Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 136/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 12/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII).
Die am 1954 geborene Klägerin beantragte am 11. August 2005 durch ihren damaligen Bevollmächtigten bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem o.g. Kapitel des SGB XII. Zur Begründung wurde vorgetragen, laut vorgelegtem Arztbrief vom 8. März 2005 der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Technischen Universität München - Klinikum rechts der Isar - leide die Klägerin an mittelgradiger Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn. In der ersten Jahreshälfte 2003 habe sie eine schwere depressive Episode erlitten. Eine ambulante Pflege zuhause, die bisher durch ihre Mutter sichergestellt worden sei, sei künftig wegen Überforderung der Pflegeperson nicht mehr möglich. Die Klägerin, die zur Zeit Pflegekassenleistungen nach der Pflegestufe I erhalte, solle zunächst bis ca. Mitte September 2005 zur Kurzzeitpflege im D. untergebracht werden. Langfristig sei die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen ihres noch vergleichsweise jungen Alters nicht geeignet. Vielmehr habe sie wegen ihrer Behinderung, die sicher demnächst durch das Amt für Versorgung und Familienförderung festgestellt werde, Anspruch auf eine Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und entsprechende Leistungen nach dem SGB XII. Zu ihrem Lebensunterhalt könne sie ausschließlich mit ihrer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 867,09 Euro monatlich beitragen. Vermögen sei nicht vorhanden, vielmehr sei wegen Schulden in Höhe von 147.000 Euro Privatinsolvenz beantragt worden.
Am 23. August 2005 teilte das D. mit, die Klägerin solle bis 16. September 2005 in der Kurzzeitpflege verbleiben. Ab 17. September 2005 könne ihr ein Heimplatz zur Verfügung gestellt werden, wo sie Leistungen der Eingliederungshilfe mit dem Ziel erhalte, den kontinuierlichen Abbauprozess zu verlangsamen. Ein späterer Übergang zu Leistungen der Pflege sei möglich.
Bereits unter dem 16. August 2005 hatte sich der sozialpädagogisch-medizinische Dienst des Beklagten dagegen ausgesprochen, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren und stattdessen empfohlen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Die Klägerin leide mehr an einer Krankheit als an einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Da eine Störung des Zentralnervensystems vorliege, benötige sie umfassende Hilfe zur Pflege in Form einer dauernden Begleitung in der alltäglichen Lebensführung, also für regelmäßig wiederkehrende Tagesabläufe. Ihr Zustand sei irreversibel, der Pflegebedarf werde sich steigern. Die Gewährung von Eingliederungshilfe wäre in diesem Fall unangebracht.
Der Beklagte teilte dem D. daraufhin unter dem 25. August 2005 mit, dass aufgrund der vorgenannten Stellungnahme kein Einverständnis mit der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bestehe, sondern nur Hilfe zur Pflege erbracht werden dürfe. Hierzu äußerte das D. unter dem 12. September 2005, die Auffassung des Beklagten werde nicht geteilt. Die Klägerin sei noch weitgehend selbständig. Ihre noch vorhandenen Fähigkeiten in der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Kleiderauswahl, des Ankleidens, der Kontaktaufnahme und der Problemlösung sollten so umfassend wie möglich erhalten werden, wozu es der gezielten Förderung und Assistenz, des Angebots einer sinnvollen und ausgewogenen Beschäftigung, von Gesprächs- und Kontaktmöglichkeiten sowie der behutsamen Begleitung und Beratung in der Verarbeitung ihrer Lebenssituation bedürfe. Andernfalls würde sie rasch verwahrlosen und die Erkrankung würde aufgrund fehlender Tagesstrukturen, Orientierung und fehlender regelmäßiger Einnahme der Medikamente schneller voranschreiten. Die Prognose sei schwierig und offen; bei der Einnahme bestimmter Medikamente sowie einer entsprechenden Aktivierung könne auch von einer Stabilisierung des Behinderungsbildes auf jetzigem Niveau über einen längeren Zeitraum ausgegangen werden. Am 21. September 2005 wurde die Aufnahme der Klägerin in die Einrichtung der Behindertenhilfe zum 19. September 2005 angezeigt.
