L 6 SF 519/06

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 519/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Gegenvorstellung kommt nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 31. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Der Senat legt das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. September 2006 gegen den nicht anfechtbaren Beschluss vom 31. August 2006 als Gegenvorstellung aus. Diese ist jedoch unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sie nach dem 1. Januar 2005 mit In-Kraft-Treten des § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überhaupt noch statthaft ist (offen gelassen von BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 – Az.: B 1 KR 6/06 BH; bejahend BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – Az.: B 13 RJ 178/05 B; BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – Az.: VIII B 197/05; a.A.: Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2005 – Az.: L 6 B 12/05 R, 11. Juli 2005 – Az.: L 6 KR 516/04 WA und 7. März 2005 – Az.: L 6 KR 516/04 WA; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2005 – Az.: 11 ME 131/05, nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 – Az.: 3 S 83/05 in NJW 2005, 920, Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 178a Rdnr. 1).

Selbst wenn dies angenommen wird, sind die Ausführungen des Klägers nicht geeignet, die Gegenvorstellung zu begründen. Sie ist selbst nach altem Recht auf wenige Ausnahmefälle beschränkt und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG)) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 27. Januar 2004 – Az.: X S 22/03, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006, a.a.O.).

Entsprechende Gründe werden nicht ansatzweise vorgetragen. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder ein prozessuales oder soziales Unrecht gibt es keine Anhaltspunkte. Im Ergebnis sind die Ausführungen des Klägers unerheblich einschließlich seiner Ankündigung, er lehne eine "weitere Zusammenarbeit" mit der von ihm erfolglos abgelehnten Richterin oder dem ernannten Sachverständigen ab.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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