Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 3378/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1053/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) in der Zeit vom 25. September 1968 bis 30. Juni 1990 sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1943 geborene Kläger schloss am 21. August 1968 sein Studium zum Diplom-Chemiker an der technischen Hochschule für Chemie in L-M erfolgreich ab. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war der Kläger ab dem 25. September 1968 beim VEB B Glühlampenwerk (später [VEB] NARVA B Glühlampenwerk) entsprechend seiner Ausbildung als Diplom-Chemiker, ab 01. August 1978 als Technologe und ab 01. April 1984 als Gruppenleiter bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus beschäftigt.
In ein Zusatzversorgungssystem war der Kläger zu Zeiten der DDR nicht einbezogen. Er hatte keine Versorgungszusage erhalten und es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf derartige Zusage. Ab dem 01. März 1984 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine positive Versorgungszusage in der DDR nicht bestanden habe und die Beschäftigung als Diplom-Chemiker nicht unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz falle.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nach dem I-Gehalt entsprechend den Ingenieuren entlohnt worden sei. Auch habe er als Technologe stets eine Tätigkeit ausgeübt, die der eines Ingenieurs entsprochen habe.
Die Beklagte bestätigte ihre Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2004 und führte dazu aus, dass der Kläger keine den Anforderungen der Versorgungsordnung entsprechende Qualifikation hätte. Als Diplom-Chemiker sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Unter Hinweis auf umfangreiche Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten trägt er dazu vor, dass durch die Nichtberücksichtigung der begehrten Zeiten als Zusatzversorgungszeiten ihm nur ein diskriminierend niedriges Alterseinkommen zugestanden werde. Er hat vielfältige Beweisermittlungen sowie das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens für erforderlich gehalten.
Das SG hat mit Urteil vom 26. April 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung; der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Unzulässig sei die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung für die Zeit bis zum 28. Februar 1971, da hinsichtlich dieses Zeitraumes ein Rechtschutzbedürfnis nicht bestehe. Dem Kläger könne durch die begehrte Feststellung kein Rechtsvorteil erwachsen, da sein Arbeitsverdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in voller Höhe bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig sei. Selbst wenn die Beklagte für diesen Zeitraum die begehrte Feststellung träfe, würde sich der Zahlbetrag der Rente des Klägers dadurch keinesfalls erhöhen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte als Versorgungsträger keinen Anspruch auf Feststellung der beanspruchten versorgungsspezifischen Daten, da das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung finde. Da für den Kläger weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung, noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vorliege, könne bei ihm eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung gegeben sein. Die danach erforderlichen Voraussetzungen erfülle er jedoch nicht, denn die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech verlangten unter anderem die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung – hier Ingenieur – zu führen. Da der Kläger nicht berechtigt sei, den Titel eines Ingenieurs zu tragen, habe er nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört. Den vielfältigen Beweisanregungen des Klägers habe das SG nicht nachzugehen gebraucht, da die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant seien. Die hier Beklagte treffe keine Entscheidungen zur Rente oder der Höhe der erworbenen Anwartschaft auf Rente, sondern Feststellungen über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und über die dazugehörenden versorgungsspezifischen Daten. Die Anordnung des Ruhens komme nicht in Betracht, da die Beklagte dem Ruhensantrag nicht zugestimmt habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. August 2004 zum Aktenzeichen 1 BvR 1557/01 sei auch die Frage, ob ein Diplom-Chemiker zum Kreis der Versorgungsberechtigten der AVItech gehöre, verfassungsrechtlich geklärt und ein Grund für die beantragte Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben.
Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat dazu im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt und auf die seines Erachtens ungenügende Überleitung der Renten- und Versorgungsansprüche der Versicherten des Beitrittsgebiets in das bundesdeutsche Rentenrecht hingewiesen. Insofern seien vor einer Entscheidung noch weitere Ermittlungen zu führen. Schließlich sei im Hinblick auf abzuwartende weitere Entscheidungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren auszusetzen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen in der Sache,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 25. August 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Ziffer 1 Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 25. August 1968 (der Kläger hat zwar in seinem Antrag den 21. August 1968 genannt, doch handelt es sich insoweit offensichtlich um einen Übertragungsfehler, da der Kläger ausweislich des Sozialversicherungsausweises die Beschäftigung nicht am 21., sondern erst am 25. August 1968 aufgenommen hat) bis 30. Juni 1990 hat, da das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben; eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Anwendbarkeit des AAÜG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R –) und damit die Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn er zum Stichtag des 30. Juni 1990 (noch) von den Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, Seite 844) und der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I, Seite 487) erfasst worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt neben den sachlichen und betrieblichen auch die persönlichen Voraussetzungen der Regelungen des Versorgungssystems erfüllt. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger – was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf – in einem von den vorstehend genannten Vorschriften erfassten Betrieb beschäftigt war und auch entsprechend seinem Vortrag (zumindest ab 01. Januar 1978) eine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet hat, so berechtigt den Kläger die erworbene Qualifikation als Diplom-Chemiker nicht zur Führung des Titels "Ingenieur" oder eines anderen geforderten Titels und es fehlt damit an der persönlichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem.
