Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 SB 5925/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 4754/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) streitig.
Das Versorgungsamt Stuttgart (VA) stellte zuletzt bei dem 1937 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. April 1998 wegen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Reizerscheinungen, einer chronischen Dorsalgie, einem chronischen Lumbalsyndrom, einer Tendopathie in der rechten Schulter (Teil-GdB 30), einer Polyarthrose, besonders der Kniegelenke (Teil-GdB 20), einem Bluthochdruck (Teil-GdB 10), funktionellen Herzbeschwerden (Teil-GdB 10), einer depressiven Verstimmung (Teil-GdB 30), einer rezidivierenden Gastritits und einer Fettleber (Teil-GdB 10), einer chronischen Kieferhöhlenentzündung und Ohrgeräuschen (Teil-GdB 10) sowie einer Varikosis beidseits und Stauungsbeschwerden (Teil-GdB 20) einen GdB von 60 seit dem 13. September 1997 fest. Dem lagen u. a. die versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahmen vom 10. März 1998 und 22. Juli 1997 zu Grunde.
Am 30. Januar 2002 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines GdB. Das VA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2002 ab. Den hiergegen am 8. April 2002 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2002 zurück. Dabei fand u. a. die vä Stellungnahme vom 20. März 2002 Berücksichtigung.
Am 6. September 2002 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger am 18. November 2002 Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2003 zurückwies. Dabei stützte sich der Beklagte auf die vä Stellungnahme vom 14. Oktober 2002.
Am 19. August 2003 beantragte der Kläger erneut die Neufeststellung seines GdB sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF. Zur Begründung gab er an, die Arthrose seiner Kniegelenke, die Versteifung der Gelenke und die Entzündungen der Ellenbogen- und Schultergelenke hätten sich verschlimmert. Neu aufgetreten seien Bewegungseinschränkungen, Muskelschwund, Hautkrebs, Depressionen und Darmentzündungen. Wegen seiner Hör- und Gleichgewichtsprobleme benötige er die Hilfe einer Begleitung im täglichen Leben.
Das VA holte die ärztlichen Befundscheine des Dermatologen Dr. D. vom 25. August 2003, des Hals-Nasen-Ohren(HNO)-Arztes Dr. T. vom 26. August 2003, des Internisten Dr. B. vom 8. September 2003 und des Orthopäden Dr. A. vom 10. September 2003 ein. Dr. D. teilte mit, er habe beim Kläger ein Rumpfhautbasaliom diagnostiziert. Es handele sich um einen semimalignen Tumor, der nie metastasiere. Eine Behinderung ergebe sich dadurch nicht. Dr. T. teilte mit, der Kläger habe sich im Jahr 2000 und nochmals im Jahr 2003 wegen unklarer Stirn- und Augenschmerzen vorgestellt. Eine Sinusitis habe nicht festgestellt werden können. Einen Tinnitus habe der Kläger nicht angegeben. Dr. B. berichtete von einer Refluxösophagitis bei Hiatushernie und einer arteriellen Hypertonie. Letztere sei ordentlich eingestellt. Über Darmerkrankungen, Depressionen und Herzleiden sei ihm nichts bekannt. Ob die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF vorlägen, könne er nicht beurteilen, da er den Kläger schon lange nicht mehr gesehen habe. Dr. A. berichtete von den Diagnosen Adipositas, degeneratives Lumbalsyndrom, Epicondylitis humeri radialis beidseits, Senk-Spreiz-Füße und initiale Gonarthrose beidseits. Das auf Wunsch des Klägers befragte K.hospital S. teilte unter dem 10. September 2003 mit, der Kläger sei dort nicht als Patient registriert.
