Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1475/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist bei der im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gebotenen großzügigen Auslegung von Anträgen und von gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, Sozialrecht aktuell 2007, 73 ff.) sowohl eine Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 als auch ihrer im Jahre 2006 geborenen Tochter, der Antragstellerin Ziff. 2. Nicht im Wege der Auslegung in das Verfahren einzubeziehen ist hingegen der mit den Antragstellerinnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1 und Vater der Antragstellerin Ziff. 2. Denn dieser ist angesichts der auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfolgenden Förderung seines Studiums von den hier geltend gemachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB II).
Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es den Antragstellerinnen bereits an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Denn die aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft verfügt über ein bereinigtes Einkommen von monatlich EUR 1.534,51 (BAföG i. H. v. EUR 585,00; Wohngeld i. H. v. EUR 65,00; Kindergeld i. H. v. EUR 154,00; Erwerbseinkommen i. H. v. EUR 198,88 abzüglich EUR 100,00 Grundfreibetrag sowie EUR 30,00 Versicherungspauschale; Leistungen der Grundsicherung i. H. v. EUR 661,63), das selbst bei einer - von den Antragstellerinnen für zulässig und erforderlich erachteten - (fiktiven) Gesamtberechnung nach dem SGB II den Bedarf der Familie von EUR 1.458,15 (zweimal Regelleistung i. H. v. EUR 311,00; einmal Regelleistung i. H. v. EUR 207,00; Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. EUR 686,15) deutlich überschreitet. Dies gilt mit Blick auf die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Freibeträge i. H. v. monatlich insgesamt EUR 130,00 auch unter Berücksichtigung der vom Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge und selbst der Anschaffung von für sein Studium benötigten Büchern. Angesichts dessen ist es den Antragstellerinnen anzusinnen, die Klärung der Rechtsfrage, ob das Erwerbseinkommen des Ehemannes bzw. Vaters - und nicht, wie sie meinen, des von ihm bezogenen BAföG - zu ihren Lasten bedarfsmindernd in die Leistungsberechnung einbezogen werden können, im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Darauf, dass die BAföG-Leistungen teilweise lediglich als Darlehen gewährt werden, kommt es im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nicht an, nachdem die fraglichen Mittel derzeit jedenfalls zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist bei der im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gebotenen großzügigen Auslegung von Anträgen und von gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, Sozialrecht aktuell 2007, 73 ff.) sowohl eine Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 als auch ihrer im Jahre 2006 geborenen Tochter, der Antragstellerin Ziff. 2. Nicht im Wege der Auslegung in das Verfahren einzubeziehen ist hingegen der mit den Antragstellerinnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1 und Vater der Antragstellerin Ziff. 2. Denn dieser ist angesichts der auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfolgenden Förderung seines Studiums von den hier geltend gemachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB II).
Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es den Antragstellerinnen bereits an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Denn die aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft verfügt über ein bereinigtes Einkommen von monatlich EUR 1.534,51 (BAföG i. H. v. EUR 585,00; Wohngeld i. H. v. EUR 65,00; Kindergeld i. H. v. EUR 154,00; Erwerbseinkommen i. H. v. EUR 198,88 abzüglich EUR 100,00 Grundfreibetrag sowie EUR 30,00 Versicherungspauschale; Leistungen der Grundsicherung i. H. v. EUR 661,63), das selbst bei einer - von den Antragstellerinnen für zulässig und erforderlich erachteten - (fiktiven) Gesamtberechnung nach dem SGB II den Bedarf der Familie von EUR 1.458,15 (zweimal Regelleistung i. H. v. EUR 311,00; einmal Regelleistung i. H. v. EUR 207,00; Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. EUR 686,15) deutlich überschreitet. Dies gilt mit Blick auf die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Freibeträge i. H. v. monatlich insgesamt EUR 130,00 auch unter Berücksichtigung der vom Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge und selbst der Anschaffung von für sein Studium benötigten Büchern. Angesichts dessen ist es den Antragstellerinnen anzusinnen, die Klärung der Rechtsfrage, ob das Erwerbseinkommen des Ehemannes bzw. Vaters - und nicht, wie sie meinen, des von ihm bezogenen BAföG - zu ihren Lasten bedarfsmindernd in die Leistungsberechnung einbezogen werden können, im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Darauf, dass die BAföG-Leistungen teilweise lediglich als Darlehen gewährt werden, kommt es im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nicht an, nachdem die fraglichen Mittel derzeit jedenfalls zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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