Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 Ar 634/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10/1 Ar 1465/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Grenzgänger mit Wohnsitz im EWG-Ausland hat Anspruch auf Alg im Inland, den er nach deutschen Vorschriften erworben hat, wenn er sich dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Sein Wohnsitz im Ausland schließt Leistungen nach inländischem Recht nicht aus. § 30 Abs. 1 SGB I steht dem nicht entgegen.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1979 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1978 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978 in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist seit April 1973 mit einer Belgierin verheiratet und hat zwei Kinder. Er bewohnt ein eigenes Haus in W./Belgien, ca. 15 Kilometer von der deutsch/belgischen Grenze entfernt. Seine Ehefrau ist in E./Belgien berufstätig.
Von 1968 bis Juni 1971 war der Kläger als kaufmännischer Angestellter bei der B. AG in L. vom 1. August 1971 bis 31. Dezember 1973 in Belgien und vom 23. März 1974 bis 30. April 1974 bei der Firma K. AG in W. beschäftigt. Vom 1. Mai 1974 bis 23. März 1976 bezog er von der Beklagten Unterhaltsgeld (Uhg) und erhielt anschließend vom 24. März 1976 bis 31. Mai 1976 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 1. Juni 1976 bis 29. März 1978 war er als Exportkaufmann bei der Firma Q. & Co. KG in A. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich einvernehmlich unter Zahlung einer Abfindung von 3.000,– DM zum 31. März 1978 beendet. Für die Zeit dieser Beschäftigung wurden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit entrichtet.
Am 2. Mai 1978 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt A. arbeitslos und beantragte Alg. Er hatte sich ab 1. Mai 1978 in A., M. Allee , ein Zimmer gemietet, das im wesentlichen mit einem kleinen Tisch, sieben Stühlen, einer Luftmatratze und einem Kühlschrank ausgestattet war. Der Kläger war von Mai 1978 bis 17. Juli 1978 mit Hauptwohnsitz in A. polizeilich gemeldet. Mit Wirkung ab 16. Juni 1978 hatte er sich in Belgien abgemeldet.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1978 und Widerspruchsbescheid vom 23. November 1978 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alg unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I) mit der Begründung ab, der Kläger habe zur Zeit der Antragstellung weiterhin seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie in Belgien gehabt.
Am 3. Juli 1978 beantragte der Kläger in Belgien erneut eine Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm die Gemeinde W. eine Attestation d immatriculation für die Zeit vom 3. Juli 1978 bis 2. Oktober 1978 erteilte. Beim belgischen Versicherungsträger beantragte der Kläger ebenfalls am 3. Juli 1978 Leistungen, die ihm für die Zeit vom 3. Juli 1978 bis 31. Juli 1978 gewährt wurden. Seit 3. April 1978 war der Kläger bereits in Belgien arbeitsuchend gemeldet, ohne einen Leistungsantrag gestellt zu haben. Am 1. August 1978 nahm der Kläger eine Tätigkeit in F. auf. Er meldete sich dort polizeilich mit Hauptwohnsitz an. Am 9. April 1979 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für Belgien bis 8. April 1984 erteilt.
Mit der am 22. Dezember 1978 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe in der Bundesrepublik Deutschland einen Primäranspruch gegen den deutschen Versicherungsträger erworben, den er lediglich ersatzweise in Belgien geltend machen könne. In der Zeit von 1963 bis 1978 habe er überwiegend Beiträge zur deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Am 2. Mai 1978 habe er sich der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und bei Antragstellung seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Seine polizeiliche Abmeldung in Belgien und Anmeldung in Aachen sei zur Erleichterung der Arbeitssuche und Wahrung eigener wirtschaftlicher und beruflicher Interessen erfolgt, da er als in Deutschland ausgebildeter Betriebswirt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bessere Vermittlungschancen hätte als auf dem belgischen. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, sich auf Dauer in Deutschland aufzuhalten und zu einem geeigneten Zeitpunkt seine Familie nachkommen zu lassen. Da er nun in Frankfurt am Main einen festen Arbeitsplatz habe, sei es nicht ausgeschlossen, daß seine Familie umziehe. Seit Begründung seines Hauptwohnsitzes in A. sei er kein Grenzgänger mehr und werde auch steuerrechtlich nicht mehr so behandelt. Die Anwendung des Wohnortprinzips bei Grenzgängern verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Zielsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Amtsblatt d. Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 v. 5. Juli 1971, S. 2 (EWG-Verordnung Nr. 1408/71), Benachteiligungen sozialer Art aus einer grenzüberschreitenden Situation zu vermeiden. Auch bei Arbeitslosigkeit müsse das Recht bestehen, wahlweise Leistungen im Beschäftigungsland oder im Land des Wohnortes geltend zu machen. Die Leistungen der belgischen Arbeitslosenversicherung seien infolge der niedrigeren Beiträge wesentlich geringer als die Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung.
