Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2592/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 52/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist – nachdem der Kläger seine weitergehende Berufung zurückgenommen hat – noch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist 1944 in der Türkei geboren worden. Einen formalen Berufsabschluss hat er nicht erworben, nach seinen Angaben jedoch in der Türkei eine Berufsausbildung als Zimmermann absolviert. Am 3. Juli 1970 wurde ihm von der damaligen Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung – Deutsche Verbindungsstelle in der Türkei – eine Legitimationskarte für eine Beschäftigung als Zimmerer bei einem Bauunternehmen in Baden-Württemberg ausgestellt. Erstmals zum 13. Juli 1970 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf und arbeitete vorwiegend in Unternehmen des Baugewerbes. Das letzte Beschäftigungsverhältnis bestand vom 29. August 1984 bis zum 15. November 1986 und erneut vom 2. März 1987 bis zum 31. März 1993 als Zimmerer/Einschaler bei der Firma A K & S Bgesellschaft mbH in B. Es wurde vom Arbeitgeber beendet, nachdem der Kläger ab 10. Oktober 1992 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Ausweislich der vom Arbeitgeber für das Arbeitsamt ausgestellten Arbeitsbescheinigung vom 29. April 1993 betrug der Stundenlohn 23,50 DM, was um 0,15 DM über dem der Berufsgruppe II und um 1,36 DM über dem der Berufsgruppe III gemäß dem ab 1. April 1992 gültigen Bezirkslohntarifvertrag für die Berufe des Berliner Baugewerbes vom 19. Mai 1992 liegt. Ausweislich des vom Arbeitgeber am 17. März 1987 angelegten Personalstammblatts war für den Kläger ein Tätigkeitsschlüssel (für Zwecke der Arbeitsmarktstatistik) vergeben worden, der die Tätigkeit des Klägers als Zimmerer (ohne nähere Angaben), als Arbeiter, der als Facharbeiter tätig ist, und als Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (abgeschlossene Lehr- oder Anlernausbildung, Abschluss einer Berufsfachschule) auswies. Nach dem 31. März 1993 war der Kläger nicht mehr versicherungspflichtig berufstätig und bezog im Wesentlichen durchgehend Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Krankheit. Vom 19. Juli 2001 bis zum 9. August 2001 befand sich der Kläger nach vorangegangener stationärer Behandlung eines Prostata-Carzinoms zur Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik R B W, aus der er arbeitsunfähig sowie dauerhaft leistungsunfähig für den Beruf des "Zimmermanns" entlassen wurde. Der Kläger sei noch sechs Stunden und mehr leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen. Seit September 2001 ist dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch zuerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 24. Oktober 2001; Funktionsbeeinträchtigungen: operiertes Prostataleiden im Stadium der Heilungsbewährung, Harninkontinenz; Funktionsminderungen der Wirbelsäule). Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger im Januar 2002. Zur Begründung reichte er verschiedene ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1996 bis 2002 ein. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft ein, die mit Datum des 27. Februar 2002 vom Insolvenzverwalter der Firma A K & S Bgesellschaft mbH erstellt wurde und in der es hieß, dass nähere Angaben zum Berufsbild nicht gemacht werden könnten. Außerdem ließ die Beklagte ihn durch den Arzt für Innere Medizin Dr. T begutachten. In seinem Gutachten vom 2. April 2002 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Zimmermann nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne, im übrigen aber für leichte körperliche Arbeiten, die im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden können und nicht mit häufigem Heben und Tragen schwerer Lasten oder der Exposition zu inhalativen Noxen verbunden sind, täglich sechs Stunden und mehr leistungsfähig sei (Diagnosen: operativ behandeltes Prostatakarzinom 6/01, Harninkontinenz 2. Grades, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, depressive Entwicklung). Gestützt auf das Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 26. April 2002 ab. Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H untersuchen. In seinem Gutachten vom 16. Juli 2002 kam er ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Zimmermann nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei. Im übrigen sah er ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich für körperlich leichte Arbeiten hauptsächlich in sitzender Position, ohne Heben und Tragen größerer Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne inhalative Noxe sowie ohne besondere Stressbelastungen und ohne besondere Erwartungen hinsichtlich Flexibilität und Anpassungsfähigkeit (Diagnosen: länger anhaltende depressive Entwicklung leichtgradiger Ausprägung mit somatopsychisch-reaktiver und involutiver Genese, operativ behandeltes Prostatakarzinom, chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen, obstruktive Lungenerkrankung). Durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei der Kläger weder voll oder teilweise erwerbsgemindert noch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit könne der Kläger nach dem "Stufenschema" des Bundessozialgerichts (BSG) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit der Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, eine unzureichende Würdigung seines Gesundheitszustands geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich auf Atteste seiner behandelnden Ärzte berufen (Dr. L, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 8. Februar 2002; Dr. W, Urologe, vom 29. Mai 2002; E, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 3. Juni 2002; K-B, Ärztin für Orthopädie, vom 6. Juni 2002). Das Sozialgericht hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten zeitweise im Stehen und überwiegend im Gehen und Sitzen verrichten könne. Nicht möglich seien Arbeiten mit Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen, in Nachtschicht oder auf Leitern und Gerüsten sowie das Heben oder Tragen größerer Lasten. In der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten sei der Kläger eingeschränkt, Auswirkungen ergäben sich auch auf die Entschluss- oder Verantwortungsfähigkeit (Diagnose auf dem Fachgebiet des Sachverständigen: anhaltende depressive Störung in Form einer Dysthymia). Durch Urteil vom 15. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Er sei auch nicht berufsunfähig. Rentenrechtlich maßgeblicher Beruf des Klägers sei der des Zimmermanns/Einschalers. Allein aus dem erzielten Arbeitsentgelt könne nicht auf die Qualität der Arbeit geschlossen werden. Nach den übrigen Angaben gehe die Kammer lediglich von einer angelernten Tätigkeit des unteren Bereichs aus. Der Kläger könne deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit der Berufung macht der Kläger noch den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend. Ihm komme ein Berufsschutz als Zimmermann zu, da er diesen Beruf erlernt habe, was die Legitimationskarte aus dem Jahr 1970 belege. Sein Gesundheitszustand, im Besonderen seine Leiden am Bewegungsapparat, seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Seit 1. April 2005 erhält der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (bestandskräftiger Bescheid der Beklagten vom 2. März 2005). Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Auskunft des Insolvenzverwalters der Firma A K & S Bgesellschaft mbH vom 31. Oktober 2006 und Befundberichte des Dr. W vom 12. Mai 2004, der Dr. L vom 14. Mai 2004, der Ärztin K-B vom 26. Mai 2004 und des Arztes E ohne Datum, bei Gericht eingegangen am 3. Juni 2004, eingeholt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 beschränkte Berufung ist begründet. Dem Kläger steht in dieser Zeit der noch geltend gemachte Anspruch zu. Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren deshalb zu ändern und die Beklagte zur Gewährung der Rente zu verurteilen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, setzt neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 240 Abs. 1 i.V. mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI), die beim Kläger zum Zeitpunkt des Rentenantrages unstreitig vorliegen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist aus medizinischen Gründen berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. in SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 130, 164 und 169 sowie BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Eine frühere Beschäftigung oder Tätigkeit hat auch dann, wenn es sich um eine in einem Lehrberuf des Versicherten handelt, nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgesichert