Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 116/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 14/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wegen Kindergeldansprüche nach dem Einkommensteuergesetz ab 1. Januar 1998 ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Finanzgericht München, Ismaninger Straße 95, 81675 München, verwiesen.
Gründe:
I.
Der 1936 geborene Kläger, ein italienischer Staatsbürger, durchlief in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter von Juni 1959 bis Oktober 1964 Beschäftigungszeiten und war dann als Angestellter ab November 1964 bis mindestens März 2001 bei der S. GmbH (frühere S. GmbH) in M. - zuletzt als Verkaufsleiter für den Export beschäftigt. Einen Wohnsitz hatte er in D. bei B./Südtirol und nach seinen Angaben im Rentenverfahren und im Kindergeldverfahren (sowie laut Eintrag 1999 in seinem italienischen Reisepass) auch in M ... Bis zum 31.12.1995 bezog der Kläger Kindergeld für drei in Italien wohnende Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) alte Fassung und ab 01.01.1996 nach den Einkommensteuergesetz (EStG), wobei die Zahlungen oft rückwirkend mit erheblichen Verzögerungen erfolgten, sobald der Kläger die jeweils von ihm angeforderten Ausbildungsbescheinigungen für seine Kinder vorlegte.
Mit Bescheid (Arbeitsamt D.) vom 17.05.2000 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds ab Januar 1998 gemäß § 70 Abs.2 EStG auf, weil die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 62 EStG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bzw. Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig) ab Januar 1998 nicht mehr vorlägen. Zugleich erging der Hinweis, dass über einen Anspruch auf Kindergeld nach dem ab 01.01.1996 geltenden BKGG die zuständige Familienkasse des Arbeitsamtes N. entscheiden werde. Mit Bescheid vom 31.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2000 lehnte das Arbeitsamt N. einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach dem BKGG ab, wobei es Fragen der Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 bis Abs.3 EStG (i.V.m. § 1 Abs.1 BKGG n.F.) letztlich offen ließ. Von dieser Entscheidung benachrichtigte das Arbeitsamt N. das Arbeitsamt D. und bat dieses um Überprüfung des Bescheides vom 17.05.2000.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg machte der Kläger vor allem einen Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 Abs.1, 63 Abs.1 Satz 2 EStG geltend, weil er in der BRD einen Wohnsitz habe; ausdrücklich erstmals im März 2002 erwähnte er auch einen Anspruch nach dem BKGG. Das Sozialgericht trennte das Verfahren wegen Kindergeldansprüchen des Klägers nach dem EStG ab und verwies dieses mit Beschluss vom 03.12.2001 an das Finanzgericht München. In dem dortigen Verfahren 1 K 2511/02 vertrat die Beklagte im Schriftsatz vom 15.07.2002 die Ansicht, beim Bescheid vom 31.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2000 handele es sich um sozialrechtliche Bescheide; der Kläger wende sich inhaltlich auch nicht gegen die Ablehnung des sozialrechtlichen Kindergeldes, sondern mache einen Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld geltend, der nicht im vorliegenden Klageverfahren, sondern ausschließlich in einem neuen Antragsverfahren - zuständig hierfür wäre das Arbeitsamt D. - geklärt werden könne. Möglicherweise im Hinblick hierauf oder in Zusammenhang mit den in den Akten vermerkten Telefonaten mit dem Finanzgericht (unbekannten Inhalts) erklärte der Kläger am 08.08.2002 die Rücknahme der Klage beim Finanzgericht München.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg gab der Kläger unter anderem an, ab 01.04.2001 Regelaltersrente zu beziehen, aber noch in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Sein Beschäftigungsverhältnis sei vom Arbeitgeber zum 30.11.2003 gekündigt worden, wogegen er, der Kläger, fristgerecht Klage erhoben habe.