Bereits mit Schreiben vom 16. September 2005 hatte der Beklagte die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Eingliederungshilfe angekündigt. Die Mutter der Klägerin übersandte daraufhin am 21. September 2005 einen Arztbrief des Klinikums rechts der Isar vom 2. September 2005, der auf zwei sog. ambulanten Studienbesuchen vom 27. Mai und 27. Juli 2005 beruhte und in dem die Beurteilung des bisherigen Krankheitsbildes bei weiterer Absicherung fortgeschrieben wurde. Es wurde die Fortführung der Medikation empfohlen. Ein Umzug der Klägerin in ein Pflegewohnheim werde unterstützt. Am 27. September 2005 teilte dieselbe Klinik mit, die Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim werde nicht empfohlen. Bei der Klägerin könne noch das Ziel verfolgt werden, die vorhandenen Fähigkeiten durch soziale Maßnahmen und Maßnahmen, die der Selbständigkeit dienlich seien, solange wie möglich zu erhalten. Der Verlust dieser sozialen Fähigkeiten könne nur durch ein andauerndes Üben in einem sozial angemessenen Rahmen verlangsamt werden, den eine Einrichtung der Behindertenhilfe, aber nicht ein Pflegeheim bieten könne.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Unterbringungskosten im Wohnheim des D.s ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, zwar sei die Klägerin wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, jedoch könnten bei ihr die Aufgabe und das Ziel der Eingliederungshilfe, eine weitgehend selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern, angesichts der fortschreitenden Alzheimer-Erkrankung nicht mehr erreicht werden. Bei ihr stehe nicht die Förderung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, sondern die Sicherung ihrer Existenz im Vordergrund. Ihr sei daher nur Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zu gewähren.
Am 26. Oktober 2005 legte die Klägerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei, wie nun auch durch die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt sei, ein wesentlich behinderter Mensch im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII sei es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu mildern. Die beantragte Unterbringung diene diesem Ziel und durch die bestehende Unterbringung sei ihm auch schon näher gekommen worden. Die Klägerin sei wieder zu vielen Tätigkeiten (z.B. Reiten) in der Lage, die ihr vor Unterbringung in der Einrichtung unmöglich geworden seien. Im Einzelnen wurden positive Beobachtungen an dem Zustand der Klägerin geschildert. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII, die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, wozu insbesondere gehöre, ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, sei durch den Aufenthalt in der derzeit bewohnten Einrichtung erreicht worden. Der Klägerin sei es zuletzt nicht mehr möglich gewesen, alleine in einem gemieteten Einfamilienhaus zu wohnen, da die Erkrankung mangels Tagesstruktur, Organisation und fehlender regelmäßiger Einnahme der Medikamente schneller voranzuschreiten drohte. Nunmehr sei die Prognose jedoch wieder völlig offen und es sei möglich, die Klägerin für einen längeren Zeitraum auf diesem Niveau zu stabilisieren. Die dafür erforderliche gezielte Förderung könne sie nicht in einer Pflegeeinrichtung erhalten, sondern nur in einer darauf ausgerichteten Einrichtung der Behindertenhilfe. Im Falle einer Verlegung drohe eine Verschlechterung des Zustandes, weil eine Pflegeeinrichtung für eine 51-jährige, geistig behinderte Frau nicht geeignet sei.
