L 17 RJ 84/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2795/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 84/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch keine Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit seit Dezember 2000.

Der Kläger ist 1947 geboren. Von April 1964 bis September 1967 absolvierte er eine Lehre zum Kfz-Schlosser. Seit 1970 ist er bei der BVG als Busfahrer beschäftigt. Er ist jedoch seit dem 23. November 2000 arbeitsunfähig.

Am 19. Dezember 2000 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er leide unter Schlafapnoe, Wirbelsäulen- und Gelenkproblemen, Ohrgeräuschen, Arthrose, Verkalkung und schwerer Polyneuropathie. Er könne nicht mehr schwer heben und nicht lange sitzen. Dazu lagen diverse ärztliche Unterlagen vor, und zwar

- ein Schlaf-Apnoe-Screening vom 11. November 1996, - ein Polysomnografie-Befund vom 26. Februar 1997, - ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 13. Mai 1998, - ein Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 3. August 2000, - ein angiologischer Befund vom 8. August 2000, - eine Computertomografie der Lendenwirbelsäule vom 2. November 2000, - ein neurologischer Befund vom 4. Dezember 2000, - ein Röntgenbefund des Thorax vom 6. Dezember 2000 und - ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. B vom 4. Januar 2001.

Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. T. Er stellte in seinem Gutachten vom 3. April 2001 die Diagnosen: - Polyneuropathie mit Fußheberschwäche links, - Diabetes mellitus, - Adipositas, - Hypertonus, - Coxarthrose beidseits, - Gonarthrose rechts, - degeneratives Lumbalsyndrom. Er war der Ansicht, dass der Kläger nur noch unter drei Stunden als Berufskraftfahrer arbeiten könne. Leichte Tätigkeiten, die im Wechsel der Haltungsarten ausgeübt werden könnten, seien weiterhin zumutbar. Nachtschicht sei zu vermeiden, ebenso wie Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr wie Leiter- und Gerüstarbeit und Arbeit an laufenden Maschinen. Er könne noch vollschichtig arbeiten.

Darauf wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 7. Mai 2001 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne eine zumutbare Arbeit noch vollschichtig verrichten.

Auf den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, ließ die Beklagte den Kläger von dem Chirurgen P begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 17. August 2001 die Diagnosen: - Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links, - Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, - Spondylo-Osteochondrose, Spondylarthrose, Protrusio L 5/IS 1, - Periarthropathia humeroscapularis beidseits, - periphere distale Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, - arterieller Hypertonus, - Adipositas. Er kam zu dem Schluss, bei fehlender Besserungsmöglichkeit der beschriebenen Verschleißveränderungen sei die Leistungsfähigkeit dauerhaft gemindert. Ein Einsatz als Busfahrer sei wegen der hierbei erlebten Vibrationsbelastung der Wirbelsäule nicht mehr möglich. Im Umfang von 6 Stunden und mehr zu leisten seien nur leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeit, Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Hocken und Knien sowie regelmäßigem Lastentransport.

Mit Widerspruchbescheid vom 12. November 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, der Kläger sei mit dem ärztlich festgestellten Leistungsvermögen zwar nicht mehr in der Lage, als Kfz-Schlosser oder als Busfahrer zu arbeiten. Mit den Kenntnissen und Fähigkeiten, die er im Berufsleben erworben habe, könne er aber noch Tätigkeiten ausüben, die ihm nach ihrer tariflichen Bewertung zumutbar seien, z. B. als Kundendienstberater in der Reparaturannahme einer Werkstatt, Montierer in der Kleingeräteherstellung in der Metall-, Elektro- und Kunststoffindustrie, Fertigungsprüfer/Gütekontrolle in Metallbetrieben und Einstellen und Überwachen von Schweißautomaten in der industriellen Massenfertigung bei Schweißprozessen, Verwalter und Aufpasser des Fuhrparks bei größeren Unternehmen oder städtischen Betrieben.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 5. Dezember 2001) und vorgetragen, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten könne er, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er nur noch überwiegend im Sitzen arbeiten dürfe, nicht mehr ausüben. Ein Kundendienstberater in der Reparaturannahme einer Werkstatt müsse in der Lage sein, die Reparaturaufträge entgegen zu nehmen. In einer Reparaturannahmestelle für Busse und Autos müsse der Kundendienstberater längere Wegstrecken auf den Parkplätzen der Werkstätten zurücklegen. Als Montierer in der Kleingeräteherstellung in der Metall-, Elektro- und Kunststoffindustrie könne er nicht arbeiten, da es sich hierbei um eine stehende Tätigkeit handele. Die Tätigkeit des Fertigungsprüfers/Gütekontrolleurs in Metallbetrieben und Einstellung und Überwachung von Schweißautomaten in der industriellen Massenfertigung bei Schweißprozessen seien ihm nicht zumutbar, da er die entsprechenden Qualifikationen für die Tätigkeit im Schweißbereich nicht erworben habe und daher eine erhebliche Anlernzeit zwingend erforderlich wäre.

