L 3 AS 101/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 1247/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 101/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Entscheidet ein Kammervorsitzender mittels Gerichtsbescheid und lässt die Berufung zugleich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zu, so verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen, weil die Rechtssache dann zugleich \"besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art\" aufweist.
2. Laufendes Einkommen ist stets im Kalendermonat des Zuflusses anzurechnen, und zwar auch dann, wenn es in unterschiedlicher Höhe zufließt, aber den monatlichen Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt. Eine Umrechnung in Tagessätze gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Alg II-V (a.F.), um das wechselnde Einkommen auch in den Folgemonaten berücksichtigen zu können, ist dann nicht geboten.
3. In der Regelleistung des SGB II wurden keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Energiekosten zur Wassererwärmung) berücksichtigt, so dass in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II diese Warmwasserbereitungskosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 und des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt, den Klägern jeweils Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des in diesen Monaten tatsächlich zugeflossenen Einkommens und ohne Abzug einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung zu zahlen.
III. Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.

Die 1961 geborenen, miteinander verheirateten Kläger bewohnen gemeinsam eine Zwei-Raum-Wohnung zuzüglich Küche und Bad mit einer Wohnfläche von 55,90 m², für die im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 200,00 EUR monatlich zuzüglich einer Heizkostenvorauszahlung von 40,00 EUR monatlich anfiel. Die Heizanlage des Mietwohnhauses wird mit Öl betrieben und damit zugleich das Warmwasser bereitet.

Die Klägerin zu 1 hatte bis 2. April 1999 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des So-zialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) bezogen und danach bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Ab 1. Januar 2005 hatte sie kein Einkommen mehr. Der Kläger zu 2 erzielte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 ein wechselndes Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, das jeweils am 10. des Folgemonats gezahlt wurde. Zu dessen Höhe wird auf die Blätter 44/45 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Auf ihn war ein kreditfinanzierter Honda Civic (Baujahr 1996) zugelassen, für den im streitigen Zeitraum eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem Monatsbeitrag von 22,09 EUR bestand. Dieses Fahrzeug nutzte er für den täglichen Arbeitsweg von 30 km (einfache Strecke) regelmäßig an 5 Arbeitstagen pro Woche. Weiteres Vermögen war im streitigen Zeitraum außer einem Girokonto mit negativem Saldo und zwei Sparbüchern mit Guthaben von 300,00 EUR beziehungsweise 7,26 EUR nicht vorhanden.

Die Beklagte bewilligte den Klägern auf deren Antrag vom 26. Oktober 2004 mit Bescheid vom 11. November 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 4,70 EUR (insgesamt 9,40 EUR) monatlich, ausgehend vom Einkommen des Klägers zu 2 aus September 2004 sowie unter Abzug einer Warmwasserpauschale von 11,76 EUR von den gewährten Heizkosten. Den dagegen am 29. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Sep-tember 2005 unter Bestätigung des Ausgangsbescheides zurück.

Dagegen haben die Kläger am 19. Oktober 2005 Klage erhoben, der das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt hat, an die Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1,02 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage habe Erfolg, soweit sie die abgezogene Warmwasserpauschale betreffe. Es dürfe nur der Betrag abgezogen werden, der dafür tatsächlich in der Regelleistung vorgesehen sei. Dieser betrage wie bereits nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) 30 % des in der Regelleistung vorgesehenen Haushaltsenergieanteils. Der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung von 345,00 EUR liege anhand der fortgeschriebenen Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 1998 (EVS 1998) bei 20,74 EUR. Daraus ergebe sich ein Warmwasseranteil von 6,22 EUR beziehungsweise bei einer Regelleistung von 331,00 EUR ein Warmwasseranteil von 5,97 EUR, der wiederum bei einer Regelleistung von 298,00 EUR mit 5,37 EUR, mithin hier insgesamt mit 10,74 EUR statt 11,76 EUR zu bemessen sei. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, weil das Arbeitslosengeld II sonst zutreffend berechnet worden sei. Mit ihrer dagegen am 20. September 2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte und Berufungsklägerin geltend, dass sie die Warmwasserpauschale zutreffend abgesetzt habe, weil sie durch die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Landkreises als zuständigem Träger für die Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gebun-den sei. Danach betrage die Warmwasserpauschale auf Grundlage der Sächsischen Sozial-hilferichtlinien (SächsSHR) für den Kopf der Bedarfsgemeinschaft 8,18 EUR und für jeden weiteren Angehörigen 3,58 EUR, weil bestimmte Warmwasserbereitungskosten immer anfallen würden, gleichgültig, ob mehrere Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Eine Berechnung anhand des im Berufungsverfahren vom Gericht übersandten Datenmaterials zeige, dass diese Beträge keinesfalls zu hoch seien, weil nach diesen Daten die Warmwasserkosten der Haushalte, insbesondere die der Mehr-Personen-Haushalte, in der Praxis meist noch höher seien, als die von ihr abgezogene Warmwasserpauschale.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie die Beklagte unter Abände-rung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 und des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 30. September 2005 zu verurteilen, ihnen jeweils Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des tatsächlich zugeflossenen Einkommens und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale zu zahlen.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 Anschlussberufung eingelegt. Sie machen unter Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass ein pauschaler Abzug für die Warmwasserbereitung vorgenommen worden sei, den die Beklagte nicht abgefragt habe. Ihnen sei die Verwaltungsvorschrift des Landkreises nicht bekannt, die Warmwasserpauschale willkürlich und fiktiv sowie deren Bemessung nicht plausibel. Die Regelleistung des SGB II enthalte keine Warmwasserkosten. Es sei nicht verständlich, weshalb bis Mai 2005 nur 9,40 EUR gewährt worden seien, obwohl die Beklagte ab Juni 2005 monatlich 163,41 EUR bewilligt habe. Das Einkommen des Klägers zu 2 müsse falsch angesetzt worden sein. Hinsichtlich der verschiedenen Rechnungsposten werde aber ausschließlich die Berücksichtigung der Warmwasserkosten streitig gestellt und nicht mehr die anderen, erstinstanzlich noch streitigen Rechnungsposten.

Dem Gericht liegt die für das damals zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Jahre 2003 erstellte Sonderauswertung zur EVS 1998, die nur das frühere Bundesgebiet erfasste, nebst Auskünften des Statistischen Bundesamtes und des nunmehr zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) dazu vor. Außerdem hat das Gericht die Ausschussdrucksache 16[11]286 des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 15. Juni 2006 (BT-ADrs. 16[11]286) zur Neubemessung des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch des Sozialge-setzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Zeit ab 1. Januar 2007 beigezogen, in der das Ergebnis der neuen, jetzt das gesamte Bundesgebiet erfassenden Sonderauswertung zur Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2003 (EVS 2003) dargelegt und die darauf beruhende Bildung des Regelsatzes im Vergleich zur Sonderauswertung der EVS 1998 erläutert wird. Schließlich hat das Gericht vom Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VDEW) sowie vom Fachverband für Energie-Marketing und -Anwendung (HEA) e.V. beim VDEW statistische Daten zum durchschnittlichen Stromverbrauch und den Stromkosten der Ein- und Mehr-Personen-Haushalte in Deutschland sowie zur Aufteilung des Haushaltsstromverbrauchs auf einzelne Anwendungsarten (insbesondere auf Warmwasser und Heizung) beigezogen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach ihrer Zulassung durch das Sozialgericht gemäß den §§ 143, 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingelegte Anschlussberufung der Kläger ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung ebenfalls zulässig (dazu Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [8. Aufl., 2005], § 143 Rn. 5 bis 5h, insbesondere Rn. 5c) und auch begründet.

Auf eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Sozialgericht wegen eines wesentli-chen Verfahrensmangels gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG wird verzichtet. Zwar hat das Sozialgericht verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorla-gen. Entscheidet ein Kammervorsitzender als Einzelrichter ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter mittels Gerichtsbescheid, misst er der Rechtssache jedoch zugleich grundsätzliche Bedeutung zu und lässt er in dem Gerichtsbescheid die Berufung wegen des Berufungszulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zu, so verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG weist "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" auf und schließt deshalb eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid aus. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hin-aus allgemeine Bedeutung hat, höchstgerichtlich noch nicht geklärt ist und ihre Beantwortung sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsfähig, also entscheidungserheblich sein. Hat aber das Sozialgericht nach Auffassung des Kammervorsitzenden über eine solche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu entscheiden, so weist die Rechtssache schon deshalb "besondere Schwie-rigkeiten rechtlicher Art" auf, die eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausschließt. Damit wird der grundrechtliche Anspruch der Kläger auf den gesetzlichen Richter verletzt (so zum Fall der Zulassung einer Sprungrevision in einem Gerichtsbescheid: BSG, Urt. v. 16. März 2006, Az. B 4 RA 59/04 R, JURIS-Dokument Rn. 13 bis 20 = SozR 4-1500 § 105 Nr. 1). Weil aber trotz der danach nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts keine Pflicht zur Zurückverweisung der Rechtssache besteht (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [8. Aufl., 2005], § 159 Rn. 5; BSG, Urt. v. 17. Februar 1956, Az. 6 RKa 14/55, BSGE 2, 201 ff. [210]) und die hier streitige Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung von den Unterkunfts- und Heizkosten abzusetzen sind, obergerichtlich zeitnah klärungsbedürftig ist, erscheint bei Ausübung des insoweit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eingeräumten Ermessens eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts geboten.

II. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) zu Unrecht teilweise abgewiesen, weil der Bescheid vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Sep-tember 2005 in dem von den Klägern geltend gemachten Umfang rechtswidrig ist und sie deshalb insoweit beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, das im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 insgesamt noch in der ursprünglichen, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden ist. Den Klägern steht danach Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des ihnen in dieser Zeit tatsächlich zugeflossenen Einkommens (unten 1.) und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale (unten 2.) zu.

