L 1 KR 22/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 337/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 22/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten wegen Beitragsrückstands (§ 191 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V).

Der am X.XXXXXXX 1942 geborene, seit 1976 als selbständiger Versicherungsmakler tätig gewesene und derzeit im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) stehende Kläger war bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Gegenwärtig ist er über den Leistungsbezug nach dem SGB XII bei der DAK versichert.

Ab 25. März 2003 war ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit lehnte die Beklagte – zu Recht (siehe das Urteil des Senats vom heutigen Tag: LSG Hamburg 11.4.2007 - L 1 KR 21/06) – ab.

Durch Beitragsbescheid vom 20. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise für den Monat Mai 2003 einen Rückstand von 322,04 EUR aus und forderte ihn zur Begleichung der Forderung innerhalb einer Woche auf. Eine Zahlung blieb jedoch aus.

Durch Beitragsbescheid vom 21. Juli 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise für den Monat Juni 2003 einen Rückstand von 322,04 EUR aus. Insgesamt betrage die Forderung einschließlich der bereits angeforderten und noch nicht beglichenen Rückstände 646,58 EUR. Die Beklagte wies darauf hin, dass die freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes und unwiderruflich ende mit Ablauf des 15. August 2003, wenn der Kläger seine Beitragsschulden nicht bis dahin ausgeglichen haben sollte.

Eine Zahlung seitens des Klägers blieb weiterhin aus. Eine Mitteilung der Beklagten über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers mit Ablauf des 15. August 2003 erfolgte nicht.

Die Beklagte teilte durch Beitragsbescheid vom 7. Oktober 2003, den erhalten zu haben der Kläger bestreitet, erneut mit, das Beitragskonto des Klägers weise für den Monat "Juni" 2003 – gemeint dürfte der September 2003 gewesen sein – einen Rückstand von 322,04 EUR aus. Insgesamt betrage die Forderung einschließlich der bereits angeforderten und noch nicht beglichenen Rückstände 968,62 EUR. Sie wies darauf hin, dass die freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes und unwiderruflich ende mit Ablauf des 15. Oktober 2003, wenn der Kläger seine Beitragsschulden nicht bis dahin ausgeglichen haben sollte. Eine Zahlung auf die Beitragsschuld blieb weiterhin aus.

Durch Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Mitgliedschaft wegen Beitragsrückstands kraft Gesetzes mit Ablauf des 15. Oktober 2003 geendet habe. Der Kläger wandte sich mit einem Widerspruch gegen diese Mitteilung und machte geltend, § 191 SGB V schließe die Entrichtung der Beitragsrückstände und eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht aus und daran seien er und das Sozialamt interessiert.

Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf § 191 Nr. 3 SGB V zurück. Der Kläger habe am 21. Oktober 2003 die vollständigen Beiträge für die Monate Mai bis Juni 2003 und September 2003 sowie Teilbeträge für den Beitragsmonat August 2003 geschuldet. Trotz der Beitragsbescheide vom 20. Juni 2003, 21. Juli 2003 und 7. Oktober 2003 sei die Forderung nicht beglichen worden. Mit diesen Bescheiden sei der Kläger ausdrücklich auf die möglichen Folgen der Nichtzahlung der Beiträge hingewiesen worden. Die Voraussetzungen des Endes der Mitgliedschaft kraft Gesetzes hätten mit Ablauf des 15. Oktober 2003 vorgelegen.

Hiergegen richtet sich die am 17. März 2004 erhobene Klage. Mit ihr trägt der Kläger unter anderem vor, durch die Verweigerung des Krankengeldes aufgrund der ab 25. März 2003 attestierten Arbeitsunfähigkeit sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Beiträge zu zahlen. Bei Gewährung von Krankengeld wäre die Pflicht zur Beitragszahlung entfallen gewesen. Im Übrigen sei das Sozialamt zur Nachzahlung der Beiträge bereit gewesen, was die Beklagte aber abgelehnt habe.

Durch Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei spätestens mit dem 15. Oktober 2003 wegen Zahlungsverzugs erloschen. Denn die freiwillige Mitgliedschaft ende mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden seien. Auf diese Folgen sei der Kläger klar und unmissverständlich hingewiesen worden.

