Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 772/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5892/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1962 geborene Kläger hat seine Ausbildung in der Landwirtschaft nicht abgeschlossen und war zuletzt versicherungspflichtig als CNC-Dreher beschäftigt. Seit Juli 2002 ist er arbeitsunfähig erkrankt, bezog ab August 2002 bis einschließlich 31.08.2003 Krankengeld und steht seitdem im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Die Beklagte ließ den Kläger im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben internistisch und nervenfachärztlich begutachten. Der Internist und Allergologe Dr. R. führte aus, dass eine allergische Erkrankung nicht vorliege, wohl aber Veränderungen der Wirbelsäule nach abgelaufenem Morbus Scheuermann, wodurch die statische und dynamische Belastbarkeit der Wirbelsäule herabgesetzt sei. Der Psychiater/Psychotherapeut Dr. M. vom Zentrum für Psychiatrie W. diagnostizierte einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, während für eine paranoide Störung die dafür erforderlichen Symptome im eigentlichen Sinne fehlten. Die körperlichen Klagen wirkten nicht hypochondrisch, sondern strategisch und auf Krankheitsgewinn gerichtet. Der Kläger habe sich in den letzten Jahren überwertig mit seinen körperlichen Beschwerden (Zahnallergie, umweltmedizinische Probleme) beschäftigt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einbuße der Leistungsfähigkeit nicht erkennbar. Beide Gutachter erachteten die Leistungsfähigkeit des Klägers für noch nicht nennenswert eingeschränkt. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr tätig werden.
Seinen am 23.08.2005 gestellten Rentenantrag begründete der Kläger damit, er sei wegen Rückenbeschwerden, einer Wirbelsäulenfraktur, einem Morbus Scheuermann, Kopfschmerzen, Ohrensausen, einer Schimmelpilz- und toxischer Vergiftung und deren Allergiefolgen, Konzentrationsproblemen und einem psychischen Krankheitsbild seit fünf Jahren erwerbsgemindert.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. L. stellte ebenfalls die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie nebenbefundlich einen Zustand nach Morbus Scheuermann. Der Kläger habe sich in altersentsprechend gutem Allgemeinzustand befunden: Seit dem letzten Begutachtungszeitraum 2004 hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, welche eine Neubewertung des Leistungsvermögens zuließen. Die vom Kläger geäußerte Ansicht, seine Problematik sei im zeitlichen Verlauf schleichend progredient gewesen, könne aktuell nicht nachvollzogen werden. Es liege weder eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, welche das Leistungsvermögen beeinflussen könne, noch eine bedeutsame allergische Krankheit vor. Der Kläger könne daher noch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr verrichten.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2005 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein körperlicher wie psychischer Zustand habe sich sogar verschlechtert. Deshalb sei er erwerbsgemindert, wenn nicht sogar berufsunfähig. Der Gutachter Dr. L. habe von Umweltmedizin, mykologischer Untersuchung, MCS, Allergien und Unverträglichkeiten nichts wissen wollen. Von einer erneuten psychologischen Begutachtung mal ganz abgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Ob er einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne habe oder ihm von der Agentur für Arbeit ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden könne, sei für den Rentenanspruch nicht ausschlaggebend, solange er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, auf seine Beschwerden sei kaum eingegangen worden. Er könne nicht bestätigen, dass er an einer Persönlichkeitsstörung leide. Vielmehr habe die Beklagte ein umweltmedizinisches Gutachten ignoriert.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen gehört und diesen anschließend nervenärztlich begutachten lassen.
