbeitstäglich mindestens sechs Stunden belastbar.
Den dagegen unter Hinweis, eine Verweisung auf den Beruf des Spielwarenmalers sei unzulässig, weil er diesen Beruf nicht innerhalb von drei Monaten erlernen könne, am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf den Beruf des Spielwarenmalers verweisbar sei. Jedenfalls sei er auf Tätigkeiten als Registrator und Pförtner an der Hauptpforte verweisbar. Hierbei handele es sich um leichte Tätigkeiten, die den bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung tragen würden.
Dagegen erhob der Kläger am 26. Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - S 5 R 2892/05 - mit dem Begehren von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu erlangen. Das Sozialgericht zog zunächst den Entlassungsbericht der Reha-Klinik Überruh in Isny vom 19. September 2005 bei. Dort hatte der Kläger in der Zeit vom 23. August bis 13. September 2005 eine stationäre Reha-Heilmaßnahme absolviert. Im Entlassungsbericht wurden folgende Diagnosen mitgeteilt: - Mittelgradige chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (- COPD - nach Gold), - Verdacht auf Lungenemphysem, - Grenzwerthypertonus, - Chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom und - Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom. Der Kläger wurde regulär als arbeitsunfähig entlassen. Die bisherige Tätigkeit als vorwiegend mit Renovierungsarbeiten befasstem Hausmeister sei dem Kläger nicht mehr zumutbar. Bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe für körperliche leichte Tätigkeiten vollschichtige Leistungsfähigkeit. Bei alledem bestünden folgende qualitative Leistungsausschlüsse: Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in Zwangshaltung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten unter inhalativen Belastungen.
Nunmehr holte das Sozialgericht sachverständige Zeugenauskünfte bei den vom Kläger benannten behandelnden Ärzten ein. Der Pneumologe und Allergologe Dr. H., Rastatt berichtete dem Sozialgericht unter dem 25. Oktober 2005, den Kläger viermal - am 23. November und 22. Dezember 2004 sowie am 4. April und am 19. Juli 2005 - untersucht zu haben. Beim Kläger bestehe eine Husten-Auswurf-Symptomatik. In der Lungenfunktion habe er eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit deutlicher Überblähung festgestellt, in der Blutgasanalyse eine leichte respiratorische Partialinsuffizienz und in der Diffusion eine mittelschwere Diffusionsstörung. Die Befunde schlössen die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten eindeutig nicht aus. Die Hausärztin Dr. S., Rastatt, teilte unter dem 16. Dezember 2005 mit, den Kläger seit Oktober 2004 zu behandeln. Während dieser Zeit habe sie folgenden Diagnosen gestellt: mittelgradige COPD, Verdacht auf cor pulmonale, respiratorische Partialinsuffizienz, Lungenemphysem, arterielle Hypertonie, chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom. In der Ergometrie habe der Kläger bis 75 Watt belastet werden können. Die bisherige Tätigkeit als Hausmeister - Renovierungsarbeiter - könne der Kläger nicht mehr ausführen. Nur körperlich leichte Arbeiten seien dem Kläger noch zumutbar.
Im Folgenden veranlasste das Sozialgericht eine internistisch-pneumologische Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Internisten und Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G., Schwetzingen. Dr. G. stellte in seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten vom 10. Februar 2006 für sein Fachgebiet folgende Diagnose: - Fortgeschrittene chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD) mit mittelgradig eingeschränkter Atemmechanik und unter leichter körperlicher Belastung noch kompensiertem Gasaustausch. Das durchgeführte Belastungs-EKG habe der Kläger wegen allgemeiner Erschöpfung nach 7 Minuten bei 60 Watt unter Angaben von Knieschmerzen und leichter Atemnot abgebrochen. Die Gesundheitsstörungen bedingten folgende Leistungseinschränkungen: keine Akkord- oder Fließbandarbeit, keine Nachtarbeit wegen teilweiser schlechterer Lungenfunktion, keine Arbeit unter inhalativer Belastung, kein wiederholtes Heben, Tragen oder Schieben von Lasten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken oder ausschließlichem Stehen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten qualitativen Einschränkungen sei der Kläger aber in der Lage mindestens sechs Stunden täglich ausschließlich körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, ohne besonderer Arbeitspausen oder sonstiger besonderer Arbeitsbedingungen zu bedürfen. Außerdem sei der Kläger in der Lage viermal 500 Meter arbeitstäglich in zumutbarem Zeitaufwand zu gehen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ebenso wenig bestünden Bedenken gegen die Nutzung des privaten Pkw. Eine wesentliche Änderung der Befundlage seit 2004 sei nicht erkennbar. Bei den Leiden des Klägers handele es sich um chronische Erkrankungen ohne Aussicht auf wesentliche Besserung.