Mit Urteil vom 21. August 1979 wies das Sozialgericht die Klage ab und ließ die Berufung zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Alg im Hinblick auf § 30 SGB I nicht gegeben sei, denn die Leistungsverweigerung stelle sich jedenfalls aufgrund der Vorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 als richtig dar.
Gegen das mittels eingeschriebenen Briefes am 13. November 1979 zur Post aufgelieferte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 1979 Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß er nach deutschem Gesetz alle Voraussetzungen für den Bezug von Alg erfüllt habe. Er berufe sich auf Art. 3 Grundgesetz (GG), Art. 13 Abs. 2 a und Art. 10 der EWG-Verordnung 1408/71. Laut Bescheinigung der belgischen Behörden habe er im Mai und Juni keine Leistungen aus der belgischen Arbeitslosenversicherung erhalten. Er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Aachen gehabt, die Anwartschaftszeit nach deutschem Recht erworben und begehre nunmehr entsprechende Leistungen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1979 sowie den Bescheid vom 17. Juli 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978 in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Geltendmachung des Alg-Anspruchs des Klägers § 30 Abs. 1 SGB I entgegenstehe, da der Kläger zur Zeit seiner Arbeitslosmeldung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt habe. Auch aus seiner Eigenschaft als "Grenzgänger” lasse sich kein Leistungsanspruch herleiten. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a – ii – der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 könne der Kläger einen Leistungsanspruch nur bei dem für seinen Wohnort zuständigen Versicherungsträger geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und kraft Zulassung im Urteil des Sozialgerichts statthaft, §§ 151, 150 Nr. 1 SGG.
Die Berufung ist begründet, denn der Kläger hat Anspruch auf Alg für die Zeit vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978. Er erfüllt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Er war arbeitslos (§ 101 AFG), hat die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 104 AFG), stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (§ 103 AFG), da er jederzeit unter der im Antrag angegebenen Anschrift in Aachen erreichbar war. Außerdem hat er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt, örtlich zuständig war das Arbeitsamt A. da der Kläger sich hier erstmalig polizeilich angemeldet hatte (§ 129 Abs. 3 AFG i.d. bis 31. Juli 1979 geltenden Fassung). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Geltendmachung des Alg-Anspruches nicht § 30 Abs. 1 SGB I entgegen. Zwar hatte der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I in A., sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt, da er beabsichtigte, in Aachen nur so lange zu bleiben, bis er entweder in Belgien oder in Deutschland einen Arbeitsplatz gefunden hatte, hierdurch wird jedoch sein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Denn § 30 Abs. 1 SGB I erschöpft sich in der Aussage, daß das Sozialgesetzbuch für alle Personen, also Deutsche, Ausländer, Staatenlose gilt, die die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die Vorschrift besagt nichts darüber, welches Recht z.B. für Deutsche im Ausland gilt. Der Umkehrschluß, daß das SGB grundsätzlich nicht für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt, ist nicht gerechtfertigt und hätte auch zum Beispiel die nicht gewünschten Folgen, daß die in den §§ 38 ff. SGB I geregelten Grundsätze des Leistungsrechts für Personen im Ausland keine Anwendung finden könnten. § 30 Abs. 1 SGB I bestimmt den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort einer Person zum normalen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (Territorialprinzip), läßt jedoch über Abs. 2 und § 37 SGB I kraft abweichender besonderer Normen auch andere Anknüpfungspunkte offen. Die Vorschrift hat nur subsidiären Charakter hinter den Regeln des besonderen Teils des SGB und denen des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Nur dort, wo dieses spezielle Recht keine eigene Kollisionsregelung enthält, greift § 30 Abs. 1 SGB I ein (vgl. Grüner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 30 I 1; BT-Drucks. 