ist (siehe dazu stellvertretend BSG, Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R –, zitiert nach Juris). Bisheriger Beruf des Klägers ist nach den genannten Kriterien der des Zimmerers/Einschalers im Baugewerbe, so wie er in der Arbeitsbescheinigung und im Personalstammblatt seines letzten Arbeitgebers angegeben ist. Nach den übereinstimmenden Einschätzungen der tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, in diesem Beruf noch zu arbeiten. Der Senat hat keinen Anlass, diese Einschätzungen zu bezweifeln. Denn es handelt sich um eine körperlich schwere Beschäftigung, die mit dem Heben und Tragen auch schwerer Lasten und dem Einatmen von Staub und Dämpfen von Imprägniermitteln und Leimen verbunden ist (Quelle: www.berufenet.de, Stichwort "Zimmerer/Zimmerin"). Der Kläger kann auch auf keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit verwiesen werden, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen könnte. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar kann der Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende - Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die er binnen drei Monaten vollwertig ausüben kann. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der bisherige Beruf des Klägers gehört zur Stufe der Facharbeiterberufe. Allerdings verfügt der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung in seinem bisherigen Beruf. Ob der Kläger in der Türkei eine Ausbildung als Zimmermann durchlaufen und erfolgreich beendet hat, ist dafür bedeutungslos. Denn es gibt keine Vorschrift des internationalen oder zwischenstaatlichen Rechts, welche einen türkischen Ausbildungsabschluss einem deutschen gleichstellen würde. Dass in dem 1970 ausgestellten Legitimationsausweis "Zimmerer" als Art der Beschäftigung eingetragen worden war, bedeutet keine förmliche Anerkennung einer türkischen Ausbildung durch deutsche Behörden. Vielmehr ersetzt die Legitimationskarte, soweit sie eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber angibt, lediglich die nach § 4 der Verordnung vom 20. November 1959 (BGBl. I S. 689) erforderliche Arbeitserlaubnis (§ 11 Nr. 2 der Verordnung). Die Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter ergibt sich jedoch daraus, dass er vom letzten Arbeitgeber als Facharbeiter bezeichnet und sogar über dem einschlägigen Tarif der Berufsgruppe entlohnt worden ist. Beide Kriterien können – anders als die Beklagte offenkundig meint – die Zuordnung zu einer Qualifikationsstufe rechtfertigen (stellvertretend BSG, Urteil vom 19. März 1997 – 5 RJ 18/96 –, zitiert nach Juris, und – ausdrücklich zum Zimmerer/Einschaler ohne abgeschlossene Ausbildung – BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die Tätigkeit des Klägers wurde (jedenfalls) vom letzten Arbeitgeber als Zimmerer/Einschaler bezeichnet, sie ist gleichbedeutend mit der in der Legitimationskarte verwendeten des Zimmermanns (siehe www.berufenet.de, Stichwort "Zimmerer/Zimmerin"). Beim Zimmerer handelt es sich um einen Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft mit einer Ausbildungsdauer von vormals 33 Monaten (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Berufausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974, BGBl. I S. 1073) und jetzt 36 Monaten (§§ 2, 38 ff. der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl. I S. 1102). Er ist nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses des Klägers maßgeblichen, für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der Fassung vom 19. Mai 1992 – nach einjähriger Tätigkeit in der Berufsgruppe IV 1 oder 2 (Einstiegsberufsgruppe für Absolventen der obersten Stufe der Berufsausbildung im Baugewerbe, einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf oder bestimmter, Facharbeitern gleichgestellter Arbeitnehmer) – der Berufsgruppe III (Spezialbaufacharbeiter) zuzuordnen, welche die Facharbeiter-Berufsgruppe des Tarifvertrags bezeichnet (BSG, 19. März 1997 a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 169). Der bloße Einschaler ist dagegen der Berufsgruppe V 2.12 ("Schalungsbauer [Einschaler]") zugeordnet. Sie bezeichnet die "Baufacharbeiter", welche gerade keine Facharbeiter im Sinne des Stufenschemas darstellen (BSG a.a.O. m.w.Nachw.; BSG, Urteil vom 4 April 1986 – 