Zum Beleg des Vorbringens wurde eine sozialpädagogische Stellungnahme des D.s vom 25. Oktober 2005 vorgelegt. Durch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe könne sich die Klägerin wieder aktiv am Leben in der Gemeinschaft beteiligen. Sie habe Kontakte mit Betreuten ihrer Wohngruppe, aber auch zu Betreuten aus anderen Wohngruppen des Heimes geknüpft. Daraus seien inzwischen Freundschaften entstanden. Sie pflege ihre Kontakte eigenständig, führe Gespräche und werde zu gemeinsamen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Kaffeetrinken und verschiedenen Feiern eingeladen. Regelmäßig nehme sie an verschiedenen Kursen teil wie z.B. Aqua-Fitness und Reiten. Der Umgang mit Tieren sei für ihre psychische Stabilität sehr wichtig. Sie halte sich wenig in ihrem Zimmer auf, sondern suche von sich aus die Gemeinschaft und das Gespräch mit Mitarbeitern und Betreuten. Durch die Strukturierung täglicher Abläufe gewinne sie zunehmend an Orientierung und damit an Selbständigkeit in der Gestaltung ihres Lebens. Alle pflegerischen Tätigkeiten könne sie noch selbständig ausführen, sie benötige aber je nach Verfassung Motivation und Beratung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung der Klägerin im D. die Ziele der Eingliederungshilfe nicht erreicht werden könnten. Davon sei trotz des Vorbringens, dass es ihr seit dem Umzug in die Einrichtung wesentlich besser gehe, auszugehen, weil aufgrund der bestehenden, chronisch fortschreitenden Alzheimerkrankheit erwartet werden müsse, dass es sich hierbei nicht um Erfolge von Dauer handeln werde.
Am 14. Dezember 2005 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bei dem Sozialgericht Augsburg Klage. Sie beantragte zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für ihre Unterbringung im D. in der Zeit vom 8. August 2005 bis 26. Juni 2006 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu gewähren.
Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, bei der im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich behinderten Klägerin bestehe die Aussicht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII definierten Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden könnten. Dazu gehöre nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auch, den behinderten Menschen so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Hierbei dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Somit könne Eingliederungshilfe nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass eine Unabhängigkeit von Pflege nicht erreichbar sei. Vielmehr könnten auch Pflegebedürftige Eingliederungshilfe erhalten. Sofern die Aufgabe der Eingliederungshilfe auch nur noch teilweise erfüllt werden könne, sei daher nicht Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe zu gewähren. Diese Ziele seien bei der Klägerin teilweise bereits erreicht worden und es bestehe aller Voraussicht nach die Chance, weitere zu erreichen. Insoweit wurde auf eine Stellungnahme des D.s vom 6. September 2005 und auf die bereits erwähnte Stellungnahme derselben Stelle vom 25. Oktober 2005 verwiesen. Die Klägerin sei auch so weit wie möglich unabhängig von Pflege gemacht worden.
Am 4. Juli 2006 wurde vorgetragen, die Klägerin habe gegen Mitte Mai 2006 einen Tobsuchtsanfall bei Halluzinationen, Wahn und Ängsten (Psychose) erlitten und in der Gruppe, in der sie untergebracht gewesen sei, einigen Schaden angerichtet. Daraufhin sei sie in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik eingewiesen worden. Inzwischen habe die Alzheimerkrankheit einen schnellen und aggressiven weiteren Verlauf genommen. Daher habe sie am 26. Juni 2006 in ein geeignetes Pflegeheim verlegt werden müssen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheids wiederholt bzw. berief sich der Beklagte auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.