7/868 S. 27). Die überstaatlichen Vorschriften in der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und der EWG-Verordnung Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74 S. 1) sind abweichendes Recht im Sinne von § 30 Abs. 2 SGB I. Die Kollisionsnorm Art. 13 der EWG-Verordnung 1408/71 regelt, daß ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates unterliegt. Abs. 2 a dieses Artikels bestimmt, daß die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates anzuwenden sind, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Demnach ist sowohl hinsichtlich des Beitragsrechts als auch hinsichtlich des Leistungsrechts deutsches Recht für den Kläger anzuwenden, und zwar unabhängig von seinem Wohnort. Für die Leistung ist auch bei Auslandsberührung grundsätzlich dasselbe Recht anzuwenden, das für die Beitragsentrichtung maßgebend war. Beitrag und Leistung stehen in einer engen gegenseitigen wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeit, so daß es gerechtfertigt ist, die Frage nach dem anzuwendenden Recht bei Beiträgen und Leistungen gleich zu beantworten (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 21. Dezember 1971, GS 6/71). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Sonderregelung des Art. 71 Abs. 1 a ii der EWG-Verordnung 1408/71. Zwar gibt dieser Artikel Grenzgängern einen Anspruch auf Alg in ihrem Wohnland. Dennoch führt die Vorschrift nicht zur Einbüßung des Alg-Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte. Denn die Anwendung der EWG-Verordnung darf nicht dazu führen, daß Rechte, die ein Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem er beschäftigt war, erworben hat, verloren gehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – Az.: 19/76 –). Sinn der Regelung ist es, sicherzustellen, daß einem Arbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden. Er soll an seinem Wohnort, dem Ort seines ständigen Aufenthaltes, auch wenn er sich zuvor zur Arbeit in ein anderes Land begeben hatte, Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit erhalten, wenn er sich dort der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Günstigere Voraussetzungen für den Kläger als Deutschen mit einer deutschen Ausbildung gibt es eher in der Bundesrepublik als in Belgien. Die Vermittlung in Arbeit war für den Kläger in der Bundesrepublik aussichtsreicher als im Königreich Belgien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Der Sinn der Regelung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a ii EWG-Verordnung 1408/71 würde bei dem Kläger also nicht erfüllt, würde eine ausschließliche Zuständigkeit des Versicherungsträgers des Wohnlandes Belgien angenommen. Der Kläger könnte seinen nach innerstaatlichem Recht erworbenen Anspruch auf Alg nicht mehr geltend machen. Dies steht nicht im Einklang zu Sinn und Zweck zu Art. 51 EWG-Vertrag, der gerade aus- und einwandernden Arbeitern zusichert, alle nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigte Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen anzurechnen. Die für die Durchführung von Art. 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen. Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a ii der Verordnung schreibt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Trägers des Wohnortes vor, sondern ist so auszulegen, daß er einen Anspruch gegen einen weiteren Träger gibt, wobei jedoch das Kumulierungsverbot des Art. 12 EWG-Verordnung 1408/71, zu beachten ist. Ebenso wie für den unechten Grenzgänger eine Wahlmöglichkeit besteht, muß diese auch für den echten Grenzgänger angenommen werden. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht gegeben. Bei beiden Versicherten fällt der Beschäftigungsort und der Wohnort auseinander. Da der Kläger sich der belgischen Arbeitsvermittlung in der Zeit vom 3. Mai bis 2. Juli 1978 nicht zur Verfügung gestellt hat und auch keine Leistungen beantragt hat, stehen ihm Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung zu. Innerstaatliche Vorschriften stehen der Auszahlung nicht entgegen. Anknüpfungspunkt für die Frage der Beitragspflicht und der Leistung nach dem AFG ist das Beschäftigungsverhältnis (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum SGB, § 30 SGB I, Anm. 100). Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in Belgien hindern die Auszahlung des Alg nicht, weil der Kläger sich vorübergehend bis zur Arbeitsaufnahme dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat und die Verfügbarkeit nicht vom Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort abhängt, sondern allein nach der tatsächlichen Erreichbarkeit des Arbeitslosen zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978 in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist seit April 1973 mit einer Belgierin verheiratet und hat zwei Kinder. Er bewohnt ein eigenes Haus in W./Belgien, ca. 15 Kilometer von der deutsch/belgischen Grenze entfernt. Seine Ehefrau ist in E./Belgien berufstätig.
