L 6 R 1015/06 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1015/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens in Ansatz zu bringen, wenn die Hauptsache nicht ganz oder teilweise vorweggenommen wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2006 - Az.: L 6 R 967/05 ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - Az.: L 5 ER 95/04 KR).
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Der Streitwert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 1.250,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006, C III. 3, wird in Verfahren über Erfassungsbescheide gegenüber den Unternehmern nach den §§ 23 ff. des Künstlersozialversicherungsgesetzes (wie hier) der Regelstreitwert angesetzt. Für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Viertel des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens in Ansatz zu bringen, wenn die Hauptsache nicht ganz oder teilweise vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2006 – Az.: L 6 R 967/05 ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – Az.: L 5 ER 95/04 KR, nach juris; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006, B 7.1). Entgegen den Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz vom 13. September 2006 sind für eine Vorwegnahme keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG-).
Rechtskraft
Aus
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