Auch Verwalter und Aufseher des Fuhrparks bei größeren Unternehmen und städtischen Betrieben könne er nicht sein, da auch diese Tätigkeit nicht überwiegend im Sitzen ausgeübt werde.

Er sei aber nicht nur berufsunfähig, sondern sogar erwerbsunfähig. Die eingeholten Gutachten würden seinem Leistungsbild nicht gerecht. Dazu hat er ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 18. Dezember 2001 und ein Gutachten des MDK vom 10. April 2001 eingereicht.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, und zwar von Dr. B vom 11. Februar 2002, von der Hals-, Nasen-, Ohrenärztin J vom 20. Februar 2002 und von dem Lungenarzt Dr. H vom 22. Februar 2002.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 19. Juni 2002 eingeholt. Dieser stellte folgende Krankheiten auf seinem Fachgebiet fest: - Dysthymia (ICD 10: F34.1) bei selbstunsicherer Persönlichkeit (ICD 10: F60.6), - diskrete Fuß- und Großzehenheberparese links, - Polyneuropathie, - fragliche Nervenwurzelirritation L5 links.

Mit diesen sowie den auf den anderen Fachgebieten festgestellten Leiden (Schlafapnoe-Syndrom, Lenden- und Halswirbelsäulensyndrom, degenerative Schultergelenksveränderungen, degenerative Kniegelenksveränderung rechts, degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits, latenter Diabetes mellitus, Adipositas) könne der Kläger noch täglich körperlich leichte Arbeiten in normalem Raumklima verrichten. Er könne Lasten bis zu 5 kg heben. Er solle überwiegend im Sitzen arbeiten und dabei die Gelegenheit zu entlastendem Aufstehen haben. Einseitige körperliche Belastung sei ausgeschlossen. Er könne nicht unter Zeitdruck (z. B. Akkord- oder Fließbandarbeit) arbeiten, weil Tagesmüdigkeit bei Schlafapnoe-Syndrom und Dysthymia vorlägen. Aus denselben Gründen könne er nicht an laufenden Maschinen, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht und nicht in festgelegtem Arbeitsrhythmus arbeiten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ausgeschlossen. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzten, seien wegen der Polyneuropathie nicht möglich. Arbeiten mit Belastung der Arme (Hände) seien wegen der degenerativen Schultergelenksveränderungen und der im Untersuchungsbefund festgestellten Verringerung der groben Kraft beider Hände nicht möglich. Die Belastung der Beine (Füße) sei wegen der Fuß- und Großzehenheberschwäche links, der degenerativen Kniegelenksveränderung rechts sowie der degenerativen Hüftgelenksveränderungen beidseits nicht durchführbar.

Wegen Konzentrationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Dysthymia sei der Kläger bei der Ausübung mittelschwerer geistiger Arbeiten beschränkt. Aus diesem Grund seien auch Reaktionsvermögen, Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit leicht bis mittelgradig, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit sei aufgrund der selbstunsicheren Persönlichkeit leicht eingeschränkt. Verantwortungsfähigkeit, Lese- und Schreibgewandtheit seien nicht eingeschränkt. Hör- und Sehvermögen seien eingeschränkt.

Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.

Bei Berücksichtigung der beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen bestehe noch ein Leistungsvermögen von acht Stunden täglich.

Wegen der Tagesmüdigkeit bei Schlafapnoe-Syndrom seien zusätzliche Pausen (30 Minuten alle zwei Stunden) nötig.