Von 1968 bis Juni 1971 war der Kläger als kaufmännischer Angestellter bei der B. AG in L. vom 1. August 1971 bis 31. Dezember 1973 in Belgien und vom 23. März 1974 bis 30. April 1974 bei der Firma K. AG in W. beschäftigt. Vom 1. Mai 1974 bis 23. März 1976 bezog er von der Beklagten Unterhaltsgeld (Uhg) und erhielt anschließend vom 24. März 1976 bis 31. Mai 1976 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 1. Juni 1976 bis 29. März 1978 war er als Exportkaufmann bei der Firma Q. & Co. KG in A. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich einvernehmlich unter Zahlung einer Abfindung von 3.000,– DM zum 31. März 1978 beendet. Für die Zeit dieser Beschäftigung wurden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit entrichtet.
Am 2. Mai 1978 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt A. arbeitslos und beantragte Alg. Er hatte sich ab 1. Mai 1978 in A., M. Allee , ein Zimmer gemietet, das im wesentlichen mit einem kleinen Tisch, sieben Stühlen, einer Luftmatratze und einem Kühlschrank ausgestattet war. Der Kläger war von Mai 1978 bis 17. Juli 1978 mit Hauptwohnsitz in A. polizeilich gemeldet. Mit Wirkung ab 16. Juni 1978 hatte er sich in Belgien abgemeldet.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1978 und Widerspruchsbescheid vom 23. November 1978 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alg unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I) mit der Begründung ab, der Kläger habe zur Zeit der Antragstellung weiterhin seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie in Belgien gehabt.
Am 3. Juli 1978 beantragte der Kläger in Belgien erneut eine Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm die Gemeinde W. eine Attestation d immatriculation für die Zeit vom 3. Juli 1978 bis 2. Oktober 1978 erteilte. Beim belgischen Versicherungsträger beantragte der Kläger ebenfalls am 3. Juli 1978 Leistungen, die ihm für die Zeit vom 3. Juli 1978 bis 31. Juli 1978 gewährt wurden. Seit 3. April 1978 war der Kläger bereits in Belgien arbeitsuchend gemeldet, ohne einen Leistungsantrag gestellt zu haben. Am 1. August 1978 nahm der Kläger eine Tätigkeit in F. auf. Er meldete sich dort polizeilich mit Hauptwohnsitz an. Am 9. April 1979 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für Belgien bis 8. April 1984 erteilt.
Mit der am 22. Dezember 1978 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe in der Bundesrepublik Deutschland einen Primäranspruch gegen den deutschen Versicherungsträger erworben, den er lediglich ersatzweise in Belgien geltend machen könne. In der Zeit von 1963 bis 1978 habe er überwiegend Beiträge zur deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Am 2. Mai 1978 habe er sich der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und bei Antragstellung seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Seine polizeiliche Abmeldung in Belgien und Anmeldung in Aachen sei zur Erleichterung der Arbeitssuche und Wahrung eigener wirtschaftlicher und beruflicher Interessen erfolgt, da er als in Deutschland ausgebildeter Betriebswirt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bessere Vermittlungschancen hätte als auf dem belgischen. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, sich auf Dauer in Deutschland aufzuhalten und zu einem geeigneten Zeitpunkt seine Familie nachkommen zu lassen. Da er nun in Frankfurt am Main einen festen Arbeitsplatz habe, sei es nicht ausgeschlossen, daß seine Familie umziehe. Seit Begründung seines Hauptwohnsitzes in A. sei er kein Grenzgänger mehr und werde auch steuerrechtlich nicht mehr so behandelt. Die Anwendung des Wohnortprinzips bei Grenzgängern verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Zielsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Amtsblatt d. Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 v. 5. Juli 1971, S. 2 (EWG-Verordnung Nr. 1408/71), Benachteiligungen sozialer Art aus einer grenzüberschreitenden Situation zu vermeiden. Auch bei Arbeitslosigkeit müsse das Recht bestehen, wahlweise Leistungen im Beschäftigungsland oder im Land des Wohnortes geltend zu machen. Die Leistungen der belgischen Arbeitslosenversicherung seien infolge der niedrigeren Beiträge wesentlich geringer als die Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung.
