L 9 U 5332/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 273/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 5332/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 22.5.2003 über den 31.5.2004 hinaus.

Der am 30.12.1956 geborene Kläger ist selbstständiger Unternehmer im Bereich Holz- und Bautenschutz und als solcher bei der Beklagten versichert. Am 22.5.2003 rutschte er bei einer Dachbegehung aus, fiel auf die Dachfläche, rutschte vom Dach hinunter und fiel zunächst auf das Gerüst und schließlich auf den Terrassenboden aus Beton. Hierbei zog er sich eine statische BWK-12-Fraktur sowie eine Kopfplatzwunde occipital und eine Schulterprellung links zu (Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen vom 23.05. 2003; DA-Bericht von Dr. Schumacher vom 27.5.2003). Der Kläger wurde vom 22.5.2003 bis 5.6.2003 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen konservativ stationär behandelt. Arbeitsfähigkeit trat zum 19.10.2003 wieder ein.

Die Beklagte ließ den Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen gutachterlich untersuchen. Professor Dr. W., Ärztlicher Direktor der Klinik, und Oberarzt Dr. B. stellten im Gutachten vom 8.3.2004 beim Kläger eine in leichtgradiger kyphotischer Fehlstellung knöchern verheilte BWK-12-Fraktur mit noch belastungsabhängigen Beschwerden fest und schätzen die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zeit vom 19.10.2003 bis 22.5.2004 auf 20 vH.

Mit Bescheid vom 6.4.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.5.2003 eine Rente in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 vH vom 20.10.2003 bis 31.5.2004. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Belastungsabhängige Beschwerden nach unter leichtgradiger kyphotischer Fehlstellung knöchern fest verheilter Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers.

Am 19.4.2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente. Die Beklagte ließ den Kläger erneut von Professor Dr. W. und Dr. B. gutachterlich untersuchen. Der Kläger berichtete über seit der letzten Begutachtung eher zunehmende Beschwerden. Er müsse nach etwa vier bis fünf Stunden Arbeit als Dachdecker die Arbeit in gebückter Stellung aufgeben und sich dann hinknien. Ein- bis zweimal pro Woche würde abends eine Taubheit im Bereich des IV. und V. Fingers beider Hände auftreten. In den letzten zwei Wochen seien auch die Finger I und II pelzig geworden. Professor Dr. W. und Dr. B. führten im Gutachten vom 22.7.2004 aus, gegenüber dem Vorbefund vom März 2004 sei es röntgenologisch zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Es bestehe eine knöchern verheilte, ehemals inkomplette Berstungsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers. Auf Grund der bestehenden Beschwerden könne die MdE mit 10 vH eingeschätzt werden. Unfallunabhängig bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen des lumbo-sakralen Übergangs sowie der Verdacht auf ein neu aufgetretenes Karpaltunnelsysndrom/Ulnarissyndrom beidseits (DD radikuläre Beschwerden im Bereich der Hände).

Mit Bescheid vom 26.8.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes ab, da eine rentenberechtigende MdE nicht mehr vorliege. Als Folgen des Versicherungsfalls wurden anerkannt: Belastungsabhängige Beschwerden nach unter leichtgradiger kyphotischer Fehlhaltung knöchern fest verheilter Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers.

Hiergegen legte der Kläger am 16.9.2004 Widerspruch ein. Der Orthopäde H. teilte der Beklagten auf Veranlassung des Klägers mit Schreiben vom 25.10.2004 mit, es liege eine deutliche Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule vor, die nach wie vor zu einer MdE um 20 vH führe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, nach den einschlägigen MdE-Bewertungskriterien seien Verletzungen an der Wirbelsäule mit Hilfe des Segmentsprinzips weiter zu differenzieren. Das beim Kläger betroffene Segment Th XI/XII habe den Prozentwert von 1,8. Dieser Wert sei wegen der bestehenden kyphotischen Sinterung mit 2 zu multiplizieren. Selbst wenn man diesen Wert mit 4 multiplizieren würde, würde allenfalls ein Wert von 8 erreicht. Dieser Endwert sei auf die nächste 5 %-Stufe auf- bzw. abzurunden, sodass sich unter Berücksichtigung der Beschwerden eine MdE um 10 vH ergebe.

Hiergegen erhob der Kläger am 16.1.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 vH über den 31.5.2004 hinaus weiter verfolgte.