In der vä Stellungnahme vom 10. November 2003 wurden als Behinderungen eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und ein Schulter-Arm-Syndrom (Teil-GdB 30), eine Polyarthrose, eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke und eine Funktionsstörung durch eine beidseitige Fußfehlform (Teil-GdB 20), ein Bluthochdruck und funktionelle Kreislaufstörungen (Teil-GdB 10), eine Depression (Teil-GdB 30), eine chronische Magenschleimhautentzündung, eine Fettleber und eine Refluxkrankheit der Speiseröhre (Teil-GdB 10), eine chronische Nebenhöhlenentzündung (Teil-GdB 10), Krampfadern (Teil-GdB 20), eine Hauterkrankung (Teil-GdB 10) sowie eine Funktionsbehinderung beider Ellenbogengelenke (Teil-GdB 10) in Ansatz gebracht, der Gesamt-GdB mit 60 bewertet und ausgeführt, für die Nachteilsausgleiche G, B und RF lägen die Voraussetzungen nicht vor.
Am 28. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 lehnte das VA auf Grundlage der vä Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 den Antrag des Klägers auf Neufeststellung seines GdB sowie auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Januar 2004 Widerspruch. Die Befundberichte seien nicht alle bzw. nicht genügend berücksichtigt worden. Es müssten Gutachten eingeholt werden. Aufgrund einer Coxarthrose und der Hör- und Gleichgewichtsprobleme seien die Nachteilsausgleiche G und B anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Zudem seien die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, B und RF nicht erfüllt. Der Beklagte stützte sich dabei auf die vä Stellungnahme vom 10. Mai 2004.
Am 6. September 2004 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die von seinen Ärzten gestellten Diagnosen nicht ausreichend berücksichtigt. Die neuesten Röntgenbilder von Dr. A. seien nicht angefordert worden. Sein HNO-Arzt Dr. L. sei nicht befragt worden. Außerdem solle sein Schwerbehindertenausweis zeitlich unbegrenzt ausgestellt werden (S 18 SB 5925/04).
Das SG holte die sachverständigen Zeugenauskünfte des HNO-Arztes Dr. T. vom 29. August 2004, des Internisten Dr. W. vom 4. Oktober 2004, des Orthopäden Dr. A. vom 5. Oktober 2004, des HNO-Arztes Dr. L. vom 18. Mai 2005, der Radiologen Dr. K. u. a. vom 27. Juni 2005, des Chirurgen Dr. B. vom 29. Juni 2006, des Internisten Dr. B. vom 5. Juli 2005, des HNO-Arztes Dr. E. vom 5. September 2005, des Dermatologen Dr. D. vom 11. November 2005, des Orthopäden Dr. B. vom 18. Dezember 2005, des Chirurgen Dr. E. vom 29. März 2006, des Internisten Dr. N. vom 13. Juni 2005, des Internisten Dr. K. vom 8. September 2006, des Nervenarztes Dr. L. vom 11. September 2006 und des Internisten Dr. T. vom 12. September 2006 ein. Dr. T. führte aus, dauerhafte Gesundheitsstörungen des Klägers seien ihm nicht bekannt. Dr. W. teilte mit, er habe den Kläger zuletzt im April 1999 gesehen. Dr. A., Dr. B., Dr. B., Dr. D., Dr. E. und Dr. T. teilten die vä Beurteilung. Dr. L. führte aus, eine HNO-Erkrankung des Klägers sei im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nicht zu berücksichtigen. Dr. K. u. a. teilten mit, der Kläger habe sich in deren Praxis nicht vorgestellt. Dr. E. diagnostizierte eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, eine Vertigo und einen Tinnitus. Dr. B. und Dr. K. teilten mit, sie könnten aufgrund des kurzen Patientenkontaktes keine Beurteilung abgeben. Dr. N. gab als dauerhafte Erkrankung eine symptomatische Varikosis des linken Beines an. Dr. L. führte aus, die neurologische Untersuchung habe keinen pathologischen Befund ergeben und äußerte den Verdacht auf ein cervikales Wurzelreizsyndrom.
Auch beauftragte das SG den HNO-Arzt Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Kläger lehnte es ab, sich von Dr. S. begutachten zu lassen. Das SG mache durch den Gutachtensauftrag deutlich, dass es starke Zweifel an der Fachkompetenz von Dr. E. habe. Es falle damit Dr. E. in den Rücken. Das SG wies den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht hin.
Der Beklagte legte die vä Stellungnahmen vom 27. Mai und 31. Oktober 2005 sowie 3. März und 19. September 2006 vor.
