L 3 U 249/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 98 U 678/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 249/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1962 geborene Kläger arbeitete als Hilfsarbeiter bei der Firma Z Bauunternehmen GmbH auf einer Baustelle in S-M, als er am 25. Februar 2000 von einem 4,50 Meter hohen Außengerüst abstürzte und mit der rechten Schulter auf eine ca. 0,5 Meter hohe Betonwürfelkante aufkam. Der Durchgangsarzt Dr. M, Chefarzt im St. J Krankenhaus in M, diagnostizierte multiple Prellungen. Röntgenologisch habe sich kein Hinweis für knöcherne Verletzungen gefunden (Durchgangsarztbericht vom 28. Februar 2000). In der Zeit vom 25. bis 26. Februar 2000 befand sich der Kläger zur Beobachtung in stationärer Behandlung des St. J Krankenhauses. In dem Entlassungsbericht vom 21. März 2000 ist ein Zustand nach Sturz vom Gerüst mit multiplen Schürfwunden und Prellungen, der Ausschluss einer Fraktur und einer Nierenruptur diagnostiziert worden. Mit Schreiben vom 14.März 2000 teilte Dr. M mit, der Kläger sei ab 13. März 2000 wieder arbeitfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus betrage nach vorläufiger Schätzung 0.

Bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2003 hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente gestellt. Er gab an, 1994 eine Handverletzung mit der Flex, 1996 eine Oberarmprellung links und 1998 durch Sturz aus ca. 3 Meter Höhe eine Schulter- und Brustkorbprellung erlitten zu haben. Dabei habe es sich um Arbeitsunfälle gehandelt. Im Jahr 2000 habe sich ein weiterer Arbeitsunfall ereignet, als er von einem Gerüst aus 7 Meter Höhe gestürzt sei und sich dabei eine Schulter- und Brustkorbprellung zugezogen habe. Nach ärztlicher Untersuchung sei festgestellt worden, dass er eine Bandscheibenverletzung im Nackenbereich habe. Auf Grund des schweren Unfalls im Februar 2000 habe sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert. Er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Der Kläger reichte einen Bescheid des Versorgungsamts R vom 08. Mai 2002, den Bericht des Orthopäden Dr. G vom 19. Oktober 2000 mit der Diagnose eines HWS-Syndroms bei degenerativen Veränderungen sowie den Bericht einer Computertomographie der Halswirbelsäule vom 27. November 2000 ein.

Zur Ermittlung des Sachverhalts zog die Beklagte Auskünfte des Orthopäden Dr. S als Praxisnachfolger des Dr. G vom 25. Februar 2003, des Neurologen und Psychiaters Dr. H-W vom 16. März 2003, der Orthopädin Dipl.-Med. H vom 08. April 2003, der Allgemeinmedizinerin Dr. K vom 15. April 2003, der Fachärztin für Anästhesiologie Dr. P vom 02. Mai 2003 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R vom 05. Juni 2003 bei. Den Berichten waren eine Vielzahl weiterer Berichte und Befunde beigefügt. Außerdem holte die Beklagte noch ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bodenseekreis mit Arbeitsunfähigkeitenzeiten ab 26. November 1996 ein. Dann beauftragte die Beklagte Prof. Dr. E, Chefarzt der Unfallchirurgie des Ukrankenhauses B, mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Außerdem veranlasste sie ein Zusatzgutachten durch den Neurologen und Psychiater Dr. H.

Dr. H kam in seinem Gutachten vom 25. August 2003 zu dem Ergebnis, durch den Arbeitsunfall vom 25. Februar 2000 seien primär nur multiple Prellungen eingetreten. Morphologische substanzielle Verletzungen im Bereich der Muskulatur, der Wirbelsäule und der beim Aufprall beteiligten Körperteile seien nach den chirurgischen Unterlagen auszuschließen und auch aus dem Verlauf heraus nicht wahrscheinlich zu machen. Unfallunabhängig lägen diskrete Veränderungen an der Wirbelsäule vor, wobei im unteren Halswirbelsäulenbereich eine relative spinale Enge bestehe. Das Krankheitsbild des Versicherten passe aber nicht zu einer Spinalstenose, sondern habe nach seinem Dafürhalten keine organische Verursachung, insbesondere keine neurologische. Unfallunabhängig bestünden die Persönlichkeitsstruktur und ihr Reaktionsmuster, wobei bei der jetzigen Situation und Medikation eine differenzierte psychologische Stel-lungnahme nicht möglich sei. Derzeit lägen jedenfalls keine ereigniskorrelierten Folgen vor.