Einer Sachentscheidung des Gerichts steht dabei nicht entgegen, dass die Kläger mit ihrem Widerspruch vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom 11. November 2004 die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG von einem Monat nicht eingehalten haben könnten. Denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 über den Widerspruch in der Sache entschieden, ohne sich auf eine mögliche Versäumung der Widerspruchsfrist zu berufen, so dass jedenfalls deshalb die Sachprüfung auch durch die Gerichte neu eröffnet wurde, weil Rechte Dritter vorliegend nicht berührt sind (BSG, Urt. v. 9. Juni 1999, Az. B 6 KA 76/97 R, JURIS-Dokument Rn. 27 = SozR 3-5520 § 44 Nr. 1; BSG, Urt. v. 12. Oktober 1979, Az. 12 RK 19/78, SozR 2200 § 1422 Nr. 1; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [8. Aufl., 2005], § 84 Rn. 7/7a).

Zudem kann im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden werden, weil alle positiven und negativen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des mittels einer unechten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG geltend gemachten Ar-beitslosengeldes II vorliegen und es zumindest wahrscheinlich ist, dass aufgrund dessen von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen sein wird, als den Klägern von der Beklagten bisher bewilligt beziehungsweise vom Sozialgericht zugesprochen wurde (zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Einzelnen: BSG, Urt. v. 8. August 1990, Az. 11 RAr 79/88, SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; BSG, Urt. v. 20. April 1999, Az: B 1 KR 15/98 R, SozR 3-1500 § 141 Nr. 8). Insbesondere steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen, dass es sich hier um einen so genannten Höhenstreit handelt (BSG, Urt. v. 7. November 2006, Az. B 7b AS 10/06 R, JURIS-Dokument Rn. 16).

1. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II. Nach dieser Norm erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert. Die Kläger sind erwerbsfähige Hilfebedürftige in diesem Sinne, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), zwischen 15 und 65 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Die Kläger sind ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II auch hilfebedürftig, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Ver-mögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies trifft zu, weil dem Bedarf der Kläger zum Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum nur das Einkommen des Klägers zu 2 gegenübersteht, das diesen Bedarf nicht deckt.

Der Bedarf der Kläger ergibt sich zum einen aus der ihnen gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II zustehenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 298,00 EUR (= 90% von 331,00 EUR, aufgerundet gemäß § 41 Abs. 2 SGB II; vgl. BSG, Urt. v. 23. November 2006, Az. B 11b AS 1/06 R, JURIS-Dokument Rn. 24), weil die Kläger gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a SGB II als Ehepartner eine Bedarfsgemeinschaft bilden und ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben. Zum anderen gehören dazu die ihnen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zustehenden Leistungen für Unter-kunft und Heizung, die hier insgesamt 240,00 EUR monatlich betragen, ohne dass An-haltspunkte bestehen, dass diese Kosten unangemessen sein könnten, was auch die Beklag-te nicht in Zweifel zieht. Da die Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich nach Kopfteilen aufgeteilt werden, weil die Bewohner einer gemeinsamen Wohnung diese typischerweise einheitlich nutzen und ihr Unterkunfts- und Heizbedarf deshalb auch nur einheitlich, nach gleichen Bruchteilen zu beurteilen ist (BSG, Urt. v. 23. November 2006, Az. B 11b AS 1/06 R, JURIS-Dokument Rn. 28), ergibt sich ein Bedarf der Kläger von je 418,00 EUR (zusammen 836,00 EUR) monatlich.

Dem steht allein das gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnende Einkommen des Klä-gers zu 2 gegenüber, da die Klägerin zu 1 im streitigen Zeitraum kein Einkommen erzielte und in dieser Zeit anrechenbares Vermögen nicht vorhanden war. Das Vermögen auf den Sparbüchern unterschreitet den Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und das angemessene Fahrzeug des Klägers zu 2 stellt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II Schonvermögen dar. Allerdings gelten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II beide Kläger im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, weil nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2 ist daher hälftig bei der Klägerin zu 1 anzurechnen, wodurch der Kläger zu 2 selbst hilfebedürftig wird und einen eigenen Leistungsanspruch erhält. Dies führte im Laufe des Verfahrens außerdem dazu, dass das Rubrum zu berichtigen und der Kläger zu 2 in den Rechtsstreit einzubeziehen war (vgl. BSG, Urt. v. 7. November 2006, Az. B 7b AS 8/06 R, JURIS-Dokument Rn. 13 bis 15).

Entgegen der Beklagten und dem Sozialgericht ist jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Alg II-V) auf das in den Monaten Januar bis Mai 2005 tatsächlich zugeflossene Einkommen abzustellen und nicht auf das Einkommen aus September 2004. Dabei ist ohne Belang, dass der Kläger zu 2 in der streitigen Zeit Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielte, für das gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Alg II-V auch § 2 Abs. 3 Alg II-V entsprechend gilt. Denn auch entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind wech-selnde Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, ohne dass hier entsprechend der Sollvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V eine Umrechnung in Tagessätze geboten ist, um die wechselnden Einnahmen auch in den Folgemonaten berücksichtigen zu können, weil das Einkommen den monatlichen Bedarf der Kläger zu keinem Zeitpunkt deckte. Zwar konnte das zutreffende Einkommen bei Erlass des Bescheides vom 11. November 2004 noch nicht ermittelt werden. Jedoch war dies nach Eingang der detaillierten Unterlagen am 17. Juni 2005 bei der Beklagten im Rahmen der Folgeantrag-stellung möglich und damit bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 von Amts wegen gemäß § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu berück-sichtigen, so dass die Beklagte dem Widerspruch insoweit hätte abhelfen müssen.

Ist aber auf das in den Monaten Januar bis Mai 2005 tatsächlich zugeflossene Einkommen abzustellen, sind davon auch die in dieser Zeit tatsächlich anfallenden Absetzbeträge abzuziehen. Da die Kläger nunmehr anders als in erster Instanz keine zusätzlichen Absetzbeträge ("Rechnungsposten") mehr geltend machen, kann im Rahmen des Grundurteils auf die von der Beklagten ab 1. Juni 2005 berücksichtigten, pauschalen Absetzbeträge zurückgegriffen werden, denen nach dem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 der Stand März/April 2005 zugrunde liegt. Da diesbezüglich Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, er-gibt sich daraus für ein Grundurteil hinreichend sicher ein deutlich höherer Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II, als ihnen von der Beklagten bisher bewilligt und vom Sozi-algericht zugesprochen wurde. Danach sind mithin vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II) zusätzlich abzusetzen: – die Werbekostenpauschale gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Alg II-V in Höhe von 15,33 EUR, – der Pauschbetrag für nach Grund und Höhe angemessene, private Versicherungen ge-mäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Hö-he von 30,00 EUR, – die Entfernungspauschale von 0,06 EUR für 30 Entfernungskilometer und 19 Arbeitsta-ge monatlich gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Alg II-V in Höhe von dann 34,20 EUR sowie – der KfZ-Haftpflichtversicherungsbeitrag gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB II in Höhe von 22,09 EUR monatlich.

Werden diese Absetzbeträge zugrunde gelegt, ergibt sich anhand des jeweils am 10. des Folgemonats zugeflossenen Einkommens aus dem Vormonat (Blätter 44/45 des beigezo-genen Verwaltungsvorgangs) ein dementsprechend monatlich wechselnder Erwerbstätigen-freibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II (zu dessen Berechnung vgl. Mecke; in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2005], § 30 Rn. 9), der zusätzlich abzuziehen ist. Nach hälftiger Aufteilung des danach anrechenbaren Einkommens auf die Kläger verblei-ben – bei einem Bedarf von je 418,00 EUR – jeweils für ein Grundurteil hinreichend sicher folgende, gemäß § 41 Abs. 2 SGB II pro Person gerundete Einzelansprüche (zur Rundung pro Person: BSG, Urt. v. 7. November 2006, Az. B 7b AS 8/06 R, JURIS-Dokument Rn. 36), die das den Klägern von der Beklagten bisher bewilligte und vom Sozialgericht zugesprochene Arbeitslosengeld II deutlich übersteigen:

jeweils in EUR Januar Februar März April Mai
Brutto-Einkommen 1.170,19 858,48 1.204,68 1.262,17 1.323,96
Netto-Einkommen 881,88 679,92 904,11 937,48 1.001,04
Erwerbstätigenfreibetrag 167,05 133,07 170,33 175,03 185,86
anrechenbares Einkommen 613,21 445,23 632,16 660,83 713,56
je hälftig anrechenbar 306,61 222,62 316,08 330,42 356,78
Einzelanspruch je Kläger 111 195 102 88 61

2. Der Bedarf der Kläger von je 418,00 EUR ist nicht um die in den Unterkunfts- und Heizkosten von 240,00 EUR enthaltenen Warmwasserkosten zu vermindern, um Doppelleistungen zu vermeiden. Denn im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG-Eckregelsatz wurden in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Energiekosten zur Wassererwärmung) berücksichtigt [unten a)], so dass in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II diese Warmwasserkosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind [unten b)].

a) Dass in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbe-reitung (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Warmwasserkosten) berücksichtigt wurden, folgt daraus, dass der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung allein anhand der durchschnittlichen Stromkosten der in den Son-derauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Ein-Personen-Mieterhaushalte bestimmt wurde. Weil aber nur wenige (geschätzt etwa ein Drittel) dieser Haushalte ihr Was-ser tatsächlich mit Strom erwärmt haben, wurden deren Warmwasserkosten im Wege der Durchschnittsbildung auf die übrigen Haushalte aufgeteilt, so dass in den durchschnittli-chen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur etwa ein Drittel der für die Warmwasserbereitung erforderlichen Energiekosten enthalten ist [unten (1)].

Da den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 darüber hinaus nicht die tatsächli-chen durchschnittlichen Stromkosten entnommen und der Regelleistung zugrunde gelegt wurden, sondern ein zu niedriger Durchschnittswert, der zudem unter Außerachtlassung des verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises um einen (ansonsten vertretbaren) Heiz-stromanteil von 15% gekürzt wurde, ist neben diesem Heizstromanteil auch der ohnehin nur etwa ein Drittel des eigentlich notwendigen Bedarfs umfassende Warmwasseranteil aus den durchschnittlichen Stromkosten herausgerechnet worden [unten (2)].

