L 9 KR 67/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 KR 1851/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 67/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 5) bis 11) (im Folgenden als B. 5) bis B. 11) bezeichnet) in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 1996 bei dem Kläger abhängig beschäftigt waren und der Kläger deshalb Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 44.029,50 EUR (86.114,22 DM) und Umlagen in Höhe von 2.880,82 EUR (5.634,40 DM) nachzahlen muss.

Der Kläger betrieb seit 1993 unter der Firma Star-Autokosmetik R K die Ausführungen von Dienstleistungen an Kfz sowie Innen- und Außenreinigung von Fahrzeugen (keine handwerklichen Leistungen). Er nahm Aufträge von Autohäusern zur Autoaufbereitung von Gebraucht- und Neuwagen, d.h. zur Reinigung und Behandlung dieser Fahrzeuge zur Erzielung eines op-tisch günstigen Eindrucks, entgegen, die er durch Subunternehmer, u.a. durch die B. 5) bis B. 11), ausführen ließ. Zu diesem Zweck schloss er mit ihnen "Kooperationsverträge", nach denen sich der Kläger verpflichtete, die B. 5) bis B. 11) zu beauftragen, Autoaufbereitungsarbeiten für ihn als Subunternehmer durchzuführen. Die Aufträge sollten regelmäßig, jedoch unabhängig von der Auftragslage erteilt werden. Verhinderungen der Auftragsannahme durch die B. 5) bis B. 11) sollten diese möglichst sieben Tage, spätestens jedoch zwei Tage vor der vereinbarten Vertragsdurchführung mitteilen. Ihnen war es nicht gestattet, die ihnen erteilten Aufträge ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Klägers weiterzugeben. Sie waren verpflichtet, die für die Abrechnung erforderlichen Informationen (wöchentliche Abrechnung, Rechnung, Bargeld usw.) an den Kläger weiterzuleiten. Die Abrechnung mit seinen Auftraggebern führte ausschließlich der Kläger selbst durch. Als Vergütung für jedes aufbereitete Fahrzeug sollten die B. 5) bis B. 11) 90,- DM, bei Aufbereitungen von Neuwagen oder Teilaufbereitungen in Höhe einer mündlich vereinbarten Vergütung jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhalten. Die Abrechnung sollte monatlich erfolgen. Die Vertragspartner verpflichteten sich, während der Vertragsdauer keine Aufbereitungen bei Dritten vorzunehmen, die zuvor Auftraggeber einer der Vertragspartner gewesen seien. Die B. 5) bis B. 11) verpflichteten sich weiter, ein Gewerbe anzumelden und die durch ihre Tätigkeit für den Kläger anfallenden Steuern abzuführen.