Das Gericht hat am 28. November 2006 zur Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 136 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 6. Dezember 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Kostenübernahme für ihre Unterbringung im D. in der Zeit vom 8. August 2005 bis 26. Juni 2006.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ergibt sich zum einen aus § 4 Abs. 1 SGB IX. Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung (1.) die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, (2.) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, (3.) die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder (4.) die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Einschlägig ist daneben im vorliegenden Fall § 55 Abs. 1 SGB IX, wonach als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht werden, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es schließlich nach § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Zwar kommen bei der Klägerin als Aufgaben der Eingliederungshilfe in Betracht, die Verschlimmerung ihrer Behinderung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, ihre Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten, sowie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX aber nur, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach dem SGB XII (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Daraus folgt, dass alle Ansprüche auf Eingliederungshilfe immer an die Aussicht gebunden sind, dass deren Aufgabe erfüllt werden kann (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII am Ende). Gegen die Aussicht der "Erfüllung" bestehen indessen bei der Klägerin Bedenken, weil bei ihr eine stetig fortschreitende Krankheit vorliegt und somit aufgrund ihrer Prognose, die sich hier nachdrücklich in Form der Geschehnisse von Mitte Mai 2006 zu Lasten des Klagebegehrens bestätigt hat, kein wirklich dauerhafter Erfolg einstellen, sondern nur der im Vordergrund stehende Pflegebedarf beeinflusst werden kann.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass sich Pflegebedürftigkeit eines Schwer(st)behinderten und Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht gegenseitig ausschlössen. Insoweit ist anerkannt, dass auch ein bereits 21jähriger Schwerstbehinderter Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe hat und nicht als bloßer Pflegefall eingestuft werden kann, solange Aussicht auf doch spürbare Verbesserungen der Behinderungsfolgen besteht, mögen diese auch nur den Bereich einfachster lebenspraktischer Fähigkeiten betreffen; im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in einem - bestimmten - Pflegeheim bestehen (OVG Saarland vom 22.05.1980 - 1 R 4/80 - FEVS 29, 29 = NDV 1981, 308). Diese und einige andere Entscheidungen, die zum Verhältnis der Eingliederungshilfe gegenüber der Pflegehilfe ergangen sind, beschäftigen sich jedoch ausnahmslos mit der Frage, ob einem Behinderten mit einer - wenn auch vielleicht behinderungsbedingt eingeschränkten, aber doch offenen - Lebenserwartung die Eingliederungshilfe mit dem Argument versagt werden kann, dass aufgrund der Schwere seiner Behinderung mit einer erfolgreichen Eingliederung nicht gerechnet werden könne und ihm daher nur Hilfe zur Pflege gewährt zu werden braucht. Der Tenor der Rechtsprechung geht folglich dahin, dass einem Nur-Behinderten selbst dann, wenn sich ein prognostizierter Eingliederungserfolg auf die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten beschränkt, ohne Rücksicht auf die Tatsache, dass er (wegen seiner Behinderung) auch pflegebedürftig ist, Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Der vorliegende Fall wirft demgegenüber eine völlig andere - die umgekehrte - Frage auf. Bei der Klägerin liegt keine Nur-Behinderung bei normaler Lebenserwartung vor, zu deren Bewältigung erfolgversprechende Eingliederungsmaßnahmen, wenn auch auf niederem Niveau, getroffen werden können, sondern eine mit einer fortschreitenden, prognostisch zu einem frühen Tod führenden und einen Pflegebedarf auslösenden Krankheit gepaarte Auch-Behinderung, die nach aller medizinischen Erkenntnis den an ihr durchgeführten Eingliederungsmaßnahmen stetig den Erfolg entziehen wird. Aus diesem Grund muss in ihrem Fall die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, verneint werden.
Das in der Stellungnahme des D.s vom 25. Oktober 2005, also nur fünf Wochen nach Aufnahme der Klägerin von dieser beschriebene Bild führt lediglich zu dem Schluss, dass sie wahrscheinlich zu früh von einer ambulanten in eine stationäre Pflegeform überführt wurde, nicht aber zu der Annahme, dass bei ihr zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe als bevorzugungswürdige Alternative zur Pflegehilfe vorlagen. Denn in diesem Bericht wird das Bild einer gering eingeschränkten, zu aktiver Lebensgestaltung fähigen Person vermittelt, die als einzige Hilfen Motivation und Beratung benötigte. Diese hätte sie auch ambulant erhalten können. Sie war dafür nicht auf ihre Mutter angewiesen.
Die Klage war nach alledem mit der nach § 193 Abs. 1 SGG auszusprechenden Kostenfolge abzuweisen, dass entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerin nicht in Betracht kommt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII).