Dass der danach in die Regelleistung übernommene Haushaltsenergieanteil von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) tat-sächlich keine Warmwasserkosten mehr enthält, zeigt sowohl ein Vergleich mit dem Haushaltsenergie- und Warmwasserkostenanteil im früheren BSHG-Eckregelsatz [unten (3)] als auch ein Vergleich mit den durchschnittlichen Stromkosten aller Ein-Personen-Haushalte Deutschlands nach den Daten des VDEW [unten (4)]. Schließlich lässt sich dies auch anhand der Daten der Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nachweisen [unten (5)].

(1) Dass die Regelleistung nach dem SGB II auf der Basis der mit den Sonderauswertun-gen zur EVS 1998 und 2003 ermittelten, durchschnittlichen Stromkosten nur etwa ein Drittel der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Warmwasserkosten enthalten hätte, wenn dieses Drittel nachfolgend nicht noch herausgerechnet worden wäre, ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten Weg zur Bildung der Regelleistung des SGB II.

Denn danach (BT-Drs. 15/1516, S. 56 [zu § 20 Abs. 1]) entspricht die Zusammensetzung der Regelleistung im SGB II dem Eckregelsatz des SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Regelsatzverordnung (RSV). Die Regelleistung ist deshalb gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII an die jeweilige Einkommens- und Verbraucherstichprobe geknüpft, deren jeweilige Sonderauswertung wiederum gemäß § 2 Abs. 3 RSV das Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger) abbildet. Die ab 1. Janu-ar 2005 in den alten Bundesländern und ab 1. Juli 2006 bundeseinheitlich geltende Regel-leistung von 345,00 EUR basierte deshalb ursprünglich auf der allein das frühere Bundesgebiet erfassenden Sonderauswertung zur EVS 1998. Deren Daten wurden auf den 1. Janu-ar 2005 hochgerechnet, indem anhand der Entwicklung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung, der letztmalig zum 1. Juli 2003 angepasst wurde, eine Erhöhung um insgesamt 7,1% erfolgte (BT-Drs. 15/1516, S. 56 [zu § 20 Abs. 2]; BR-Drs. 206/04, S. 10 [zu § 2 Abs. 3 RSV]). Dabei beruht die Erhöhung um 7,1% statt um 7,25% wie beim Rentenwert (vgl. die Entwicklung des Rentenwerts von 1998 [= 47,65 DM] bis 2003 [= 26,13 EUR] anhand der Rentenanpassungsverordnungen: BGBl. I 1998, S. 1166; BGBl. I 1999, S. 1078; BGBl. I 2000, S. 788; BGBl. I 2001, S. 1040; BGBl. I 2002, S. 1799; BGBl. I 2003, S. 784) darauf, dass bei der jeweiligen Anpassung des Rentenwer-tes der sich dann ergebende Regelsatzbetrag auf volle DM beziehungsweise EUR abgerundet wurde (BR-Drs. 206/04, S. 13).

Die inzwischen vorliegende, weitgehend identisch aufgebaute Sonderauswertung zur EVS 2003 hat den Eckregelsatz von 345,00 EUR in der Summe, abgesehen von geringen Verschiebungen bei einzelnen, regelsatzrelevanten Positionen, als einheitlichen, ab 1. Ja-nuar 2007 geltenden gesamtdeutschen Eckregelsatz für das SGB XII (BT-ADrs. 16[11]286) und damit auch die für das SGB II bereits ab 1. Juli 2006 vorgenommene Anhebung der Regelleistung Ost von 331,00 EUR auf die jetzt gesamtdeutsche Regelleistung von 345,00 EUR bestätigt (BT-Drs. 16/99, S. 1, 6, 8 und 9; BT-Drs. 16/688, S. 1 und 8 ff.).

Bildet die Regelleistung des SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers über ihre Bindung an den Eckregelsatz des SGB XII somit das den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 zugrunde liegende Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger) ab, führt dies dazu, dass die Regelleistung auf diesem Konsumniveau strukturbedingt Haushaltsenergiekosten zur Wassererwärmung nur zu etwa einem Drittel des notwendigen Bedarfs enthalten hätte, selbst wenn die Stromkosten ungekürzt in die Regelleistung übernommen wor-den wären. Denn die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassen in ihrer jeweiligen Abteilung 04 ("Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung") die ermittelten Haushaltsenergiekosten getrennt in fünf verschiedenen Bedarfspositionen: 1. Strom, 2. Gas/Flüssiggas, 3. Fern- und Zentralheizung einschließlich Warmwasser und Umlagen, 4. flüssige Brennstoffe beziehungsweise Heizöl, 5. feste beziehungsweise sonstige Brennstoffe, die nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung alle Energiekosten zur Wassererwärmung enthalten, ohne dass sich feststellen lässt, zu welchem Anteil (Blätter 33/34, 39/40 und 60/61 der Berufungsakte). Als Referenzwert für die gesamten, in der Regelleistung enthaltenen Haushaltsenergiekos-ten wurden aber nur die durchschnittlichen Stromkosten verwendet und zwar nur die der – getrennt neben den Eigentümerhaushalten erfassten – Ein-Personen-Mieterhaushalte (BT-ADrs. 16[11]286, S. 6 und 10; BR-Drs. 206/04, S. 7/8 [zu Abteilung 04]; BR-Drs. 635/06, S. 6 [zu § 2 Abs. 2 RSV]).

Da aber nur wenige dieser Haushalte ihr Wasser tatsächlich mit Strom (statt mit den anderen Energieträgern) erwärmten, wurden deren zusätzliche Stromkosten für die Wassererwärmung – die für sich genommen bedarfsdeckend gewesen wären – im Wege der Durch-schnittsbildung auf die übrigen Haushalte aufgeteilt, so dass in den durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur ein Teil der für die Warmwasserbereitung erforderlichen Energiekosten enthalten sein kann und gerade kein Durchschnittswert für die gesamten Warmwasserkosten gebildet, sondern nur der auf den Strom entfallende Anteil der durchschnittlichen Warmwasserkosten berücksichtigt wurde. Die Warmwasserkosten nehmen deshalb in der Einkommens- und Verbraucherstichprobe eine Sonderstellung ein, weil sie zwar ebenso wie andere Bedarfe vollständig, jedoch in unterschiedlichen Bedarfspositionen erfasst wurden und nur eine dieser Bedarfspositionen – der Strom – Eingang in die Regelleistung gefunden hat.

Bei sonstigen, stets elektrisch betriebenen Warmwasseranwendungen – was soweit ersichtlich nur auf Waschmaschine und Geschirrspüler zutrifft, bei denen Strom für den mechanischen Antrieb und die interne Wassererwärmung nötig ist (VDEW-Datenkatalog zum Haushaltsstromverbrauch 2002, S. 7; Blatt 89 der Berufungsakte) – sind hingegen die an-fallenden Warmwasserkosten durch Ansatz der Stromkosten vollständig in der Regelleistung berücksichtigt, weil dabei stets nur Stromkosten entstehen und deshalb deren tatsächliche Durchschnittskosten über den Strom erfasst werden, gleichgültig, ob einige der erfassten Haushalte keine Waschmaschine oder keinen Geschirrspüler betrieben haben.

Ähnliches gilt für die bei der Kochfeuerung entstehenden Warmwasserkosten. Zwar ergibt sich auch hier eine geringfügige Bedarfsunterdeckung, weil angenommen werden muss, dass zumindest einige der mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte dafür andere Energieträger als Strom verwendet haben, vor allem Gas. Jedoch wird in heutiger Zeit die Kochfeuerung ganz überwiegend mittels Elektroherd und anderen elektrischen Geräten (Wasserkocher, Mikrowelle usw.) betrieben, so dass diese geringfügige Bedarfsunterdeckung angesichts der erheblichen Pauschalierung bei der Bil-dung der Regelleistung kaum ins Gewicht fällt. Die vollständige Einbeziehung der Kochfeuerungskosten in die Regelleistung unabhängig vom verwendeten Energieträger schafft vielmehr nur ein ergänzendes Argument dafür, dass die Regelleistung außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Warmwasserkosten keine weiteren Energiekosten zur Wassererwärmung enthalten kann [näher unter (5)].

Anteilig und somit nicht bedarfsdeckend erfasst wurden daher nur die Energiekosten für die Wassererwärmung im Sanitärbereich von Bad und Küche, d.h. für das warme Wasser "aus der Leitung", das überwiegend mit anderen Energieträgern als Strom bereitet wird. Dass dessen Anteil an den durchschnittlichen Stromkosten kaum mehr als ein Drittel der dafür tatsächlich nötigen Kosten betragen kann, legen bereits die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nahe. Denn danach haben nur etwa 20% der in der Sonderauswertung zur EVS 1998 und etwa 12% der in der Sonderauswertung zur EVS 2003 erfassten Mieterhaushalte ausschließlich Stromkosten angegeben (Blätter 34 und 60/61 der Berufungsakte), während die übrigen Mieterhaushalte auch Kosten für andere Energieträger hatten, so dass auch nur entsprechend wenige Mieterhaushalte ihr Wasser ausschließlich mit Strom erwärmt haben dürften. Denn Stromkosten fallen typischerweise in jedem Haushalt an, während Stromkosten für Warmwasser nur dort anfallen, wo die Warmwasserbereitung nicht mit den anderen Energieträgern erfolgt. Da aber die meisten (wenn auch nicht alle) Haus-halte ihr Wasser im Sanitärbereich von Bad und Küche (das warme Wasser "aus der Lei-tung") zugleich mit der verwendeten Heizanlage (z.B. mittels einer Fern- oder Zentralheizung) erwärmen, kann angenommen werden, dass die meisten der Mieterhaushalte, die Kosten zu den anderen Energieträgern angegeben haben (bei der EVS 1998 etwa 80% und der EVS 2003 etwa 88%) auch eine Heizanlage mit diesen anderen Energieträgern (z.B. mittels Fernheizung) betrieben und deshalb ihr Wasser ebenfalls damit erwärmt haben.

