L 6 RJ 918/04

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 918/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs tritt die Beendigung des Verfahrens ein. Dann kommt die Gewährung von PKH nicht mehr in Betracht; auf die ursprüngliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kommt es nicht an (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - Az.: L 6 B 31/06 R und vom 10. April 2000 - Az.: L 6 B 64/99 P, Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - Az.: 3 ZO 619/95).
Der Antrag des Klägers vom 12. Mai 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht wird abgelehnt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. März 1999.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Juni 1999 ab. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999). Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. August 2004 abgewiesen. Auf die Berufung hat der Senat u.a ein neurologisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. W. vom 7. Dezember 2005 eingeholt, wonach der Kläger aufgrund eines anhalten somatoformen Schmerzsyndroms und einer Abhängigkeitserkrankung bei einer beruflichen Tätigkeit alle drei Stunden betriebsunübliche Pausen von 30 Minuten einhalten müsse.

Darauf hin hat sich die Beklagte mit Teilanerkenntnis am 20. April 2006 verpflichtet, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2005 bis zum Ende einer erforderlichen Leistung zur Rehabilitation zu gewähren und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu Hälfte zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 haben sich die Prozessbevollmächtigten unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde vom 5. Mai 2006 gemeldet und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. R. für das Berufungsverfahren beantragt. Hierzu haben sie eine Erklärung des Klägers über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vom 8. Mai 2006 sowie entsprechende Belege zu Glaubhaftmachung eingereicht. Die Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 29. Mai 2006 erklärt, dass der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 20. Februar 2006 annehme und sein Begehren auf eine "dauerhafte volle" Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolge.

Nach Absolvierung einer auf Kosten der Beklagten vom 18. Mai bis 20. Juli 2006 durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Schwedenstein hat die Beklagte dem Kläger am 18. August 2006 ein Vergleichsangebot unterbreitet. Sie sei bereit, ihm über den 31. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen und dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten. In Ziffer 4 dieses Vergleichsangebotes heißt es: "Die Beteiligten sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit in vollem Umfang erledigt ist."

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben das Vergleichsangebot am 18. September 2006 angenommen.

Nach Hinweis des Senats auf Zweifel an der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens haben sie erklärt, die Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig gewesen, weil der Kläger mit dem Teilanerkenntnis der Beklagten konfrontiert, den sichersten Weg in Gestalt der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Überprüfung des Verfahrensablaufes und des Teilanerkenntnisses gewählt habe.

Die Kläger beantragt,

ihm für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes S. R. zu bewilligen.

Die Beklagte hat zum Antrag auf Prozesskostenhilfe inhaltlich nicht geäußert.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach Wegfall der Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens besteht grundsätzlich kein Raum mehr für eine PKH-Bewilligung (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 1984 – Az.: VII B 27/84; Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007 – Az.: L 6 B 31/06 R und vom 10. April 2000 – Az.: L 6 B 64/99 P m.w.N. in: E-LSG B-182; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – Az.: L 2 B 5/00 KN; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – Az.: 3 ZO 619/95 in: ThürVBl. 1998, S. 107 = NVwZ 1998, S. 866; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 – Az.: L 13 AL 1142/98 in: E-LSG B-129; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 127 Rdnr. 50), denn diese setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Hier haben die Beteiligten mit Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt; damit trat die Beendigung des Rechtsstreits ein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 101, Rdnr. 18). In einem solchen Fall ist die PKH grundsätzlich abzulehnen; auf die ursprüngliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007, a.a.O., und vom 10. April 2000, Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, a.a.O.).

In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, in Ausnahmefällen sei aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn es der Kläger nicht zu vertreten hat, dass der Rechtsstreit endet oder er alles in seiner Macht getan hat, um eine Entscheidung über den PKH-Antrag zu erhalten (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 1993 – Az.: 25 E 426/93 in: NVwZ-RR 1994, 124; offen gelassen in BFH, Beschluss vom 7. August 1984, a.a.O.). Ob dem zu folgen ist, kann hier unentschieden bleiben, denn diese Voraussetzungen liegen nach dem in den Gerichtsakten dokumentierten Sachverhalt nicht vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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