L 18 B 654/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 9432/06 ER W06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 654/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist im Sinne der Zurückverweisung an die 104. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab 16. Oktober 2006 in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet.

Zu entscheiden war (nur) noch über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Zeit ab 16. Oktober 2006 (Antragseingang bei dem Sozialgericht – SG -). Denn hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2006 bis zum 15. Oktober 2006 ist der Beschluss des SG vom 19. Oktober 2006 nach insoweit erfolgter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss des erkennenden Senats vom 20. November 2006 (- L 18 B 1037/06 AS ER -) rechtskräftig. Dem Antragsteller bleibt es zwar unbenommen, insoweit erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen; für eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung fehlt es indes an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG).

Der angefochtene Beschluss der 95. Kammer des SG verstößt gegen das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verbürgte Prinzip des gesetzlichen Richters; denn nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs geltenden Geschäftsverteilungsplan des SG Berlin sind Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, die während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens (hier das Verfahren S 104 AS 1270/06 ) der Klage folgen, derselben Kammer zuzuordnen, wenn die Streitgegenstände dieselben sind (vgl. Nr. 11 des Geschäftsverteilungsplans des SG Berlin). In dem seit dem 8. Februar 2006 anhängigen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren – S 104 AS 1270/06 – macht der Antragsteller die Gewährung von Arbeitslosengeld II auf Darlehensbasis mit Wirkung ab 4. Oktober 2005 und mithin auch für Zeiträume ab 1. September 2006 geltend. Die 104. Kammer des SG hat über das insoweit auch Zeiträume ab 1. September 2006 umfassende Klagebegehren durch Urteil vom 19. Dezember 2006 auch entschieden. Dass das SG in diesem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass der weitere Ablehnungsbescheid vom 20. Dezember 2006, der sich auf Bezugszeiten ab 1. September 2006 beziehen dürfte, nicht Gegenstand des dortigen Klageverfahrens geworden ist, ändert nichts daran, dass der Antragsteller in diesem Klageverfahren Leistungen über den 1. September 2006 hinaus begehrt und dieses Begehren auch in dem zwischenzeitlich insoweit anhängigen Berufungsverfahren (- L 18 AS 347/07 -) weiter verfolgt. Insoweit haben der vorliegende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und das Klageverfahren bei der 104. Kammer – teilweise - denselben Streitgegenstand. Die 104. Kammer des SG Berlin hat daher auch über den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zu entscheiden.

Die Entscheidung durch die – unzuständige – 95. Kammer stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar; zur Wahrung des Prinzips des gesetzlichen Richters war die Sache daher an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des SG vorbehalten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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