Die am 1954 geborene Klägerin beantragte am 11. August 2005 durch ihren damaligen Bevollmächtigten bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem o.g. Kapitel des SGB XII. Zur Begründung wurde vorgetragen, laut vorgelegtem Arztbrief vom 8. März 2005 der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Technischen Universität München - Klinikum rechts der Isar - leide die Klägerin an mittelgradiger Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn. In der ersten Jahreshälfte 2003 habe sie eine schwere depressive Episode erlitten. Eine ambulante Pflege zuhause, die bisher durch ihre Mutter sichergestellt worden sei, sei künftig wegen Überforderung der Pflegeperson nicht mehr möglich. Die Klägerin, die zur Zeit Pflegekassenleistungen nach der Pflegestufe I erhalte, solle zunächst bis ca. Mitte September 2005 zur Kurzzeitpflege im D. untergebracht werden. Langfristig sei die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen ihres noch vergleichsweise jungen Alters nicht geeignet. Vielmehr habe sie wegen ihrer Behinderung, die sicher demnächst durch das Amt für Versorgung und Familienförderung festgestellt werde, Anspruch auf eine Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und entsprechende Leistungen nach dem SGB XII. Zu ihrem Lebensunterhalt könne sie ausschließlich mit ihrer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 867,09 Euro monatlich beitragen. Vermögen sei nicht vorhanden, vielmehr sei wegen Schulden in Höhe von 147.000 Euro Privatinsolvenz beantragt worden.
Am 23. August 2005 teilte das D. mit, die Klägerin solle bis 16. September 2005 in der Kurzzeitpflege verbleiben. Ab 17. September 2005 könne ihr ein Heimplatz zur Verfügung gestellt werden, wo sie Leistungen der Eingliederungshilfe mit dem Ziel erhalte, den kontinuierlichen Abbauprozess zu verlangsamen. Ein späterer Übergang zu Leistungen der Pflege sei möglich.
Bereits unter dem 16. August 2005 hatte sich der sozialpädagogisch-medizinische Dienst des Beklagten dagegen ausgesprochen, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren und stattdessen empfohlen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Die Klägerin leide mehr an einer Krankheit als an einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Da eine Störung des Zentralnervensystems vorliege, benötige sie umfassende Hilfe zur Pflege in Form einer dauernden Begleitung in der alltäglichen Lebensführung, also für regelmäßig wiederkehrende Tagesabläufe. Ihr Zustand sei irreversibel, der Pflegebedarf werde sich steigern. Die Gewährung von Eingliederungshilfe wäre in diesem Fall unangebracht.
Der Beklagte teilte dem D. daraufhin unter dem 25. August 2005 mit, dass aufgrund der vorgenannten Stellungnahme kein Einverständnis mit der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bestehe, sondern nur Hilfe zur Pflege erbracht werden dürfe. Hierzu äußerte das D. unter dem 12. September 2005, die Auffassung des Beklagten werde nicht geteilt. Die Klägerin sei noch weitgehend selbständig. Ihre noch vorhandenen Fähigkeiten in der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Kleiderauswahl, des Ankleidens, der Kontaktaufnahme und der Problemlösung sollten so umfassend wie möglich erhalten werden, wozu es der gezielten Förderung und Assistenz, des Angebots einer sinnvollen und ausgewogenen Beschäftigung, von Gesprächs- und Kontaktmöglichkeiten sowie der behutsamen Begleitung und Beratung in der Verarbeitung ihrer Lebenssituation bedürfe. Andernfalls würde sie rasch verwahrlosen und die Erkrankung würde aufgrund fehlender Tagesstrukturen, Orientierung und fehlender regelmäßiger Einnahme der Medikamente schneller voranschreiten. Die Prognose sei schwierig und offen; bei der Einnahme bestimmter Medikamente sowie einer entsprechenden Aktivierung könne auch von einer Stabilisierung des Behinderungsbildes auf jetzigem Niveau über einen längeren Zeitraum ausgegangen werden. Am 21. September 2005 wurde die Aufnahme der Klägerin in die Einrichtung der Behindertenhilfe zum 19. September 2005 angezeigt.