Dies lässt sich mit der vorliegenden Statistik des VDEW "Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003" (www.hea.de, unter Statistik; Blatt 79 der Berufungsakte) bestä-tigen, wonach im Jahre 2003 nur 32% aller Haushalte Deutschlands ihr Warmwasser im Bad und nur 38% ihr Warmwasser in der Küche mit Strom aufbereitet haben. Dass dies 1998 nicht wesentlich anders gewesen sein kann, wird aus der ebenfalls beigezogenen, vergleichbaren Statistik des VDEW für 1998 deutlich (Blatt 114 der Berufungsakte), die zwar keine Angaben über die Haushaltsanzahl, sonst aber weitgehend identische Daten zu den prozentualen Anteilen der einzelnen Anwendungsarten (insbesondere für Heizung und Warmwasser) am Stromverbrauch enthält.

Dabei begegnet die Übertragung dieser prozentualen Anteile auf die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 im Wege der Schätzung keinen Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, weshalb bei den untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte prozentual im Durchschnitt mehr Haushalte ihr Wasser mit Strom er-wärmen sollen als im Durchschnitt prozentual bei allen Haushalten Deutschlands. Hat aber danach nur etwa ein Drittel der erfassten Haushalte zusätzliche Stromkosten zur Warmwasserbereitung gehabt, führt die gleichmäßig Aufteilung dieser zusätzlichen Stromkosten auf die übrigen zwei Drittel der Haushalte dazu, dass im sich ergebenden Durchschnitts-wert aller erfassten Haushalte nur noch ein Drittel dieser zusätzlichen Kosten enthalten ist.

(2) Hinzu kommt, dass die durchschnittlichen Stromkosten nach den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nur erheblich gekürzt in die Regelleistung eingeflossen sind.

Zunächst wurden die durchschnittlichen Stromkosten pauschal um 15% gekürzt, weil an-genommen wurde, dass ein Teil der erfassten Mieterhaushalte mit Strom auch geheizt hat, obwohl Heizkosten gesondert neben der Regelleistung übernommen werden, so dass ge-folgert wurde, dass sich durch deren zusätzliche (Heiz-)Stromkosten die durchschnittlichen Stromkosten um 15% erhöht haben (BT-ADrs. 16[11]286, S. 10; BR-Drs. 635/06, S. 6 [zu § 2 Abs. 2 RSV]). Auf Anfrage konnten aber weder das Statistische Bundesamt noch das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mitteilen, weshalb gerade um 15% gekürzt wurde.

Allerdings sind 2003 im Stromverbrauch aller Haushalte Deutschlands 14,7% für elektrische Nachtspeicher- und Wärmepumpenheizungen im Nacht- beziehungsweise Nebentarif sowie 2% für elektrische Direktheizgeräte im Haupttarif, insgesamt mithin 16,7%, enthalten gewesen, was mit den Werten von 1998 weitgehend identisch ist, wo nur der Wert für elektrische Direktheizgeräte etwas höher lag, d.h. bei 2,8% statt bei 2% (vgl. die Statistik des VDEW "Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003" sowie die vergleich-bare Statistik für 1998: www.hea.de, unter Statistik; Blätter 79 und 114 der Berufungsak-te). Dieser Heizstromanteil von 17,5% (1998) beziehungsweise 16,7% (2003) ist aber nicht unmittelbar auf die mit den Sonderauswertungen zu EVS 1998 und 2003 erfassten Strom-kosten übertragbar, weil Heizstrom im Nacht- beziehungsweise Nebentarif, der den Großteil des Heizstromverbrauchs ausmacht, kostengünstiger ist als Strom im Haupttarif, so dass der prozentuale Heizstromanteil an den mit der Einkommens- und Verbraucherstich-probe erfassten Stromkosten geringer ist als an der vom VDEW erfassten Strommenge. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die in den Sonderauswertungen zu EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte im gleichen Umfang wie die vom VDEW zusätzlich erfassten Eigentümerhaushalte eigene Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizungen betrieben haben, die den Heizstromverbrauch im Wesentlichen verursachen. Der Heizstromabschlag von 15 % bei den Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte erscheint deshalb zwar sehr hoch, mangels genauerer Daten aber noch vertretbar.

Jedenfalls dürfen diese 15% dann aber nicht unmittelbar von den durchschnittlichen Stromkosten der mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieter-haushalte abgezogen werden, weil diese zusätzlich den verbrauchsunabhängigen Grundpreis für Strom enthalten, wie das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mit-geteilt hat (Blatt 39 der Berufungsakte), während die genannten VDEW-Statistiken nur den Haushaltsstromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) angeben und somit den Grundpreis nicht berücksichtigen können. Dieser Grundpreis (nach Auskunft des VDEW in Deutsch-land im Durchschnitt etwa 68,00 EUR jährlich, Blatt 76 der Berufungsakte) ist somit erst aus den durchschnittlichen Stromkosten nach den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 herauszurechnen, bevor der (noch vertretbare) Heizstromanteil von 15% abgezogen wird, so dass die pauschale Kürzung der gesamten Stromkosten um 15% jedenfalls deshalb zu hoch ausgefallen ist.

Darüber hinaus erfolgte aber noch eine weitere Kürzung. Denn die mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte, die Angaben zu ihren Stromkosten gemacht haben, gaben einen Durchschnittswert von 24,30 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 27,49 EUR (EVS 2003) an, während für die Bemessung der Regelleistung nur ein Durchschnittswert von 22,75 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 25,59 EUR (EVS 2003) verwendet und nachfolgend um die genannten 15% gekürzt wurde (BT-ADrs. 16[11]286, S. 10). Diese niedrigeren Durchschnittswerte ergeben sich dadurch, dass die Summe der von den Mieterhaushalten insgesamt angegebenen Stromkosten nicht durch die Anzahl der Mieterhaushalte geteilt wurde, die tatsächlich diese Angaben gemacht haben (was die höheren Durchschnittswerte ergäbe), sondern durch die Anzahl aller mit den Son-derauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Haushalte, mithin auch durch die Eigentümerhaushalte und die Haushalte geteilt wurde, die keine Angaben zu ihren Stromkos-ten gemacht haben, wie das Statistische Bundesamt auf Anfrage bestätigt hat (Blätter 36/37 der Berufungsakte). Dies ist nicht gerechtfertigt, weil dadurch zum einen die Stromkosten der in den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 ebenfalls erfassten Eigentümer-haushalte mit 0,00 EUR angesetzt werden, obwohl diese durchschnittliche Stromkosten von 32,26 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 32,39 EUR (EVS 2003) angegeben haben. Zum anderen werden so auch die Haushalte mit Stromkosten von 0,00 EUR angesetzt, die dazu keine Angaben gemacht haben, obwohl dies nur darauf beruhen kann, dass sie keine gesonderten Stromkosten angeben konnten, weil ihr Stromverbrauch pauschal und nicht abgrenzbar über die sonstigen Unterkunftskosten abgerechnet wurde. Denn es ist auszuschließen, dass in heutiger Zeit ein Haushalt ohne jeden Stromverbrauch auskommt.

Im Ergebnis wurden die mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 ermittelten, durchschnittlichen Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte somit bei der EVS 1998 von hochgerechnet 26,03 EUR (= 24,30 EUR erhöht um 7,1%) auf 20,71 EUR (= 19,34 EUR erhöht um 7,1%) sowie bei der EVS 2003 von 27,49 EUR auf 21,75 EUR gekürzt (vgl. BT-ADrs. 16[11]286, S. 10 und 20 unten; Blätter 50 und 60 der Berufungsakte).

Zugunsten der Hilfebedürftigen wurden aber bei der Bildung der Regelleistung von 345,00 EUR nicht genau diese Werte angesetzt, sondern zunächst noch die ebenfalls zur Abteilung 04 der jeweiligen Einkommens- und Verbraucherstichprobe gehörenden Kosten für Wohnungsinstandhaltung und Schönheitsreparaturen von 4,84 EUR bei der EVS 1998 und 2,74 EUR bei der EVS 2003 hinzuaddiert und die Summe sodann auf 8% der durchschnittlichen Kosten der gesamten Abteilung 04, d.h. auf 8% von 313,23 EUR bei der EVS 1998 beziehungsweise 8% von 322,32 EUR bei der EVS 2003, aufgerundet. Dadurch erhöht sich der Haushaltsenergieanteil bei der EVS 1998 von 20,71 EUR um 3,64% und bei der EVS 2003 von 21,75 EUR um 5,31%. Schließlich wurde nach Addition der regel-satzrelevanten Werte aller Einkommens- und Verbraucherstichprobe-Abteilungen zwecks Bildung der Gesamt-Regelleistung die sich dann ergebende Summe auf volle EUR gerun-det, was bei der EVS 1998 zu einer geringen Abrundung um 0,03% (von 345,10 EUR auf 345,00 EUR) und bei der EVS 2003 nochmals zu einer Aufrundung um 0,14% (von 344,52 EUR auf 345,00 EUR) führte (BT-ADrs. 16[11]286, S. 4/5 zur EVS 2003 sowie BT-ADrs. 16[11]286, S. 10 i.V.m. den Angaben von Mester/Schwabe, ZfF 2004, 265 ff. [268/269] zur EVS 1998). In der Regelleistung von 345,00 EUR sind deshalb Haushaltsenergiekosten von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) enthalten.

(3) Schon ein Vergleich dieser Beträge mit den früheren, bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG-Regelsätzen ergibt, dass darin keine Warmwasserkosten mehr enthalten sind.