Durch Urteil vom 10. April 2006 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus: Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Spielwarenmalers komme bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Im Hinblick auf das Einatmen von Harz-, Lack und Kunststoffdämpfen setze der Beruf nach der Datenbank "BERUFEnet" der Bundesagentur für Arbeit gesunde Atmungsorgane voraus; daran gerade fehle es beim Kläger. Die von der Beklagten weiter benannte Tätigkeit eines Pförtners sei dem Kläger sozial nicht zumutbar. Als Facharbeiter genieße der Kläger Berufsschutz; bei einer einfachen Pförtnertätigkeit handele es sich aber grundsätzlich um eine ungelernte Tätigkeit. Zwar sei wegen der Vielfalt der in der Lebenswirklichkeit vorkommenden Pförtnertätigkeiten nicht auszuschließen, dass bestimmte Formen aufgrund ihrer qualitativen Anforderungen sogar den sonstigen Ausbildungsberufen oder Facharbeitertätigkeiten gleichzustellen seien. Die von der Beklagten benannte Ergänzung "Pförtner an der Hauptpforte" genüge aber insoweit nicht. Schließlich sei der Kläger auch nicht auf eine Tätigkeit als Registrator verweisbar, weil er diesen Beruf nicht innerhalb von drei Monaten erlernen könne. Die Tätigkeit eines Registrators setze jedenfalls Grundkenntnisse in EDV und über Verwaltungsabläufe voraus. Damit habe der Kläger in seiner beruflichen Laufbahn aber nie etwas zu tun gehabt; er sei vielmehr ausschließlich handwerklich tätig gewesen.
Am 3. Mai 2006 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil aus mehreren Gründen für fehlerhaft. Mit der Verurteilung zur unbefristeten Rentengewährung wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe das Sozialgericht die gesetzlich normierte Befristung "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" nicht beachtet. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen entnehmen lasse, wann nach Auffassung des Gerichts der Leistungsfall eingetreten sei. Vom Tag des Leistungsfalls sei aber die Rentenhöhe abhängig. Darüber hinaus sei aber auch die Auffassung des Sozialgerichts, der Kläger sei berufsunfähig, nicht akzeptabel. Der Kläger könne als Facharbeiter sowohl auf die Tätigkeiten eines Pförtners als auch auf diejenigen eines Registrators verwiesen werden. Pförtner seien, sofern sie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 ½ Jahren seien, tarifvertraglich nach den Lohngruppen 3 oder 4 des Bezirkslohntarifvertrags Nr. 5 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betrieb zu entlohnen. Die Dauer der Anlern- oder Einarbeitungszeit in die Tätigkeit eines Registrators betrage üblicherweise nicht länger als drei Monate. Bei Registratorentätigkeiten bestehe im Übrigen generell kein hoher Anteil an Bildschirmarbeit; außerdem seien keine Computerkenntnisse erforderlich, die nicht binnen dreier Monate vermittelt werden könnten. Soweit für einen Registrator PC-Kenntnisse überhaupt zu fordern seien, seien diese innerhalb weniger Tage erlernbar. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das von der Beklagten angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und betont, dass für ihn als im 56. Lebensjahr stehenden gelernten Maler und Betriebshandwerker, der noch nie irgendwelche Bürotätigkeiten zu verrichten gehabt habe, eine Einarbeitung in die Tätigkeit eines Registrators in der Form, dass er diese Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von unter drei Monaten vollwertig verrichten könne, nicht möglich sei. Außerdem komme eine Tätigkeit als Registrator für ihn auch aus gesundheitlichen Gründen - kein Heben und Tragen von Lasten, kein Klettern und Steigen auf Gerüste und kein Bücken - nicht in Betracht. Auch eine Verweisung auf höherwertige Pförtnertätigkeiten sei nicht möglich. Denn seine schwere Nikotinbronchitis mit Emphysembildung, Husten und Auswurf schließe sowohl umfangreiche Publikumsbedienung als auch Fernsprechvermittlungsdienst aus. Außerdem benötige er auch für höherwertige Pförtnerarbeiten eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate.