Das Berufungsvorbringen, mit dem der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Versorgungszusage zur AVItech kann sich nur auf der Grundlage der Regelungen dieser Altersversorgung ergeben. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln dieses Versorgungssystems bestand am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Denn er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach den bereits zitierten versorgungsrechtlichen Regelungen kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er mit seiner Ausbildung zum Diplom-Chemiker nicht zu dem von der AVItech erfassten Personenkreis zählt. Denn auch wenn man entsprechend seinem Vorbringen annimmt, er habe (zumindest seit 01. Januar 1978) eine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet, so genügt das für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht. Der Arbeitnehmer musste auch berechtigt gewesen sein, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8). An einer solchen Berechtigung des Klägers fehlt es jedoch, wie bereits dargelegt.
Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren; auch der Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, da er an den Tag des Inkrafttretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt anknüpft (vgl. Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de).
An einer Entscheidung sah sich der Senat durch das umfängliche Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers nicht gehindert; ein Ruhen kam bereits mangels Zustimmung der Beklagten nicht in Betracht, und die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind ebenfalls nicht erkennbar. Die klägerischen Erwägungen mögen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens diskussionswürdig sein; für die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten sind sie jedoch unerheblich (Vergleiche zu dem Fall eines Diplom-Chemikers den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. März 2006 – L 8 RA 31/04 –, den anschließenden die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss des BSG vom 23. Januar 2007 – B 4 RS 43/06 B – und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2007 – 1 BvR 570/07 –, mit dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Eine Kostenentscheidung im Rahmen des § 192 SGG hatte nicht zu ergehen, da der Senat über die Berufung im Beschlusswege entschieden hat.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen angesichts der höchstrichterlich und verfassungsrechtlich geklärten Rechtslage nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) in der Zeit vom 25. September 1968 bis 30. Juni 1990 sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1943 geborene Kläger schloss am 21. August 1968 sein Studium zum Diplom-Chemiker an der technischen Hochschule für Chemie in L-M erfolgreich ab. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war der Kläger ab dem 25. September 1968 beim VEB B Glühlampenwerk (später [VEB] NARVA B Glühlampenwerk) entsprechend seiner Ausbildung als Diplom-Chemiker, ab 01. August 1978 als Technologe und ab 01. April 1984 als Gruppenleiter bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus beschäftigt.
In ein Zusatzversorgungssystem war der Kläger zu Zeiten der DDR nicht einbezogen. Er hatte keine Versorgungszusage erhalten und es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf derartige Zusage. Ab dem 01. März 1984 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine positive Versorgungszusage in der DDR nicht bestanden habe und die Beschäftigung als Diplom-Chemiker nicht unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz falle.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nach dem I-Gehalt entsprechend den Ingenieuren entlohnt worden sei. Auch habe er als Technologe stets eine Tätigkeit ausgeübt, die der eines Ingenieurs entsprochen habe.
Die Beklagte bestätigte ihre Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2004 und führte dazu aus, dass der Kläger keine den Anforderungen der Versorgungsordnung entsprechende Qualifikation hätte. Als Diplom-Chemiker sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Unter Hinweis auf umfangreiche Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten trägt er dazu vor, dass durch die Nichtberücksichtigung der begehrten Zeiten als Zusatzversorgungszeiten ihm nur ein diskriminierend niedriges Alterseinkommen zugestanden werde. Er hat vielfältige Beweisermittlungen sowie das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens für erforderlich gehalten.