Das SG hörte den Orthopäden H. schriftlich als sachverständigen Zeugen (Auskunft vom 4.05. 2005) und holte Gutachten ein.

Bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. A., Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, berichtete der Kläger, bei leichterer Arbeit sei er beschwerdefrei. Wenn er jedoch mehrere Tage hintereinander bei Dachdeckerarbeiten Ziegel verlagern bzw. Dichtungsbahnen verlegen müsse, habe er Schmerzen im Kreuz. Bei Wetterwechsel verspüre er in Höhe des gebrochenen Wirbels ein Juckgefühl sowie ein Brennen. Er habe zeitweise das Gefühl, als ob die 12. Rippe links auf dem Beckenkamm aufsitze. Dr. A. gelangte im Gutachten vom 19.7.2005 zum Ergebnis, die Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers sei knöchern fest verheilt. Eine wesentliche Funktionseinbuße liege nicht vor; es bestehe eine geringfügige Einschränkung der Rumpfbeugung nach rechts. Ferner fänden sich eine Druckschmerzhaftigkeit des 12. Brustwirbels und eine Verspannung der paralumbalen Muskulatur. Die Beschwerden des Klägers seien glaubhaft. Die MdE betrage ab 1.6.2004 10 vH.

Anschließend beauftragte das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Professor Dr. G., Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Sana-Klinik Zollernalb GmbH, mit der Begutachtung des Klägers. Dieser führte in dem zusammen mit der Ärztin M.r erstatteten orthopädischen Gutachten vom 16.11.2005 aus, beim Kläger lägen eine Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule in Rotation nach rechts sowie eine SIG-Blockade rechts und eine einmalig aufgetretene Lumboischialgie rechts vor, die auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und auch ab dem 1.6.2004 weiterhin eine MdE um 20 vH bedingten.