Am 12. Juli 2006 erhob der Kläger erneut Klage zum SG. Seit dem Jahre 2003 habe der Beklagte dem Klägerbegehren nicht abgeholfen. Die vorgelegten Facharztgutachten seien vom Beklagten nicht bearbeitetet und Röntgenbilder etc. nicht angefordert worden. Das Grundgesetz besage, dass innerhalb angemessener Zeit abgeholfen werden müsse. Der Beklagte müsse innerhalb von 4 Wochen den Fall unter Maßgabe aller medizinischer Sachverhalte abschließen. Der Beklagte verstoße gegen das Gleichbehandlungsgesetz und EU-Recht (S 18 SB 5093/06).
Am 21. August 2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsgegner solle verpflichtet werden, die vor 3 Jahren beantragten Nachteilsausgleiche "aG, G, H u. s. w." auf seinem Schwerbehindertenausweis anzubringen und seinen GdB auf mindestens 80 zu erhöhen. Er sei seit Jahren voll erwerbsunfähig. Seine Gesundheitssituation habe sich verschlechtert. Der Antragsgegner ignoriere seit Jahren die Befundberichte und Gutachten. Er werde benachteiligt und von der Teilhabe am Leben ausgeschlossen. Er müsse jeden Monat Verluste beim Finanzamt und im öffentlichen Personennahverkehr hinnehmen.
Der Kläger erhob am 23. August 2006 eine weitere Klage zum SG. Sein Neufeststellungsantrag nebst Antrag auf Anerkennung von Nachteilsausgleichen "wie z.B. G, aG, H, RF u. a." seien im Jahr 2003 ablehnt worden. Seither habe er acht neue Anträge, zuletzt unter dem 6. August 2006, gestellt. Diese Anträge seien bislang unbearbeitet. Es müsse festgestellt werden, inwiefern der Beklagte gegen das Recht verstoßen habe (S 18 SB 6376/06).
Mit der am 1. September 2006 erhobenen Klage zum SG begehrte der Kläger je einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid auf seine Anträge vom 6. und 19. August 2006. Außerdem solle der Beklagte verurteilt werden, bei ihm einen GdB von 85 und die beantragten Nachteilsausgleiche "aG, G, RF u. a." festzustellen. Schließlich müssten sämtliche medizinische Unterlagen an die Landesärztekammer zur Begutachtung übersandt werden (S 18 SB 6578/06).
Mit Beschluss vom 8. September 2006 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei unbegründet, da es an einem Anordnungsgrund fehle. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Nachteile auf die sofortige Feststellung eines höheren GdB und der begehrten Nachteilsausgleiche angewiesen sei. Der Antragsteller könne demnach zumutbar auf das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden.
Mit Bescheid vom 19. September 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG ab.
Mit Beschluss vom 26. September 2006 verband das SG die Verfahren S 18 SB 5093/06, S 18 SB 6376/06 und S 18 SB 6578/06 mit dem Verfahren S 18 SB 5925/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Urteil vom 26. September 2006 wies das SG die Klagen ab. Hinsichtlich der Anträge, den Beklagten zu verurteilen, innerhalb von 4 Wochen den Fall unter Maßgabe aller medizinischer Sachverhalte abzuschließen, den Beklagten zu verurteilen, die Anträge vom 6. und 19. August 2006 zu bescheiden, festzustellen, inwiefern der Beklagte gegen das Behindertenrecht, Sozialrecht, die Grundrechte der Verfassung, das EU-Recht und das Antidiskriminierungsgesetz u. a. zum Nachteil des Klägers verstoßen habe und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "aG u. a." festzustellen, seien die Klagen bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Hiergegen hat der Kläger am 28. September 2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 aufzuheben sowie einen höheren GdB als 60 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF festzustellen, 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG festzustellen, 4. den Beklagten zu verurteilen, einen zeitlich unbefristeten Schwerbehindertenausweis auszustellen, 5. den Beklagten zu verurteilen, innerhalb von 4 Wochen den Fall unter Maßgabe aller medizinischer Sachverhalte abzuschließen, 6. den Beklagten zu verurteilen, die Anträge vom 6. und 19. August 2006 zu bescheiden sowie 7. festzustellen, inwiefern der Beklagte gegen das Behindertenrecht, Sozialrecht, die Grundrechte der Verfassung, das EU-Recht und das Antidiskriminierungsgesetz u. a. zu seinem Nachteil verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 hat der Senat die gegen den Beschluss des SG vom 8. September 2006 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