Prof. Dr. E führte in seinem Gutachten von 31. Januar 2004 aus, es ließen sich wegen des Unfalls vom 25. Februar 2000 keine Unfallfolgen mehr nachweisen. Die MdE betrage 0. Unfallunabhängig bestehe bei dem Kläger eine schmerzhafte Einschränkung des gesamten Achsskeletts bei radiologischem Nachweis degenerativer Veränderungen im Halswirbelsäulensegment C 6/C 7, eine Bewegungseinschränkung in allen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten, ein reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand bei ausgeprägter Untergewichtigkeit sowie eine Depression. Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalls habe bis zum 12. März 2000 bestanden.

Mit Bescheid vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 25. Februar 2000 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls in rentenberechtigendem Grade gemindert sei. Als Folge des Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte eine Prellung der rechten Schulter, des rechten Arms und der rechten Flanke, die insgesamt folgenlos ausgeheilt sei, an.

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Ziel, die Gewährung einer Verletztenrente zu erreichen, weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es dürfe klar sein, dass ein Sturz aus großer Höhe, ob nun 4,5 oder 7 Meter, auf einen Betonklotz keine Gelegenheitsursache mehr sei. Klar scheine auch zu sein, dass weder die Schmerzsymptomatik noch die körperlichen Probleme vor dem Unfall im Jahr 2000 annähernd den Umfang gehabt hätten wie nach dem Unfallereignis.

Das Sozialgericht hat Kopien der medizinischen Unterlagen aus dem Verfahren des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, von dem Versorgungsamt Berlin und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg sowie ein weiteres Vorerkrankungsverzeichnis des AOK Bodenseekreis beigezogen. Dann hat es ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von dem Neurologen und Psychiater S-D am 27. Januar 2006 erstattet worden ist. Der Sachverständige hat bei dem Kläger eine Somatisierungsstörung, eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Cervikal- und Lendenwirbelsäulensyndrom festgestellt. Keine dieser Gesundheitsstörungen sei ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 25. Februar 2000 zurückzuführen. Der Unfall habe die Fixierung auf die Somatisierungsbeschwerden, die auf dem Boden einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung entstanden seien, gefördert. Die Ursächlichkeit des Unfalls für diese Störung könne jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei dem chronischen Cervikal- und Lendenwir-belsäulensyndrom handele es sich um eine chronische degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, die nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Unbewältigte psychische Belastungen und intrapsychische Konflikte seien als Ursache der Somatisierungsstörung anzunehmen. Die Ganzkörperschmerzen des Klägers hätten bereits vor dem Unfall vom 25. Februar 2000 bestanden, es habe eine weitere Fixierung mit Generalisierung der Beschwerden nach diesem Unfall gegeben. Die Ursache für die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers sei die unbewältigte Erfahrung von traumatisierenden Kriegserlebnissen in Bosnien. Die Symptome hätten ebenfalls bereits vor dem Unfall am 25. Februar 2000 bestanden. Durch Urteil vom 24. Juli 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es hätten keine durch den Arbeitsunfall vom 25. Februar 2000 hervorgerufenen Verletzungen festgestellt werden können, die eine MdE von mehr als 10 hervorgerufen hätten. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Verletztenrente. Gegenstand des Verfahrens seien allein die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Februar 2000. Dass es sich bei dem Ereignis vom 25. Februar 2000 um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) handele, habe die Beklagte anerkannt. Dieses habe jedoch, wie die medizinischen Ermittlungen ergeben hätten, keinen Verletzungsfolgen hinterlassen, die die Annahme einer MdE in rentenberechtigendem Grade rechtfertigten.

Gegen das am 09. August 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. September 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Im Wesentlichen macht der Kläger geltend, jeder seiner vier Arbeitsunfälle sei Ursache seiner heutigen Behinderungen. Das Urteil des Sozialgerichts habe fälschlicherweise darauf abgestellt, dass er sich auf die Folgen des Unfalls von Februar 2000 beschränkt habe. Dies sei für ihn inakzeptabel, da er von Beginn an jeden einzelnen Unfall in seinen Erklärungen und Begründung erörtert habe und jeder stationär habe behandelt werden müssen. Durch die dauerhaften Folgen dieser Unfälle und den Verlust seiner gesamten Ge-sundheit habe er die Wettbewerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verloren. Gegenwärtig sei er zunehmend auf Hilfe Dritter angewiesen und in seinem Leben erheblich eingeschränkt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte un-ter Abänderung des Bescheides vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm wegen der am 23. März 1994, 08. August 1996, 30. September 1998 und 25. Februar 2000 erlittenen Arbeitunfälle eine Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 04. Dezember 2006 und 13. April 2007 hat der Senat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Verletztenrente nicht zu.