Nach weiteren Ermittlungen in dieser Sache, die vor allem die Beklagte übernahm, schrieb letztere dem Sozialgericht, ein Kindergeldanspruch nach § 1 Abs.1 BKGG bestehe nicht, weil der Kläger auch seit dem Jahre 1998 in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Es werde deshalb weiterhin beantragt, die Klage abzuweisen. Das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 29.09.2000 an die Familienkasse des Arbeitsamts N. werde als Antrag auf Korrektur der Entscheidung der Familienkasse D. vom 17.05.2000 und als steuerlicher Kindergeldneuantrag für die Zeit ab Juni 2000 gewertet. Hierzu werde dann außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens rechtsbehelfsfähig entschieden (Schriftsatz der Beklagten/Arbeitsamt N. vom 19.05.2004).
Die Beklagte (Familienkasse N.) erteilte weiterhin den Bescheid vom 07.12.2004, in dem unter Bezug auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und unter Hinweis auf die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds mit Bescheid vom 17.05.2000 ausgesprochen wurde, dass aufgrund des neuen Antrags auf Kindergeld für zwei Kinder das Kindergeld nach dem EStG erst ab Juni 2000 dem Grunde nach festgesetzt werden könne; eine Korrektur für die Vergangenheit nach § 173 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung sei nicht möglich, weil der Kläger die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen erst nachträglich bekannt gegeben bzw. Unterlagen verspätet eingereicht habe. Gleichzeitig übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.2004 (Bl.117 KGA) verschiedene Vordrucke und forderte noch Unterlagen zur Entscheidung über das Kindergeld an.
Mit Urteil vom 19.09.2005 wies das Sozialgericht eine auf das Kindergeld nach dem BKGG n.F. gerichtete Klage ab. Es führte aus, die Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2000 wegen Kindergelds nach dem BKGG vom 01.01.1998 bis 31.05.2000 sei unbegründet gewesen, weil der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei (§ 1 Abs.1 BKGG). Damit komme ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG nicht in Betracht (Subsidiarität der kindergeldrechtlichen Normen gegenüber den Vorschriften des EStG). Die Klage wegen Kindergelds ab Juli 2000 (Anmerkung: gemeint ab 01.06.2000) sei hingegen unzulässig gewesen, weil der Kläger insoweit nicht beschwert sei. Das Sozialgericht äußerte sich zum Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der bisherigen Verfahrensweise wegen des steuerrechtlichen Kindergelds - hier sei ihm manches nicht verständlich - und führte dann aber letztlich aus: "Dem Sozialgericht ist jedoch eine steuerrechtliche Beurteilung des Falles verwehrt, so dass die Frage, ob der Kläger einen Kindergeldanspruch nach EStG für den Zeitraum von Januar 1998 bis Mai 2000 noch verwirklichen könne, nicht im Einflussbereich des Sozialgerichts Nürnberg liegt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger subsidiär einen Anspruch nach dem BKGG i.V.m. Art.73 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 im streitigen Zeitraum gehabt hätte, hat die Kammer zwar ein Bedürfnis gesehen, dem Kläger zur Verwirklichung seines Kindergeldanspruch zu verhelfen, doch ist dies nach den sozialrechtlichen Vorschriften nicht möglich. Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben."
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Berufung wurde vom Kläger nicht begründet; ebenso wurden keine Anträge mehr gestellt, vielmehr nach Anfragen und Hinweisen des Senats mitgeteilt, dass bezüglich der Ansprüche auf Kindergeld für 1998 bis 2001 die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Finanzgericht beantragt und im Übrigen die Berufung zurückgenommen werde. Eine Abweisung der Klage als unzulässig durch das Finanzgericht - der Senat hatte vorausgehend auf die Gefahr hingewiesen, dass das Finanzgericht die Klage zumindest von 1998 bis 2001 aufgrund der Vorgeschichte als unzulässig abweisen könnte - werde nicht befürchtet.
II.
Der Rechtsstreit war an das zuständige Finanzgericht München zu verweisen.