Die Einschränkungen bestünden seit Antragstellung. Die Beklagte ist diesem Gutachten entgegengetreten, soweit die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen festgestellt worden war. Sie verwies darauf, dass der Kläger im Tagesablauf keine besonderen Pausen einlege, obwohl er erheblich gefordert sei. Viele Versicherte seien oft müde und erhielten keine zusätzlichen Pausen. Der Versicherte schlafe laut Aktenlage ca. 9 Stunden, das sei ausreichend. Betriebsunübliche Pausen seien bei besonderen Erfordernissen der Nahrungsaufnahme, häufigen Darmentleerungen wie bei Anus praeter oder bei Tracheostoma eventuell begründet, im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Der Kläger hat darauf verwiesen, dass er nach seiner tariflichen Einstufung Facharbeiter sei und keinen zumutbaren Verweisungsberuf mehr ausüben könne. Im Übrigen führten die zahlreichen qualitativen Einschränkungen, die Dr. L festgestellt habe zur Erwerbsunfähigkeit. Dazu hat er ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P vom 8. Juli 2002 eingereicht.

Mit Urteil vom 30. September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei der eines Linienbusfahrers, von seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker habe er sich gelöst. Die Beschäftigung als BVG-Busfahrer, die lediglich eine mehrwöchige Einweisung voraussetze, sei der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Zwar sei die Tätigkeit des Busfahrers im Einmannturnus mit Inkassotätigkeit bei der BVG, die - wie der Kläger - in die Lohngruppe F 1 A des Zusatztarifvertrags der BVG eingestuft seien, nach der Rechtsprechung des LSG Berlin dem Leitberuf des Facharbeiters zugehörig (Hinweis auf Urteil des LSG vom 27. November 1997, L 8 J 4/96). Die Kammer folge dieser Rechtsprechung jedoch nicht. Zwar könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung auf der Qualität des Berufes beruhe, der tarifvertraglichen Einstufung komme aber eine Bindungswirkung nur zu, wenn es sich um einen nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag handele. Enthalte ein Tarifvertrag keine Gruppe mit anerkannten Facharbeitern, könne ihm demgemäß keine geeignete qualitative Wertung entnommen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Tarifvertrag der BVG für das Verkehrspersonal enthalte keine Facharbeiterlohngruppe, der Tarifvertrag unterscheide nicht zwischen ungelernten und angelernten Arbeitern sowie solchen mit einer Facharbeiterausbildung, sondern nur zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten im Fahrdienst. Die Differenzierung im Zusatztarifvertrag erfolge hingegen nach einem System von Zulagen und Zuschlägen. Hierbei hätten die Tarifpartner bei der Bemessung der Monatstabellenlöhne den besonders schwierigen Bedingungen Rechnung getragen, vgl. LSG Berlin, a.a.O. S. 10. Diese Bedingungen (Wechsel von Früh- in Spätschicht, hohes Verkehrsaufkommen, besondere Umsicht, hohe Belastung, Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Fahrgäste, Bereitschaft zur Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Kassieren und Abrechnen des Fahrgeldes) stellten zur Überzeugung der Kammer keine qualitätsbezogenen Merkmale dar, die die Einstufung der Tätigkeit in die Gruppe der Facharbeiter zu rechtfertigen vermöchte. Die hohen Monatstabellenlöhne stellten vielmehr einen Ausgleich für mit der Tätigkeit verbundene Nachteile und Erschwernisse dar. Lediglich die hohe Anforderung an Verantwortung und Sorgfalt, die bei einem Berufskraftfahrer im Übrigen tätigkeitsimmanent sei, ließen auf Facharbeiterqualität nicht schließen. Dies gelte ebenso für die einfache Kassier- und Abrechnungstätigkeit, die ebenfalls regelmäßig eine nur zeitlich geringe Einarbeitung erfordere.

Da der Kläger somit als ungelernter Arbeiter anzusehen sei, könne er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden. Der "konkreten Benennung" von Verweisungsberufen bedürfe es in diesem Fall daher grundsätzlich nicht.

