Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 8 AL 1333/01
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 822/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Juli 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 11. April 2001 hinsichtlich der Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2000 aufzuheben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1978 geborene Kläger begehrt im Rahmen der Überprüfung die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - noch - für die Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2000.
Der Kläger bezog für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage (Bescheid vom 26. Juli 2000).
Er immatrikulierte sich ab dem 1. September 2000 an einer Fachhochschule in Thüringen und erhielt für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten für die Zeit ab dem 9. Oktober 2006 aus dem Leistungsbezug ab. Der Studienbetrieb (erste Vorlesung) begann ebenfalls am 9. Oktober 2000.
Am 23. Januar 2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos.
Sie hörte ihn zu dem Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 2000 zum 8. Oktober 2000 (Überzahlung in Höhe von 1770,42 DM) Ende März 2001 an. Er habe nicht mitgeteilt, dass der Semesterbeginn bereits am 1. September 2000 gewesen sei.
Der Kläger teilte der Beklagten darauf mit, er sei der Annahme gewesen, dass das Studium erst mit Beginn der ersten Vorlesung beginne. Diese sei am 9. Oktober 2000 gewesen. Er habe sich zum 8. Dezember 2000 aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Arbeitslosenverhältnis bereits am 1. September 2000 beziehungsweise am 31. August 3000 beendet gewesen sei.
Die Beklagte hob die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. September 2000 mit der Begründung auf, der Kläger sei infolge der Immatrikulation nicht mehr arbeitslos gewesen und habe deshalb keinen Leistungsanspruch mehr gehabt. Er habe einen Betrag in Höhe von 1770,42 DM zu erstatten (Bescheid vom 11. April 2001). Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Unter dem 27. September 2001 bat der Kläger um Überprüfung dieses Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Die Beklagte lehnte dies ab, weil die tatsächliche Teilnahme an Vorlesungen nicht erheblich sei (Bescheid vom 27. September 2001).
Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte als unbegründet zurück. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bescheid vom 11. April 2001 rechtswidrig sein könnte (Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001).
Der Kläger hat hiergegen am 10. Dezember 2001 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. April 2001 aufzuheben, abgewiesen. Der Kläger habe der Arbeitsvermittlung ab dem 1. September 2000 nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil er durch die Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung aufgenommen habe. Die Ausbildung habe nicht erst am 9. Oktober 2001 begonnen. Denn insoweit könne nichts anderes gelten als bei der Eingehung von Arbeitsverhältnissen zum ersten eines Monats und gleichzeitiger Inanspruchnahme von Urlaub (Urteil vom 21. Juli 2003, dem Kläger am 15. September 2003 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 30. September 2003 Berufung eingelegt. Er hätte im gesamten Monat September 2000 arbeiten können und habe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2000 hätten keine ihn hindernden Veranstaltungen stattgefunden, so dass der Tatbestand des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III widerlegt sei. Ihm stünde für September 2000 Arbeitslosengeld zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11. April 2001 hinsichtlich der Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 8. Februar 2007, auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 ist hinsichtlich der Zeit für September 2000 rechtswidrig. Denn der Kläger hat Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 11. April 2001.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Dies schließt eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ein (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19).
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt (mit Dauerwirkung) - wie hier die Bewilligung von Arbeitslosengeld - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - auch für die Vergangenheit - unter anderem aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, SGB III).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezüglich der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ist, anders als die Beklagte meint, durch die Immatrikulation des Klägers ab dem 1. September 2000 nicht eingetreten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist mithin allein entscheidend, ob der Student bei ordnungsgemäßer Erfüllung der für seinen Ausbildungsgang vorgeschriebenen Anforderungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, nicht aber, ob er sein Studium sinnvoll und effektiv gestaltet (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).
Sind somit beispielsweise hinsichtlich des relevanten studienbedingten Zeitaufwandes lediglich Regelstudienzeiten festgelegt, handelt es sich nicht um vorgeschriebene Anforderungen, deren Überschreitung zu einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung führt. Die gesetzliche Vermutung ist in diesen Fällen, in denen für das vom Arbeitslosen gewählte Studium Anforderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen nicht vorgesehen sind oder solche Bestimmungen überhaupt nicht bestehen, bereits dadurch widerlegt (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3; BSG vom 19. März 1998 – B 7 AL 44/97 R).
Hieran gemessen ist die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III bereits dadurch widerlegt, dass der Kläger unstreitig in der Zeit bis einschließlich 8. Oktober 2000 keinerlei studienbedingte Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Jedenfalls für diese Zeit wäre eine Beschäftigung nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen dem (noch nicht tatsächlich aufgenommenen) Studium so untergeordnet gewesen, dass das Erscheinungsbild des Klägers nicht das eines (versicherungsfreien) Studenten beziehungsweise Werkstudenten gewesen wäre.
Dahinstehen kann somit, ob die Vermutung der Nichtverfügbarkeit allein durch die Immatrikulation entsteht oder zusätzlich die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung - nämlich des Studiums - erforderlich ist (vgl. einerseits BSG vom 19. März 1998 – B 7 AL 44/97 R; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3; andererseits Gagel/Steinmeyer, SGB III, Kommentar, § 120 Rn. 77f, Stand: Januar 2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Das Verfahren wirft insbesondere keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, weil sich das gefundene Ergebnis ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BSG ergibt.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1978 geborene Kläger begehrt im Rahmen der Überprüfung die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - noch - für die Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2000.