Die Berufung wegen des sozialrechtlichen Kindergelds hatte der Bevollmächtigte des Klägers zurückgenommen. Übrig blieb ein Begehren auf Kindergeld nach dem EStG. Insoweit war eine Klage bereits in erster Instanz abgetrennt und an das Finanzgericht verwiesen worden. Allerdings hat der Kläger erneut in zweiter Instanz Kindergeld nach dem EStG ab 01.01.1998 geltend gemacht, also insoweit zum zweiten Mal einen diesbezüglichen Klageanspruch erhoben. Dies geht aus seinem Schriftsatz vom 15.02.2007 hervor, mit dem er eine Anfrage des Senats beantwortet hatte. Außerdem stand der Schriftsatz vom 15.02.2007 in unmittelbarem Bezug zum vorausgehenden Schreiben der Beklagten vom 27.09.2005. Hierzu bemerkte der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 15.02.2007, dass die Antragsunterlagen für das Kindergeld bei der Familienkasse rechtzeitig eingereicht worden seien. Im vorausgehenden Schreiben der Beklagten vom 27.09.2005 (Bezug: Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz) hatte die Beklagte das Ausbleiben mehrerer bereits angeforderter Unterlagen moniert und dann folgendes in Aussicht gestellt: "Sollte ich bis zum 15.12.2005 ... (Anmerkung: hier sind im Text einige Worte versehentlich ausgelassen worden), wird über ihren Antrag auf Korrektur des Bescheides der Familienkasse D. vom 17.05.2000 bzw. Neuantrag ab Juni 2000 nach Aktenlage entschieden. Beide genannten Anträge beziehen sich nach dem Sachverhalt auf das Kindergeld nach dem EStG, dessen Festsetzung die Beklagte mit Wirkung ab 01.01.1998 aufgehoben hatte (Bescheid vom 17.05.2000), und auf die Zusicherung der Beklagten im Schriftsatz vom 19.05.2004, das Schreiben des Klägers vom 29.09.2000 an das Arbeitsamt N. sowohl als Antrag auf Korrektur des nach der Abgabenordnung ergangenen Bescheides vom 17.05.2000 als auch als Neuantrag auf das steuerrechtliche Kindergeld für die Zeit ab Juni 2000 zu werten und zu verbescheiden.
Aufgrund des vom Kläger zuletzt allein noch geltend gemachten Gegenstands (Kindergeld nach dem EStG) - entscheidend ist die Rechtsmaterie - ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben, der nur bei Ansprüchen auf Kindergeld nach dem BKGG eröffnet gewesen wäre (§ 51 Abs.1 Nr.10 SGG i.V.m. § 15 BKGG). Vielmehr ergibt sich in Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (§§ 31, 62 bis 78 EStG und § 37 Abs.1 Satz 1 Abgabenordnung) die Zuständigkeit der Finanzgerichte (§§ 33 Abs.1 Nr.1 Finanzgerichtsordnung).
Der Verweisung des Rechtsstreit dorthin stand nicht § 17 Abs.1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegen, wonach während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die vom Sozialgericht an das Finanzgericht im Dezember 2001 verwiesene Klage wegen des Anspruchs auf das steuerrechtliche Kindergeld aber hat sich bereits am 08.08.2000 durch Rücknahme der Klage erledigt. Wenn nun durch Verweisung des Senats erneut beim Finanzgericht ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, so ist dies dadurch begründet, dass der vom Kläger in der Berufung beim Bayer. Landessozialgericht erneut geltend gemachte steuerrechtliche Anspruch auf Kindergeld wegen der zuzuordnenden Materie dorthin zu verweisen war. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen für die finanzgerichtliche Klage erfüllt waren. Vielmehr obliegt den Richtern des Finanzgerichts als "gesetzliche Richter" nicht nur die Prüfung und Beurteilung der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Klage, sondern auch die der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Klage.
