L 22 R 1049/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 RA 7677/01 W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1049/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für den Zeitraum vom 01. Januar 1962 bis zum 15. Dezember 1989 aufgrund der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (SV MfS).

Der 1932 geborene Kläger, der nach Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaft von Juli 1955 bis September 1988 beim Ministerium des Inneren der DDR (MdI) beschäftigt und bei der Volkspolizeiinspektion B-P B eingesetzt war, promovierte 1957 zum Doktor der Rechtswissenschaft. 1960 wurde er mit der Wahrnehmung einer Dozentur für das Fachgebiet Kriminalistik an der Juristischen Fakultät der H-Universität zu B beauftragt. Während dieser Tätigkeit wurde er ab 01. Januar 1962 hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) und übte die Tätigkeit eines Offiziers im besonderen Einsatz (OibE) als operativer Mitarbeiter beim MfS B, Hauptabteilung Kader und Schulung, aus. Diese Tätigkeit dauerte bis zum 15. Dezember 1989 an und der Kläger, der zuletzt den Dienstgrad eines Oberst inne hatte, gehörte dem SV MfS an. Zudem nahm der Kläger weiterhin seit 1967 als Professor die Dozentur für Kriminalistik an der H-Universität zu B wahr und leitete dort seit 1968 die Sektion Kriminalistik.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1994 stellt die Beklagte zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem SV MfS in die Rentenversicherung fest, dass der Kläger vom 01. Januar 1962 bis zum 15. Dezember 1989 diesem Sonderversorgungssystem angehört habe. Die Entgelte waren in der Anlage 1 zu diesem Bescheid aufgeführt und auf 70 % des im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Durchschnittseinkommens aller Versicherten im Beitrittsgebiet beschränkt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 05. April 1994, den der Kläger nicht begründete. Die Beklagte betrieb das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter. Mit Schreiben vom 09. September 1999 wurde der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über den Inhalt der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 dahingehend unterrichtet, dass, sobald der Versorgungsträger einen neuen Entgeltbescheid übersende, die Rente neu berechnet werde. Dies erfolgte mit Änderungsbescheid vom 08. März 2000, mit dem der Ausgangsbescheid vom 17. Februar 1994 mit Wirkung vom 28. April 1999 dahingehend abgeändert wurde, dass nunmehr für die Zeit der Zugehörigkeit zum SV MfS Arbeitsentgelte bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt wurden. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, dass er Inhaber einer regulären Planstelle im Bereich des MdI gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat sich die am 21. Dezember 2001 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die der Kläger damit begründet hat, in seinem Fall seien keine ungerechtfertigten und erhöhten Bezüge in Anspruch genommen worden. Er habe als Dozent und Leiter der Sektion Kriminalistik an der H Universität zu B eine Tätigkeit ausgeübt, die unabhängig von seiner Zugehörigkeit zum MfS gewesen sei. Er sei daher mit den anderen Hochschullehrern der DDR vergleichbar. Seine Bezüge habe er infolge dessen überwiegend vom MdI erhalten. Die daraus folgende Besoldung sei über lange Zeit höher als die beim MfS gewesen, so dass dieses keine Differenzbeträge ausgezahlt habe.

Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 02. Dezember 2003 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 die Wiederaufnahme des Verfahrens angeregt, da das Bundesverfassungsgericht am 22. Juni 2004 eine Verfassungsbeschwerde über die Begrenzung der Entgelte auf den Durchschnitt der Versicherten im Beitrittsgebiet nicht zur Entscheidung angenommen habe (1 BvR 1070/02).

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Juni 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2004 ausgeführt, der Kläger sei ausweislich der von ihm nicht bestrittenen Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des MfS (BStU) seit 01. Januar 1962 für das MfS tätig gewesen. Er sei im gesamten streitigen Zeitraum als OibE im Bereich des MdI beschäftigt gewesen. Somit sei er als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS anzusehen, woraus seine Zugehörigkeit zum SV MfS und die Begrenzung der Jahresarbeitsentgelte auf die Höhe des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet folge.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 07. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers.

Er wiederholt und ergänzt seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und legt dar, er habe tatsächlich als ordentlicher Universitätsprofessor und Direktor der Sektion Kriminalistik der H Universität zu B gearbeitet und ein entsprechendes, dieser Leistung und Qualifikation entsprechendes Gehalt bezogen. Dieses habe über dem eines Berufssoldaten des MfS gelegen. Der Kläger habe Beiträge an die Sozialversicherung der DDR einschließlich der Zusatzversorgung und die Versorgung für Angehörige der Volkspolizei der DDR abgeführt. Die bloße formelle Zugehörigkeit zum SV MfS belege nicht, dass im jeweiligen Falle die oberhalb des allgemeinen Durchschnittsverdienstes erzielten Bezüge tatsächlich nicht auf wirklicher Arbeit und Leistung beruhten, sondern auf einem politischen Privileg. Im Falle des Klägers sei umgekehrt festzustellen, dass das vom MfS bezogene Gehalt geringer als dasjenige des MdI gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2006 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17. Februar 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 10. Dezember 2001 abzuändern, soweit damit festgestellt wird, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 AAÜG während der Pflichtbeitragszeiten vom 01. Januar 1962 bis zum 15. Dezember 1989 vorliegen,

3. hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Februar 1994 in der Fassung des Änderungs-bescheides vom 08. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2001 zu verurteilen, die vom Kläger während der Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ohne Begrenzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 AAÜG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 16. Januar 2007 mitgeteilt worden, dass mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG zu rechnen sei.