Die B. 5) bis B. 11) waren vor ihrer Tätigkeit für den Kläger überwiegend arbeitslos oder in anderen Bereichen abhängig beschäftigt und hatten keine Vorkenntnisse der für die Fahrzeugaufbereitung durchzuführenden Arbeiten. Der Kläger wies sie deswegen regelmäßig vor Abschluss des "Kooperationsvertrages" über einen Zeitraum von mehreren Tagen in die von ihnen zu erledigenden Arbeiten ein. Hierfür besuchte er u.a. mit ihnen seine Vertragspartner und erklärte ihnen den Tätigkeitsablauf. Regelmäßig freitags wurden die Aufträge für die kommende Woche an sie vergeben. Die Arbeiten wurden in den Räumen der Auftraggeber des Klägers z.T. mit Arbeitsmitteln durchgeführt, die die B. 5) bis B. 11) vom Kläger erworben hatten und deren Kosten in den monatlichen Abrechnungen verrechnet wurden. Jedenfalls bei einem Auftraggeber des Klägers trugen fast alle beigeladenen Subunternehmer bei ihren Arbeiten zur Unterscheidung von anderen Arbeitern als eine dem Kläger zuzurechnende Arbeitskleidung grüne Hosen. Die B. 5) bis B. 11) rechneten gegenüber dem Kläger ihre Arbeiten auf von diesem zur Verfügung gestellten Vordrucken wöchentlich ab und gaben ihnen von den Auftraggebern des Klägers ausgezahltes Bargeld oder Schecks an ihn weiter. Am Ende des Monats wurde daraus eine für alle gleich gestaltete Leistungsabrechnung erstellt und die Arbeiten wurden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer durch Scheck oder Überweisung vom Kläger bezahlt. Ihren Urlaub sprachen die B. 5) bis B. 11) mit dem Kläger ab, in dieser Zeit erhielten sie keine Aufträge. Im Krankheitsfall meldeten sie sich bei ihm und gaben bereits übernommene Aufträge an ihn zurück; Ersatzpersonen zur Erledigung dieser Arbeiten stellten sie nicht. Der Kläger trug dafür Sorge, dass die B. 5) bis B. 11) für ihre Tätigkeiten eigene Gewerbe anmeldeten; diese führten vereinbarungsgemäß selbst Umsatz- und Einkommensteuer ab.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Kläger hörte die Beklagte die B. 5) bis B. 11) und den Kläger an. Der B. 6) erklärte: Er habe ab Oktober 1996 für den Kläger zunächst als Arbeitneh-mer gegen ein wöchentliches Entgelt von 300,- DM gearbeitet, das bar ausgezahlt worden sei. Nach Abschluss des Kooperationsvertrages habe er täglich von 8:00 Uhr bis etwa 17:00 Uhr für den Kläger gearbeitet. Der Kläger habe seine Arbeiten durch Rücksprache mit den Autohäusern oder auch persönlich kontrolliert. Er, der B. 6), habe von diesem Werkzeug und Material erhalten, das er käuflich vom Kläger habe erwerben müssen. Auf den wöchentlichen Abrechnungen habe der Kläger z. T. von ihm, dem B. 6), geltend gemachte Beträge gestrichen. Er sei in Autohäusern in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt worden, habe nur für den Kläger, in dessen Namen und auf dessen Rechnung gearbeitet und seine Preise nicht selbst gestalten können.

Der B. 5) gab an: Er sei vor Abschluss des Kooperationsvertrages etwa 14 Tage lang vom Kläger in seine Tätigkeit eingewiesen worden. Dafür habe er pro Tag ca. 30,- DM vom Kläger erhalten. Die Auftragsvergabe freitags habe auch den Arbeitsbeginn bei den Autohäusern mit umfasst. Vor Beginn der Arbeiten sei ihm nicht immer bekannt gewesen, wie viele und welche Autos zu reinigen gewesen seien. Er habe täglich ab 8:00 Uhr für den Kläger gearbeitet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, im Rahmen der Freitagsbesprechung erteilte Aufträge abzulehnen. Bei seiner Tätigkeit für den Kläger habe er immer eine Arbeitshose mit dem Aufnäher der Fir-ma des Klägers tragen sollen und habe seine Arbeitsmittel, mit Ausnahme der Kosten des Hochdruckreinigers, gegen monatliche Verrechnung vom Kläger bezogen. Im Wesentliche gleich lautende Angaben machte auch der B. 10), der mitteilte, er sei etwa eine Woche gegen eine geringfügige Entschädigung in seine Tätigkeit eingewiesen worden. Auch ihm sei es nicht möglich gewesen, die ihm freitags vom Kläger erteilten Aufträge abzulehnen.

Der B. 11) hingegen machte geltend, er sei außer für den Kläger noch für vier weitere Auftraggeber tätig geworden, habe die Möglichkeit gehabt, die Übernahme bestimmter Aufträge abzulehnen und seine Preise selbst zu bestimmen. Er betreibe eigene Werbung und unterhalte eigene Geschäfts- und Büroräume unter seiner Wohnanschrift.