Damals war überwiegend – wie nunmehr zum Vergleich auch vom Gericht – auf Verbrauchsdaten des VDEW (damals allerdings aus dem Jahre 1986) zurückgegriffen worden, wonach sich ein durchschnittlicher Haushaltsenergiebedarf bei 1-Personen-Haushalten von 148 kWh monatlich und demnach ein Energiekostenanteil im BSHG-Eckregelsatz von etwa 9,5% ergeben hatte. Dies entsprach ab 1. Juli 2003 fortlaufend bis 31. Dezember 2004 (mangels Anpassung des Rentenwertes) einem gleichbleibenden Energieanteil von 28,21 EUR im BSHG-Eckregelsatz von 297,00 EUR (Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Juni 2006], § 22 Rn. 26 m.w.N.; Hofmann, info also 1994, 118 f.; Neues Bedarfsbemessungsmodell ("Statistik-Modell"), NDV 1990, 157 f.). Gestützt auf eine Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die auf eine Modellrechnung des VDEW zurückging, wurde wiederum der darin enthaltene Warmwasseranteil auf etwa 30% geschätzt (Anteil für Warmwasserbereitung an dem im Regelsatz enthaltenen Ansatz für Haushaltsenergie, NDV 1991, 77). Daraus ergab sich ein Warmwasseranteil im BSHG-Eckregelsatz von zuletzt aufgerundet 9,00 EUR (Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Juni 2006], § 22 Rn. 26 mit Verweis auf die Sozialhilferichtlinien von Ba-den-Württemberg), die vom LSG Baden-Württemberg auch für die Regelleistung des SGB II als weiterhin zutreffend bestätigt wurden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 2005, Az. L 12 AS 2023/05, JURIS-Dokument Rn. 16 bis 41).

Die sächsischen Sozialhilfeträger waren diesen Berechnungen gefolgt und haben bei einem geringeren sächsischen BSHG-Regelsatz ab 1. Juli 2001 von 535,00 DM (SächsABl. 2001, 686) und einem Haushaltsenergieanteil von 10% statt 9,5% (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 1994, Az. 2 S 355/94, FEVS 46, 67 ff. [77]; dem folgend die SächsSHR zum BSHG, S. 244) einen Warmwasseranteil von gerundet 16,00 DM und ab 1. Januar 2002 von umgerechnet 8,18 EUR fortlaufend und unverändert angenommen (SächsSHR zum BSHG, Nr. 12.32, S. 213 einschließlich der Fußnote). Dieser Betrag von 8,18 EUR mit Stand 1. Januar 2002 wurde von den sächsischen Sozialhilfeträgern unter Geltung des SGB XII ab 1. Januar 2005 beibehalten (SächsSHR zum SGB XII, Nr. 29.22), so dass auch das Gericht für die Regelleistung des SGB II bisher dieser Ansicht im Einklang mit der Verwaltungspraxis der meisten sächsischen Grundsicherungsträger gefolgt ist (u.a. SächsLSG, Urt. v. 7. September 2006, Az. L 3 AS 11/06, JURIS-Dokument Rn. 71).

Da dieser Warmwasseranteil aber auf einem deutlich höheren Energiekostenanteil im BSHG-Eckregelsatz beruhte, ist dies nicht mehr haltbar. Vielmehr ergibt sich nach Abzug des früheren Warmwasseranteils vom damaligen Energiekostenanteil beinahe der Betrag, der nunmehr in die SGB II-Regelleistung für Haushaltsenergie eingerechnet wurde, ohne dass anzunehmen ist, dass der Haushaltsenergiebedarf ab 1. Januar 2005 – trotz gestiegener Strompreise (vgl. die beigezogene VDEW-Statistik zu den durchschnittlichen Strompreisen in Deutschland von 1998 bis 2007; Blatt 77 der Berufungsakte) – derart gesunken ist. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Warmwasseranteil durch die vorgenommenen Kür-zungen weitgehend aus der SGB II-Regelleistung herausgerechnet wurde.

Infolge dessen kann insbesondere der Ansicht des Sozialgerichts (die jetzt ebenso vertreten wird von Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Dezember 2006], § 22 Rn. 37) nicht ge-folgt werden, dass der Warmwasseranteil an den in der SGB II-Regelleistung enthaltenen Energiekosten weiterhin 30% beträgt, mithin wegen des geringeren Haushaltsenergiean-teils statt mit 9,00 EUR nur noch mit 6,22 EUR (richtigerweise nach der EVS 2003 dann mit 6,88 EUR) zu bemessen ist. Denn nicht die Haushaltsenergiekosten als solche und mit ihnen die Warmwasserkosten sind gesunken, sondern nur ihr Anteil an der Regelleistung.

Dass der Vergleich mit dem BSHG-Eckregelsatz nicht exakt den aktuellen Energiekosten-anteil in der SGB II-Regelleistung ergibt, mag daran liegen, dass der damalige Energiekostenanteil von 9,5% und der darin enthaltene Warmwasseranteil von 30% nur Näherungswerte waren (wie die geringfügig abweichende sächsische Sozialhilfepraxis zeigt), die zu-dem auf hochgerechneten Daten von 1986 beruhten. Außerdem war schon damals die dargestellte Berechnung umstritten. So wurde auch vertreten, dass der Energieanteil im BSHG-Regelsatz mit 11,64%, d.h. im Jahre 2001 mit umgerechnet 33,39 EUR, zu bemessen und der Warmwasseranteil deshalb sowie wegen des vorher herauszurechnenden, verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises nur mit 6,08 EUR anzusetzen sei (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28. November 2001, Az. 4 PA 3693/01, JURIS-Dokument Rn. 6).

Vor allem aber dürfte damals nicht berücksichtigt worden sein, dass die 148 kWh Stromverbrauch aus den gleichen Gründen wie die Stromkosten nach der Einkommens- und Verbraucherstichprobe den Energieverbrauch für Warmwasser nur anteilig enthielten, so dass der Haushaltsenergie- und Warmwasseranteil im BSHG-Eckregelsatz nur deshalb weitgehend zutreffend war, weil der Stromverbrauch von 148 kWh und damit der Energie-anteil von 28,21 EUR ebenso wie die Warmwasserkosten von 9,00 EUR nicht dem Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte, sondern dem Durchschnitt aller Ein -Personen-Haushalte Deutsch-lands nach den Daten des VDEW entsprachen (vgl. Neues Bedarfsbemessungsmodell ("Statistik-Modell"), NDV 1990, 157), was nach Abzug des Warmwasseranteils von 9,00 EUR wieder den Haushaltsenergiebedarf der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein -Personen-Haushalte ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten – in etwa – ergab.

(4) Dass dies zutrifft, zeigt ein Vergleich mit den aktuellen Daten des VDEW, woraus sich zugleich ergibt, dass die durchschnittlichen Stromkosten aller Ein -Personen-Haushalte Deutschlands – ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten – deutlich höher sind als die in der Regelleistung enthaltenen Energiekosten von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) bezie-hungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003), so dass diese selbst unter Berücksichtigung des niedrigeren Konsumniveaus der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein -Personen-Haushalte keine Warmwasserkosten mehr enthalten können.

Denn nach den aktuellen Daten des VDEW beträgt der Stromverbrauch der Ein -Personen-Haushalte Deutschlands weiter durchschnittlich 1.790 kWh jährlich beziehungsweise – fast identisch zu 1986 – 149 kWh monatlich und zwar ohne Heizkosten (Pressemeldung des VDEW vom 18. September 2006 sowie VDEW-Datenkatalog zum Haushaltsstrom-verbrauch 2002, S. 5; Blätter 80 und 87 der Berufungsakte). Anhand dessen ergeben sich – wieder fast identisch zum Energieanteil im BSHG-Eckregelsatz – monatliche Stromkos-ten von 28,30 EUR (1998) beziehungsweise 28,41 EUR (2003), wenn von durchschnittlichen, auf einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh beruhenden Strompreisen in Deutschland von 17,11 Cent/kWh (1998) beziehungsweise 17,19 Cent/kWh (2003) sowie einem darin enthaltenen, verbrauchsunabhängigen Grundpreis von durchschnittlich etwa 68,00 EUR jährlich beziehungsweise umgerechnet 1,94 Cent/kWh ausgegangen wird (vgl. die Statistik des VDEW zur Entwicklung der durchschnittlichen Strompreise in Deutschland 1998 bis 2007 einschließlich der Erläuterung des VDEW dazu: Blätter 76 bis 78 der Berufungsakte).

Ebenso betrugen 1998 und 2003 die monatlichen Kosten eines Ein-Personen-Haushalts in Deutschland für eine ausschließlich mit Strom betriebene Wassererwärmung in Bad und Küche (ohne Geschirrspüler, Waschmaschine und Elektroherd) jeweils fast genau 9,00 EUR. Denn der durchschnittliche, jährliche Stromverbrauch in Bad (470 kWh) und Küche (245 kWh) liegt bei insgesamt 715 kWh (VDEW-Datenkatalog zum Haushaltsstromverbrauch 2002, S. 9/10; Blätter 91/92 der Berufungsakte), ohne dass dieser, aus dem Jahre 2000 stammende Wert Bedenken begegnet, weil sich der Stromverbrauch der Ein-Personen-Haushalte seit 1986 – wie dargelegt – kaum verändert hat. Anhand der durchschnittlichen Strompreise 1998 und 2003 und nach Abzug des verbrauchsunabhängigen Grundpreises von 68,00 EUR jährlich beziehungsweise umgerechnet 1,94 Cent/kWh ergeben sich danach monatliche Warmwasserkosten von 9,04 EUR (1998) beziehungsweise 9,09 EUR (2003) und ab 1. Januar 2005 sogar von 9,96 EUR (2005), 10,44 EUR (2006) beziehungsweise 10,98 EUR (2007). Insofern ist der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Berechnung zuzustimmen, dass im Durchschnitt in Deutschland aktuell viel höhere Warmwasserkosten anfallen als die bisher von ihr als Warmwasserpauschale abgezogenen 8,18 EUR.