Bereits mit Schreiben vom 16. September 2005 hatte der Beklagte die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Eingliederungshilfe angekündigt. Die Mutter der Klägerin übersandte daraufhin am 21. September 2005 einen Arztbrief des Klinikums rechts der Isar vom 2. September 2005, der auf zwei sog. ambulanten Studienbesuchen vom 27. Mai und 27. Juli 2005 beruhte und in dem die Beurteilung des bisherigen Krankheitsbildes bei weiterer Absicherung fortgeschrieben wurde. Es wurde die Fortführung der Medikation empfohlen. Ein Umzug der Klägerin in ein Pflegewohnheim werde unterstützt. Am 27. September 2005 teilte dieselbe Klinik mit, die Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim werde nicht empfohlen. Bei der Klägerin könne noch das Ziel verfolgt werden, die vorhandenen Fähigkeiten durch soziale Maßnahmen und Maßnahmen, die der Selbständigkeit dienlich seien, solange wie möglich zu erhalten. Der Verlust dieser sozialen Fähigkeiten könne nur durch ein andauerndes Üben in einem sozial angemessenen Rahmen verlangsamt werden, den eine Einrichtung der Behindertenhilfe, aber nicht ein Pflegeheim bieten könne.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Unterbringungskosten im Wohnheim des D.s ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, zwar sei die Klägerin wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, jedoch könnten bei ihr die Aufgabe und das Ziel der Eingliederungshilfe, eine weitgehend selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern, angesichts der fortschreitenden Alzheimer-Erkrankung nicht mehr erreicht werden. Bei ihr stehe nicht die Förderung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, sondern die Sicherung ihrer Existenz im Vordergrund. Ihr sei daher nur Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zu gewähren.
Am 26. Oktober 2005 legte die Klägerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei, wie nun auch durch die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt sei, ein wesentlich behinderter Mensch im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII sei es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu mildern. Die beantragte Unterbringung diene diesem Ziel und durch die bestehende Unterbringung sei ihm auch schon näher gekommen worden. Die Klägerin sei wieder zu vielen Tätigkeiten (z.B. Reiten) in der Lage, die ihr vor Unterbringung in der Einrichtung unmöglich geworden seien. Im Einzelnen wurden positive Beobachtungen an dem Zustand der Klägerin geschildert. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII, die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, wozu insbesondere gehöre, ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, sei durch den Aufenthalt in der derzeit bewohnten Einrichtung erreicht worden. Der Klägerin sei es zuletzt nicht mehr möglich gewesen, alleine in einem gemieteten Einfamilienhaus zu wohnen, da die Erkrankung mangels Tagesstruktur, Organisation und fehlender regelmäßiger Einnahme der Medikamente schneller voranzuschreiten drohte. Nunmehr sei die Prognose jedoch wieder völlig offen und es sei möglich, die Klägerin für einen längeren Zeitraum auf diesem Niveau zu stabilisieren. Die dafür erforderliche gezielte Förderung könne sie nicht in einer Pflegeeinrichtung erhalten, sondern nur in einer darauf ausgerichteten Einrichtung der Behindertenhilfe. Im Falle einer Verlegung drohe eine Verschlechterung des Zustandes, weil eine Pflegeeinrichtung für eine 51-jährige, geistig behinderte Frau nicht geeignet sei.