Der Kläger trug vor, er habe keine Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Kooperationsverträge mit Subunternehmern abgeschlossen, die selbständig tätig geworden seien. Diese seien weder persönlich von ihm abhängig gewesen noch hätten sie seinen Weisungen unterlegen, vielmehr ein eigenes Gewerbe geführt und angemeldet und die von ihm an sie gezahlte Mehrwertsteuer auch an die Finanzämter abgeführt.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2001, forderte die Beklagte den Kläger auf, für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 1996 Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung i.H.v. 86.114,22 DM und Umlagebeträge i.H.v. 5.634,40 DM zu zahlen. Nach der Vertragsgestaltung, der Auswertung von Fragebögen und der Befragung von Personen, die für den Kläger tätig geworden seien, habe es sich bei den Subunternehmern des Klägers um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung gehandelt.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend gemacht: Er habe weder vor noch nach Abschluss der Kooperationsverträge als Arbeitnehmer einen der B. 5) bis B. 11) beschäftigt. Diesen habe es freigestanden, Aufträge des Klägers anzunehmen oder abzulehnen; der B. 6) etwa habe davon im Jahre 1997 mehrfach Gebrauch gemacht, da er für andere Auftraggeber, mit eigenen Beschäftigten tätig geworden sei. Die genannten Beigeladenen seien auch keinem Weisungsrecht des Klägers unterworfen gewesen. Sie hätten sich unter Beachtung der dem Kläger von den Autohäusern ge-setzten zeitlichen Rahmen und ihrer Vereinbarungen mit dem Kläger ihre Arbeitszeit selbst einteilen können und so Gelegenheit gehabt, eigene Aufträge mit dritten Firmen zu erledigen, was bei dem B. 11) nach dessen eigenen Angaben nachweislich der Fall gewesen sei. Der Kläger habe die B. 5) bis B. 11) nicht gezwungen, von ihm Arbeitsmittel zu kaufen oder eine von ihm gestellte Arbeitskleidung zu tragen. Er habe die Arbeitsmittel den B. 5) bis B. 11) lediglich kostengünstig angeboten; ein Teil dieser Beigeladenen habe bei einem einzigen Kunden auf dessen Bitte grüne Arbeitshosen getragen, die der Kläger weder beschafft habe noch dessen Firmenlogo getragen hätten. Als selbständige Subunternehmer hätten die B. 5) bis B. 11) auch im Hinblick auf Gewinn oder Verlust ihrer Tätigkeit ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Schließlich habe die beigeladene A für die Tätigkeit eines weiteren Subunternehmers mit Bescheid vom 19. Mai 1999 festgestellt, dass dieser die für den Kläger ab 1. November 1997 durchgeführten Arbeiten, die im Hinblick auf die Vertragsgestaltung und Durchführung den hier zu beurteilenden entsprächen, selbständig erbracht habe.

Der B. 9) hat vorgetragen: Er habe sich in seiner Tätigkeit für den Kläger als selbständiger Unternehmer gefühlt und sich privat krankenversichert und privat Altersvorsorge betrieben. Seine Versuche, sein Unternehmen nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger am Markt zu positionieren, seien am Konkurrenzdruck und dem Preisverfall auf dem Gebiet der Fahrzeugaufbereitung gescheitert.

Die B. 5), B. 6), B. 8), B. 9), B. 10) und B. 11) haben sich in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 erneut zu ihrer Arbeit für den Kläger geäußert. Der Kläger habe die Arbeit so organisiert, dass in seinem Büro ein Arbeitsplan ausgelegen habe, in den die Einsatztermine eingetragen worden seien. Es seien Arbeitszeiten von 8:00 Uhr bis zum Ende der Erledigung der Arbeiten vorgesehen gewesen.