Der Psychotherapeut und Internist Dr. S., bei dem der Kläger sei Mai 2004 in einer analytischen Langzeitbehandlung einmal pro Woche steht, berichtete über eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Klägers, die vor allem seine Beziehungen zur Außenwelt prägten. Der Kläger habe sich vor einigen Jahren sämtliche Zähne ziehen lassen, weil er der Annahme gewesen sei, diese wären die Ursache seiner multiplen Beschwerden. Eine Zahnprothese habe er wegen der Unverträglichkeit oder Allergien nicht vertragen. Ob diese Allergien nur subjektiv empfunden wären, als Ausdruck seiner psychischen Erkrankung, oder tatsächlich vorlägen, spiele für den Verlauf keine Rolle. Dieser Zustand der Zahnlosigkeit sei massiv schambesetzt. Wann immer der Kläger seine Prothese einsetze, leide er unter Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Die Scham habe zu einer fast vollständigen sozialen Isolierung geführt. Die "Schimmelallergie" sei eher als zweitrangig zu werten. Solange die psychischen Probleme bestünden, sei er nicht in der Lage, in einem Beruf tätig zu sein, in dem er mehrere Stunden mit anderen Menschen konfrontiert sei. Seiner Auffassung nach sei daher das Leistungsvermögen selbst für leichte Tätigkeiten auf unter dreistündig gesunken. Der Orthopäde Dr. H. führte aus, dass der Kläger an einem chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit ständigen Nacken- und Kopfbeschwerden sowie multiplen Tendomyalgien und Discopathie C3/4 mit Protrusionen der Bandscheibe leide. Zusätzlich bestehe eine beginnende Arthose der Handgelenke. Leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr könne er aber noch verrichten. Der Allgemeinmediziner Dr. M. schloss sich den Befunden und der Leistungseinschätzung aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. L. an. Aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen seien dem Kläger jedoch Arbeiten in Zwangshaltungen und das Heben und Tragen von Lasten nicht mehr möglich. Deswegen scheide auch seines Erachtens eine Tätigkeit als CNC-Dreher oder eine vergleichbare Arbeit aus.
Der gerichtliche Sachverständige, der Neurologe und Psychiater Dr. H., diagnostizierte eine Somatisierungsstörung bei akzentuierter Persönlichkeit mit paranoiden und asthenischen Zügen. Trotz einer bereits durchgeführten ambulanten Psychotherapie sei der Kläger immer noch sehr auf die körperliche Ursache seiner Beschwerden fixiert und werde darin von einem "Umweltmediziner" verstärkt. Der Kläger bedaure nur, dass weitere Nachforschungen in dieser Richtung von der Krankenkasse nicht bezahlt würden. Objektivierbare schwerwiegende körperliche Erkrankungen lägen hingegen nicht vor. Aufgrund der seelischen Störung seien Tätigkeiten unzumutbar, die mit hoher Anforderung an die psychische Belastbarkeit und besondere Anforderung an das Konzentrations-, Reaktions- und Umstellungsvermögen einhergehen würden. Der Kläger sei aber noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2006, dem Kläger zugestellt am 19.10.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger leide vor allem unter einer Somatisierungsstörung und Wirbelsäulenbeschwerden. Eine rentenrelevante quantitative, d.h. zeitliche Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, lasse sich daraus nicht ableiten. Er könne vielmehr noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. H., der die Vorbefunde berücksichtigt, den Beschwerden des Klägers sorgfältig nachgegangen und ihn klinisch untersucht habe. Das ausführliche Explorationsgespräch habe sich auf die Familienanamnese, frühere Erkrankungen, die Biographie, den Tagesablauf und die aktuellen Beschwerden erstreckt. Dadurch hätte sich der Sachverständige ein verlässliches Bild von der Erlebnisweise und den psychischen Abläufen des Klägers verschaffen können. Das Gutachten stimme überdies in der Leistungseinschätzung mit den Verwaltungsgutachten von Dr. M., Dr. R. und Dr. L. überein. Demgegenüber könne die nur kurz begründete Einschätzung des Psychotherapeuten Dr. S. nicht überzeugen. Dies gelte umso mehr, als die den Kläger behandelnden Ärzte im allgemeinen ihre Patienten eher unterstützen wollten. Deswegen müssten die Beschwerden und das Leistungsvermögen des Klägers objektiviert werden. Die rein subjektive Einschätzung des Klägers, er könne nicht mehr arbeiten, sei demnach nicht objektivierbar. Der Sachverhalt sei hierdurch aufgeklärt. Neue Erkenntnisse durch die beabsichtige Konsultation eines Umweltmediziners würden nichts bringen. Das sozialgerichtliche Verfahren habe nicht den Sinn, das isolierte Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gesundheitsstörungen und deren Ursachen abklären zu lassen. Für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sei allein entscheidungserheblich, ob und wie das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wäre. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit scheitere bereits an dem Lebensalter des Klägers, der nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei.