Der Kläger sei mit dem verbliebenen Leistungsvermögen fähig, eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Dies folge aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L, das mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten internistischen und chirurgischen Gutachten übereinstimme. Danach könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Beachtung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig ausüben. Die Kammer folge dem Gutachten nicht, soweit die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen von 30 Minuten alle zwei Stunden festgestellt worden sei. Der Kläger habe lediglich angegeben, er sei oft müde, wegen des Schlafapnoe-Syndroms wende er ein CPAP-Gerät an und schlafe in einem eigenen Zimmer. Seine weiteren Angaben insbesondere zu dem beschriebenen aktuellen Tagesablauf legten hingegen die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen nicht nahe. Der Kläger habe einen gut strukturierten, mit einer Vielzahl von Beschäftigungen ausgefüllten Tag geschildert. Seine Angaben legten eine gesteigerte Tagesmüdigkeit nicht nahe. Die Kammer folge insoweit der Einschätzung der Beklagten, dass zusätzliche Pausen nicht notwendig seien.

Da der Kläger nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig.

Gegen das dem Kläger am 5. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich seine am 17. Dezember 2002 eingegangene Berufung. Er beanstandet sowohl die Einstufung seines bisherigen Berufs durch das Sozialgericht als auch die Feststellung des medizinischen Leistungsvermögens. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Sozialgericht seinen bisherigen Beruf unter Abweichung vom Urteil des LSG Berlin vom 27. November 1997 nur der Gruppe mit dem Leitberuf eines angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zugeordnet habe. Das Urteil des LSG Berlin setze sich ausführlich und überzeugend mit den Qualitätsmerkmalen der tariflichen Eingruppierung auseinander und komme zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu bewerten sei. Die tarifliche Einstufung des Klägers entspreche derjenigen des Klägers im dortigen Verfahren.

In Bezug auf die medizinischen Voraussetzungen habe sich das Sozialgericht lediglich mit der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen befasst. Es bestünden aber weitere Leistungseinschränkungen, die den Kläger bereits hinderten, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Soweit das Gericht die Überzeugung gewonnen habe, dass zusätzliche Pausen nicht notwendig seien, habe sie diese nicht plausibel begründet. Es hätte zumindest den Sachverständigen dazu befragen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Berlin vom 30. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ausgehend von einem Leistungsfall im November 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat Dr. L zur Notwendigkeit zusätzlicher Pausen und der Einschränkung im Bereich der Füße befragt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2003 ausgeführt, die Diagnose eines Schlafapnoe-Syndroms sei gesichert. Nach seiner Auffassung seien zusätzliche Pausen auch bei einer Erkrankung notwendig, die mit verstärkter Tagesmüdigkeit und häufigem Einschlafen einhergehe. Der vom Kläger geschilderte Tagesablauf spreche nach seiner Auffassung nicht gegen diese Notwendigkeit, da sich dabei die Möglichkeit zu Pausen ergebe, ohne dass der Kläger dies registriere. Bei der Beurteilung, welche Pausen notwendig seien, habe er sich nur auf die Angaben des Klägers gestützt. In der Stellungnahme vom 4. September 2004 hat er ausgeführt, der Kläger könne kein Pedal mehr bedienen.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 28 RJ 2795/01 -32 - und die Akten der Beklagten - 25 170947 M 008 - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 30. September 2002 ist zutreffend.

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit sind im vorliegenden Fall die §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Das vor dem 1. Januar 2001 geltende Recht kann hier - auch - angewandt werden, weil der Kläger seinen Antrag bereits im Dezember 2000 gestellt hat und auch Leistungen von dieser Zeit an begehrt (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 44 Abs. 1 SGB VI in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1824) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt. Er hat auch ausgehend vom Datum des Rentenantrags ausreichend zeitnahe Pflichtbeiträge entrichtet. Er ist aber nicht erwerbsunfähig.

Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1824) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Kriterien erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992).

Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 SGB VI ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23). Danach ist der bisherige Beruf des Klägers der eines Busfahrers. Diese Arbeit kann der Kläger nach übereinstimmender Auffassung aller mit der Prüfung beauftragten Ärzte wegen seiner Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr verrichten.

Der Senat folgt dieser Auffassung. Das Leistungsvermögen des Klägers entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr. L. Dieses Gutachten ist nach Auswertung der medizinischen Unterlagen und nach eigener Untersuchung erstellt worden. Die Schlussfolgerungen sind im Wesentlichen nachvollziehbar.

