Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 6347/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 257/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 19. September 1990 bis 7. Dezember 1990.
Der 1942 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis 14. September 1990 als staatlich geprüfter Augenoptiker bei der Firma C Z J G beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers wegen angeblich "rufbildschädigenden Verhaltens" des Klägers. Am 15. September 1990 meldete sich der Kläger arbeitslos. Mit Bescheid vom 25. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1991 setzte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 15. September 1990 bis 7. Dezember 1990 fest, während der der Anspruch auf Alg ruhe. Ferner mindere sich die Anspruchsdauer um 72 Tage. Ab 8. Dezember 1990 bezog der Kläger Alg.
Im März 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung der im Jahr 1990 "verhängten dreimonatigen Sperrzeit". Die seinerzeitige Kündigung sei letztlich politisch motiviert gewesen. Er sei in der DDR nach der Stellung seines Ausreiseantrages langjährig drangsaliert und beruflich benachteiligt worden. Mit Bescheid vom 22. August 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie würde aus "heutiger Sicht" nicht mehr an der Entscheidung zum Eintritt der Sperrzeit von 12 Wochen festhalten, weil nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass Vorkommnisse in der früheren DDR Einfluss auf die Kündigung gehabt hätten und ein vertragswidriges Verhalten des Klägers nicht eindeutig festgestellt werden könne. Die Nachzahlung von Leistungen lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 SGB X ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Änderung der angefochtenen Bescheide und Gewährung von Alg für die Zeit vom 19. September 1990 bis 7. Dezember 1990 gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Zwar habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden ihre Entscheidung über die Festsetzung einer Sperrzeit im Bescheid vom 25. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1991 nicht mehr aufrechterhalten. Einer nachträglichen Leistungsgewährung vom 19. September 1990 bis zum 7. Dezember 1990 stehe jedoch § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift seien Sozialleistungen, sofern ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei, längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Erfolge die Rücknahme - wie hier - auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen seien, anstelle der Rücknahme der Antrag. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung belaufe sich der 4-Jahres-Zeitraum vorliegend auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002. Die gesetzliche Regelung sei zwingend und sehe keine Ausnahmen vor.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er strebt ein Ruhen des Verfahrens an, um die Bescheidung seiner an den Bundespräsidenten gerichteten Petition abzuwarten. Auf seinen Schriftsatz vom 25. April 2007 wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 19. September 1990 bis zum 7. Dezember 1990 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte, die mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (4 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 19. September 1990 bis zum 7. Dezember 1990. Streitig war insoweit nur noch der (Nach-)Zahlungsanspruch des Klägers, weil die Beklagte den bestandskräftigen Ausgangsbescheid mit der Festsetzung einer Sperrzeit von 12 Wochen vom 25. Januar 1991 mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2003 bei verständiger Würdigung bereits aufgehoben hat. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht insoweit indes nicht.
Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 SGB X). Hieraus folgt, dass – abgestellt auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom März 2003 - bis zum 31. Dezember 1998 und mithin auch für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 19. September 1990 bis 7. Dezember 1990 einer Leistungspflicht der Beklagten der einzelanspruchsvernichtende Einwand aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen steht. Die Sperrwirkung dieser Vorschrift ist zwingend und kann auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten unbeachtet bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers von den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auszugehen wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, bleibt es im Überprüfungsverfahren in jedem Fall bei der in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X normierten Nachleistungsbegrenzung (vgl. BSG, Urteil vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 R = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 25; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 31 und ganz aktuell BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 13 R 58/06 R – nicht veröffentlicht).
Ein Abweichen von dieser zwingenden gesetzlichen Regelung ist weder der Beklagten noch dem Gericht möglich. Dies gilt ungeachtet dessen, dass auch nach der Einschätzung des Senats erhebliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die seinerzeit zu der Sperrzeit führende arbeitgeberseitige Kündigung von dem Kläger nicht zu vertreten und letztlich politisch motiviert gewesen sein dürfte, und zwar aus Gründen, die in der früheren DDR und dem dort vom Kläger gestellten Ausreiseantrag ihren Ursprung haben. Auch in derartigen Fällen steht jedoch die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides einer Nachleistungspflicht der Beklagten für Zeiträume vor dem 01. Januar 1999 entgegen. Der Gesetzgeber hat hier dem Gedanken der Rechtssicherheit zwingend Vorrang vor einer Billigkeitsentscheidung im Einzelfall gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 19. September 1990 bis 7. Dezember 1990.