Jedoch zeigt dies nur, dass diese Warmwasserkosten nicht in der Regelleistung enthalten sein können. Denn statt eines Warmwasseranteils von 30%, wie im BSHG-Eckregelsatz, errechnet sich anhand der VDEW-Statistik "Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003" sowie der vergleichbaren Statistik für 1998 (www.hea.de, unter Statistik, Blätter 79 und 114 der Berufungsakte) ohne den dortigen Heizstromverbrauch (sonst läge der Warmwasseranteil bei 11,3% [1998] beziehungsweise 11,1% [2003]) anhand des dann verbleibenden Stromverbrauchs ein Warmwasseranteil (ohne Waschmaschine, Geschirrspüler und Elektroherd) von 13,7% (1998) beziehungsweise 13,3% (2003). Allerdings müssen die Stromkosten von monatlich 28,30 EUR (1998) beziehungsweise 28,41 EUR (2003) erst wieder um den verbrauchsunabhängigen Grundpreis von etwa 68,00 EUR jährlich beziehungsweise 5,67 EUR monatlich vermindert werden, bevor der Warmwasseranteil von 13,7% (1998) beziehungsweise 13,3% (2003) abgezogen wird, weil sich dieser Warmwasseranteil allein aus der verbrauchten Strommenge ergibt und deshalb nur die verbrauchsabhängigen Stromkosten betrifft. Der Warmwasseranteil in den durchschnittlichen Stromkosten der Ein-Personen-Haushalte Deutschlands beträgt deshalb 3,10 EUR (1998) beziehungsweise 3,03 EUR (2003), mithin – wie unter (1) geschätzt – nur etwa ein Drittel der 1998 und 2003 im Durchschnitt tatsächlich entstandenen Warmwasserkosten von rund 9,00 EUR.

Werden diese 3,10 EUR (1998) beziehungsweise 3,03 EUR (2003) von den durchschnittlichen monatlichen Stromkosten von 28,30 EUR (1998) beziehungsweise 28,41 EUR (2003) abgezogen, ergeben sich somit durchschnittliche Stromkosten der Ein-Personen-Haushalte Deutschlands – ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten – im Monat von 25,20 EUR (1998) beziehungsweise 25,38 EUR (2003) und, wenn der Warmwasseranteil von 13,3% beibehalten wird, ab 1. Januar 2005 sogar von 27,29 EUR (2005), 28,32 EUR (2006) be-ziehungsweise 29,49 EUR (2007). Diese, keine Warmwasserkosten mehr enthaltenden Beträge überschreiten die regelsatzrelevanten 21,46 EUR (nach EVS 1998) beziehungs-weise 22,94 EUR (nach EVS 2003) so erheblich, dass diese selbst dann keine Warmwasserkosten mehr umfassen können, wenn berücksichtigt wird, dass sie das annehmbar niedrigere Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte abbilden.

(5) Dies lässt sich durch Anwendung der VDEW-Daten auf die mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 ermittelten, durchschnittlichen Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte auch rechnerisch nachweisen. Zwar kann der (ohnehin nicht bedarfsde-ckende) Heiz- und Warmwasserkostenanteil an den durchschnittlichen Stromkosten der mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte im nachhinein nicht mehr exakt ermittelt werden, wie vom Statistischen Bundesamt und vom Bun-desministeriums für Arbeit und Sozialordnung bestätigt wurde. Jedoch lässt sich dieser Anteil mit den VDEW-Daten näherungsweise berechnen, wobei aus den bereits unter (2) dargelegten Gründen die ungekürzten, tatsächlich angegebenen durchschnittlichen Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte von 24,30 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 27,49 EUR (EVS 2003) zugrunde gelegt werden.

Wie ebenfalls unter (2) dargelegt, müssen diese Beträge zunächst um den darin enthalte-nen, verbrauchsunabhängigen Grundpreis von etwa 68,00 EUR jährlich beziehungsweise 5,67 EUR monatlich reduziert und dann der Heizstromanteil von 15% abgezogen werden, um allein die verbrauchabhängigen Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte ohne Heiz-, aber noch mit Warmwasserkosten zu ermitteln. Anschließend kann davon der bereits oben unter (4) bestimmte Warmwasserstromanteil von 13,7% (= 2,17 EUR nach der EVS 1998) beziehungsweise 13,3% (= 2,47 EUR nach der EVS 2003) abgezogen werden. Wird jetzt der verbrauchsunabhängige Grundpreis wieder hinzuaddiert, ergeben sich die durchschnitt-lichen Stromkosten der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte – ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten – und zwar auf den Cent genau die vom Gesetzgeber vor der abschließenden Rundung für die Regelleistung vorge-sehenen Haushaltsenergiekosten nach der EVS 1998 von 19,34 EUR (beziehungsweise hochgerechnet um 7,1% von 20,71 EUR) und nach der EVS 2003 von 21,75 EUR, die je-doch im Gegensatz dazu die Warmwasserkosten abdecken sollten. Danach wären allein bedingt durch die abschließende Aufrundung noch 0,75 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 1,19 EUR (EVS 2003) als Warmwasseranteil in der Regelleistung enthalten.

Hinzu kommt jedoch, dass neben den Warmwasserkosten auch die Kochfeuerungskosten aus dem Regelsatz zu bestreiten sind und auch hier – wie unter (1) dargelegt – eine geringfügige Bedarfsunterdeckung besteht. Dies bestätigt die VDEW-Statistik "Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003" mit einem Anteil von nur 84% für Haushalte mit Elektroherd, so dass davon auszugehen ist, dass der in der Regelleistung verbliebene Warmwasseranteil von 0,75 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 1,19 EUR (EVS 2003) noch weiter zu reduzieren ist, um aus der Regelleistung die vollständigen Kochfeuerungs-kosten (unabhängig vom verwendeten Energieträger) decken zu können. Von wenigen Cent abgesehen verbleibt somit selbst anhand des Preisniveaus der Jahre 1998 und 2003 praktisch kein Warmwasseranteil mehr, der ausgehend vom Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte noch in der Regelleistung des SGB II enthalten ist.

Werden die gegenüber 2003 um 9,64% (2005), 14,89% (2006) beziehungsweise 20,79% (2007) gestiegenen Strompreise berücksichtigt (Prozentwerte jeweils ohne den Grundpreis von etwa 68,00 EUR jährlich beziehungsweise 1,94 Cent/kWh, vgl. die VDEW-Statistik zu den durchschnittlichen Strompreisen in Deutschland von 1998 bis 2007; Blätter 76 bis 78 der Berufungsakte), so beträgt der Stromkostenbedarf der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte – ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten – bei einem Grundpreis von etwa 68,00 EUR jährlich beziehungsweise 5,67 EUR monatlich, der auch in den 21,75 EUR aus 2003 enthalten ist, ab 1. Januar 2005 monatlich im Durchschnitt sogar 23,30 EUR (2005), 24,14 EUR (2006) beziehungsweise 25,09 EUR (2007), was die geringfügige Bedarfserhöhung infolge der Kochfeuerungskos-ten noch nicht einmal berücksichtigt. Der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung reicht somit ab 1. Januar 2005 selbst ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten zur Deckung des Bedarfs der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte eigentlich nicht mehr aus. Zudem ist zu bedenken, dass sich Empfän-ger von SGB II-Leistungen häufiger als die arbeitende Bevölkerung in ihrer Wohnung aufhalten und deshalb höhere Energiekosten haben (zu dieser Argumentation bei den Heizkos-ten: Berlit, in: Münder, LPK-SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rn. 65 sowie Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2005], § 22 Rn. 34).

Zwar sind die hier errechneten Beträge wegen der verwendeten Durchschnitts- und Näherungswerte im Ergebnis lediglich Schätzwerte, die den tatsächlichen durchschnittlichen Haushaltsenergiebedarf der untersten 20% der nach ihrem Einkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte ohne Warmwasserkosten nicht exakt wiedergeben können. Auch übersieht das Gericht nicht, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, so dass er die Regelleistung nicht jährlich an das jeweilige Preisniveau anpassen muss, son-dern in einem gewissen Rahmen trotz etwaiger Preissteigerungen den Hilfebedürftigen auferlegen kann, weniger zu konsumieren als im Durchschnitt die untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte. Dies hat er gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII durch Anknüpfung an die nur alle fünf Jahre erhobene Einkommens- und Verbraucherstichprobe und die dazwischen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II angeordnete jährliche Anpassung anhand des Rentenwertes auch getan. Jedoch wird trotz einzuräumender Toleranzen deutlich, dass dieser Gestaltungsspiel-raum nur die ab 1. Januar 2005 nachgewiesene Unterschreitung des Haushaltsenergiebedarfs der untersten 20% der nach ihrem Einkommen geschichteten 1-Personen-Haushalte ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten rechtfertigen kann, dies ab 1. Januar 2005 aber nicht mehr für den zusätzlichen Warmwasserkostenbedarf gilt.

b) Wenn die Regelleistung des SGB II danach ausgehend vom Konsumniveau der unters-ten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte – anders als der frühere BSHG-Eckregelsatz – außer den Kosten für Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler tatsächlich keine weiteren Warmwasserkosten mehr enthält, wäre es mit dem Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt würde, diese Warmwasserkosten aus der Regelleistung zu bestreiten [unten (1)], so dass in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II diese Warmwasserkosten als Teil der Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind [unten (2)].

(1) Die Regelleistung von 345,00 EUR ist in dieser Höhe verfassungsgemäß, solange nicht angenommen wird, dass daraus über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinaus weitere Warmwasserkosten zu bestreiten sind.