Mit seiner dagegen am 14.11.2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, seine gesundheitlichen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen seien umweltmedizinisch und orthopädisch zu diagnostizieren. Das psychosomatische Krankheitsbild ergebe sich nur als Folge daraus. Er sei nach wie vor nicht in der Lage am Arbeitsleben teilzunehmen. Er hat hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. M., Facharzt für Dermatologie, Venerologie und Umweltmedizin, I., vorgelegt. Dieser bescheinigte dem Kläger, dass chronisch entzündliche Prozesse nachgewiesen worden wären, die mit einer beständigen Ausschüttung von Interferon-y verbunden seien. Dies bedinge chronische Erschöpfung, Müdigkeit und Antriebsarmut. Es handele sich um eine somatische Erkrankung, die sich auch auf das psychische Befinden auswirke. Eine wesentliche Rolle würden auch die Unverträglichkeitsreaktionen auf Materialien bzw. die dadurch ausgelöste chronische Entzündung spielen. Bei den Beschwerden des Klägers handele es sich um eine organische und keine psychosomatische Krankheit.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2006 sowie den Bescheid vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat hierzu einer ärztliche Stellung der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. H. vorgelegt. Diese kam in Auswertung der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. in dem SG-Verfahren S 8 KR 2734/03 zu dem Ergebnis, dass die von Dr. B. und Dr. M. dargestellten Stoffwechselabläufe bzw. die laborchemischen Untersuchungen keineswegs allgemein validisiert seien. Alle bisher durchgeführten Laboruntersuchungen - selbst im Rahmen stationärer Behandlungsmaßnahmen - hätten keine Hinweise für einen chronisch entzündlichen Prozess gebracht. Insgesamt bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, von der bisherigen Beurteilung des Leistungsvermögens abzuweichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogene Akte S 8 KR 2734/03 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 25.10.2005 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang.
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Vermeidung von Tätigkeiten, die mit besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit wie an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, auch die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, einhergehen, zu verrichten. Weiterhin sind wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen nicht mehr zumutbar. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. H. wie den urkundsbeweislich zu verwertenden Verwaltungsgutachten von Dr. M., Dr. R. und Dr. L ...
Im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht danach der nervenärztliche Befund einer Somatisierungs- oder Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und asthenischen Zügen. Den Befunden liegt keine schwerwiegende körperliche Erkrankung zugrunde. Der Beratungsarzt der Beklagten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst bei den im Rahmen der stationären Behandlungsmaßnahme durchgeführten Laboruntersuchungen keine Hinweise für einen chronisch entzündlichen Prozess gefunden werden konnten. Der Kläger führt vielmehr seine Probleme auf eine vermeintliche Kontaktallergie mit Zahnersatzstoffen wie diffuse Umweltprobleme zurück, obwohl eine dafür typische relevante chronische Erschöpfung, Müdigkeit bzw. Antriebsarmut durch Dr. H. oder Dr. M. nicht feststellbar waren. Die Ursächlichkeit seiner Beschwerden aufzuklären ist indessen nicht Aufgabe des vorliegenden Rentenstreitverfahrens, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, sondern allein das zeitliche Restleistungsvermögen festzustellen. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es daher nicht, zumal der Kläger nicht substantiiert eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgetragen hat. Auch aus dem Attest von Dr. M. ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte. Er trägt lediglich vor, dass der Kläger angeblich an der bereits von Dr. B. beschriebenen Entzündungsreaktion durch Freisetzen großer Mengen von Gamma-Interferon leide, welches aber in der Folge der Untersuchungen nicht belegt werden konnte. Zum eigentlichen Leistungsvermögen des Klägers hat er sich nicht geäußert.
Bei dem Kläger liegt darüber hinaus noch ein chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit ständigen Nacken- und Kopfbeschwerden (ohne neurologische Ausfälle) sowie eine beginnende Arthrose der Handgelenke vor. Dies hat der behandelnde Orthopäde Dr. H. in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgutachter Dr. R. befundet. Diese Erkrankungen begründen nur den Ausschluss wirbesäulenbelastender Tätigkeiten - wie eingangs beschrieben.
Für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung spricht nach Ansicht des Senats insbesondere der Dr. H. gegenüber geschilderte Tagesablauf, der zeitlich strukturiert ist und belegt, dass der Kläger sich zwar aufgrund der teilweisen Zahnlosigkeit im Oberkiefer von gemeinschaftlichen Aktivitäten, abgesehen vom täglichen Mittagessen in einer Obdachlosenbetreuung, zurückgezogen hat, aber noch selber versorgen kann sowie mit seinem kleinen Garten beschäftigt.