Im Einzelnen haben sich diese Beigeladenen wie folgt geäußert: Er habe die damalige Situation so empfunden, dass bei einer Tätigkeit für andere Autohäuser ihm eine Kündigung gedroht habe. Der Kläger habe ihm den Eindruck vermittelt, dass er ihm in diesem Falle keine Aufträge erteilen würde (Vorbringen des B. 6)). Der Kläger habe ihnen nicht erlaubt, eigenständig auch für andere Autohäuser zu arbeiten (Vorbringen des B. 5)). Diese Behauptungen haben der B. 8) und der B. 10) bestätigt. Der B. 9) hat erklärt: Er sei der Auffassung gewesen, dass es keine feste Arbeitszeitregelung gegeben habe. Es habe ihm freigestanden, auch später mit der Arbeit zu beginnen. Er habe auch andere Aufträge annehmen können; ihm sei jedoch genug Arbeit über den Kläger vermittelt worden. Ergänzend hat der B. 11) vorgetragen: Er habe 1998 auch für andere Firmen gearbeitet und sich über die Wettbewerbsklausel hinweggesetzt.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. März 2003 die Klage abgewiesen. Die B. 5) bis 11) seien vom Kläger in der streitigen Zeit abhängig beschäftigt worden. Entscheidend hierfür sei die nur theoretische Möglichkeit gewesen, für das eigene Unternehmen zu werben und ei-gene Kunden zu bedienen. Das habe sich aus den Äußerungen der Subunternehmer im Verwal-tungsverfahren und vor dem Sozialgericht ergeben.

Gegen das ihm am 7. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Mai 2003 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen: Das Urteil des Sozialgerichts sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Wille des Klägers und seiner Subunternehmer, die Fahrzeugaufbereitung in selbständiger Tätigkeit zu organisieren, völlig außer Betracht geblieben sei. Der Kläger sei durch die von ihm mit den Autohäusern abgeschlossenen Verträge zu einer bestimmten Leistungserbringung verpflichtet gewesen, die zu entsprechenden Absprachen mit seinen Subunternehmern geführt hätten, damit er seinen Verpflichtungen habe nachkommen können. Diese vertraglichen Verpflichtungen seien auch der Grund dafür gewesen, dass der Kläger für die B. 5) bis B. 11) z.T. die Arbeitsmittel erworben und diese an sie weitergegeben habe, ohne sie zum Erwerb zu zwingen. Sie hätten sich ihm gegenüber als selbständige Unternehmer geriert; der B. 7) habe ihn u.a. auch als selbständiger Versicherungsvertreter betreut. Das Sozialgericht habe auch das Wettbewerbsverbot verkannt. Dieses habe beide Vertragspartner gebunden und sei zeitlich und gegenständlich, nämlich auf bereits bestehende Kundenstämme, beschränkt gewesen. Dass die B. 5) bis B. 11) es versäumt hätten, eigene Kundenstämme aufzubauen, könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hätten die B. 5) bis B. 11) für ihre Arbeiten für den Kläger wesentlich mehr verdient, als wenn sie den Tariflohn erhalten hätten; auch dies belege ihre selbständige Tätigkeit. Schließlich habe das Sozialgericht die Äußerungen der B. 5. bis B. 11) im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialgericht fehlerhaft gewürdigt und sei insbesondere deshalb zu einem unhaltbaren Ergebnis gekommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen und halten das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Diesem Vorbringen haben sich der B. 4) und der B. 6) angeschlossen.

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlich Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 28 p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV). Danach sind die Träger der Rentenversicherung befugt, im Rahmen der ihnen nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 bis 4 SGB IV obliegenden Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen. Gemäß §§ 28 d Satz 1 und 2, 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hatte der Kläger für die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches/ Fünftes Buch in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches/Sechstes Buch in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 168 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Ar-beitslosenversicherung und § 20 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches/Elftes Buch in der gesetzlichen Pflegeversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht unterliegenden entgeltlich beschäftigten B. 5) bis 11) als deren Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Denn er hat die B. 5) bis 11) während des hier streitigen Zeitraumes abhängig beschäftigt. Diese können entgegen der Auffassung des Klägers nicht als selbständige und damit nicht versicherungspflichtige "Subunternehmer" angesehen werden. Unter einer Beschäftigung im Sinne der genannten Vorschrift ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen.

Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist typologisch unter Berücksichtigung aller Merkmale des Einzelfalls zu bestimmen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob der Dienstleistende im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann oder ob er hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung dem Weisungsrecht des Auf-traggebers unterliegt. Letzteres spricht für eine unselbständige Tätigkeit (vgl. BSG SozR 3-4100 § 4 AFG Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Der Arbeitnehmer übernimmt eine fremdgeplante, fremdnützige und von fremder Risikobereitschaft getragene Arbeit und ist in eine übergeordnete Arbeitsorganisation eingegliedert; er ist zur Erbringung seiner Dienste auf die Organisation und betrieblichen Mittel des Dienstberechtigten angewiesen. Die selbständige Tätigkeit andererseits wird durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitszeit und die im Wesentlichen freigestellte Tätigkeit und Arbeitsweise gekennzeichnet. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer kommt dem Unternehmer das Ergebnis der Arbeit unmittelbar zugute. Für den Dienstleistenden ist die Tätigkeit demgegenüber fremdnützig und damit abhängig; dies begründet seine Schutzbedürftigkeit als Arbeitnehmer (Urteil des LSG Berlin, 15. Senat, vom 1. November 1995 - L 15 Kr 63/94 -). Maßgebend für die Bewertung ist insoweit eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Verkehrsanschauung; danach ist festzustellen, ob der Betreffende dem Typus des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, wobei nicht alle Kriterien vorliegen müssen und die vorhandenen unterschiedlich ausgeprägt sein können (BSG a.a.O.; SozR 2200 § 165 RVO Nr. 51). Bei der Abgrenzung ist zwar auch die vertragliche Ausgestaltung des gegenseitigen Verhältnisses zu berücksichtigen; weicht diese jedoch von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, kommt Letzteren ausschlaggebende Bedeutung zu.

Nach dem Gesamtbild der von den beigeladenen Autoaufbereitern verrichteten Arbeiten sprechen mehr Tatsachen für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als für eine selbständige Tätigkeit. Der Kläger hat durch seine Verträge mit den Autohäusern, die Ko-operationsverträge mit den beigeladenen Autoaufbereitern und die in seinem Betrieb geübte Praxis der Auftragsvergabe eine betriebliche Organisation geschaffen, in die sich die beigela-denen Autoaufbereiter eingliedern mussten, wenn sie Aufträge vom Kläger erhalten wollten.

1.) Die Auftragsvergabe erfolgte bei Betriebsbesprechungen in den Betriebsräumen des Klägers. Ort und Zeit der Auftragserledigung waren den B. 5) bis 11) durch die Verträge des Klägers mit den Autohäusern vorgegeben. Darauf konnten sie keinerlei Einfluss nehmen. Der Ar-beitsablauf war durch einen Arbeitsplan bestimmt, der im Büro des Klägers auslag; selbst wenn es keine fest vereinbarte Arbeitszeitregelung gegeben haben sollte, wie der B. 9) vor dem Sozialgericht erklärt hat, war der Arbeitsablauf doch praktisch so organisiert, dass die beigeladenen Autoaufbereiter zu den vom Kläger bestimmten Zeiten die von ihm zugewiesenen Arbeiten durchführen mussten, wie sie im Verwaltungsverfahren weitgehend übereinstimmend bestätigt haben, so dass sie damit vollschichtig ausgelastet waren. Auch die Art der Arbeitsdurchführung war vom Kläger vorgegeben; so hat er im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass seine Auftraggeber die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel verlangt haben oder die Erledigung der von den Autohäusern mit dem Kläger vereinbarten Arbeiten den Einsatz bestimmter Werkzeuge oder Arbeitsmaterialien voraussetzte, die der Kläger für die B. 5) bis 11) beschafft hat und die von ihnen auch verwendet wurden, wie die In-Rechnung-Stellung in den monatlichen Leis-tungsabrechnungen zeigt. Dass der Kläger die beigeladenen Autoaufbereiter nicht gezwungen hat, diese Arbeitsmaterialien bei ihm zu erwerben, steht dem nicht entgegen. Es reicht auch insoweit, dass der Kläger eine betriebliche Organisation geschaffen hat, die es erforderlich machte oder es auch nur vernünftig erscheinen ließ, das Angebot des Klägers anzunehmen. Hierher gehört auch die Verpflichtung der B. 5) bis 11), zumindest bei den Arbeiten für einen der - bedeutendsten - Auftraggeber des Klägers, mit einer bestimmten, dem Kläger zuzurech-nenden Arbeitskleidung aufzutreten. Auch insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger diese Arbeitskleidung beschafft und bezahlt hat; entscheidend ist allein, dass die B. 5) bis 11) sie getragen haben und ihre Arbeiten deshalb dem Unternehmen des Klägers und nicht einem eigenen zugerechnet wurden. Den beigeladenen Autoaufbereitern war es weiterhin nach einem Teil der vorgelegten Verträge untersagt, die von ihnen gegenüber dem Kläger übernommenen Arbeiten von Dritten erledigen zu lassen, so dass eine persönliche Leistungspflicht bestand, die für selbständige Unternehmer untypisch ist und nach der weiten Formulierung sogar den Einsatz eige-ner Angestellter ausgeschlossen haben dürfte. Dementsprechend konnten die B. 5) bis 11) einmal übernommene Aufträge auch nicht an Dritte zur Erledigung weitergeben. Schließlich hat der Kläger die beigeladenen Autoaufbereiter angelernt, bevor er mit ihnen Kooperationsverträge abgeschlossen hat, was ebenso typisch für abhängige Beschäftigungen und untypisch für selbständige Tätigkeiten ist. Die beigeladenen Autoaufbereiter haben die Arbeiten, zu denen sich der Kläger verpflichtet hatte, für ihn und in seinem Namen erbracht, haben Zahlungen für ihn entgegengenommen und sind damit nicht wie eigene Gewerbetreibende, sondern als Ar-beitskräfte des klägerischen Unternehmens gegenüber den Auftraggebern des Klägers aufgetreten.