Gegen den am 2. Juni 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit ihr trägt er vor, es habe keine definitive Ankündigung eines bevorstehenden Ausschlusses gegeben. Auch habe er am 1. Oktober 2003 den letzten vollen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 317,74 EUR überwiesen und schon deshalb einen Ausschluss nicht befürchtet. Zudem habe sich das Sozialamt bemüht, die ausstehenden Rückstände zu begleichen, wenn dadurch die Mitgliedschaft erhalten bleibe. Doch sei die Beklagte hierauf nicht eingegangen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 15. Oktober 2003 fortgedauert hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Am 18. Oktober 2006 fand vor dem Berichterstatter ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts – zusammen mit dem Verfahren L 1 KR 21/06 – statt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten hatte schon mit Ablauf des 15. August 2003 kraft Gesetzes geendet.

Die Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, bei der der nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung des Fortbestehens der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten gerichtete Antrag im Vordergrund steht (vgl. bereits LSG Hamburg 21.2.2006 – L 1 B 390/05 ER KR). Der Kläger kann aber weder die begehrte Feststellung noch die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen beanspruchen.

Die begehrte Feststellung, dass seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 15. Oktober 2003 fortgedauert hat, kann der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil diese Mitgliedschaft kraft Gesetzes schon mit Ablauf des 15. August 2003 geendet hatte.

Nach § 191 Nr. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung endet die freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.

Vorliegend hatte der Kläger für zwei Beitragsmonate – Mai und Juni 2003 – die am 15. Juni 2003 und am 15. Juli 2003 fälligen Beiträge nicht entrichtet und war dies auch am nächsten Zahltag, am 15. August 2003, noch der Fall. Insbesondere war der Kläger von der Beitragspflicht nicht nach § 224 Abs. 1 SGB V für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld befreit. Ab 25. März 2003 war ihm zwar Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit lehnte die Beklagte jedoch zu Recht ab (siehe das Urteil des Senats vom heutigen Tag: LSG Hamburg 11.4.2007 - L 1 KR 21/06).

Die Beklagte hatte den Kläger auch vor Beendigung der Mitgliedschaft auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen. Die Beitragsbescheide vom 20. Juni 2003 und 21. Juli 2003 enthielten jeweils den Hinweis: Folgen des Zahlungsverzuges: Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft der in der Pflegeversicherung Weiterversicherten endet kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden (§ 191 Nr. 3 SGB V, § 49 Abs. 3 i. V. m. 26 SGB XI). Die Pflegeversicherung bei der Kaufmännischen Krankenkasse – KKH endet mit Ablauf des Tages, an dem die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 191 Nr. 3 SGB V endet (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dadurch ergeben sich folgende Konsequenzen: 1. Sofortiger Verlust des Versicherungsschutzes, auch für die Angehörigen in der Familienversicherung. 2. Eine erneute freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in aller Regel nicht möglich. 3. Verlust des Pflegeversicherungsschutzes, auch für die Angehörigen in der Familienversicherung.

Der Beitragsbescheid vom 21. Juli 2003 enthielt zudem den Hinweis: Bitte bedenken Sie: Ihre KKH-Mitgliedschaft – und damit Ihr Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung – endet kraft Gesetzes und unwiderruflich mit Ablauf des 15.08.2003, wenn Sie Ihre Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen haben. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich danach nicht mehr weiterversichern, auch wenn Sie die Beiträge später nachzahlen.

Diese Hinweise entsprechen den Anforderungen des § 191 Nr. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. In dieser enthielt § 191 SGB V noch keinen Satz 2. Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) angefügten § 191 Satz 2 SGB V ist das freiwillige Mitglied im Falle des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist.

Diese besonderen Hinweise sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft. Denn nach der Gesetzesbegründung ist Satz 2 dem § 191 SGB V angefügt worden, um in der Vergangenheit aufgetretenen Informationsdefiziten im Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu begegnen. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss der freiwilligen Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse "sollen die Betroffenen in verstärkterem Maße als bisher dazu veranlasst werden, die rückständigen Beiträge bis zum nächsten Zahltag auszugleichen" (GMG-Begr. zu Art. 1 Nr. 135, in: Hauck/Noftz, M 015, S. 140). Dies kann nur zukünftig gelingen. Und aus der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Hinweispflicht ließen sich diese spezifizierten Informationspflichten nicht ableiten.