Nach alledem ist der Kläger daher noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, weswegen seine Berufung keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1962 geborene Kläger hat seine Ausbildung in der Landwirtschaft nicht abgeschlossen und war zuletzt versicherungspflichtig als CNC-Dreher beschäftigt. Seit Juli 2002 ist er arbeitsunfähig erkrankt, bezog ab August 2002 bis einschließlich 31.08.2003 Krankengeld und steht seitdem im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Die Beklagte ließ den Kläger im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben internistisch und nervenfachärztlich begutachten. Der Internist und Allergologe Dr. R. führte aus, dass eine allergische Erkrankung nicht vorliege, wohl aber Veränderungen der Wirbelsäule nach abgelaufenem Morbus Scheuermann, wodurch die statische und dynamische Belastbarkeit der Wirbelsäule herabgesetzt sei. Der Psychiater/Psychotherapeut Dr. M. vom Zentrum für Psychiatrie W. diagnostizierte einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, während für eine paranoide Störung die dafür erforderlichen Symptome im eigentlichen Sinne fehlten. Die körperlichen Klagen wirkten nicht hypochondrisch, sondern strategisch und auf Krankheitsgewinn gerichtet. Der Kläger habe sich in den letzten Jahren überwertig mit seinen körperlichen Beschwerden (Zahnallergie, umweltmedizinische Probleme) beschäftigt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einbuße der Leistungsfähigkeit nicht erkennbar. Beide Gutachter erachteten die Leistungsfähigkeit des Klägers für noch nicht nennenswert eingeschränkt. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr tätig werden.
Seinen am 23.08.2005 gestellten Rentenantrag begründete der Kläger damit, er sei wegen Rückenbeschwerden, einer Wirbelsäulenfraktur, einem Morbus Scheuermann, Kopfschmerzen, Ohrensausen, einer Schimmelpilz- und toxischer Vergiftung und deren Allergiefolgen, Konzentrationsproblemen und einem psychischen Krankheitsbild seit fünf Jahren erwerbsgemindert.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. L. stellte ebenfalls die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie nebenbefundlich einen Zustand nach Morbus Scheuermann. Der Kläger habe sich in altersentsprechend gutem Allgemeinzustand befunden: Seit dem letzten Begutachtungszeitraum 2004 hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, welche eine Neubewertung des Leistungsvermögens zuließen. Die vom Kläger geäußerte Ansicht, seine Problematik sei im zeitlichen Verlauf schleichend progredient gewesen, könne aktuell nicht nachvollzogen werden. Es liege weder eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, welche das Leistungsvermögen beeinflussen könne, noch eine bedeutsame allergische Krankheit vor. Der Kläger könne daher noch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr verrichten.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2005 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein körperlicher wie psychischer Zustand habe sich sogar verschlechtert. Deshalb sei er erwerbsgemindert, wenn nicht sogar berufsunfähig. Der Gutachter Dr. L. habe von Umweltmedizin, mykologischer Untersuchung, MCS, Allergien und Unverträglichkeiten nichts wissen wollen. Von einer erneuten psychologischen Begutachtung mal ganz abgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Ob er einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne habe oder ihm von der Agentur für Arbeit ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden könne, sei für den Rentenanspruch nicht ausschlaggebend, solange er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, auf seine Beschwerden sei kaum eingegangen worden. Er könne nicht bestätigen, dass er an einer Persönlichkeitsstörung leide. Vielmehr habe die Beklagte ein umweltmedizinisches Gutachten ignoriert.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen gehört und diesen anschließend nervenärztlich begutachten lassen.