Dies folgt daraus, dass die Regelleistung des SGB II – zusammen mit den übrigen SGB II-Leistungen, insbesondere für Unterkunft und Heizung – durch ihre Bindung an den sozial-hilferechtlichen Regelsatz ebenso wie dieser nur das sogenannte soziokulturelle Existenz-minimum sichert (BT-Drs. 15/1516, S. 56, zu § 20 Abs. 1), d.h. die Mindestvoraussetzun-gen eines menschenwürdigen Daseins wahrt, wozu der Staat gemäß Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet ist (Brünner, in: Münder, LPK-SGB II [2. Aufl., 2007], § 20 Rn. 19). Hierzu gehört nicht nur die Sicherung der kör-perlichen Existenz, sondern auch der Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgren-zung, so dass den Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben, wenn ein bescheidener, an wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen orientierter Lebensstandard zugrunde gelegt wird (u.a. BVerwG, Urt. v. 25. November 1993, Az. 5 C 8/90, BVerwGE 94, 326 ff.; BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1990, Az. 5 C 17/88, BVerwGE 87, 212 ff.; dem wohl folgend: BSG, Urt. v. 23. November 2006, Az. B 11b AS 1/06 R, JURIS-Dokument Rn. 48). Würde den Hilfebedürftigen jedoch auferlegt, auf warmes Wasser zum Duschen, Baden und sonstige hygienische Zwecke zu verzichten, indem die notwendigen Kosten dafür weder in der Regelleistung noch in sonstigen Leistungen nach dem SGB II vorgesehen werden, würde dies nach den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Verhältnissen einem men-schenwürdigen Dasein (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung nicht mehr entsprechen.

Ebenso wenig können Hilfebedürftige darauf verwiesen werden, sich bei der Bedarfsposi-tion "Haushaltsenergie" oder bei den anderen Bedarfspositionen der Regelleistung entsprechend stärker einzuschränken. Denn alle Bedarfspositionen der Regelleistung sichern nur das soziokulturelle Existenzminimum, so dass schon deshalb zweifelhaft ist, ob sie unterschritten werden können, vor allem deshalb, weil die Regelleistung nach verbreiteter Ansicht äußerst knapp bis hin zur Grenze der Verfassungswidrigkeit bemessen ist (u.a. Brünner, in: Münder, LPK-SGB II [2. Aufl., 2007], § 20 Rn. 19; Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2005], § 20 Rn. 120).

Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 23. November 2006, Az. B 11b AS 1/06 R, JURIS-Dokument Rn. 46 bis 53 m.w.N.) entschieden, dass die Regelleistung von 345,00 EUR verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, weil bei Massenverfahren eine gruppenbezogene Pauschalierung und Typisierung zulässig ist, so dass das soziokultu-relle Existenzminimum durch die im SGB II insgesamt vorgesehenen Leistungen, durch die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung und durch die in der Regelleistung in vertretbarem Umfang berücksichtigten Beziehungen zur Umwelt (was die Teilnahme am kulturellen Leben und damit den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung einschließt) hinreichend gesichert wird. Dies würde aber dann nicht mehr gelten, wenn die Warmwasserkosten aus der Regelleistung zu bestreiten wären.

Dabei geht der erkennende Senat wie bisher (u.a. SächsLSG, Urt. v. 20. Juli 2006, Az. L 3 AS 3/05, JURIS-Dokument Rn. 152 bis 161) und nunmehr auch im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgericht davon aus, dass der parlamentarische Gesetz-geber bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums einen weiten Gestal-tungsspielraum hat, weil es allgemein schwierig ist, dieses sachgerecht zu bestimmen, so dass Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen und es deshalb – wie bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG (BVerwG, Urt. v. 25. No-vember 1993, Az. 5 C 8/90, BVerwGE 94, 326 ff.) – genügt, wenn die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und die der Bildung der Regelleistung zugrunde liegenden Wertungen vertretbar sind.

Durch Rückgriff auf das schon bei der Sozialhilfe angewandte Statistikmodell und durch Anknüpfung an den BSHG-Regelsatz von etwa 297,00 EUR sowie dessen Erhöhung um etwa 16% auf 345,00 EUR zwecks Einbeziehung einmaliger Leistungen anhand der damaligen Bewilligungspraxis liegen der Regelleistung solche ausreichenden tatsächlichen Erfahrungswerte prinzipiell zugrunde. Auch die Wertungen des Gesetzgebers bei der Regelsatzbildung sind danach dem Grunde nach nicht zu beanstanden, weil es den Hilfeempfängern im Hinblick auf das so genannte Lohnabstandsgebot wegen der allgemeinen Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und der Einkommenseinbußen breiter Bevölkerungskreise zugemutet werden kann, weniger zu konsumieren als die untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten 1-Personen-Haushalte. Deshalb durfte der Gesetzgeber bei einzelnen, mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Bedarfspositionen wertend Abschläge vornehmen und so bei der Regelsatzbildung insgesamt das Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte unterschreiten (dazu ausführlich: LSG B.-B., Urt. v. 9. Mai 2006, Az. L 10 AS 1093/05, JURIS-Dokument Rn. 26 bis 33).

Würde jedoch angenommen, dass der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung auch den Warmwasserkostenbedarf der Hilfebedürftigen deckt, könnten diese nochmals etwa ein Drittel weniger Haushaltsenergie konsumieren als die untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte. Denn der Warmwasserkostenbedarf der Hilfebedürftigen beläuft sich wegen ihres annehmbar geringeren Konsumniveaus gegenüber dem Durchschnitt (der 1998 und 2003 bei etwa 9,00 EUR lag) auf 6,51 EUR beziehungsweise hochgerechnet um 7,1% auf 6,97 EUR (nach der EVS 1998) sowie auf 7,41 EUR (nach der EVS 2003), wenn der bereits oben [unter a) Punkt (5)] errechnete, nur etwa ein Drittel des Bedarfs deckende Warmwasseranteil von 2,17 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 2,47 EUR (nach der EVS 2003) verdreifacht wird. Statt des tatsächlichen Energiebedarfs der Hilfebedürftigen einschließlich Warmwasser von 27,68 EUR nach der EVS 1998 (= 20,71 EUR + 6,97 EUR) beziehungsweise von 29,16 EUR nach der EVS 2003 (= 21,75 EUR + 7,41 EUR) wären dann in der Regelleistung nur 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) enthalten, mithin 21% bis 22% weniger. Wird allein auf die den Energiekonsum bestimmenden, verbrauchsabhängigen Stromkosten abgestellt und deshalb der Grundpreis von etwa 5,67 EUR monatlich herausgerechnet, ergäbe sich sogar ein Konsumgefälle von 26% bis 28%. Angesichts der ab 1. Januar 2005 prozentual gestiegenen Strompreise [oben unter a) Punkt (5)] würde das Konsumgefälle zu den untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte schließlich sowohl mit als auch ohne Grundpreis über 30% bis fast 40% betragen.

Für eine derart erhebliche Unterschreitung des Haushaltsenergie-Konsumniveaus der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten 1-Personen-Haushalte ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Im Gegenteil muss – wie bereits dargelegt – bedacht werden, dass sich Empfänger von Leistungen des SGB II häufiger als die arbeitende Be-völkerung in ihrer Wohnung aufhalten und deshalb höhere Energiekosten haben. Zudem können sich die einkommensschwachen Hilfebedürftigen nicht ohne weiteres moderne, aber teure energiesparende Geräte anschaffen.

Dementsprechend gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Unterschreitung beabsichtigt hat. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Warmwasser-kosten in Anknüpfung an das Sozialhilferecht (mithin entsprechend dem BSHG) vollstän-dig in den Haushaltsenergiekosten berücksichtigen und war überzeugt, dies auf Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe auch getan zu haben. Deshalb hat er mit der Neufassung von § 20 Abs. 1 SGB II durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung ab 1. August 2006 klargestellt, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst und zur Begründung ausgeführt, dass die Sozialhilfe grundsätzlich als Referenzsystem für die Bemessung der Regel-leistung im SGB II diene und bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes nach der Einkommens- und Verbraucherstichprobe der Bedarf für die Warmwasserbereitung berücksichtigt worden sei, so dass insoweit eine systemwidrige "doppelte" Leistungserbringung im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung vermieden werden müsse (BT-Drs. 16/1410, S. 23 [zu Nr. 19 Buchst. a]). Dass diese Annahme des Gesetzgebers unzutreffend war, wurde jedoch dargelegt. Demgegenüber hat der Gesetzgeber jede andere Verringerung des den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 zugrunde liegenden Konsumniveaus bei den einzelnen Bedarfspositionen begründet und so seinen Willen dokumentiert, dort jeweils dieses Konsumniveau unterschreiten zu wollen (vgl. u.a. BT-ADrs. 16[11]286, S. 8 bis 16).

Fehlt es danach sowohl an einer sachlichen Rechtfertigung für eine derart erhebliche Unterschreitung des Konsumniveaus der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte als auch an einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers, ist diese Kürzung von dessen Gestaltungsspielraum nicht mehr gedeckt und im Sinne einer rechtlichen Wertung auch nicht vertretbar. Dies umso mehr, als sie auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage (mithin auf nicht ausreichenden Erfahrungswer-ten) beruht, weil nicht bedacht wurde, dass die durchschnittlichen Stromkosten der erfassten Haushalte nicht zugleich auch die durchschnittlichen Warmwasserkosten dieser Haushalte wiedergeben können (sondern nur etwa ein Drittel davon), und weil nicht der tatsächliche Durchschnittswert für die Stromkosten der erfassten Haushalte, sondern ein zu niedriger Wert zugrunde gelegt wurde, der noch dazu unzutreffend unter Außerachtlassung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises für die Stromversorgung um die – ohnehin sehr hoch erscheinenden – 15% für den enthaltenen Heizungsstrom gekürzt wurde.