Mit Urteil vom 21. August 1979 wies das Sozialgericht die Klage ab und ließ die Berufung zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Alg im Hinblick auf § 30 SGB I nicht gegeben sei, denn die Leistungsverweigerung stelle sich jedenfalls aufgrund der Vorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 als richtig dar.
Gegen das mittels eingeschriebenen Briefes am 13. November 1979 zur Post aufgelieferte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 1979 Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß er nach deutschem Gesetz alle Voraussetzungen für den Bezug von Alg erfüllt habe. Er berufe sich auf Art. 3 Grundgesetz (GG), Art. 13 Abs. 2 a und Art. 10 der EWG-Verordnung 1408/71. Laut Bescheinigung der belgischen Behörden habe er im Mai und Juni keine Leistungen aus der belgischen Arbeitslosenversicherung erhalten. Er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Aachen gehabt, die Anwartschaftszeit nach deutschem Recht erworben und begehre nunmehr entsprechende Leistungen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1979 sowie den Bescheid vom 17. Juli 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978 in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Geltendmachung des Alg-Anspruchs des Klägers § 30 Abs. 1 SGB I entgegenstehe, da der Kläger zur Zeit seiner Arbeitslosmeldung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt habe. Auch aus seiner Eigenschaft als "Grenzgänger” lasse sich kein Leistungsanspruch herleiten. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a – ii – der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 könne der Kläger einen Leistungsanspruch nur bei dem für seinen Wohnort zuständigen Versicherungsträger geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und kraft Zulassung im Urteil des Sozialgerichts statthaft, §§ 151, 150 Nr. 1 SGG.
Die Berufung ist begründet, denn der Kläger hat Anspruch auf Alg für die Zeit vom 2. Mai 1978 bis 2. Juli 1978. Er erfüllt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Er war arbeitslos (§ 101 AFG), hat die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 104 AFG), stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (§ 103 AFG), da er jederzeit unter der im Antrag angegebenen Anschrift in Aachen erreichbar war. Außerdem hat er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt, örtlich zuständig war das Arbeitsamt A. da der Kläger sich hier erstmalig polizeilich angemeldet hatte (§ 129 Abs. 3 AFG i.d. bis 31. Juli 1979 geltenden Fassung). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Geltendmachung des Alg-Anspruches nicht § 30 Abs. 1 SGB I entgegen. Zwar hatte der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I in A., sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt, da er beabsichtigte, in Aachen nur so lange zu bleiben, bis er entweder in Belgien oder in Deutschland einen Arbeitsplatz gefunden hatte, hierdurch wird jedoch sein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Denn § 30 Abs. 1 SGB I erschöpft sich in der Aussage, daß das Sozialgesetzbuch für alle Personen, also Deutsche, Ausländer, Staatenlose gilt, die die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die Vorschrift besagt nichts darüber, welches Recht z.B. für Deutsche im Ausland gilt. Der Umkehrschluß, daß das SGB grundsätzlich nicht für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt, ist nicht gerechtfertigt und hätte auch zum Beispiel die nicht gewünschten Folgen, daß die in den §§ 38 ff. SGB I geregelten Grundsätze des Leistungsrechts für Personen im Ausland keine Anwendung finden könnten. § 30 Abs. 1 SGB I bestimmt den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort einer Person zum normalen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (Territorialprinzip), läßt jedoch über Abs. 2 und § 37 SGB I kraft abweichender besonderer Normen auch andere Anknüpfungspunkte offen. Die Vorschrift hat nur subsidiären Charakter hinter den Regeln des besonderen Teils des SGB und denen des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Nur dort, wo dieses spezielle Recht keine eigene Kollisionsregelung enthält, greift § 30 Abs. 1 SGB I ein (vgl. Grüner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 30 I 1; BT-Drucks. 