Der Psychotherapeut und Internist Dr. S., bei dem der Kläger sei Mai 2004 in einer analytischen Langzeitbehandlung einmal pro Woche steht, berichtete über eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Klägers, die vor allem seine Beziehungen zur Außenwelt prägten. Der Kläger habe sich vor einigen Jahren sämtliche Zähne ziehen lassen, weil er der Annahme gewesen sei, diese wären die Ursache seiner multiplen Beschwerden. Eine Zahnprothese habe er wegen der Unverträglichkeit oder Allergien nicht vertragen. Ob diese Allergien nur subjektiv empfunden wären, als Ausdruck seiner psychischen Erkrankung, oder tatsächlich vorlägen, spiele für den Verlauf keine Rolle. Dieser Zustand der Zahnlosigkeit sei massiv schambesetzt. Wann immer der Kläger seine Prothese einsetze, leide er unter Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Die Scham habe zu einer fast vollständigen sozialen Isolierung geführt. Die "Schimmelallergie" sei eher als zweitrangig zu werten. Solange die psychischen Probleme bestünden, sei er nicht in der Lage, in einem Beruf tätig zu sein, in dem er mehrere Stunden mit anderen Menschen konfrontiert sei. Seiner Auffassung nach sei daher das Leistungsvermögen selbst für leichte Tätigkeiten auf unter dreistündig gesunken. Der Orthopäde Dr. H. führte aus, dass der Kläger an einem chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit ständigen Nacken- und Kopfbeschwerden sowie multiplen Tendomyalgien und Discopathie C3/4 mit Protrusionen der Bandscheibe leide. Zusätzlich bestehe eine beginnende Arthose der Handgelenke. Leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr könne er aber noch verrichten. Der Allgemeinmediziner Dr. M. schloss sich den Befunden und der Leistungseinschätzung aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. L. an. Aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen seien dem Kläger jedoch Arbeiten in Zwangshaltungen und das Heben und Tragen von Lasten nicht mehr möglich. Deswegen scheide auch seines Erachtens eine Tätigkeit als CNC-Dreher oder eine vergleichbare Arbeit aus.
Der gerichtliche Sachverständige, der Neurologe und Psychiater Dr. H., diagnostizierte eine Somatisierungsstörung bei akzentuierter Persönlichkeit mit paranoiden und asthenischen Zügen. Trotz einer bereits durchgeführten ambulanten Psychotherapie sei der Kläger immer noch sehr auf die körperliche Ursache seiner Beschwerden fixiert und werde darin von einem "Umweltmediziner" verstärkt. Der Kläger bedaure nur, dass weitere Nachforschungen in dieser Richtung von der Krankenkasse nicht bezahlt würden. Objektivierbare schwerwiegende körperliche Erkrankungen lägen hingegen nicht vor. Aufgrund der seelischen Störung seien Tätigkeiten unzumutbar, die mit hoher Anforderung an die psychische Belastbarkeit und besondere Anforderung an das Konzentrations-, Reaktions- und Umstellungsvermögen einhergehen würden. Der Kläger sei aber noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2006, dem Kläger zugestellt am 19.10.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger leide vor allem unter einer Somatisierungsstörung und Wirbelsäulenbeschwerden. Eine rentenrelevante quantitative, d.h. zeitliche Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, lasse sich daraus nicht ableiten. Er könne vielmehr noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. H., der die Vorbefunde berücksichtigt, den Beschwerden des Klägers sorgfältig nachgegangen und ihn klinisch untersucht habe. Das ausführliche Explorationsgespräch habe sich auf die Familienanamnese, frühere Erkrankungen, die Biographie, den Tagesablauf und die aktuellen Beschwerden erstreckt. Dadurch hätte sich der Sachverständige ein verlässliches Bild von der Erlebnisweise und den psychischen Abläufen des Klägers verschaffen können. Das Gutachten stimme überdies in der Leistungseinschätzung mit den Verwaltungsgutachten von Dr. M., Dr. R. und Dr. L. überein. Demgegenüber könne die nur kurz begründete Einschätzung des Psychotherapeuten Dr. S. nicht überzeugen. Dies gelte umso mehr, als die den Kläger behandelnden Ärzte im allgemeinen ihre Patienten eher unterstützen wollten. Deswegen müssten die Beschwerden und das Leistungsvermögen des Klägers objektiviert werden. Die rein subjektive Einschätzung des Klägers, er könne nicht mehr arbeiten, sei demnach nicht objektivierbar. Der Sachverhalt sei hierdurch aufgeklärt. Neue Erkenntnisse durch die beabsichtige Konsultation eines Umweltmediziners würden nichts bringen. Das sozialgerichtliche Verfahren habe nicht den Sinn, das isolierte Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gesundheitsstörungen und deren Ursachen abklären zu lassen. Für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sei allein entscheidungserheblich, ob und wie das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wäre. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit scheitere bereits an dem Lebensalter des Klägers, der nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei.