Im Übrigen hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er sich bei Nichtzahlung der Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr weiterversichern könne, auch wenn er die Beiträge später nachzahle. Zudem war dem Kläger bekannt, dass die Übernahme von Beiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist, denn dieser hatte schon bislang die Beiträge des Klägers übernommen.

Trotz der ausreichenden Hinweise der Beklagten hatte der Kläger bis zum 15. August 2003 den Beitragsrückstand für die Monate Mai und Juni 2003 nicht geleistet. Auch eine Mitteilung an die Beklagte, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme des Beitragsrückstandes bereit wäre oder auch nur daraufhin vom Kläger angefragt worden wäre, ging bis zu diesem Zeitpunkt nicht – und im Übrigen auch nicht bis zum Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 21. Oktober 2003 – bei dieser ein.

Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten hatte daher kraft Gesetzes schon mit Ablauf des 15. August 2003 geendet. Rechtlich unerheblich ist, dass die Beklagte dies dem Kläger nicht mitteilte. Den automatischen Eintritt der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs kraft Gesetzes vermochte die Beklagte dadurch nicht zu verhindern. Aus § 191 SGB V ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, eine Feststellung zu treffen, dass die freiwillige Mitgliedschaft wegen Eintritts der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen geendet habe (LSG Hamburg 21.2.2006 – L 1 B 390/05 ER KR).

Zwar enthält das – äußerlich nicht in Bescheidform gekleidete und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2003 die unzutreffende Mitteilung an den Kläger, seine freiwillige Mitgliedschaft habe kraft Gesetzes zum 15. Oktober 2003 geendet (zum fehlenden Verwaltungsaktcharakter dieser lediglich einen Hinweis auf die von der Beklagten für gegeben erachteten Rechtslage enthaltenden Mitteilung LSG Hamburg 16.2.2006 – L 1 B 13/06 ER KR; LSG Hamburg 21.2.2006 – L 1 B 390/05 ER KR; LSG Hamburg 28.11.2006 – L 1 B 491/06 ER KR). Doch folgt hieraus nicht, dass der Kläger die mit seiner Klage auch begehrte Aufhebung des angegriffenen Widerspruchsbescheids der Beklagten von 17. Februar 2004 und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts vom 1. Juni 2006 deshalb, weil sie diese unzutreffende, ohnehin nur deklaratorische Mitteilung bestätigten bzw. unbeanstandet ließen, beanspruchen kann. Dies setzte voraus, dass er durch die angegriffenen Entscheidungen in geschützten Rechten verletzt ist. Der Kläger ist aber nicht dadurch in geschützten Rechten verletzt, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 das Ende seiner freiwilligen Mitgliedschaft erst mit Ablauf des 15. Oktober 2003 angenommen und dass durch den Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2006 dies im Ergebnis nicht beanstandet worden ist. Die isolierte Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen, weil sie eine unzutreffende Mitteilung über eine zu späte Beendigung der Mitgliedschaft bestätigen, kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil ihre Aufhebung dem Kläger bei der Verfolgung seines eigentlichen Rechtsschutzziels, festzustellen, dass seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 15. Oktober 2003 fortgedauert hat, nicht zu helfen vermag (vgl. bereits LSG Hamburg 21.2.2006 – L 1 B 390/05 ER KR). Auch bei einer Aufhebung bliebe die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers von Gesetzes wegen mit Ablauf des 15. August 2003 beendet.

Ohne Belang ist daher der Vortrag des Klägers, er habe den letzten Beitragsbescheid vom 7. Oktober 2003 nicht erhalten. Auf diesen Bescheid kam es vorliegend nicht mehr an, nachdem der Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 2003, dessen Zugang er nicht bestreitet und für dessen Nichtzugehen es auch keine Anhaltspunkte gibt, darauf hingewiesen worden war, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des 15. August 2003 ende, wenn bis dahin die Beitragsschulden nicht ausgeglichen sein sollten. Unbeachtlich bleibt daher auch sein Vortrag, er habe im Oktober 2003 eine Zahlung geleistet und das Sozialamt die Bereitschaft der Übernahme von Beitragsrückständen erklärt. Beides vermochte von vornherein nichts daran zu ändern, dass die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten schon mit Ablauf des 15. August 2003 kraft Gesetzes geendet hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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