Mit Urteil vom 31.8.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe über den 31.5.2004 hinaus keinen Anspruch auf Gewährung von Rente. Die MdE wegen der vorliegenden Unfallfolgen sei auf 10 vH zu schätzen. Der Sachverhalt sei durch die Gutachten von Prof. Dr. W. und Dr. B. sowie von Dr. A. geklärt. Die Beurteilung von Dr. G.-Z. sei nicht überzeugend. Nicht nachvollziehbar sei, dass eine SIG (ISG)-Blockierung rechts sowie eine Lumboischialgie als Unfallfolgen angesehen würden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 25.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.10.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, das Sachverständigengutachten der Sana-Klinik Zollernalb GmbH bestätige seine deutlichen Beeinträchtigungen. Darin werde zutreffend auf die extremen körperlichen Anforderungen in seinem Beruf als Dachdecker, insbesondere das Anheben schwerer Lasten, Bezug genommen. Die SIG-Blockaden und die Lumboischialgie rechts seien Folgen des Unfalls. Es liege weiterhin eine wesentliche Funktionseinbuße vor, weshalb von einer MdE um mindestens 20 vH auszugehen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 2004 hinaus eine Rente nach einer MdE um mindestens 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen bedingten nach den MdE-Bewertungsrichtlinien in der gesetzlichen Unfallversicherung keine höhere MdE als 10 vH. Ferner hat die Beklagte ein Schreiben des Orthopäden H. vom 3.11.2006 vorgelegt, wonach sich der Kläger schon vor dem Unfall wegen rezidivierender Wirbelsäulenbeschwerden in seiner Behandlung befunden habe. Die Beschwerden seien durch die Unfälle nicht besser geworden. Er (Dr. H.) habe niemals Unfallfolgen (gemeint: Folgen des Arbeitsunfalls) behandelt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente über den 31.5.2004 hinaus hat.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. W. und Dr. Badke sowie Dr. A. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur und der Gutachten von Prof. Dr. W./Dr. B. und Dr. A. zur Überzeugung gelangt ist, dass die Unfallfolgen keine höhere MdE als 10 vH bedingen. Da der Sachverhalt durch die eingeholten Gutachten umfassend geklärt war, bestand auch keine Veranlassung ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Beurteilung der unfallbedingten MdE ist darüber hinaus eine Rechtsfrage, die im sozialgerichtlichen Verfahren ebenso wie im Feststellungsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist, wobei schlüssige ärztliche Gutachten bedeutsame und vielfach unentbehrliche Anhaltspunkte bieten. Bei der Bewertung der MdE sind jedoch ferner die von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum gebildeten Erfahrungssätze zu beachten, die die Grundlage bilden für eine Gleichbehandlung aller Verletzten in den zahlreichen Fällen der täglichen Praxis (vgl. BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 27). Als Folge des Arbeitsunfalls vom 22.5.2003 liegt beim Kläger eine knöchern verheilte, ehemals inkomplette Berstungsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers vor. Entgegen der klägerischen Ansicht lässt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. G.-Z./Ärztin M.r auf Grund dieser Unfallfolge keine wesentliche Beeinträchtigung ableiten. Als klinischen Befund haben Professor Dr. G.- Z. und die Ärztin M. an der Brustwirbelsäule lediglich einen Druck- und Klopfschmerz erhoben. Röntgenologisch haben sie eine harmonische Kyphose der BWS, eine regelrechte Anzahl und Stellung der Brustwirbelkörper sowie einen Status nach knöchern konsolidierter BWK-12-Fraktur beschrieben und ausgeführt, dass die Abgänge der Bogenwurzeln, Dorn-, Quer- und Gelenkfortsätze ordnungsgemäß konfiguriert und der Spinalkanal normal weit sind. Die unter den Beweisfragen (S. 6 des Gutachtens) genannte Bewegungseinschränkung der BWS in Rotation nach rechts lässt sich aus den erhobenen Befunde nicht ableiten. Bei den erhobenen Befunden (S. 4 Gutachtens) wird lediglich erwähnt, dass die Rotation der LWS nach rechts endgradig schmerzhaft eingeschränkt war. Soweit Professor Dr. G.-Z./Ärztin M.r die SIG-Blockade rechts sowie die einmalig aufgetretene Lumboischialgie auf das Unfallereignis zurückzuführen, ist dies auch für den Senat nicht nachvollziehbar. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass Professor Dr. W. beim Kläger als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen leichtgradige degenerative Veränderungen des lumbosakralen Übergangs festgestellt hat und röntgenologisch eine leichtgradige Facettengelenksarthrose im Segment L 5/S1 nachweisbar war. Darüber hinaus war der Kläger schon lange vor dem Unfall, nämlich am 14.3.1997, 12.12.2002 und 19.3.2003 wegen tiefsitzender Kreuzschmerzen in Behandlung beim Orthopäden Hannemann (s. sachverständigen Zeugenaussage vom 4.5.2005), wobei sich die tiefsitzenden Rückenbeschwerden nach einer Sprunggelenksfraktur rechts im Jahr 2001 verstärkt hatten. Mit diesen unfallunabhängigen Umständen hat sich Professor Dr. -Z. nicht auseinander gesetzt, sondern unkritisch die Gesundheitsstörungen im LWS-Bereich auf den Arbeitsunfall zurückgeführt, obwohl dieser nicht zu Gesundheitsstörungen im LWS-Bereich geführt hat. Bezüglich der MdE-Beurteilung vermag der Senat Prof. Dr. G.-Z. schon deswegen nicht zu folgen, da er hierbei vom Arbeitsunfall vom 22.5.2003 unabhängige Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass sich die MdE nach den auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten bemisst. Es wird nicht auf die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten abgestellt (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18). Eine Erhöhung der MdE kommt auch nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in verminderten Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Eine höhere Bewertung der MdE rechtfertigende Nachteile liegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 581 RVO Nr. 1). Die nach diesen Kriterien zu treffende Einzelfallentscheidung führt zum Ergebnis, dass im Fall des Klägers keine unbillige Härte anzunehmen ist. Für die Ausübung seines Berufs benötigte der Kläger nicht einmal eine abgeschlossene Lehre, sondern lediglich fachlich bezogene Diplome. Außerdem handelt es sich bei seiner Tätigkeit um keinen sehr spezifischen Beruf mit einem relativ engen Einsatzbereich, dessen Aufgabe eine höhere Bewertung der MdE rechtfertigen würde. Darüber hinaus kann der Kläger seinen Beruf - wenn auch mit Beschwerden - weiter auszuüben. Aber selbst die - unfallbedingte - Aufgabe des Berufs würde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG eine Höherbewertung nicht rechtfertigen können. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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