Angesichts dessen können die Hilfebedürftigen schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, sich statt bei den Haushaltsenergiekosten bei den anderen Bedarfspositionen der Regelleistung so stark einzuschränken, dass die darin fehlenden Warmwasserkosten ausge-glichen werden. Zwar mag es angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vertretbar sein, andere Bedarfspositionen des Regelsatzes geringfügig niedriger festzusetzen, so dass in der Summe derartiger Kürzungen aus dem Gesamtbetrag von 345,00 EUR die Warmwasserkosten wieder gedeckt werden können. Jedoch würde sich der Gesetzgeber mit einem solchen Vorgehen selbst widersprechen, wenn er zunächst sei-nen weiten Gestaltungsspielraum dahin nutzt, diese anderen Bedarfspositionen als das Existenzminimum festzulegen, und sodann dieses von ihm selbst als zutreffend erkannte Existenzminimum mit der Begründung nochmals herabsetzt, die Haushaltsenergiekosten seien zu niedrig festgestellt, sodass bei anderen Bedarfspositionen entsprechend weiter gekürzt werden müsse. Eine solche Wertung bei der Regelsatzbildung wäre wegen widersprüchlichen Verhaltens weder vom Gesetzgeber noch vom Gericht in verfassungskonformer Auslegung vertretbar. Gäbe es hingegen andere, stattdessen vertretbare Gründe, diese weiteren Bedarfspositionen zu kürzen, ist es nicht Sache des Gerichts, eine solche Kürzung vorzunehmen und insoweit anstelle des Gesetzgebers das Existenzminimum hinsichtlich dieser Bedarfspositionen neu zu bestimmen. Ansonsten würde seitens des Gerichts in den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, innerhalb dessen er das Existenzminimum verfassungskonform und damit "gerichtsfest" bestimmen kann, unzulässig eingegriffen.

Hat der Gesetzgeber mithin seinen weiten Gestaltungsspielraum verfassungskonform ausgefüllt, muss er sich hieran festhalten lassen, es sei denn, er gewichtet im Wege einer Gesetzesänderung seine bisherigen Wertungen neu, indem er unter Beibehaltung der Regelleistung von 345,00 EUR andere Bedarfspositionen – aus verfassungsrechtlich vertretbaren Gründen – kürzt und so die Warmwasserkosten in die Regelleistung einbezieht. Dies ist bisher jedoch nicht geschehen, so dass das Gericht nicht befugt ist, selbst einzelne Bedarfspositionen der Regelleistung verfassungskonform noch weiter zu kürzen, als dies der Gesetzgeber zur Sicherung des Existenzminimums als gerechtfertigt angesehen hat.

(2) Die über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinausgehenden Warmwasserkosten können jedoch in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Teil der Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, soweit sie angemessen sind.

Dass dabei dem Willen des Gesetzgebers nicht vollständig entsprochen und die Warmwasserkosten der Pauschalierung im Rahmen der Regelleistung entzogen sowie diese Kosten auf die Kommunen verlagert werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), ist hinzunehmen, weil es bei einer verfassungskonformen Auslegung nicht entscheidend darauf ankommt, ob eine weitergehende als die verfassungskonforme Auslegung dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eher entsprochen hätte, solange in den von der Verfassung gezogenen Grenzen das Maximum dessen erhalten wird, was der Gesetzgeber gewollt hat (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1978, Az. 2 BvR 831/76, BVerfGE 49, 148 ff. [157]; BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1992, Az. 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, BVerfGE 86, 288 ff. [320]).

Dem wird die Verlagerung der über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinausgehenden Warmwasserkosten auf die Heizkosten gerecht, weil so einerseits vermieden wird, andere Bedarfspositionen zu Lasten der Hilfebedürftigen weiter zu kürzen, als dies vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Andererseits wird so entsprechend dem Willen des Gesetzgebers mit den Leistungen des SGB II der Bedarf der Hilfebedürftigen an warmem Wasser zum Duschen, Baden und für sonstige hygienische Zwecke gedeckt. Diese Auslegung wahrt deshalb auch den übergeordneten, aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgenden Zweck des SGB II, das soziokulturelle Existenzminimum und damit die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zu sichern, gegenüber dem die ebenfalls gewollte Pauschalierung der Warmwasserkosten und die Frage, welcher öffentliche Träger letztlich die Kostenlast der sozialen Leistung zu tragen hat, nachrangig sind.

Zudem lassen sich die Warmwasserkosten ohne systematischen Bruch den Unterkunfts- und hier konkret den Heizkosten zuordnen. Zwar ist deren Zuordnung zu den Unterkunfts- und Heizkosten nicht zwingend (Berlit, NDV 2006, 5 ff. [12]). Jedoch werden die Warmwasserkosten insbesondere bei Mieterhaushalten überwiegend gemeinsam und häufig auch untrennbar mit den Heizkosten vom Vermieter erhoben und sind deshalb meist als Teil der üblichen Warmmiete zu zahlen. Ebenso wird das Warmwasser üblicherweise zugleich mit der verwendeten Heizanlage (z.B. über die Fern- oder Zentralheizung) aufbereitet, so dass in der Regel Heiz- und Warmwasserkosten gemeinsam anfallen. Dementsprechend hängt die Höhe der Warmwasserkosten und damit der erforderliche Bedarf vergleichbar den Heizkosten von vielen Faktoren ab, die der Betroffene teilweise nicht beeinflussen kann (z.B. Zustand und Art der Warmwasserversorgungsanlage, Energieträger, Leitungsdämmung) oder die sein subjektiv notwendiges Abnahmeverhalten (z.B. Gesundheitszustand, Lebensalter) widerspiegeln. Deshalb ist darauf ebenso wie bei den Heizkosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II bei der Frage der Angemessenheit der Heiz- beziehungsweise Warmwasserkosten zu achten (vgl. SächsLSG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, Az. L 3 B 158/06 AS-ER, JURIS-Dokument Rn. 50 bis 62), so dass es nahe liegt, im Rahmen der Unterkunftskosten die Warmwasserkosten den Heizkosten gleich zu behandeln.

Wahrt die hier vorgenommene, verfassungskonforme Auslegung mithin Sinn und Zweck des Gesetzes, dessen Systematik sowie in den von der Verfassung gezogenen Grenzen auch das Maximum dessen, was der Gesetzgeber gewollt hat, wird dadurch auch nicht die Grenze des Gesetzeswortlauts überschritten (hierzu: BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 1953, Az. 1 BvL 104/52, BVerfGE 2, 266 ff. [282]; BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 1958, Az. 1 BvL 149/52 BVerfGE 8, 28 ff. [34]; BVerfG, Urt. v. 28. Mai 1993, Az. 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, BVerfGE 88, 203 ff. [331 f.]).

Dies gilt jedenfalls bis zur bereits zitierten Neufassung von § 20 Abs. 1 SGB II mit Wir-kung ab 1. August 2006, wo klargestellt wurde, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Denn bis dahin gab es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die eine Zuordnung der Warmwasserkosten zu den Heizkosten hätte ausschließen können, so dass im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung nicht scheitert. Ob diese verfassungskon-forme Auslegung auch ab 1. August 2006 noch möglich oder § 20 Abs. 1 SGB II deshalb bereits verfassungswidrig ist, kann vorliegend hingegen offen bleiben.

Schließlich ist die Übernahme der Warmwasserkosten im Rahmen der Heizkosten in der Verwaltungspraxis problemlos möglich, weil nur noch bei einer elektrisch betriebenen Heizung und/oder Warmwasserbereitung, wenn deren konkrete Kosten nicht getrennt zu erfassen sind, Abgrenzungsschwierigkeiten verbleiben. Diese lassen sich aber vergleichbar der Verwaltungspraxis zur Warmwasserpauschale nach dem Bundessozialhilfegesetz dadurch lösen, dass der in der Regelleistung enthaltene Energiekostenanteil von 21,46 EUR (bis 31. Dezember 2006) beziehungsweise von 22,94 EUR (ab 1. Januar 2007) von den gesamten, tatsächlichen Stromkosten abgezogen und der Restbetrag als Teil der Heizkosten übernommen wird, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten beziehungsweise ein entsprechend unwirtschaftliches Verhalten bei der Warmwasserbereitung bestehen.

Bei Mehr-Personen-Haushalten ist in diesen Fällen bei jeder Person gemäß ihrer jeweils prozentual reduzierten Regelleistung ein entsprechend geringerer Betrag anzusetzen und die Summe von den tatsächlichen Stromkosten des gesamten Haushalts abzuziehen. Einer besonderen Berücksichtigung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises, der in den 21,46 EUR beziehungsweise 22,94 EUR zwar enthalten ist, pro Haushalt aber nur einmal anfällt, bedarf es nicht, auch wenn dadurch mit steigender Personenzahl im Haushalt die Gefahr besteht, dass das Konsumniveau der Familie insgesamt angehoben wird. Denn die-se Gefahr ist auch bei anderen Bedarfspositionen gegeben, ebenso wie dort die Gefahr besteht, dass durch die prozentualen Abschläge von der Regelleistung bei den Haushaltsmitgliedern das Konsumniveau der Familie insgesamt sinkt, weil sich die durch die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft vermuteten Synergieeffekte nicht bei allen Bedarfspositionen gleich auswirken. Jedoch ist der Gesetzgeber in zulässiger Pauschalierung davon ausgegangen, dass diese unterschiedlichen Synergieeffekte in der Summe den jeweils angeordneten prozentualen Abschlägen entsprechen (vgl. BR-Drs. 206/04, S. 11 [zu § 3 RSV]). Diese Pauschalierung der Synergieeffekte würde durchbrochen, wenn der Haushaltsenergieanteil der Angehörigen niedriger festgesetzt würde, als nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen prozentualen Abschlag.

Aus ähnlichen Gründen können nicht getrennt erfassbare, elektrische Heiz- und/oder Warmwasserkosten auch nicht auf der Basis anderer, grundsätzlich ebenfalls aussagekräftiger Statistiken zum Energieverbrauch im Haushalt pauschal von den gesamten Stromkosten des Haushalts abgezogen werden. Denn wenn der Gesetzgeber den Haushaltsenergieanteil der Hilfebedürftigen mit 21,46 EUR beziehungsweise 22,94 EUR bemisst und ihnen so auferlegt, mit diesem Betrag auszukommen, wäre es – wenn die konkreten, elektrischen Heiz- und Warmwasserkosten nicht ermittelbar sind – widersprüchlich, ihnen zu unterstellen, ihre sonstigen Stromkosten würden von den 21,46 EUR beziehungsweise 22,94 EUR abweichen. Dies schließt im Einzelfall den Nachweis des Hilfebedürftigen beziehungsweise des Grundsicherungsträgers, dass andere Stromkosten angefallen sind, nicht aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

IV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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