4 RJ 111/83 –, zitiert nach Juris). Der Arbeitgeber hat den Kläger ausweislich des von ihm angelegten Personalstammblattes als Arbeitnehmer eingestuft, der als Facharbeiter tätig ist und über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Daraus ist abzuleiten, dass er ihn (jedenfalls) als Spezialbaufacharbeiter nach der Berufsgruppe III (1) angesehen hat und gerade nicht als bloßen Baufacharbeiter. Ein weiteres Indiz für diese Zuordnung durch den Arbeitgeber ist, dass das ihm gezahlte Arbeitsentgelt pro Stunde mit 23,50 DM sogar deutlich über dem von 22,14 DM lag, das nach dem Bezirkslohntarifvertrag für das Berliner Baugewerbe ab 1. April 1992 für die Berufsgruppen III 1-3 als Ecklohn vorgesehen war. Die Eingruppierung durch den Arbeitgeber ist zwar lediglich ein Indiz, welches dadurch widerlegt werden kann, dass die Einordnung des Versicherten in die Tarifgruppe anhand der abstrakten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits geprüft wird, deren Feststellung die abstrakten Merkmale fordern ( BSG, Urteil vom 19. März 1997 a.a.O. und BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22 m.w.Nachw.). Indizien, welche gegen die Richtigkeit der Einstufung sprechen könnten, sind jedoch vorliegend gerade nicht ersichtlich. Sozial zumutbare Berufe, welche dem Anlernbereich zugehören müssten, hat weder die Beklagte benannt noch waren solche für den Senat erkennbar. Insoweit kommt zum Tragen, dass Berufe aus dem Baubereich im Regelfall bereits deshalb ausscheiden, weil Tätigkeiten, die unter Witterungseinflüssen zu verrichten oder mit dem Einatmen von Reizstoffen der Atemwege verbunden sind, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen vom Kläger nicht mehr verrichtet werden können. Da die Leistungsbeeinträchtigungen, welche die Berufsunfähigkeit begründen, jedenfalls im Zeitpunkt des Rentenantrags und danach durchgehend vorlagen und eine Besserung unwahrscheinlich ist, war die Rente als Dauerrente (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) ab dem ersten des Monats, in dem der Rentenantrag gestellt worden war (§ 99 Abs 1 SGG) und bis zu dem vom Kläger begehrten End-Zeitpunkt zuzusprechen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist – nachdem der Kläger seine weitergehende Berufung zurückgenommen hat – noch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist 1944 in der Türkei geboren worden. Einen formalen Berufsabschluss hat er nicht erworben, nach seinen Angaben jedoch in der Türkei eine Berufsausbildung als Zimmermann absolviert. Am 3. Juli 1970 wurde ihm von der damaligen Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung – Deutsche Verbindungsstelle in der Türkei – eine Legitimationskarte für eine Beschäftigung als Zimmerer bei einem Bauunternehmen in Baden-Württemberg ausgestellt. Erstmals zum 13. Juli 1970 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf und arbeitete vorwiegend in Unternehmen des Baugewerbes. Das letzte Beschäftigungsverhältnis bestand vom 29. August 1984 bis zum 15. November 1986 und erneut vom 2. März 1987 bis zum 31. März 1993 als Zimmerer/Einschaler bei der Firma A K & S Bgesellschaft mbH in B. Es wurde vom Arbeitgeber beendet, nachdem der Kläger ab 10. Oktober 1992 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Ausweislich der vom Arbeitgeber für das Arbeitsamt ausgestellten Arbeitsbescheinigung vom 29. April 1993 betrug der Stundenlohn 23,50 DM, was um 0,15 DM über dem der Berufsgruppe II und um 1,36 DM über dem der Berufsgruppe III gemäß dem ab 1. April 1992 gültigen Bezirkslohntarifvertrag für die Berufe des Berliner Baugewerbes vom 19. Mai 1992 liegt. Ausweislich des vom Arbeitgeber am 17. März 1987 angelegten Personalstammblatts war für den Kläger ein Tätigkeitsschlüssel (für Zwecke der Arbeitsmarktstatistik) vergeben worden, der die Tätigkeit des Klägers als Zimmerer (ohne nähere Angaben), als Arbeiter, der als Facharbeiter tätig ist, und als Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (abgeschlossene Lehr- oder Anlernausbildung, Abschluss einer Berufsfachschule) auswies. Nach dem 31. März 1993 war der Kläger nicht mehr versicherungspflichtig berufstätig und bezog im Wesentlichen durchgehend Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Krankheit. Vom 19. Juli 2001 bis zum 9. August 2001 befand sich der Kläger nach vorangegangener stationärer Behandlung eines Prostata-Carzinoms zur Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik R B W, aus der er arbeitsunfähig sowie dauerhaft leistungsunfähig für den Beruf des "Zimmermanns" entlassen wurde. Der Kläger sei noch sechs Stunden und mehr leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen. Seit September 2001 ist dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch zuerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 24. Oktober 2001; Funktionsbeeinträchtigungen: operiertes Prostataleiden im Stadium der Heilungsbewährung, Harninkontinenz; Funktionsminderungen der Wirbelsäule). Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger im Januar 2002. Zur Begründung reichte er verschiedene ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1996 bis 2002 ein. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft ein, die mit Datum des 27. Februar 2002 vom Insolvenzverwalter der Firma A K & S Bgesellschaft mbH erstellt wurde und in der es hieß, dass nähere Angaben zum Berufsbild nicht gemacht werden könnten. Außerdem ließ die Beklagte ihn durch den Arzt für Innere Medizin Dr. T begutachten. In seinem Gutachten vom 2. April 2002 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Zimmermann nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne, im übrigen aber für leichte körperliche Arbeiten, die im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden können und nicht mit häufigem Heben und Tragen schwerer Lasten oder der Exposition zu inhalativen Noxen verbunden sind, täglich sechs Stunden und mehr leistungsfähig sei (Diagnosen: operativ behandeltes Prostatakarzinom 6/01, Harninkontinenz 2. Grades, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, depressive Entwicklung). Gestützt auf das Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 26. April 2002 ab. Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H untersuchen. In seinem Gutachten vom 16. Juli 2002 kam er ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Zimmermann nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei. Im übrigen sah er ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich für körperlich leichte Arbeiten hauptsächlich in sitzender Position, ohne Heben und Tragen größerer Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne inhalative Noxe sowie ohne besondere Stressbelastungen und ohne besondere Erwartungen hinsichtlich Flexibilität und Anpassungsfähigkeit (Diagnosen: länger anhaltende depressive Entwicklung leichtgradiger Ausprägung mit somatopsychisch-reaktiver und involutiver Genese, operativ behandeltes Prostatakarzinom, chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen, obstruktive Lungenerkrankung). Durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei der Kläger weder voll oder teilweise erwerbsgemindert noch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit könne der Kläger nach dem "Stufenschema" des Bundessozialgerichts (BSG) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit der Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, eine unzureichende Würdigung seines Gesundheitszustands geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich auf Atteste seiner behandelnden Ärzte berufen (Dr. L, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 8. Februar 2002; Dr. W, Urologe, vom 29. Mai 2002; E, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 3. Juni 2002; K-B, Ärztin für Orthopädie, vom 6. Juni 2002). Das Sozialgericht hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten zeitweise im Stehen und überwiegend im Gehen und Sitzen verrichten könne. Nicht möglich seien Arbeiten mit Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen, in Nachtschicht oder auf Leitern und Gerüsten sowie das Heben oder Tragen größerer Lasten. In der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten sei der Kläger eingeschränkt, Auswirkungen ergäben sich auch auf die Entschluss- oder Verantwortungsfähigkeit (Diagnose auf dem Fachgebiet des Sachverständigen: anhaltende depressive Störung in Form einer Dysthymia). Durch Urteil vom 15. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Er sei auch nicht berufsunfähig. Rentenrechtlich maßgeblicher Beruf des Klägers sei der des Zimmermanns/Einschalers. Allein aus dem erzielten Arbeitsentgelt könne nicht auf die Qualität der Arbeit geschlossen werden. Nach den übrigen Angaben gehe die Kammer lediglich von einer angelernten Tätigkeit des unteren Bereichs aus. Der Kläger könne deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit der Berufung macht der Kläger noch den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend. Ihm komme ein Berufsschutz als Zimmermann zu, da er diesen Beruf erlernt habe, was die Legitimationskarte aus dem Jahr 1970 belege. Sein Gesundheitszustand, im Besonderen seine Leiden am Bewegungsapparat, seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Seit 1. April 2005 erhält der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (bestandskräftiger Bescheid der Beklagten vom 2. März 2005). Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Auskunft des Insolvenzverwalters der Firma A K & S Bgesellschaft mbH vom 31. Oktober 2006 und Befundberichte des Dr. W vom 12. Mai 2004, der Dr. L vom 14. Mai 2004, der Ärztin K-B vom 26. Mai 2004 und des Arztes E ohne Datum, bei Gericht eingegangen am 3. Juni 2004, eingeholt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 beschränkte Berufung ist begründet. Dem Kläger steht in dieser Zeit der noch geltend gemachte Anspruch zu. Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren deshalb zu ändern und die Beklagte zur Gewährung der Rente zu verurteilen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, setzt neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 240 Abs. 1 i.V. mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI), die beim Kläger zum Zeitpunkt des Rentenantrages unstreitig vorliegen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist aus medizinischen Gründen berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. in SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 130, 164 und 169 sowie BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Eine frühere Beschäftigung oder Tätigkeit hat auch dann, wenn es sich um eine in einem Lehrberuf des Versicherten handelt, nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgesichert ist (siehe dazu stellvertretend BSG, Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R –, zitiert nach Juris). Bisheriger Beruf des Klägers ist nach den genannten Kriterien der des Zimmerers/Einschalers im Baugewerbe, so wie er in der Arbeitsbescheinigung und im Personalstammblatt seines letzten Arbeitgebers angegeben ist. Nach den übereinstimmenden Einschätzungen der tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, in diesem Beruf noch zu arbeiten. Der Senat hat keinen Anlass, diese Einschätzungen zu bezweifeln. Denn es handelt sich um eine körperlich schwere Beschäftigung, die mit dem Heben und Tragen auch schwerer Lasten und dem Einatmen von Staub und Dämpfen von Imprägniermitteln und Leimen verbunden ist (Quelle: www.berufenet.de, Stichwort "Zimmerer/Zimmerin"). Der Kläger kann auch auf keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit verwiesen werden, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen könnte. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar kann der Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende - Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die er binnen drei Monaten vollwertig ausüben kann. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der bisherige Beruf des Klägers gehört zur Stufe der Facharbeiterberufe. Allerdings verfügt der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung in seinem bisherigen Beruf. Ob der Kläger in der Türkei eine Ausbildung als Zimmermann durchlaufen und erfolgreich beendet hat, ist dafür bedeutungslos. Denn es gibt keine Vorschrift des internationalen oder zwischenstaatlichen Rechts, welche einen türkischen Ausbildungsabschluss einem deutschen gleichstellen würde. Dass in dem 1970 ausgestellten Legitimationsausweis "Zimmerer" als Art der Beschäftigung eingetragen worden war, bedeutet keine förmliche Anerkennung einer türkischen Ausbildung durch deutsche Behörden. Vielmehr ersetzt die Legitimationskarte, soweit sie eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber angibt, lediglich die nach § 4 der Verordnung vom 20. November 1959 (BGBl. I S. 689) erforderliche Arbeitserlaubnis (§ 11 Nr. 2 der Verordnung). Die Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter ergibt sich jedoch