Der Senat hat den Beteiligten am 17. Oktober 2006 mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 den Antrag des Klägers auf Neufeststellung seines GdB sowie auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF abgelehnt und hat das SG den hiergegen gerichteten Klage-Antrag 2 als unbegründet und die Klage-Anträge 3 bis 7 als unzulässig abgewiesen.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren ein höherer GdB als 60 nicht festzustellen ist, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF nicht gegeben sind und daher die Klage in Bezug auf den Klage-Antrag 2 unbegründet ist. Mit richtiger Begründung hat das SG auch dargelegt, warum die Klage-Anträge 4 bis 7 unzulässig sind. Der Senat schließt sich nach § 153 Abs. 2 SGG diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an. Gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG auch den Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG als unzulässig angesehen und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Zu Unrecht hat das SG dies allerdings damit begründet, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 19. September 2006 keinen Widerspruch eingelegt habe und das Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der genannte Bescheid wurde nicht gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, da er keinen vorausgegangenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt hat. Auch eine entsprechende Anwendung ist nicht möglich. Die erteilte Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch könne eingelegt werden) war deshalb richtig. Offen bleiben kann, ob der Kläger mit seinen am 23. August 2006 (S 18 SB 6376/00) und am 1. September 2006 (S 18 SB 6578/06) bei dem SG eingegangenen Klagen Untätigkeitsklage i. S. des § 88 SGG wegen der Bescheidung seines Antrags vom 28. Oktober 2003 auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG erhoben hat. Denn jedenfalls hätte er seinen diesbezüglichen Klageantrag dann nach Erteilung des Bescheids vom 19. September 2006 innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat auf einen Anfechtungs- und Leistungsantrag umstellen müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rdz. 10 b zu § 88). Dies hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 nicht getan.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) streitig.
Das Versorgungsamt Stuttgart (VA) stellte zuletzt bei dem 1937 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. April 1998 wegen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Reizerscheinungen, einer chronischen Dorsalgie, einem chronischen Lumbalsyndrom, einer Tendopathie in der rechten Schulter (Teil-GdB 30), einer Polyarthrose, besonders der Kniegelenke (Teil-GdB 20), einem Bluthochdruck (Teil-GdB 10), funktionellen Herzbeschwerden (Teil-GdB 10), einer depressiven Verstimmung (Teil-GdB 30), einer rezidivierenden Gastritits und einer Fettleber (Teil-GdB 10), einer chronischen Kieferhöhlenentzündung und Ohrgeräuschen (Teil-GdB 10) sowie einer Varikosis beidseits und Stauungsbeschwerden (Teil-GdB 20) einen GdB von 60 seit dem 13. September 1997 fest. Dem lagen u. a. die versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahmen vom 10. März 1998 und 22. Juli 1997 zu Grunde.
Am 30. Januar 2002 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines GdB. Das VA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2002 ab. Den hiergegen am 8. April 2002 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2002 zurück. Dabei fand u. a. die vä Stellungnahme vom 20. März 2002 Berücksichtigung.
Am 6. September 2002 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger am 18. November 2002 Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2003 zurückwies. Dabei stützte sich der Beklagte auf die vä Stellungnahme vom 14. Oktober 2002.
Am 19. August 2003 beantragte der Kläger erneut die Neufeststellung seines GdB sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF. Zur Begründung gab er an, die Arthrose seiner Kniegelenke, die Versteifung der Gelenke und die Entzündungen der Ellenbogen- und Schultergelenke hätten sich verschlimmert. Neu aufgetreten seien Bewegungseinschränkungen, Muskelschwund, Hautkrebs, Depressionen und Darmentzündungen. Wegen seiner Hör- und Gleichgewichtsprobleme benötige er die Hilfe einer Begleitung im täglichen Leben.