Danach kann der Kläger noch täglich körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Die Arbeit sollte in geschlossenen Räumen bei normalem Raumklima stattfinden. Er darf nicht zu ständigem Sitzen gezwungen sein, sondern muss die Gelegenheit haben, während der Arbeitszeit aufzustehen. Ausgeschlossen sind: einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck (z. B. Akkord- oder Fließbandarbeit), Arbeit an laufenden Maschinen, Arbeit in Wechsel- oder Nachtschicht, festgelegter Arbeitsrhythmus, Arbeit auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzen, sowie Arbeiten mit Belastung der Arme, der Hände, der Beine und Füße. Neben den körperlichen bestehen auch geistige Einschränkungen. Der Kläger ist bei der Ausübung mittelschwerer geistiger Arbeiten beschränkt. Reaktionsvermögen, Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit sind leicht bis mittelgradig, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Kontaktfähigkeit leicht eingeschränkt. Hör- und Sehvermögen seien eingeschränkt.

Mit diesen Einschränkungen kann der Kläger noch vollschichtig arbeiten. Der Senat ist wie die Beklagte und das erstinstanzliche Gericht der Überzeugung, dass für den Kläger die betriebsüblichen Pausen ausreichen und zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind. Dr. L ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer Schlafapnoe-Erkrankung vorliegt, seine Schlussfolgerung, der Kläger bedürfe deshalb alle zwei Stunden zusätzlich eine halbe Stunde Pause, ist aber nicht nachvollziehbar. Dr. L hat diese Einschätzung auch außer auf die Diagnose ausschließlich auf die Angabe des Klägers gestützt, er sei oft müde. Dies reicht aber nicht aus. Nach Aktenlage sind die letzten Untersuchungen bezüglich der Schlafapnoe 1997 durchgeführt worden. Seitdem ist der Kläger mit einem CPAP-Gerät gut therapiert. Sein behandelnder Facharzt, der Lungenarzt Dr. H, hat im Befundbericht vom 22. Februar 2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen und lediglich die Bedienung von laufenden Maschinen wegen hoher Tagesschläfrigkeit ausgeschlossen.

Das Lenken eines Busses ist mit diesen Einschränkungen nicht mehr möglich.

Ein Versicherter ist aber nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn er auch in keinem zumutbaren anderen Beruf tätig sein kann. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind von der Rechtsprechung des BSG bzgl. der Arbeiterberufe verschiedene Berufsgruppen entwickelt worden. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Ausbil¬dung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des "ungelernten Arbeiters", des Arbeiters mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (angelernter Arbeiter) und des Arbeiters mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung.

Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).

Nach § 43 SGB VI hängt die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs von der Dauer und dem Umfang der Ausbildung sowie dem bisherigen Beruf und den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit ab.

Der Kläger ist als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs einzustufen. Er hat für die Tätigkeit als Busfahrer nur eine relativ kurze Ausbildung durchlaufen. Nach der vom LSG Berlin eingeholten Auskunft im Verfahren L 16/5 J 87/80 vom 30. Juli 1982 betrug die Ausbildungsdauer 82 Tage (422 Stunden). Diese Ausbildungsdauer rechtfertigt an sich nur die Zuordnung des Berufs zur Gruppe der ungelernten Arbeiter, denn mit der Anzahl der Stunden wird nicht einmal eine Anlernzeit (3 Monate) erreicht.

Die Einstufung des Berufes ergibt sich aber nicht nur aus der Dauer der Ausbildung, sondern aus den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. maßgebend ist der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. (§ 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO) am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, SozR 4-2600 § 43 Nr. 4).

Die Einbeziehung dieser Merkmale ergibt, dass sich der bisherige Beruf des Klägers aus sonstigen Berufen mit unter einer Anlernzeit liegenden Ausbildungsdauer soweit heraushebt, dass er der Gruppe mit dem Leitberuf eines Arbeiters mit einer Ausbildungsdauer von über einem Jahr (Angelernter im oberen Bereich) zugeordnet werden kann. Kriterien für die Wertigkeit eines Berufes sind nämlich auch ein höheres Maß an Verantwortung, ein größerer eigener Entscheidungsspielraum auf der Arbeitsstelle, besondere Erwartung an die Zuverlässigkeit, die Genauigkeit und die Umsicht, Komplexität und Schwierigkeit der Arbeitsabläufe, erhöhte Verantwortung für Mitarbeiter, Material oder Dritte oder eine hervorgehobene Vertrauensstellung mit Entscheidungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Dritten (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, SozR-2600 § 43 Nr. 1).