Das SG hat mit Urteil vom 26. April 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung; der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Unzulässig sei die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung für die Zeit bis zum 28. Februar 1971, da hinsichtlich dieses Zeitraumes ein Rechtschutzbedürfnis nicht bestehe. Dem Kläger könne durch die begehrte Feststellung kein Rechtsvorteil erwachsen, da sein Arbeitsverdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in voller Höhe bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig sei. Selbst wenn die Beklagte für diesen Zeitraum die begehrte Feststellung träfe, würde sich der Zahlbetrag der Rente des Klägers dadurch keinesfalls erhöhen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte als Versorgungsträger keinen Anspruch auf Feststellung der beanspruchten versorgungsspezifischen Daten, da das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung finde. Da für den Kläger weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung, noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vorliege, könne bei ihm eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung gegeben sein. Die danach erforderlichen Voraussetzungen erfülle er jedoch nicht, denn die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech verlangten unter anderem die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung – hier Ingenieur – zu führen. Da der Kläger nicht berechtigt sei, den Titel eines Ingenieurs zu tragen, habe er nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört. Den vielfältigen Beweisanregungen des Klägers habe das SG nicht nachzugehen gebraucht, da die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant seien. Die hier Beklagte treffe keine Entscheidungen zur Rente oder der Höhe der erworbenen Anwartschaft auf Rente, sondern Feststellungen über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und über die dazugehörenden versorgungsspezifischen Daten. Die Anordnung des Ruhens komme nicht in Betracht, da die Beklagte dem Ruhensantrag nicht zugestimmt habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. August 2004 zum Aktenzeichen 1 BvR 1557/01 sei auch die Frage, ob ein Diplom-Chemiker zum Kreis der Versorgungsberechtigten der AVItech gehöre, verfassungsrechtlich geklärt und ein Grund für die beantragte Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben.
Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat dazu im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt und auf die seines Erachtens ungenügende Überleitung der Renten- und Versorgungsansprüche der Versicherten des Beitrittsgebiets in das bundesdeutsche Rentenrecht hingewiesen. Insofern seien vor einer Entscheidung noch weitere Ermittlungen zu führen. Schließlich sei im Hinblick auf abzuwartende weitere Entscheidungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren auszusetzen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen in der Sache,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 25. August 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Ziffer 1 Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 25. August 1968 (der Kläger hat zwar in seinem Antrag den 21. August 1968 genannt, doch handelt es sich insoweit offensichtlich um einen Übertragungsfehler, da der Kläger ausweislich des Sozialversicherungsausweises die Beschäftigung nicht am 21., sondern erst am 25. August 1968 aufgenommen hat) bis 30. Juni 1990 hat, da das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben; eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Anwendbarkeit des AAÜG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R –) und damit die Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn er zum Stichtag des 30. Juni 1990 (noch) von den Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, Seite 844) und der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I, Seite 487) erfasst worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt neben den sachlichen und betrieblichen auch die persönlichen Voraussetzungen der Regelungen des Versorgungssystems erfüllt. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger – was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf – in einem von den vorstehend genannten Vorschriften erfassten Betrieb beschäftigt war und auch entsprechend seinem Vortrag (zumindest ab 01. Januar 1978) eine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet hat, so berechtigt den Kläger die erworbene Qualifikation als Diplom-Chemiker nicht zur Führung des Titels "Ingenieur" oder eines anderen geforderten Titels und es fehlt damit an der persönlichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem.
Das Berufungsvorbringen, mit dem der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Versorgungszusage zur AVItech kann sich nur auf der Grundlage der Regelungen dieser Altersversorgung ergeben. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln dieses Versorgungssystems bestand am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Denn er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach den bereits zitierten versorgungsrechtlichen Regelungen kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er mit seiner Ausbildung zum Diplom-Chemiker nicht zu dem von der AVItech erfassten Personenkreis zählt. Denn auch wenn man entsprechend seinem Vorbringen annimmt, er habe (zumindest seit 01. Januar 1978) eine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet, so genügt das für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht. Der Arbeitnehmer musste auch berechtigt gewesen sein, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8). An einer solchen Berechtigung des Klägers fehlt es jedoch, wie bereits dargelegt.
Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren; auch der Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, da er an den Tag des Inkrafttretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt anknüpft (vgl. Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de).
An einer Entscheidung sah sich der Senat durch das umfängliche Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers nicht gehindert; ein Ruhen kam bereits mangels Zustimmung der Beklagten nicht in Betracht, und die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind ebenfalls nicht erkennbar. Die klägerischen Erwägungen mögen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens diskussionswürdig sein; für die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten sind sie jedoch unerheblich (Vergleiche zu dem Fall eines Diplom-Chemikers den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. März 2006 – L 8 RA 31/04 –, den anschließenden die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss des BSG vom 23. Januar 2007 – B 4 RS 43/06 B – und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2007 – 1 BvR 570/07 –, mit dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Eine Kostenentscheidung im Rahmen des § 192 SGG hatte nicht zu ergehen, da der Senat über die Berufung im Beschlusswege entschieden hat.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen angesichts der höchstrichterlich und verfassungsrechtlich geklärten Rechtslage nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved