S 12 KA 712/06

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 712/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 15/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach § 63 Abs. 1 SGB X kommt eine Kostenerstattung im Verfahren vor dem Berufungsausschuss nur in Betracht, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Dies setzt den Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides voraus. Eine Kostenentscheidung setzt eine sachliche Entscheidung der Behörde voraus; bei Erledigung aus anderen Gründen besteht kein Kostenerstattungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 – 4 C 6/95BVerwGE 101, 64 = DVBl 1996, 1315 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 38 = NVwZ 1997, 272, zitiert nach juris, Rdnr. 17 ff.)
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Entscheidung über die Kostenerstattung in einem Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin ist eine aus zwei Vertragsärzten bestehende Gemeinschaftspraxis.

Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 14.09.2004 wurde der Internist C, beschäftigt im DY.-Krankenhaus in D, weiterhin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, jedoch befristet bis 31.12.2004 ermächtigt. Nach Einlegung eines Widerspruchs der Klägerin schlossen die Beteiligten auf Anraten des Gerichts einen Vergleich, der u. a. die Rücknahme des Widerspruchs beinhaltete. Am 25.10.2004 beantragte Herr C, die Ermächtigung über den 31.12.2004 hinaus zu verlängern, allerdings begrenzt auf die Patienten, die derzeit im Dialysezentrum behandelt werden.

Mit Beschluss vom 14.12.2004 erteilte der Zulassungsausschuss dem Antragsteller eine weitere Ermächtigung, befristet bis zum 31.12.2006. Die Ermächtigung wurde auf bestimmte Leistungen zur Dialysebehandlung auf Überweisung durch Vertragsärzte beschränkt.

Hiergegen legte die Klägerin am 28.12.2004 Widerspruch ein. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen legte mit Schreiben vom 10.01.2005 ebf. Widerspruch ein.

Am 29.12.2004 stellte Herr C einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den die Kammer mit Beschluss vom 27.01.2005 - S 12 KA 1130/04 ER - entschied. Auf Beschwerde der Klägerin änderte das LSG Hessen, Beschluss vom 26.04.2006 – L 4 KA 13/05 ER – den Beschluss der Kammer ab und lehnte die Anträge des Herrn C in vollem Umfang ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte es in beiden Rechtszügen dem Antragsteller Herrn C auf.

In der Widerspruchssache, für den am 20.04.2005 ein Termin anberaumt war, erklärte Herr C gegenüber der Beklagten am 19.04.2005, er habe den Verzicht auf seine Ermächtigung zum 31.03.2005 erklärt. Die KV Hessen erklärte ihren Widerspruch am 20.04.2005 unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Verzichts für erledigt. Die Klägerin erklärte ebf. am 20.04.2005 die Hauptsache für erledigt.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 20.04.2005, abgesetzt am 04.05.2005, die Erstattung der notwendigen Aufwendungen; notwendig sei auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gewesen.

Der Beklagte teilte unter Datum vom 10.05.2005 mit, nach § 63 SGB X finde eine Kostenerstattung lediglich dann statt, wenn ein Widerspruch der KV Hessen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses zurückgewiesen werde oder ein Widerspruch eines Vertragsarztes gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses Erfolg habe. Eine Kostenerstattung finde nicht statt, sofern ein Vertragsarzt mit einem Widerspruch gegen eine Ermächtigung eines anderen Vertragsarztes Erfolg habe.

Am 12.04.2006 hat die Klägerin die Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, eine Kostenerstattung finde auch im Falle eines Drittwiderspruchs statt. Der Berufungsausschuss sei seit 10 Monaten untätig. Das Bundesverwaltungsgericht habe deutlich gemacht, dass anders entschieden werden könnte. Auch das Bundessozialgericht stelle nicht auf eine sachliche Entscheidung der Behörde ab.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass sich das Verfahren AZ Nr. BER 86/04 erledigt hat aufgrund des Verzichts des Herrn C auf seine persönliche Ermächtigung sowie aufgrund der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, und den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren AZ Nr. BER 86/04 zu tragen,
hilfsweise
hierüber binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, durch die Verzichtserklärung des Herrn C habe sich das Widerspruchsverfahren erledigt. Ein feststellender Beschluss sei nicht vorgesehen. § 63 SGB X sehe eine Kostenerstattung bei Erfolg des Widerspruchsführers vor. Nach der Rechtsprechung seien die Kosten bei einem erfolglosen Widerspruch der KV dem davon Betroffenen zu erstatten. Denkbar sei auch eine Kostenerstattung bei erfolgreichen Drittwidersprüchen. Eine Ausdehnung der Kostenerstattungspflicht bei Widerspruchsverfahren unter niedergelassenen Vertragsärzten im Falle der Erledigung eines Widerspruchsverfahrens sei nach der Rechtslage nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten und einem ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Krankrenkassen entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet festzustellen, dass sich das Verfahren AZ Nr. BER 86/04 erledigt hat aufgrund des Verzichts des Herrn C auf seine persönliche Ermächtigung sowie aufgrund der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das Verfahren AZ Nr. BER 86/04 zu tragen.