Das VA holte die ärztlichen Befundscheine des Dermatologen Dr. D. vom 25. August 2003, des Hals-Nasen-Ohren(HNO)-Arztes Dr. T. vom 26. August 2003, des Internisten Dr. B. vom 8. September 2003 und des Orthopäden Dr. A. vom 10. September 2003 ein. Dr. D. teilte mit, er habe beim Kläger ein Rumpfhautbasaliom diagnostiziert. Es handele sich um einen semimalignen Tumor, der nie metastasiere. Eine Behinderung ergebe sich dadurch nicht. Dr. T. teilte mit, der Kläger habe sich im Jahr 2000 und nochmals im Jahr 2003 wegen unklarer Stirn- und Augenschmerzen vorgestellt. Eine Sinusitis habe nicht festgestellt werden können. Einen Tinnitus habe der Kläger nicht angegeben. Dr. B. berichtete von einer Refluxösophagitis bei Hiatushernie und einer arteriellen Hypertonie. Letztere sei ordentlich eingestellt. Über Darmerkrankungen, Depressionen und Herzleiden sei ihm nichts bekannt. Ob die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF vorlägen, könne er nicht beurteilen, da er den Kläger schon lange nicht mehr gesehen habe. Dr. A. berichtete von den Diagnosen Adipositas, degeneratives Lumbalsyndrom, Epicondylitis humeri radialis beidseits, Senk-Spreiz-Füße und initiale Gonarthrose beidseits. Das auf Wunsch des Klägers befragte K.hospital S. teilte unter dem 10. September 2003 mit, der Kläger sei dort nicht als Patient registriert.
In der vä Stellungnahme vom 10. November 2003 wurden als Behinderungen eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und ein Schulter-Arm-Syndrom (Teil-GdB 30), eine Polyarthrose, eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke und eine Funktionsstörung durch eine beidseitige Fußfehlform (Teil-GdB 20), ein Bluthochdruck und funktionelle Kreislaufstörungen (Teil-GdB 10), eine Depression (Teil-GdB 30), eine chronische Magenschleimhautentzündung, eine Fettleber und eine Refluxkrankheit der Speiseröhre (Teil-GdB 10), eine chronische Nebenhöhlenentzündung (Teil-GdB 10), Krampfadern (Teil-GdB 20), eine Hauterkrankung (Teil-GdB 10) sowie eine Funktionsbehinderung beider Ellenbogengelenke (Teil-GdB 10) in Ansatz gebracht, der Gesamt-GdB mit 60 bewertet und ausgeführt, für die Nachteilsausgleiche G, B und RF lägen die Voraussetzungen nicht vor.
Am 28. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 lehnte das VA auf Grundlage der vä Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 den Antrag des Klägers auf Neufeststellung seines GdB sowie auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Januar 2004 Widerspruch. Die Befundberichte seien nicht alle bzw. nicht genügend berücksichtigt worden. Es müssten Gutachten eingeholt werden. Aufgrund einer Coxarthrose und der Hör- und Gleichgewichtsprobleme seien die Nachteilsausgleiche G und B anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Zudem seien die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, B und RF nicht erfüllt. Der Beklagte stützte sich dabei auf die vä Stellungnahme vom 10. Mai 2004.
Am 6. September 2004 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die von seinen Ärzten gestellten Diagnosen nicht ausreichend berücksichtigt. Die neuesten Röntgenbilder von Dr. A. seien nicht angefordert worden. Sein HNO-Arzt Dr. L. sei nicht befragt worden. Außerdem solle sein Schwerbehindertenausweis zeitlich unbegrenzt ausgestellt werden (S 18 SB 5925/04).