Der Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht stand ferner nicht § 17a Abs.5 GVG entgegen, der bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg (hier zu den Sozialgerichten) zulässig ist. Hinsichtlich eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs (BKGG n.F.) hätte der Senat, wenn nicht insoweit eine Rücknahme der Berufung erfolgt wäre, als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden gehabt, weil das Sozialgericht insoweit ("in der Hauptsache") durch Urteil entschieden hat, und nur insoweit bestand eine Bindung des Senats an den vom Kläger zum Sozialgericht beschrittenen Rechtsweg, den das Sozialgericht Nürnberg nicht beanstandet hat. Hinsichtlich des steuerrechtlichen Kindergelds traf das Sozialgericht keine Entscheidung, weder durch Urteil noch durch Gerichtsbescheid. Vielmehr unterblieb in erster Instanz eine solche Entscheidung mangels eines im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch anhängigen einschlägigen Begehrens. Wenn der Kläger in der Berufung erneut das steuerrechtliche Kindergeld geltend macht, so hatte hierüber der Senat als Erstinstanz und nicht als Berufungsinstanz zu befinden und konnte daher insoweit selbständig den Rechtsweg neu prüfen und hierüber befinden.
Eine Kostenentscheidung war vom verweisenden Gericht nicht auszusprechen.
Gegen diesen Beschluss wird das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zugelassen (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG).
II. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Finanzgericht München, Ismaninger Straße 95, 81675 München, verwiesen.
Gründe:
I.
Der 1936 geborene Kläger, ein italienischer Staatsbürger, durchlief in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter von Juni 1959 bis Oktober 1964 Beschäftigungszeiten und war dann als Angestellter ab November 1964 bis mindestens März 2001 bei der S. GmbH (frühere S. GmbH) in M. - zuletzt als Verkaufsleiter für den Export beschäftigt. Einen Wohnsitz hatte er in D. bei B./Südtirol und nach seinen Angaben im Rentenverfahren und im Kindergeldverfahren (sowie laut Eintrag 1999 in seinem italienischen Reisepass) auch in M ... Bis zum 31.12.1995 bezog der Kläger Kindergeld für drei in Italien wohnende Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) alte Fassung und ab 01.01.1996 nach den Einkommensteuergesetz (EStG), wobei die Zahlungen oft rückwirkend mit erheblichen Verzögerungen erfolgten, sobald der Kläger die jeweils von ihm angeforderten Ausbildungsbescheinigungen für seine Kinder vorlegte.
Mit Bescheid (Arbeitsamt D.) vom 17.05.2000 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds ab Januar 1998 gemäß § 70 Abs.2 EStG auf, weil die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 62 EStG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bzw. Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig) ab Januar 1998 nicht mehr vorlägen. Zugleich erging der Hinweis, dass über einen Anspruch auf Kindergeld nach dem ab 01.01.1996 geltenden BKGG die zuständige Familienkasse des Arbeitsamtes N. entscheiden werde. Mit Bescheid vom 31.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2000 lehnte das Arbeitsamt N. einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach dem BKGG ab, wobei es Fragen der Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 bis Abs.3 EStG (i.V.m. § 1 Abs.1 BKGG n.F.) letztlich offen ließ. Von dieser Entscheidung benachrichtigte das Arbeitsamt N. das Arbeitsamt D. und bat dieses um Überprüfung des Bescheides vom 17.05.2000.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg machte der Kläger vor allem einen Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 Abs.1, 63 Abs.1 Satz 2 EStG geltend, weil er in der BRD einen Wohnsitz habe; ausdrücklich erstmals im März 2002 erwähnte er auch einen Anspruch nach dem BKGG. Das Sozialgericht trennte das Verfahren wegen Kindergeldansprüchen des Klägers nach dem EStG ab und verwies dieses mit Beschluss vom 03.12.2001 an das Finanzgericht München. In dem dortigen Verfahren 1 K 2511/02 vertrat die Beklagte im Schriftsatz vom 15.07.2002 die Ansicht, beim Bescheid vom 31.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2000 handele es sich um sozialrechtliche Bescheide; der Kläger wende sich inhaltlich auch nicht gegen die Ablehnung des sozialrechtlichen Kindergeldes, sondern mache einen Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld geltend, der nicht im vorliegenden Klageverfahren, sondern ausschließlich in einem neuen Antragsverfahren - zuständig hierfür wäre das Arbeitsamt D. - geklärt werden könne. Möglicherweise im Hinblick hierauf oder in Zusammenhang mit den in den Akten vermerkten Telefonaten mit dem Finanzgericht (unbekannten Inhalts) erklärte der Kläger am 08.08.2002 die Rücknahme der Klage beim Finanzgericht München.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg gab der Kläger unter anderem an, ab 01.04.2001 Regelaltersrente zu beziehen, aber noch in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Sein Beschäftigungsverhältnis sei vom Arbeitgeber zum 30.11.2003 gekündigt worden, wogegen er, der Kläger, fristgerecht Klage erhoben habe.