Zum Beleg des Vorbringens wurde eine sozialpädagogische Stellungnahme des D.s vom 25. Oktober 2005 vorgelegt. Durch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe könne sich die Klägerin wieder aktiv am Leben in der Gemeinschaft beteiligen. Sie habe Kontakte mit Betreuten ihrer Wohngruppe, aber auch zu Betreuten aus anderen Wohngruppen des Heimes geknüpft. Daraus seien inzwischen Freundschaften entstanden. Sie pflege ihre Kontakte eigenständig, führe Gespräche und werde zu gemeinsamen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Kaffeetrinken und verschiedenen Feiern eingeladen. Regelmäßig nehme sie an verschiedenen Kursen teil wie z.B. Aqua-Fitness und Reiten. Der Umgang mit Tieren sei für ihre psychische Stabilität sehr wichtig. Sie halte sich wenig in ihrem Zimmer auf, sondern suche von sich aus die Gemeinschaft und das Gespräch mit Mitarbeitern und Betreuten. Durch die Strukturierung täglicher Abläufe gewinne sie zunehmend an Orientierung und damit an Selbständigkeit in der Gestaltung ihres Lebens. Alle pflegerischen Tätigkeiten könne sie noch selbständig ausführen, sie benötige aber je nach Verfassung Motivation und Beratung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung der Klägerin im D. die Ziele der Eingliederungshilfe nicht erreicht werden könnten. Davon sei trotz des Vorbringens, dass es ihr seit dem Umzug in die Einrichtung wesentlich besser gehe, auszugehen, weil aufgrund der bestehenden, chronisch fortschreitenden Alzheimerkrankheit erwartet werden müsse, dass es sich hierbei nicht um Erfolge von Dauer handeln werde.
Am 14. Dezember 2005 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bei dem Sozialgericht Augsburg Klage. Sie beantragte zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für ihre Unterbringung im D. in der Zeit vom 8. August 2005 bis 26. Juni 2006 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu gewähren.
Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, bei der im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich behinderten Klägerin bestehe die Aussicht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII definierten Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden könnten. Dazu gehöre nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auch, den behinderten Menschen so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Hierbei dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Somit könne Eingliederungshilfe nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass eine Unabhängigkeit von Pflege nicht erreichbar sei. Vielmehr könnten auch Pflegebedürftige Eingliederungshilfe erhalten. Sofern die Aufgabe der Eingliederungshilfe auch nur noch teilweise erfüllt werden könne, sei daher nicht Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe zu gewähren. Diese Ziele seien bei der Klägerin teilweise bereits erreicht worden und es bestehe aller Voraussicht nach die Chance, weitere zu erreichen. Insoweit wurde auf eine Stellungnahme des D.s vom 6. September 2005 und auf die bereits erwähnte Stellungnahme derselben Stelle vom 25. Oktober 2005 verwiesen. Die Klägerin sei auch so weit wie möglich unabhängig von Pflege gemacht worden.
Am 4. Juli 2006 wurde vorgetragen, die Klägerin habe gegen Mitte Mai 2006 einen Tobsuchtsanfall bei Halluzinationen, Wahn und Ängsten (Psychose) erlitten und in der Gruppe, in der sie untergebracht gewesen sei, einigen Schaden angerichtet. Daraufhin sei sie in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik eingewiesen worden. Inzwischen habe die Alzheimerkrankheit einen schnellen und aggressiven weiteren Verlauf genommen. Daher habe sie am 26. Juni 2006 in ein geeignetes Pflegeheim verlegt werden müssen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheids wiederholt bzw. berief sich der Beklagte auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.