Das SG holte die sachverständigen Zeugenauskünfte des HNO-Arztes Dr. T. vom 29. August 2004, des Internisten Dr. W. vom 4. Oktober 2004, des Orthopäden Dr. A. vom 5. Oktober 2004, des HNO-Arztes Dr. L. vom 18. Mai 2005, der Radiologen Dr. K. u. a. vom 27. Juni 2005, des Chirurgen Dr. B. vom 29. Juni 2006, des Internisten Dr. B. vom 5. Juli 2005, des HNO-Arztes Dr. E. vom 5. September 2005, des Dermatologen Dr. D. vom 11. November 2005, des Orthopäden Dr. B. vom 18. Dezember 2005, des Chirurgen Dr. E. vom 29. März 2006, des Internisten Dr. N. vom 13. Juni 2005, des Internisten Dr. K. vom 8. September 2006, des Nervenarztes Dr. L. vom 11. September 2006 und des Internisten Dr. T. vom 12. September 2006 ein. Dr. T. führte aus, dauerhafte Gesundheitsstörungen des Klägers seien ihm nicht bekannt. Dr. W. teilte mit, er habe den Kläger zuletzt im April 1999 gesehen. Dr. A., Dr. B., Dr. B., Dr. D., Dr. E. und Dr. T. teilten die vä Beurteilung. Dr. L. führte aus, eine HNO-Erkrankung des Klägers sei im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nicht zu berücksichtigen. Dr. K. u. a. teilten mit, der Kläger habe sich in deren Praxis nicht vorgestellt. Dr. E. diagnostizierte eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, eine Vertigo und einen Tinnitus. Dr. B. und Dr. K. teilten mit, sie könnten aufgrund des kurzen Patientenkontaktes keine Beurteilung abgeben. Dr. N. gab als dauerhafte Erkrankung eine symptomatische Varikosis des linken Beines an. Dr. L. führte aus, die neurologische Untersuchung habe keinen pathologischen Befund ergeben und äußerte den Verdacht auf ein cervikales Wurzelreizsyndrom.
Auch beauftragte das SG den HNO-Arzt Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Kläger lehnte es ab, sich von Dr. S. begutachten zu lassen. Das SG mache durch den Gutachtensauftrag deutlich, dass es starke Zweifel an der Fachkompetenz von Dr. E. habe. Es falle damit Dr. E. in den Rücken. Das SG wies den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht hin.
Der Beklagte legte die vä Stellungnahmen vom 27. Mai und 31. Oktober 2005 sowie 3. März und 19. September 2006 vor.
Am 12. Juli 2006 erhob der Kläger erneut Klage zum SG. Seit dem Jahre 2003 habe der Beklagte dem Klägerbegehren nicht abgeholfen. Die vorgelegten Facharztgutachten seien vom Beklagten nicht bearbeitetet und Röntgenbilder etc. nicht angefordert worden. Das Grundgesetz besage, dass innerhalb angemessener Zeit abgeholfen werden müsse. Der Beklagte müsse innerhalb von 4 Wochen den Fall unter Maßgabe aller medizinischer Sachverhalte abschließen. Der Beklagte verstoße gegen das Gleichbehandlungsgesetz und EU-Recht (S 18 SB 5093/06).
Am 21. August 2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsgegner solle verpflichtet werden, die vor 3 Jahren beantragten Nachteilsausgleiche "aG, G, H u. s. w." auf seinem Schwerbehindertenausweis anzubringen und seinen GdB auf mindestens 80 zu erhöhen. Er sei seit Jahren voll erwerbsunfähig. Seine Gesundheitssituation habe sich verschlechtert. Der Antragsgegner ignoriere seit Jahren die Befundberichte und Gutachten. Er werde benachteiligt und von der Teilhabe am Leben ausgeschlossen. Er müsse jeden Monat Verluste beim Finanzamt und im öffentlichen Personennahverkehr hinnehmen.
Der Kläger erhob am 23. August 2006 eine weitere Klage zum SG. Sein Neufeststellungsantrag nebst Antrag auf Anerkennung von Nachteilsausgleichen "wie z.B. G, aG, H, RF u. a." seien im Jahr 2003 ablehnt worden. Seither habe er acht neue Anträge, zuletzt unter dem 6. August 2006, gestellt. Diese Anträge seien bislang unbearbeitet. Es müsse festgestellt werden, inwiefern der Beklagte gegen das Recht verstoßen habe (S 18 SB 6376/06).