Sachlich streiten die Beteiligten um die Verpflichtung des Beklagten, die Erledigung des Verfahrens AZ Nr. BER 86/04 festzustellen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Verfahrenserledigung zwischen den Beteiligten oder Dritten streitig wäre. Insofern fehlt es bereits an einem Sachbescheidungsinteresse der Klägerin.

Soweit die Feststellung wegen der weiter strittigen Kostenfrage begehrt wird, kommt ein Feststellungsinteresse nur bei Erfolgsaussicht in Betracht. Hieran fehlt es aber. Nach § 63 Abs. 1 SGB X kommt eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Dies setzt den Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides voraus. Nach BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 – 4 C 6/95BVerwGE 101, 64 = DVBl 1996, 1315 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 38 = NVwZ 1997, 272, zitiert nach juris, Rdnr. 17 ff. setzt eine Kostenentscheidung eine sachliche Entscheidung der Behörde voraus und besteht bei Erledigung aus anderen Gründen kein Kostenerstattungsanspruch. Dieser Auffassung wird in der Literatur weitgehend gefolgt (vgl. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 80, Rdnr. 53 m. w. N.; zustimmend auch Hesse, in: Rolfs u. a., AO.´scher online-Kommentatr, § 63 SGB X, Rdnr. 10; z. T. anders Roos in: v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 63, Rdnr. 21). Die Kammer sieht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärung der Rechtsfrage und hält diese Rechtsprechung nach eigener Prüfung für überzeugend. Auch das Bundessozialgericht hat in der Konstellation, in der Kostenerstattung gegenüber einem Konkurrenten als erfolglosen Widerspruchsführer begehrt worden war, ausdrücklich eine analoge oder erweiternde Auslegung des § 63 SGB X abgelehnt (vgl. BSG Urt. v. 31.05.2006 – B 6 KA 62/04 R – juris Rdnr. 12 ff.).

Soweit sich die Klägerin auf BSG, Urt. v. 25.03.2004, Aktenzeichen: B 12 KR 1/03 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 = Breith 2004, 768 = SGb 2004, 776 = USK 2004-42 = NZS 2005, 331 beruft, so verkennt die Klägerin, dass in jenem Verfahren der Rechtsstreit wegen eines Parallelverfahrens, dessen gerichtliche Klärung abgewartet werden sollte, zum Ruhen gebracht worden war. Das BSG betont, der Verwaltungsträger handele widersprüchlich, wenn er Widerspruchsverfahren im Hinblick auf Parallelverfahren zum Ruhen bringe und später zwar den günstigen materiell-rechtlichen Ausgang der Parallelverfahren auf die Widerspruchsführer übertrage, die Erstattung der Vorverfahrenskosten aber ablehne (aaO., zitiert nach juris Rdnr. 18). Hier aber wurde das Widerspruchsverfahren durch Verzicht des ermächtigten Arztes erledigt, also allein aufgrund Änderung der Sachlage, worauf der Beklagte keinen Einfluss hatte. Von daher können auch die weiteren Ausführungen des BSG, es sei von einem Erfolg des Widerspruchverfahrens i. S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auszugehen, woran auch nichts daran ändere, dass die Beklagte über den Widerspruch nicht förmlich entschieden und dem Antrag im Ergebnis stattgegeben habe, auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen werden. Das BSG hat ausdrücklich offen gelassen, ob das auch gelten würde, wenn sich der Widerspruch wegen einer sonstigen Rechtsänderung erledigt hätte (vgl. aaO., Rdnr. 25). Dies ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich die Rechtslage aufgrund einer Änderung des Sachverhalts erledigt hat. Im Verfahrensrecht des Beklagten ist gerade keine Kostenentscheidung entsprechend § 197a SGG vorgesehen. Der Beklagte kann eine Billigkeitsentscheidung unter Heranziehung des Gesichtspunktes eines möglichen Obsiegens oder Unterliegens nicht fällen (vgl. BSG, Urt. v. 31.05.2006 – B 6 KA 62/04 R – juris Rdnr. 16).

Nach allem die Klage im Hauptantrag abzuweisen.

Die Klage war aber aus den gleichen Gründen im Hilfsantrag abzuweisen. Aus den genannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, eine Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu treffen.

Nach allem war die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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