7/868 S. 27). Die überstaatlichen Vorschriften in der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und der EWG-Verordnung Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74 S. 1) sind abweichendes Recht im Sinne von § 30 Abs. 2 SGB I. Die Kollisionsnorm Art. 13 der EWG-Verordnung 1408/71 regelt, daß ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates unterliegt. Abs. 2 a dieses Artikels bestimmt, daß die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates anzuwenden sind, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Demnach ist sowohl hinsichtlich des Beitragsrechts als auch hinsichtlich des Leistungsrechts deutsches Recht für den Kläger anzuwenden, und zwar unabhängig von seinem Wohnort. Für die Leistung ist auch bei Auslandsberührung grundsätzlich dasselbe Recht anzuwenden, das für die Beitragsentrichtung maßgebend war. Beitrag und Leistung stehen in einer engen gegenseitigen wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeit, so daß es gerechtfertigt ist, die Frage nach dem anzuwendenden Recht bei Beiträgen und Leistungen gleich zu beantworten (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 21. Dezember 1971, GS 6/71). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Sonderregelung des Art. 71 Abs. 1 a ii der EWG-Verordnung 1408/71. Zwar gibt dieser Artikel Grenzgängern einen Anspruch auf Alg in ihrem Wohnland. Dennoch führt die Vorschrift nicht zur Einbüßung des Alg-Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte. Denn die Anwendung der EWG-Verordnung darf nicht dazu führen, daß Rechte, die ein Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem er beschäftigt war, erworben hat, verloren gehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – Az.: 19/76 –). Sinn der Regelung ist es, sicherzustellen, daß einem Arbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden. Er soll an seinem Wohnort, dem Ort seines ständigen Aufenthaltes, auch wenn er sich zuvor zur Arbeit in ein anderes Land begeben hatte, Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit erhalten, wenn er sich dort der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Günstigere Voraussetzungen für den Kläger als Deutschen mit einer deutschen Ausbildung gibt es eher in der Bundesrepublik als in Belgien. Die Vermittlung in Arbeit war für den Kläger in der Bundesrepublik aussichtsreicher als im Königreich Belgien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Der Sinn der Regelung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a ii EWG-Verordnung 1408/71 würde bei dem Kläger also nicht erfüllt, würde eine ausschließliche Zuständigkeit des Versicherungsträgers des Wohnlandes Belgien angenommen. Der Kläger könnte seinen nach innerstaatlichem Recht erworbenen Anspruch auf Alg nicht mehr geltend machen. Dies steht nicht im Einklang zu Sinn und Zweck zu Art. 51 EWG-Vertrag, der gerade aus- und einwandernden Arbeitern zusichert, alle nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigte Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen anzurechnen. Die für die Durchführung von Art. 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen. Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a ii der Verordnung schreibt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Trägers des Wohnortes vor, sondern ist so auszulegen, daß er einen Anspruch gegen einen weiteren Träger gibt, wobei jedoch das Kumulierungsverbot des Art. 12 EWG-Verordnung 1408/71, zu beachten ist. Ebenso wie für den unechten Grenzgänger eine Wahlmöglichkeit besteht, muß diese auch für den echten Grenzgänger angenommen werden. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht gegeben. Bei beiden Versicherten fällt der Beschäftigungsort und der Wohnort auseinander. Da der Kläger sich der belgischen Arbeitsvermittlung in der Zeit vom 3. Mai bis 2. Juli 1978 nicht zur Verfügung gestellt hat und auch keine Leistungen beantragt hat, stehen ihm Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung zu. Innerstaatliche Vorschriften stehen der Auszahlung nicht entgegen. Anknüpfungspunkt für die Frage der Beitragspflicht und der Leistung nach dem AFG ist das Beschäftigungsverhältnis (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum SGB, § 30 SGB I, Anm. 100). Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in Belgien hindern die Auszahlung des Alg nicht, weil der Kläger sich vorübergehend bis zur Arbeitsaufnahme dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat und die Verfügbarkeit nicht vom Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort abhängt, sondern allein nach der tatsächlichen Erreichbarkeit des Arbeitslosen zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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