Mit der am 1. September 2006 erhobenen Klage zum SG begehrte der Kläger je einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid auf seine Anträge vom 6. und 19. August 2006. Außerdem solle der Beklagte verurteilt werden, bei ihm einen GdB von 85 und die beantragten Nachteilsausgleiche "aG, G, RF u. a." festzustellen. Schließlich müssten sämtliche medizinische Unterlagen an die Landesärztekammer zur Begutachtung übersandt werden (S 18 SB 6578/06).
Mit Beschluss vom 8. September 2006 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei unbegründet, da es an einem Anordnungsgrund fehle. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Nachteile auf die sofortige Feststellung eines höheren GdB und der begehrten Nachteilsausgleiche angewiesen sei. Der Antragsteller könne demnach zumutbar auf das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden.
Mit Bescheid vom 19. September 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG ab.
Mit Beschluss vom 26. September 2006 verband das SG die Verfahren S 18 SB 5093/06, S 18 SB 6376/06 und S 18 SB 6578/06 mit dem Verfahren S 18 SB 5925/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Urteil vom 26. September 2006 wies das SG die Klagen ab. Hinsichtlich der Anträge, den Beklagten zu verurteilen, innerhalb von 4 Wochen den Fall unter Maßgabe aller medizinischer Sachverhalte abzuschließen, den Beklagten zu verurteilen, die Anträge vom 6. und 19. August 2006 zu bescheiden, festzustellen, inwiefern der Beklagte gegen das Behindertenrecht, Sozialrecht, die Grundrechte der Verfassung, das EU-Recht und das Antidiskriminierungsgesetz u. a. zum Nachteil des Klägers verstoßen habe und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "aG u. a." festzustellen, seien die Klagen bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Hiergegen hat der Kläger am 28. September 2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 aufzuheben sowie einen höheren GdB als 60 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF festzustellen, 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG festzustellen, 4. den Beklagten zu verurteilen, einen zeitlich unbefristeten Schwerbehindertenausweis auszustellen, 5. den Beklagten zu verurteilen, innerhalb von 4 Wochen den Fall unter Maßgabe aller medizinischer Sachverhalte abzuschließen, 6. den Beklagten zu verurteilen, die Anträge vom 6. und 19. August 2006 zu bescheiden sowie 7. festzustellen, inwiefern der Beklagte gegen das Behindertenrecht, Sozialrecht, die Grundrechte der Verfassung, das EU-Recht und das Antidiskriminierungsgesetz u. a. zu seinem Nachteil verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 hat der Senat die gegen den Beschluss des SG vom 8. September 2006 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
Der Senat hat den Beteiligten am 17. Oktober 2006 mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 den Antrag des Klägers auf Neufeststellung seines GdB sowie auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF abgelehnt und hat das SG den hiergegen gerichteten Klage-Antrag 2 als unbegründet und die Klage-Anträge 3 bis 7 als unzulässig abgewiesen.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren ein höherer GdB als 60 nicht festzustellen ist, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und RF nicht gegeben sind und daher die Klage in Bezug auf den Klage-Antrag 2 unbegründet ist. Mit richtiger Begründung hat das SG auch dargelegt, warum die Klage-Anträge 4 bis 7 unzulässig sind. Der Senat schließt sich nach § 153 Abs. 2 SGG diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an. Gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG auch den Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG als unzulässig angesehen und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Zu Unrecht hat das SG dies allerdings damit begründet, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 19. September 2006 keinen Widerspruch eingelegt habe und das Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der genannte Bescheid wurde nicht gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, da er keinen vorausgegangenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt hat. Auch eine entsprechende Anwendung ist nicht möglich. Die erteilte Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch könne eingelegt werden) war deshalb richtig. Offen bleiben kann, ob der Kläger mit seinen am 23. August 2006 (S 18 SB 6376/00) und am 1. September 2006 (S 18 SB 6578/06) bei dem SG eingegangenen Klagen Untätigkeitsklage i. S. des § 88 SGG wegen der Bescheidung seines Antrags vom 28. Oktober 2003 auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG erhoben hat. Denn jedenfalls hätte er seinen diesbezüglichen Klageantrag dann nach Erteilung des Bescheids vom 19. September 2006 innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat auf einen Anfechtungs- und Leistungsantrag umstellen müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rdz. 10 b zu § 88). Dies hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 nicht getan.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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