Streitgegenstand des Verfahrens sind allein die Folgen des am 25. Februar 2000 erlittenen Arbeitsunfalls. Soweit der Kläger auch eine Entschädigung wegen der 1994, 1996 und 1998 erlittenen Arbeitsunfälle geltend macht, ist dem Senat eine Entscheidung darüber verwehrt. Es fehlt nicht nur an einer bescheidmäßigen Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen von Fol-gen aus den geltend gemachten Arbeitsunfällen, der angefochtene Bescheid vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 regelt auch nur die Folgen des am 25. Februar 2000 erlittenen Arbeitsunfalls. Entsprechend fehlt es insoweit an der Durchführung eines nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens sowie an einer erstin-stanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts, die der Senat zu überprüfen hätte. Damit ist zulässigerweise nur darüber zu befinden, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Februar 2000 ein Verletztenrente zusteht.

Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Dabei richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII).

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist damit in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeiten zuzurechnen ist, dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und Letzteres einen Gesundheits-erst-schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger an-dauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits-erst-schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist dagegen nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (so BSG, Ur-teil vom 12. April 2005, Aktenzeichen B 2 U 27/04 R). Die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusam-menhang als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16 m. w. N.). Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei Abwägung der für den Zusammenhang sprechenden Faktoren diese so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung des Gerichts gegründet werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält es der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass bei dem Kläger noch Gesundheitsstörungen vorliegen, die auf dem Unfall vom 25. Februar 2000 beruhen und eine MdE von mindestens 20 v.H. ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 13. März 2000 bzw. eine MdE von 10 v.H. im Fall einer sog. Stützrentensituation gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VII bedingen.

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 26. März 2004 das Ereignis vom 25. Februar 2000 als Arbeitsunfalls anerkannt und festgestellt, dass sich der Kläger durch den Unfall Prellungen im Bereich der rechten Schulter, des rechten Arms und der rechten Flanke zugezogen hat. Dass die Prellungen insgesamt folgenlos ausgeheilt sind, ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen der im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Gutachter Dr. H, Prof. Dr. E und Dr. S-D. Die darüber hinaus vorliegenden Gesundheitsstörungen in Form einer Somatisierungsstörung, einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und eines chronischen Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms sind nicht wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall vom 25. Februar 2000 zurückzuführen. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist von keinem der Gutachter, die die Vielzahl der vorliegenden medizinischen Befunde und ärztlichen Berichte detailliert und schlüssig ausgewertet und bewertet haben, bestätigt worden. Der Senat hat keine Bedenken, den Gutachten zu folgen. Er hat sich bereits mit den Argumenten des Klägers bei der Beurteilung der Erfolgaussichten seiner Berufung in dem Beschluss vom 07. November 2006 ausführlich auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog).

Der Kläger hat auch mit seinem letzten Schriftsatz vom 11. April 2007 nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Er verkennt nach wie vor, dass es nicht auf die in den Jahren 1994, 1996 und 1998 erlittenen Arbeitsunfälle ankommt, da sie nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens sind. Es ist deshalb für dieses Verfahren unerheblich, ob die Unfäl-le möglicherweise der Beklagten zu spät gemeldet worden sind. Es kommt auch nicht maßgebend darauf an, ob der Sturz am 25. Februar 2000 aus 7 oder aus 4,50 Meter Höhe erfolgte, entscheidend sind allein auf die festgestellten Gesundheitsstörungen, die auf den Unfall zurückgeführt werden können. Unmittelbar nach dem Unfall sind bei dem Kläger außer den Prellungen und Schürfwunden keine weiteren nennenswerten Verletzungen festgestellt worden. Frakturen und eine Nierenruptur sind ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen bestätigen die weiteren - unfallunabhängigen - Gesundheitsstörungen. Aussagen zum Kausalzusammenhang enthalten sie jedoch nicht.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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