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, verwiesen.

II.

Über die zulässige Berufung konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, da die Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 SGG vorliegen und die Beteiligten im Übrigen auch keine Einwendungen gegen dieses Verfahren vorgebracht haben. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Februar 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2001 ist rechtmäßig, soweit damit für die Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum 15. Dezember 1989 die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 AAÜG wegen der Zugehörigkeit zur SV MfS festgestellt werden. Der Hilfsantrag ist aus den vom Sozialgericht genannten Gründen erfolglos.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Versorgungsträger sind unter anderem die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV) für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG).

Die Beklagte, der nach der Kompetenzordnung des GG, auf die Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EV abstellt, Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für den Bestand und die Sicherheit des Bundes als Staat eingeräumt ist (Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 GG), ist damit zuständiger Versorgungsträger für das SV-MfS.

Die Zeit vom 01. Januar 1962 bis 15. Dezember 1989 ist - nach Maßgabe der eingangs gemachten Ausführungen - eine Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger tatsächlich beim MdI tätig war.

Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Dies gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG (§ 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG).

Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatsicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind (§ 7 Abs. 2 AAÜG).

Durch diese Vorschriften wird sichergestellt, dass auch solche hauptberuflichen Mitarbeiter des MfS dem SV-MfS mit der Folge der nur begrenzten Berücksichtigung von Arbeitsentgelt zugeordnet werden, für die während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem SV-MfS nicht bestand und denen Arbeitsentgelt formal von einem anderen Arbeitgeber gezahlt wurde. Dies ist sachgerecht, denn einem solchen Mitarbeiter stand Besoldung nach den Vorschriften des MfS zu, die ihm unter Anrechnung des anderen Arbeitsentgeltes gewährt wurde. Der andere Arbeitgeber wurde mithin lediglich als Zahlstelle des MfS zur Aufrechterhaltung der konspirativen Arbeit zwischengeschaltet.

Dies gilt auch dann, wenn die Anrechnung dazu führt, dass das volle Gehalt aus der anderen Tätigkeit behalten wurde, weil es höher war. Grundlage der – auch höheren – Bezüge war jedenfalls das Dienstverhältnis zum MfS, aus welchem er (als OibE) in die jeweilige Position der anderen Einrichtung eingesetzt war.

Es steht fest und wird vom Kläger nicht bestritten, dass er während der streitigen Zeit als OibE tätig war und die oben genannten Vorschriften über die Tätigkeit eines OibE auf ihn angewandt wurden.

Lag somit ein Dienstverhältnis mit dem MfS während des streitigen Zeitraums vor, unterlag der Kläger zugleich während der Dauer dieses Dienstverhältnisses den Vorschriften des SV MfS. Die Pflichtversicherung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie andere zusätzliche Altersversorgungen fanden keine Anwendung. Die Versicherungspflicht begann mit dem im Befehl über die Einstellung festgesetzten Termin und endete mit dem Tage der Entlassung aus dem Dienst des MfS (vgl. Teil I 201, Ziffern 1 und 2 der Versorgungsordnung des SV MfS).

Nach alledem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum als OibE beim MfS beschäftigt war, hierfür Besoldung erhielt und dem SV-MfS angehörte.

Lagen im genannten Zeitraum die oben genannten Voraussetzungen (Tätigkeit als OibE mit Bezug von Arbeitsentgelt und Einbeziehung in das SV-MfS) vor, folgt daraus die Feststellung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur SV-MfS. Damit sind zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, die eine Begrenzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts auf das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet bei einer vorzunehmenden Rentenberechnung bedingen. Dies wird so in § 7 Abs. 1 - 3 AAÜG zwingend angeordnet.

Eine besondere Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitverdienste aus MfS-Beschäftigungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungsgemäß erachtet (vgl. Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; Beschluss des BVerfGE vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02).

Da das Gesetz nicht an einer bestimmten Tätigkeit, sondern allein an der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem anknüpft, ist die ausgeübte Tätigkeit kein Kriterium für die Beurteilung von gleichen oder unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Alle Angehörigen des MfS werden gleich behandelt und für die Differenzierung zwischen diesen und den Angehörigen anderer Versorgungssysteme liegt ein sachlicher Grund in der besonderen Art der Tätigkeit des MfS.

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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