2.) Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch die Entgeltung der geleisteten Arbeiten. Die Kooperationsverträge gaben für den wesentlichen Teil der Arbeiten eine feste Vergütung vor, die für die beigeladenen Autoaufbereiter nicht verhandelbar war. Sie mussten die geleisteten Arbeiten dem Kläger gegenüber in wöchentlichen Abrechnungen auf von ihm gestellten For-mularen, d.h. in der Sache auf Arbeitsnachweisen vorlegen, die vom Kläger überprüft und bei Feststellung der Fehlerhaftigkeit nicht etwa zurückgewiesen, sondern korrigiert wurden. Auf der Grundlage dieser Abrechnungen wurden für die B. 5) bis 11) ebenfalls vom Kläger vorgegebene "Leistungsabrechnungen" erstellt, die schon vom äußeren Erscheinungsbild wie Lohnabrechnungen aussehen und zumindest von einem Teil der beigeladenen Autoaufbereiter auch so verstanden wurden. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung hat der Kläger durch Rück-fragen bei seinen Auftraggebern und durch eigene Überprüfungen kontrolliert. Eine eigene wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeit für die von ihnen geleisteten Arbeiten hatten die beigeladenen Autoaufbereiter damit nicht.

3.) Dementsprechend besaßen die beigeladenen Autoaufbereiter weder eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit noch trugen sie ein Unternehmerrisiko bei ihren Arbeiten für den Kläger. Soweit sie vertraglich keinen Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub hatten, so ist darauf hinzuweisen, dass der vertragliche Ausschluss von Arbeitnehmerrechten allein noch kein Unternehmerrisiko begründet. Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spricht nur dann für eine Selbständigkeit, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind (LSG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1994 - L 9 Kr 71/93). Eine solche Selbständigkeit besaßen die B. 5) bis 11) aber weder hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistungen noch der Möglichkeit, daraus ein höheres Entgelt zu erzielen, wie bereits oben dargelegt wurde. Selbst wenn die beigeladenen Autoauf-bereiter für ihre Arbeiten monatlich ein höheres Entgelt vom Kläger ausgezahlt erhielten als vergleichbare Arbeitnehmer dieser Branche, lässt sich daraus kein Unternehmerrisiko herleiten; denn dabei bleibt neben dem erheblichen Arbeitseinsatz der B. 5) bis 11) unberücksichtigt, dass sie von dem Entgelt Steuern abführen und sich gegen die sozialen Risiken, denen die Sozial-versicherung dient, selbst absichern mussten. Für eine abhängige Beschäftigung der B. 5) bis 11) und gegen eine unternehmerische Tätigkeit spricht weiter, dass sie jedenfalls im streitigen Zeitraum über keine eigene Betriebsstruktur verfügten, kein eigenes Kapital einsetzten und nicht selbst werbend am Markt für den eigenen Betrieb in Erscheinung traten sowie keine eigenen Arbeitnehmer einsetzten. Ihre Arbeitskraft haben sie vielmehr ganz überwiegend für die betrieblichen Zwecke des Klägers und damit für eine fremdbestimmte Arbeit zur Verfügung gestellt.