daraus, dass er vom letzten Arbeitgeber als Facharbeiter bezeichnet und sogar über dem einschlägigen Tarif der Berufsgruppe entlohnt worden ist. Beide Kriterien können – anders als die Beklagte offenkundig meint – die Zuordnung zu einer Qualifikationsstufe rechtfertigen (stellvertretend BSG, Urteil vom 19. März 1997 – 5 RJ 18/96 –, zitiert nach Juris, und – ausdrücklich zum Zimmerer/Einschaler ohne abgeschlossene Ausbildung – BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die Tätigkeit des Klägers wurde (jedenfalls) vom letzten Arbeitgeber als Zimmerer/Einschaler bezeichnet, sie ist gleichbedeutend mit der in der Legitimationskarte verwendeten des Zimmermanns (siehe www.berufenet.de, Stichwort "Zimmerer/Zimmerin"). Beim Zimmerer handelt es sich um einen Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft mit einer Ausbildungsdauer von vormals 33 Monaten (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Berufausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974, BGBl. I S. 1073) und jetzt 36 Monaten (§§ 2, 38 ff. der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl. I S. 1102). Er ist nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses des Klägers maßgeblichen, für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der Fassung vom 19. Mai 1992 – nach einjähriger Tätigkeit in der Berufsgruppe IV 1 oder 2 (Einstiegsberufsgruppe für Absolventen der obersten Stufe der Berufsausbildung im Baugewerbe, einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf oder bestimmter, Facharbeitern gleichgestellter Arbeitnehmer) – der Berufsgruppe III (Spezialbaufacharbeiter) zuzuordnen, welche die Facharbeiter-Berufsgruppe des Tarifvertrags bezeichnet (BSG, 19. März 1997 a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 169). Der bloße Einschaler ist dagegen der Berufsgruppe V 2.12 ("Schalungsbauer [Einschaler]") zugeordnet. Sie bezeichnet die "Baufacharbeiter", welche gerade keine Facharbeiter im Sinne des Stufenschemas darstellen (BSG a.a.O. m.w.Nachw.; BSG, Urteil vom 4 April 1986 – 4 RJ 111/83 –, zitiert nach Juris). Der Arbeitgeber hat den Kläger ausweislich des von ihm angelegten Personalstammblattes als Arbeitnehmer eingestuft, der als Facharbeiter tätig ist und über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Daraus ist abzuleiten, dass er ihn (jedenfalls) als Spezialbaufacharbeiter nach der Berufsgruppe III (1) angesehen hat und gerade nicht als bloßen Baufacharbeiter. Ein weiteres Indiz für diese Zuordnung durch den Arbeitgeber ist, dass das ihm gezahlte Arbeitsentgelt pro Stunde mit 23,50 DM sogar deutlich über dem von 22,14 DM lag, das nach dem Bezirkslohntarifvertrag für das Berliner Baugewerbe ab 1. April 1992 für die Berufsgruppen III 1-3 als Ecklohn vorgesehen war. Die Eingruppierung durch den Arbeitgeber ist zwar lediglich ein Indiz, welches dadurch widerlegt werden kann, dass die Einordnung des Versicherten in die Tarifgruppe anhand der abstrakten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits geprüft wird, deren Feststellung die abstrakten Merkmale fordern ( BSG, Urteil vom 19. März 1997 a.a.O. und BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22 m.w.Nachw.). Indizien, welche gegen die Richtigkeit der Einstufung sprechen könnten, sind jedoch vorliegend gerade nicht ersichtlich. Sozial zumutbare Berufe, welche dem Anlernbereich zugehören müssten, hat weder die Beklagte benannt noch waren solche für den Senat erkennbar. Insoweit kommt zum Tragen, dass Berufe aus dem Baubereich im Regelfall bereits deshalb ausscheiden, weil Tätigkeiten, die unter Witterungseinflüssen zu verrichten oder mit dem Einatmen von Reizstoffen der Atemwege verbunden sind, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen vom Kläger nicht mehr verrichtet werden können. Da die Leistungsbeeinträchtigungen, welche die Berufsunfähigkeit begründen, jedenfalls im Zeitpunkt des Rentenantrags und danach durchgehend vorlagen und eine Besserung unwahrscheinlich ist, war die Rente als Dauerrente (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) ab dem ersten des Monats, in dem der Rentenantrag gestellt worden war (§ 99 Abs 1 SGG) und bis zu dem vom Kläger begehrten End-Zeitpunkt zuzusprechen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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