Mit seiner dagegen am 14.11.2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, seine gesundheitlichen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen seien umweltmedizinisch und orthopädisch zu diagnostizieren. Das psychosomatische Krankheitsbild ergebe sich nur als Folge daraus. Er sei nach wie vor nicht in der Lage am Arbeitsleben teilzunehmen. Er hat hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. M., Facharzt für Dermatologie, Venerologie und Umweltmedizin, I., vorgelegt. Dieser bescheinigte dem Kläger, dass chronisch entzündliche Prozesse nachgewiesen worden wären, die mit einer beständigen Ausschüttung von Interferon-y verbunden seien. Dies bedinge chronische Erschöpfung, Müdigkeit und Antriebsarmut. Es handele sich um eine somatische Erkrankung, die sich auch auf das psychische Befinden auswirke. Eine wesentliche Rolle würden auch die Unverträglichkeitsreaktionen auf Materialien bzw. die dadurch ausgelöste chronische Entzündung spielen. Bei den Beschwerden des Klägers handele es sich um eine organische und keine psychosomatische Krankheit.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2006 sowie den Bescheid vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat hierzu einer ärztliche Stellung der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. H. vorgelegt. Diese kam in Auswertung der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. in dem SG-Verfahren S 8 KR 2734/03 zu dem Ergebnis, dass die von Dr. B. und Dr. M. dargestellten Stoffwechselabläufe bzw. die laborchemischen Untersuchungen keineswegs allgemein validisiert seien. Alle bisher durchgeführten Laboruntersuchungen - selbst im Rahmen stationärer Behandlungsmaßnahmen - hätten keine Hinweise für einen chronisch entzündlichen Prozess gebracht. Insgesamt bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, von der bisherigen Beurteilung des Leistungsvermögens abzuweichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogene Akte S 8 KR 2734/03 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 25.10.2005 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang.
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Vermeidung von Tätigkeiten, die mit besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit wie an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, auch die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, einhergehen, zu verrichten. Weiterhin sind wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen nicht mehr zumutbar. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. H. wie den urkundsbeweislich zu verwertenden Verwaltungsgutachten von Dr. M., Dr. R. und Dr. L ...
Im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht danach der nervenärztliche Befund einer Somatisierungs- oder Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und asthenischen Zügen. Den Befunden liegt keine schwerwiegende körperliche Erkrankung zugrunde. Der Beratungsarzt der Beklagten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst bei den im Rahmen der stationären Behandlungsmaßnahme durchgeführten Laboruntersuchungen keine Hinweise für einen chronisch entzündlichen Prozess gefunden werden konnten. Der Kläger führt vielmehr seine Probleme auf eine vermeintliche Kontaktallergie mit Zahnersatzstoffen wie diffuse Umweltprobleme zurück, obwohl eine dafür typische relevante chronische Erschöpfung, Müdigkeit bzw. Antriebsarmut durch Dr. H. oder Dr. M. nicht feststellbar waren. Die Ursächlichkeit seiner Beschwerden aufzuklären ist indessen nicht Aufgabe des vorliegenden Rentenstreitverfahrens, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, sondern allein das zeitliche Restleistungsvermögen festzustellen. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es daher nicht, zumal der Kläger nicht substantiiert eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgetragen hat. Auch aus dem Attest von Dr. M. ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte. Er trägt lediglich vor, dass der Kläger angeblich an der bereits von Dr. B. beschriebenen Entzündungsreaktion durch Freisetzen großer Mengen von Gamma-Interferon leide, welches aber in der Folge der Untersuchungen nicht belegt werden konnte. Zum eigentlichen Leistungsvermögen des Klägers hat er sich nicht geäußert.
Bei dem Kläger liegt darüber hinaus noch ein chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit ständigen Nacken- und Kopfbeschwerden (ohne neurologische Ausfälle) sowie eine beginnende Arthrose der Handgelenke vor. Dies hat der behandelnde Orthopäde Dr. H. in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgutachter Dr. R. befundet. Diese Erkrankungen begründen nur den Ausschluss wirbesäulenbelastender Tätigkeiten - wie eingangs beschrieben.
Für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung spricht nach Ansicht des Senats insbesondere der Dr. H. gegenüber geschilderte Tagesablauf, der zeitlich strukturiert ist und belegt, dass der Kläger sich zwar aufgrund der teilweisen Zahnlosigkeit im Oberkiefer von gemeinschaftlichen Aktivitäten, abgesehen vom täglichen Mittagessen in einer Obdachlosenbetreuung, zurückgezogen hat, aber noch selber versorgen kann sowie mit seinem kleinen Garten beschäftigt.
Nach alledem ist der Kläger daher noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, weswegen seine Berufung keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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