L 6 B 141/06 SF

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 7 SF 1398/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 141/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Mit der Erinnerung können grds. Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze oder den zugrunde gelegten Streitwert bzw. die Schuldnerschaft erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Februar 1992 - Az.: VII E 3/92).

2. Ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, darf über eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung erst nach der endgültigen Erledigung dieses Antrags (einschließlich der Beschwerde) entschieden werden.

3. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ausgeschlossen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - Az.: L 5 B 350/06 KA). Insofern kommt auch ihre Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen den Kostenvorschuss nicht in Betracht.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt (Absatz 2 S. 1) oder sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (Absatz 6 S. 1). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Absatz 6 S. 2). Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Nachdem im vorliegenden Fall der Einzelrichter des Sozialgerichts über die Erinnerung entschieden hat, ist der Vorsitzende des erkennenden Senats für die Beschwerdeentscheidung allein zuständig (vgl. Senatsbeschluss über die interne Geschäftsverteilung vom 18. Dezember 2006). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Übertragung auf den Senat sind nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

Mit der Erinnerung können grds. Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze oder den zugrunde gelegten Streitwert bzw. die Schuldnerschaft erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Februar 1992 – Az.: VII E 3/92, nach juris). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner mit der Begründung gewandt, ihm stehe Prozesskostenhilfe (PKH) zu.

Verfahrensfehlerhaft war es, dass das Sozialgericht über die Erinnerung entschieden hat ohne das Ergebnis der bereits seit November 2005 beim 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts eingelegten PKH-Beschwerde abzuwarten. Ist ein Antrag auf PKH gestellt, darf über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung immer erst nach der endgültigen Erledigung des Antrags (einschließlich der Beschwerde) entschieden werden. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1a der Zivilprozessordnung (ZPO) bewirkt die Bewilligung der PKH, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, geltend machen kann. Bei einer rückwirkenden uneingeschränkten Bewilligung tritt eine einstweilige Befreiung von den Kosten ein; ggf. kann der Antragsteller einen Rückerstattungsanspruch haben (vgl. Hartmann in Baumbach, ZPO, 65. Auflage 2007, § 122 Rdnr. 8, 9). Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum das Sozialgericht den Ausgang des beim 4. Senat des Thüringer Landesozialgerichts anhängigen Verfahrens nicht abgewartet hat. Unverständlich sind insofern die formelhaften Ausführungen der Vorinstanz, das Anliegen des Beschwerdeführers wende sich gegen die Beitreibung des Vorschusses vor der Entscheidung über die PKH und dieses Anliegen dürfte sich erledigt haben, da nach Mitteilung des Beschwerdegegners zuerst die PKH-Entscheidung abgewartet werden solle.

Nach Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zurückgewiesen. Damit ist nunmehr eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde des Beschwerdeführers möglich.

Bzgl. der Höhe sind keine Fehler in der Vorschussanforderung erkennbar. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 10. Februar 2005 den Streitwert vorläufig auf 25.892,08 Euro festgesetzt. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer nicht gewandt, was im Übrigen auch nicht möglich gewesen wäre, denn eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ausgeschlossen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – Az.: L 5 B 350/06 KA m.w.N., nach juris, Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 63 GKG Rdnr.14). Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 1 S. 2 GKG. Danach können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 67 GKG) geltend gemacht werden. Ein solcher Beschluss ist im sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht vorgesehen. Insofern kommt auch eine Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen den Kostenvorschuss nicht in Betracht.

Nach § 3 i.V.m. Nr. 7110 KV der Anlage1 zu § 3 Abs. 2 GKG errechnen sich bei einem Streitwert von 25.892,08 Euro Gebühren in Höhe von 1.020,00 Euro. Insoweit bestehen - zumindest im Ergebnis - keine Bedenken gegen die Entscheidung der Vorinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer und die Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben.

Der vom Beschwerdeführer formelhaft gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, weil nicht ersichtlich ist, dass er eine gesetzliche Frist nicht einhalten konnte. Der Beschluss des 4. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2006 kann nach § 177 SGG jedenfalls nicht angefochten werden.

Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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