Auf Frage des Senats hat der Kläger erklärt, auch privat weder einen PC zu besitzen noch einen zu nutzen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren (S 5 R 2892/05) und die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist aber sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2005 zu Recht zugesprochen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 (38 ff); BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R, JURIS; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R, JURIS). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140). Die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ist eine inhomogene und vielschichtige Gruppe, denn zu ihr zählen nicht nur Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist, sondern auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben. Daher wird in der Gruppe der Angelernten zwischen den "oberen Angelernten" mit einer regelmäßigen auch betrieblichen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten und den "unteren Angelernten" mit einer Anlernzeit von drei bis 12 Monaten unterschieden. Während die unteren Angelernten grundsätzlich uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sind, sind Versicherten der Gruppe der oberen Angelernten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können, konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. hierzu Niesel, in Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rn. 35, 36, 101 und 114 mit weiteren Nachweisen).
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nrn. 27, 33). Indizien für die gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung, und die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (Niesel, a.a.O., Rn. 43, 60, 61 m. w. N.)
In Anwendung dieser Kriterien ist der 1950 - und damit vor dem 1. Januar 1961 - geborene Kläger unstreitig als Facharbeiter mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren - Maler und Betriebshandwerker - einzustufen. Damit steht die Beklagte in der Pflicht, dem Kläger einen sozial und gesundheitlich zumutbaren Verweisungsberuf zu benennen, in den sich der Kläger binnen einer Frist von weniger als drei Monaten einarbeiten können muss. Die Beklagte hat den Kläger im Berufungsverfahren nur noch auf die Tätigkeiten eines Pförtners an der Hauptpforte und eines Registrators verwiesen. Sozial zumutbar wären dem Kläger zur Überzeugung des Senats beide benannten Verweisungsberufe, werden doch beide, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, entsprechend tarifvertraglich entlohnt. Der Beruf des Pförtners ist dem Kläger aber aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, während derjenige des Registrators von ihm nicht innerhalb von weniger als drei Monaten erlernbar ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht auf die von ihr benannte Tätigkeit ab 1. Oktober 2003 als "Pförtner an einer Hauptpforte" verwiesen werden. Bei Pförtnertätigkeiten handelt sich zwar meist um eine physisch leichte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das körperliche Leistungsprofil: keine Zwangshaltungen, kein schweres Heben, häufiges Bücken, Tragen schwerer Lasten. Ein Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen lässt sich oft durchführen. Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners werden daher in Berufsinformationskarte BO 793 (zitiert nach Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2005, L 22 RJ 94/04, JURIS) beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2004, L 5 RJ 169/03, JURIS). Auch die Bundesagentur für Arbeit betont bereits in der Kurzbeschreibung des Berufsbilds "Pförtner" im "BERUFEnet" (Stand: März 2007), dass Bewerber generell "die Bereitschaft zum Schichtdienst" mitbringen sollten. Als Pförtner ist der Kläger gesundheitlich nicht geeignet, weil ihm aufgrund der fortschreitenden chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung Tätigkeiten unter Zeitdruck und im nächtlichen Schichtdienst nicht mehr zugemutet werden dürfen (so zuletzt Gutachten Dr. G. vom 10. Februar 2006).