Der Kläger bezog für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage (Bescheid vom 26. Juli 2000).
Er immatrikulierte sich ab dem 1. September 2000 an einer Fachhochschule in Thüringen und erhielt für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten für die Zeit ab dem 9. Oktober 2006 aus dem Leistungsbezug ab. Der Studienbetrieb (erste Vorlesung) begann ebenfalls am 9. Oktober 2000.
Am 23. Januar 2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos.
Sie hörte ihn zu dem Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 2000 zum 8. Oktober 2000 (Überzahlung in Höhe von 1770,42 DM) Ende März 2001 an. Er habe nicht mitgeteilt, dass der Semesterbeginn bereits am 1. September 2000 gewesen sei.
Der Kläger teilte der Beklagten darauf mit, er sei der Annahme gewesen, dass das Studium erst mit Beginn der ersten Vorlesung beginne. Diese sei am 9. Oktober 2000 gewesen. Er habe sich zum 8. Dezember 2000 aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Arbeitslosenverhältnis bereits am 1. September 2000 beziehungsweise am 31. August 3000 beendet gewesen sei.
Die Beklagte hob die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. September 2000 mit der Begründung auf, der Kläger sei infolge der Immatrikulation nicht mehr arbeitslos gewesen und habe deshalb keinen Leistungsanspruch mehr gehabt. Er habe einen Betrag in Höhe von 1770,42 DM zu erstatten (Bescheid vom 11. April 2001). Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Unter dem 27. September 2001 bat der Kläger um Überprüfung dieses Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Die Beklagte lehnte dies ab, weil die tatsächliche Teilnahme an Vorlesungen nicht erheblich sei (Bescheid vom 27. September 2001).
Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte als unbegründet zurück. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bescheid vom 11. April 2001 rechtswidrig sein könnte (Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001).
Der Kläger hat hiergegen am 10. Dezember 2001 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. April 2001 aufzuheben, abgewiesen. Der Kläger habe der Arbeitsvermittlung ab dem 1. September 2000 nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil er durch die Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung aufgenommen habe. Die Ausbildung habe nicht erst am 9. Oktober 2001 begonnen. Denn insoweit könne nichts anderes gelten als bei der Eingehung von Arbeitsverhältnissen zum ersten eines Monats und gleichzeitiger Inanspruchnahme von Urlaub (Urteil vom 21. Juli 2003, dem Kläger am 15. September 2003 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 30. September 2003 Berufung eingelegt. Er hätte im gesamten Monat September 2000 arbeiten können und habe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2000 hätten keine ihn hindernden Veranstaltungen stattgefunden, so dass der Tatbestand des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III widerlegt sei. Ihm stünde für September 2000 Arbeitslosengeld zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11. April 2001 hinsichtlich der Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 8. Februar 2007, auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 ist hinsichtlich der Zeit für September 2000 rechtswidrig. Denn der Kläger hat Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 11. April 2001.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Dies schließt eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ein (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19).
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt (mit Dauerwirkung) - wie hier die Bewilligung von Arbeitslosengeld - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - auch für die Vergangenheit - unter anderem aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, SGB III).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezüglich der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ist, anders als die Beklagte meint, durch die Immatrikulation des Klägers ab dem 1. September 2000 nicht eingetreten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist mithin allein entscheidend, ob der Student bei ordnungsgemäßer Erfüllung der für seinen Ausbildungsgang vorgeschriebenen Anforderungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, nicht aber, ob er sein Studium sinnvoll und effektiv gestaltet (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).
Sind somit beispielsweise hinsichtlich des relevanten studienbedingten Zeitaufwandes lediglich Regelstudienzeiten festgelegt, handelt es sich nicht um vorgeschriebene Anforderungen, deren Überschreitung zu einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung führt. Die gesetzliche Vermutung ist in diesen Fällen, in denen für das vom Arbeitslosen gewählte Studium Anforderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen nicht vorgesehen sind oder solche Bestimmungen überhaupt nicht bestehen, bereits dadurch widerlegt (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3; BSG vom 19. März 1998 – B 7 AL 44/97 R).
Hieran gemessen ist die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III bereits dadurch widerlegt, dass der Kläger unstreitig in der Zeit bis einschließlich 8. Oktober 2000 keinerlei studienbedingte Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Jedenfalls für diese Zeit wäre eine Beschäftigung nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen dem (noch nicht tatsächlich aufgenommenen) Studium so untergeordnet gewesen, dass das Erscheinungsbild des Klägers nicht das eines (versicherungsfreien) Studenten beziehungsweise Werkstudenten gewesen wäre.
Dahinstehen kann somit, ob die Vermutung der Nichtverfügbarkeit allein durch die Immatrikulation entsteht oder zusätzlich die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung - nämlich des Studiums - erforderlich ist (vgl. einerseits BSG vom 19. März 1998 – B 7 AL 44/97 R; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3; andererseits Gagel/Steinmeyer, SGB III, Kommentar, § 120 Rn. 77f, Stand: Januar 2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Das Verfahren wirft insbesondere keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, weil sich das gefundene Ergebnis ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BSG ergibt.
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