Das Gericht hat am 28. November 2006 zur Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 136 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 6. Dezember 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Kostenübernahme für ihre Unterbringung im D. in der Zeit vom 8. August 2005 bis 26. Juni 2006.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ergibt sich zum einen aus § 4 Abs. 1 SGB IX. Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung (1.) die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, (2.) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, (3.) die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder (4.) die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Einschlägig ist daneben im vorliegenden Fall § 55 Abs. 1 SGB IX, wonach als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht werden, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es schließlich nach § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Zwar kommen bei der Klägerin als Aufgaben der Eingliederungshilfe in Betracht, die Verschlimmerung ihrer Behinderung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, ihre Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten, sowie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX aber nur, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach dem SGB XII (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Daraus folgt, dass alle Ansprüche auf Eingliederungshilfe immer an die Aussicht gebunden sind, dass deren Aufgabe erfüllt werden kann (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII am Ende). Gegen die Aussicht der "Erfüllung" bestehen indessen bei der Klägerin Bedenken, weil bei ihr eine stetig fortschreitende Krankheit vorliegt und somit aufgrund ihrer Prognose, die sich hier nachdrücklich in Form der Geschehnisse von Mitte Mai 2006 zu Lasten des Klagebegehrens bestätigt hat, kein wirklich dauerhafter Erfolg einstellen, sondern nur der im Vordergrund stehende Pflegebedarf beeinflusst werden kann.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass sich Pflegebedürftigkeit eines Schwer(st)behinderten und Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht gegenseitig ausschlössen. Insoweit ist anerkannt, dass auch ein bereits 21jähriger Schwerstbehinderter Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe hat und nicht als bloßer Pflegefall eingestuft werden kann, solange Aussicht auf doch spürbare Verbesserungen der Behinderungsfolgen besteht, mögen diese auch nur den Bereich einfachster lebenspraktischer Fähigkeiten betreffen; im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in einem - bestimmten - Pflegeheim bestehen (OVG Saarland vom 22.05.1980 - 1 R 4/80 - FEVS 29, 29 = NDV 1981, 308). Diese und einige andere Entscheidungen, die zum Verhältnis der Eingliederungshilfe gegenüber der Pflegehilfe ergangen sind, beschäftigen sich jedoch ausnahmslos mit der Frage, ob einem Behinderten mit einer - wenn auch vielleicht behinderungsbedingt eingeschränkten, aber doch offenen - Lebenserwartung die Eingliederungshilfe mit dem Argument versagt werden kann, dass aufgrund der Schwere seiner Behinderung mit einer erfolgreichen Eingliederung nicht gerechnet werden könne und ihm daher nur Hilfe zur Pflege gewährt zu werden braucht. Der Tenor der Rechtsprechung geht folglich dahin, dass einem Nur-Behinderten selbst dann, wenn sich ein prognostizierter Eingliederungserfolg auf die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten beschränkt, ohne Rücksicht auf die Tatsache, dass er (wegen seiner Behinderung) auch pflegebedürftig ist, Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Der vorliegende Fall wirft demgegenüber eine völlig andere - die umgekehrte - Frage auf. Bei der Klägerin liegt keine Nur-Behinderung bei normaler Lebenserwartung vor, zu deren Bewältigung erfolgversprechende Eingliederungsmaßnahmen, wenn auch auf niederem Niveau, getroffen werden können, sondern eine mit einer fortschreitenden, prognostisch zu einem frühen Tod führenden und einen Pflegebedarf auslösenden Krankheit gepaarte Auch-Behinderung, die nach aller medizinischen Erkenntnis den an ihr durchgeführten Eingliederungsmaßnahmen stetig den Erfolg entziehen wird. Aus diesem Grund muss in ihrem Fall die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, verneint werden.
Das in der Stellungnahme des D.s vom 25. Oktober 2005, also nur fünf Wochen nach Aufnahme der Klägerin von dieser beschriebene Bild führt lediglich zu dem Schluss, dass sie wahrscheinlich zu früh von einer ambulanten in eine stationäre Pflegeform überführt wurde, nicht aber zu der Annahme, dass bei ihr zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe als bevorzugungswürdige Alternative zur Pflegehilfe vorlagen. Denn in diesem Bericht wird das Bild einer gering eingeschränkten, zu aktiver Lebensgestaltung fähigen Person vermittelt, die als einzige Hilfen Motivation und Beratung benötigte. Diese hätte sie auch ambulant erhalten können. Sie war dafür nicht auf ihre Mutter angewiesen.
Die Klage war nach alledem mit der nach § 193 Abs. 1 SGG auszusprechenden Kostenfolge abzuweisen, dass entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerin nicht in Betracht kommt.
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