Eine grundsätzlich sozial zumutbare Verweisung des Klägers auf den Beruf des Registrators entsprechend der Vergütungsgruppe BAT VIII im öffentlichen Dienst (Angestellter im Registraturdienst mit schwierigerer Tätigkeit) scheitert daran, dass der Kläger in diesen Beruf nicht in einer Frist unter drei Monaten vollwertig eingearbeitet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit nennt im aktuellen "BERFUFEnet" (Stand: März 2007) als Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Registrators die Vorteilhaftigkeit einer kaufmännischen Ausbildung und die regelmäßige bestehende Notwendigkeit sich in Dokumentationssystemen und elektronischen Archivsystemen auszukennen, um Akten und Schriftverkehr verwalten und archivieren zu können. An beidem fehlt es dem Kläger völlig, der in seinem bisherigen beruflichen Leben über annähernd 40 Jahre allein handwerklich berufstätig gewesen ist, keinerlei PC-Kenntnisse hat und nicht einmal privat einen PC besitzt. Ohne jede Vorkenntnisse in der EDV und allgemeiner Verwaltungstätigkeit wird die Einarbeitungszeit für den Kläger in die Tätigkeit eines vollwertigen Registrators deshalb mehr Zeit als drei Monate beanspruchen. Dies unterscheidet den Fall des Klägers auch von denjenigen, die der 2. und 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 2 R 4377/02, Urteil vom 25. Mai 2005 und L 11 RJ 4993/03, Urteil vom 25. Januar 2005) zu entscheiden gehabt haben. Soweit die Beklagte sich für ihren Vortrag auf diese Entscheidung des 2. Senats stützt, verkennt sie, dass der klagende Versicherte, ein Kameramann, der auf den Beruf des Registrators verwiesen worden war, sich zuhause ein komplettes Büro mit Computer eingerichtet und überlegt hatte, ein Schreibbüro für Handwerker zu gründen. Auf diesen Umstand hat der 2. Senat bei der Einschätzung, die Einarbeitungszeit des Kameramanns als Registrator betrage längstens drei Monate, auch tragend abgestellt. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des 11. Senats, die einen Maler betroffen hat, der sich in der Freizeit mit dem PC seiner Tochter beschäftigt und eingeräumt hat, PC-Vorkenntnisse zu haben. Auch soweit die Beklagte sich für die Verteidigung ihres Rechtsstandpunkts auf Rechtsprechung des 3. und 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bezieht (L 3 R 1625/04, Urteil vom 5. April 2006 und L 12 R 91/05, Urteil vom 30. August 2005) rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung, weil in den zitierten Entscheidungen bei der Verweisung auf eine Registratorentätigkeit jeweils eine "einfachen Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich sei" (3. Senat) oder von einer "im wesentlichen einfach strukturierten Bürotätigkeit" (12. Senat) in Bezug genommen wird. Auf eine solche "einfache" Registratorentätigkeiten, die in der Tat auch ohne jede Vorkenntnisse binnen weniger Tage erlernbar sind, mögen Versicherte mit dem Status eines "oberen Angelernten" nach dem Mehrstufenschema des BSG sozial zumutbar verweisbar sein, nicht aber ein "Facharbeiter", wie es der Kläger ist.
Auch die Tenorierung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit das Sozialgericht eine "unbefristete" Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugesprochen hat, beruht dies - wie vom erstinstanzlichen Gericht in den Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt - auf dem Wortlaut des einschlägigen § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI - "werden unbefristet geleistet" -. Dass die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres in eine Regelaltersrente zu beachten ist, versteht sich angesichts des Gesetzestextes (vgl. § 240 Abs. 1 SGB VI) von selbst und wird durch die Tenorierung des Sozialgerichts in keiner Weise in Frage gestellt.
Soweit das Sozialgericht ohne weitere Begründung als Datum des Beginns der Rentenleistung den 1. Januar 2005 festgesetzt hat, ist dies im Rahmen der von der Beklagten geführten Berufung nicht zu korrigieren. Nachdem der Gutachter Dr. G. (2006) mitgeteilt hat, dass eine wesentliche Änderung der Befundlage beim Kläger seit 2004 nicht zu erkennen ist, ist der Leistungsfall mit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2004 eingetreten. Nachdem der Antrag am 31. Januar 2005, also innerhalb der Dreimonatsfrist des § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI, gestellt wurde, hätte die Erwerbsminderungsrente sogar schon zum 1. Dezember 2004 geleistet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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