Der 1942 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis 14. September 1990 als staatlich geprüfter Augenoptiker bei der Firma C Z J G beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers wegen angeblich "rufbildschädigenden Verhaltens" des Klägers. Am 15. September 1990 meldete sich der Kläger arbeitslos. Mit Bescheid vom 25. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1991 setzte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 15. September 1990 bis 7. Dezember 1990 fest, während der der Anspruch auf Alg ruhe. Ferner mindere sich die Anspruchsdauer um 72 Tage. Ab 8. Dezember 1990 bezog der Kläger Alg.
Im März 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung der im Jahr 1990 "verhängten dreimonatigen Sperrzeit". Die seinerzeitige Kündigung sei letztlich politisch motiviert gewesen. Er sei in der DDR nach der Stellung seines Ausreiseantrages langjährig drangsaliert und beruflich benachteiligt worden. Mit Bescheid vom 22. August 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie würde aus "heutiger Sicht" nicht mehr an der Entscheidung zum Eintritt der Sperrzeit von 12 Wochen festhalten, weil nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass Vorkommnisse in der früheren DDR Einfluss auf die Kündigung gehabt hätten und ein vertragswidriges Verhalten des Klägers nicht eindeutig festgestellt werden könne. Die Nachzahlung von Leistungen lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 SGB X ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Änderung der angefochtenen Bescheide und Gewährung von Alg für die Zeit vom 19. September 1990 bis 7. Dezember 1990 gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Zwar habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden ihre Entscheidung über die Festsetzung einer Sperrzeit im Bescheid vom 25. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1991 nicht mehr aufrechterhalten. Einer nachträglichen Leistungsgewährung vom 19. September 1990 bis zum 7. Dezember 1990 stehe jedoch § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift seien Sozialleistungen, sofern ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei, längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Erfolge die Rücknahme - wie hier - auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen seien, anstelle der Rücknahme der Antrag. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung belaufe sich der 4-Jahres-Zeitraum vorliegend auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002. Die gesetzliche Regelung sei zwingend und sehe keine Ausnahmen vor.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er strebt ein Ruhen des Verfahrens an, um die Bescheidung seiner an den Bundespräsidenten gerichteten Petition abzuwarten. Auf seinen Schriftsatz vom 25. April 2007 wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 19. September 1990 bis zum 7. Dezember 1990 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte, die mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (4 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 19. September 1990 bis zum 7. Dezember 1990. Streitig war insoweit nur noch der (Nach-)Zahlungsanspruch des Klägers, weil die Beklagte den bestandskräftigen Ausgangsbescheid mit der Festsetzung einer Sperrzeit von 12 Wochen vom 25. Januar 1991 mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2003 bei verständiger Würdigung bereits aufgehoben hat. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht insoweit indes nicht.
Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 SGB X). Hieraus folgt, dass – abgestellt auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom März 2003 - bis zum 31. Dezember 1998 und mithin auch für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 19. September 1990 bis 7. Dezember 1990 einer Leistungspflicht der Beklagten der einzelanspruchsvernichtende Einwand aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen steht. Die Sperrwirkung dieser Vorschrift ist zwingend und kann auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten unbeachtet bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers von den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auszugehen wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, bleibt es im Überprüfungsverfahren in jedem Fall bei der in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X normierten Nachleistungsbegrenzung (vgl. BSG, Urteil vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 R = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 25; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 31 und ganz aktuell BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 13 R 58/06 R – nicht veröffentlicht).
Ein Abweichen von dieser zwingenden gesetzlichen Regelung ist weder der Beklagten noch dem Gericht möglich. Dies gilt ungeachtet dessen, dass auch nach der Einschätzung des Senats erhebliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die seinerzeit zu der Sperrzeit führende arbeitgeberseitige Kündigung von dem Kläger nicht zu vertreten und letztlich politisch motiviert gewesen sein dürfte, und zwar aus Gründen, die in der früheren DDR und dem dort vom Kläger gestellten Ausreiseantrag ihren Ursprung haben. Auch in derartigen Fällen steht jedoch die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides einer Nachleistungspflicht der Beklagten für Zeiträume vor dem 01. Januar 1999 entgegen. Der Gesetzgeber hat hier dem Gedanken der Rechtssicherheit zwingend Vorrang vor einer Billigkeitsentscheidung im Einzelfall gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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