L 5 B 140/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 11724/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 140/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 155 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 SGG hatte der Berichterstatter anstelle des Senats über die Kosten und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

1. Nachdem die Antragstellerin am 2. Februar 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 gegenstandslos geworden. Die nun noch nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung erstreckt sich auf die außergerichtlichen Kosten des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Anrufung des Gerichts und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rdnr. 13 m.w.N.).

Hieran gemessen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Beschwerde hatten eher keine Erfolgsaussicht. Der Antragsgegner durfte zu Recht an der Erforderlichkeit des Umzugs zweifeln (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Antragstellerin hatte zuvor in Leipzig gelebt und wollte zum 1. Dezember 2006 eine Stellung in Brandenburg an der Havel antreten. Warum sie in diesem Zusammenhang eine Unterkunft im östlichen Berlin Mitte nahm (C ) bzw. nehmen wollte (K-L-), erschließt sich nicht, denn von dort aus wäre die neue Arbeitsstelle auch nur mit erheblichem Zeitaufwand erreichbar gewesen. Da gleichzeitig der Antragsgegner angedeutet hat, eine Zusicherung für Kosten der Unterkunft in Höhe der ursprünglich in Leipzig gewährten Leistungen erteilen zu können, hat das Sozialgericht zutreffend auch Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes gesehen. 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 73 a SGG, 114 ff. ZPO für das Beschwerdeverfahren lagen nicht vor, denn bis zur Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 2. Februar 2007 war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren noch nicht entscheidungsreif. Grundsätzlich ist ohnehin für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache kein Raum mehr (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 11 a zu § 73 a). Eine Ausnahme kann nur für den – hier nicht gegebenen – Fall gelten, dass der Antragsteller alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vor Wegfall der Rechtshängigkeit zu erwirken und das Gericht versäumt hat, rechtzeitig zu entscheiden. Die für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Entscheidungsreife ist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst mit Stellungnahme des Prozessgegners vorhanden (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. März 2005, L 11 B 51/05 SO ER ; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2003, 4 SO 81/02; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2006, L 20 B 65/06 AS). Hier wurde die Zustellung der Beschwerdeschrift durch die Senatsvorsitzende am 2. Februar 2007 verfügt, demselben Tag, an dem die Antragsrücknahme bei Gericht einging. Dem war ein Telefonat der Senatsvorsitzenden mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 30. Januar 2007 vorausgegangen, in dem dieser die Abgabe einer Erledigungserklärung angekündigt hatte. Bei dieser Sachlage kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von etwaigen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht in Betracht. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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