4.) Die Tatsache, dass die B. 5) bis 11) selbständige Gewerbe anmeldeten bzw. auf Drängen des Klägers anmelden und die durch ihre Arbeit für den Kläger ausgelösten Steuern selbst bezahlen mussten, sind gegenüber den für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung. Das gilt auch für die Tatsache, dass sie Aufträge des Klägers ablehnen durften oder an einzelnen Tagen nach entsprechender Vereinbarung überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen mussten. Damit lässt sich eine Selbständigkeit nicht belegen, weil eine solche Gestaltung des Arbeitsablaufes auch bei (Teilzeit)Arbeitnehmern üblich ist. Sie blieben durch die allein im Belieben des Klägers stehende, von seinen Verträgen mit Autohäusern abhängende Auftragsvergabe gebunden; Ort und Zeit der Arbeitsleistung war ihnen auf diese Weise vorgegeben.

Für eine Selbständigkeit der beigeladenen Autoaufbereiter spricht vor allem auch nicht die Möglichkeit, ohne Einschaltung des Klägers selbst Aufträge entgegenzunehmen und zu erledigen, worauf der Kläger seine Berufung u.a. gestützt hat. Nach den Angaben des B. 9) im sozialgerichtlichen Verfahren waren Konkurrenz- und Preisdruck auf dem Markt ohnehin schon so groß, dass die beigeladenen Autoaufbereiter ohne eine vergleichbare Betriebsstruktur praktisch keine Fahrzeugaufbereitungen auf eigene Rechnung durchführen konnten, so dass ihnen nichts anderes übrig blieb, als sich der betrieblichen Organisation des Klägers zu unterwerfen und die ihnen angebotenen Aufträge des Klägers anzunehmen, was durch ihren vollschichtigen Einsatz für sein Unternehmen belegt wird. Dass der B. 11) 1998 auch andere Auftraggeber hatte, der B. 6) 1997 auch für Dritte gearbeitet und bei diesen Arbeiten eigene Arbeitnehmer eingesetzt hat und die beigeladene Allgemeine Ortskrankenkasse für einen nicht am vorliegenden Verfahren beteiligten Subunternehmer für das Jahr 1997 dessen Versicherungsfreiheit festgestellt hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Im Übrigen ist rechtlich weder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch das Bestehen mehrerer Arbeitsverhältnisse nebeneinander ausgeschlossen; für den zuletzt genannten Fall enthält das Gesetz vielmehr eine ausdrückliche Regelung über die Begrenzung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 22 Abs. 2 SGB IV). Dass die beigeladenen Autoaufbereiter in ihren Leistungsabrechnungen formal als Subunternehmer ausgewiesen werden, die Vertragspartner des Kooperationsvertrages eine selbständige Leistungserbringung gewollt haben und dass eine solche außerhalb des hier streitigen Zeitraumes möglicherweise auch stattgefunden hat, fällt gegenüber der tatsächlichen Abwicklung der Autoaufbereitung im hier maßgeblichen Zeitraum ebenso wenig entscheidend ins Gewicht wie die Angaben der B. 9) und B. 11), die hinsichtlich einzelner Elemente auf eine selbständige Tätigkeit schließen lassen. Denn die beigeladenen Autoaufbereiter haben im Termin vor dem Sozialgericht übereinstimmend bekundet, dass die Arbeitsbedingungen aller für den Kläger tätiger Autoaufbereiter jedenfalls im Kern übereinstimmten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
Rechtskraft
Aus
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