Zumindest die Anforderungen an Zuverlässigkeit und die Verantwortung für Material und Dritte überschreiten das bei ungelernten oder einfachen angelernten Berufen übliche Maß bei weitem, so dass die Zuordnung in die Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs gerechtfertigt ist.

Diese Entscheidung wird auch durch die tarifliche Vergütung unterstrichen. Zwar lässt sich aus der tariflichen Einstufung nichts herleiten. Denn der einschlägige Zusatztarifvertrag BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 18. Juni 1991 - ZV BMT-G - knüpft nur an die unterschiedlichen Tätigkeiten im Fahrdienst, nicht aber an die erforderliche Qualifikation an. Er nimmt auch nicht auf die tariflichen Regelungen, für die sonstigen Arbeiter, die qualitativ geordnet sind an (siehe dazu ausführlich LSG Berlin, Urteil vom 10. November 2003 - L 16 RJ 22/01).

Immerhin lässt aber die Höhe der Vergütung erkennen, dass der Arbeit der Busfahrer ein besonderer Wert zugemessen wurde. Selbst wenn man berücksichtigt, dass ein Teil ihres Verdienstes auf Erschwernissen beruht, liegt ihre Vergütung noch über der eines Facharbeiters. Nach § 2 Abs. 2 ZV BMT-G wurden Busfahrer nach vierjähriger Tätigkeit in die Lohngruppe F 1 A eingruppiert. Im November 2000, als der Kläger arbeitsunfähig wurde, betrug die Vergütung nach dem Tarifvertrag über Löhne und Gehälter für Arbeiter im Fahrdienst der BVG vom 16. August 2000 ohne Berücksichtigung der Funktionszulage für den Einmannbetrieb und sonstiger Zuschläge zwischen 3.926,08 DM und 4.561,07 DM. Sonstige Facharbeiter mit einer mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildung waren in die Lohngruppe 4 eingestuft. Nach dem damals geltenden Monatslohntarifvertrag Nr. 27 zum BMT-G vom 30. Juni 2000 lag ihr Entgelt zwischen 3.329,45 DM bis 3.720,73 DM. Daraus wird ersichtlich, dass mit dem Entgelt nicht nur zusätzliche Erschwernisse, sondern auch die Qualität der Arbeit honoriert werden sollte.

Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs sind dem Kläger alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die nicht ganz geringwertig sind. Eine solche Arbeit kann der Kläger mit dem oben beschriebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig ausüben.

Die Einschränkungen schließen eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Es liegt insbesondere keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die Fähigkeiten, die der Kläger nicht mehr hat, werden bei dem größten Teil der Arbeitsplätze, auf denen nur noch leichte Arbeit zu verrichten ist, auch nicht verlangt. Es besteht zwar auch eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit, diese ist aber nicht schwerwiegend. So hat der Kläger geschildert, dass er sich etwa zwei Stunden täglich am Computer beschäftigt. Seine Fähigkeiten reichen also für die Bedienung einer Tastatur bzw. einer Maus aus.

Als Verweisungsberuf kommt z. B. der Poststellenmitarbeiter in Betracht. Diesen Beruf kann der Kläger noch ausüben. Er wird überwiegend im Sitzen ausgeübt und erlaubt einen Haltungswechsel. Die Arbeit findet in geschlossenen Räumen bei normalem Raumklima statt. Die Arbeit erfolgt in Tagesschicht. Es sind keine schweren Lasten zu heben und zu tragen. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass der Kläger die ausreichende Umstellungsfähigkeit für diese Tätigkeiten besitzt. Dr. L hat nur eine leichtgradige Einschränkung der Umstellungsfähigkeit feststellen können.

Es besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach § 43 SGB VI in der geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daraus ergibt sich auch, dass er nicht teilweise erwerbsgemindert ist und die entsprechende Rente nicht bekommen kann. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind nämlich teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger kann noch vollschichtig arbeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
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