Nach weiteren Ermittlungen in dieser Sache, die vor allem die Beklagte übernahm, schrieb letztere dem Sozialgericht, ein Kindergeldanspruch nach § 1 Abs.1 BKGG bestehe nicht, weil der Kläger auch seit dem Jahre 1998 in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Es werde deshalb weiterhin beantragt, die Klage abzuweisen. Das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 29.09.2000 an die Familienkasse des Arbeitsamts N. werde als Antrag auf Korrektur der Entscheidung der Familienkasse D. vom 17.05.2000 und als steuerlicher Kindergeldneuantrag für die Zeit ab Juni 2000 gewertet. Hierzu werde dann außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens rechtsbehelfsfähig entschieden (Schriftsatz der Beklagten/Arbeitsamt N. vom 19.05.2004).
Die Beklagte (Familienkasse N.) erteilte weiterhin den Bescheid vom 07.12.2004, in dem unter Bezug auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und unter Hinweis auf die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds mit Bescheid vom 17.05.2000 ausgesprochen wurde, dass aufgrund des neuen Antrags auf Kindergeld für zwei Kinder das Kindergeld nach dem EStG erst ab Juni 2000 dem Grunde nach festgesetzt werden könne; eine Korrektur für die Vergangenheit nach § 173 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung sei nicht möglich, weil der Kläger die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen erst nachträglich bekannt gegeben bzw. Unterlagen verspätet eingereicht habe. Gleichzeitig übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.2004 (Bl.117 KGA) verschiedene Vordrucke und forderte noch Unterlagen zur Entscheidung über das Kindergeld an.
Mit Urteil vom 19.09.2005 wies das Sozialgericht eine auf das Kindergeld nach dem BKGG n.F. gerichtete Klage ab. Es führte aus, die Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2000 wegen Kindergelds nach dem BKGG vom 01.01.1998 bis 31.05.2000 sei unbegründet gewesen, weil der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei (§ 1 Abs.1 BKGG). Damit komme ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG nicht in Betracht (Subsidiarität der kindergeldrechtlichen Normen gegenüber den Vorschriften des EStG). Die Klage wegen Kindergelds ab Juli 2000 (Anmerkung: gemeint ab 01.06.2000) sei hingegen unzulässig gewesen, weil der Kläger insoweit nicht beschwert sei. Das Sozialgericht äußerte sich zum Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der bisherigen Verfahrensweise wegen des steuerrechtlichen Kindergelds - hier sei ihm manches nicht verständlich - und führte dann aber letztlich aus: "Dem Sozialgericht ist jedoch eine steuerrechtliche Beurteilung des Falles verwehrt, so dass die Frage, ob der Kläger einen Kindergeldanspruch nach EStG für den Zeitraum von Januar 1998 bis Mai 2000 noch verwirklichen könne, nicht im Einflussbereich des Sozialgerichts Nürnberg liegt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger subsidiär einen Anspruch nach dem BKGG i.V.m. Art.73 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 im streitigen Zeitraum gehabt hätte, hat die Kammer zwar ein Bedürfnis gesehen, dem Kläger zur Verwirklichung seines Kindergeldanspruch zu verhelfen, doch ist dies nach den sozialrechtlichen Vorschriften nicht möglich. Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben."
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Berufung wurde vom Kläger nicht begründet; ebenso wurden keine Anträge mehr gestellt, vielmehr nach Anfragen und Hinweisen des Senats mitgeteilt, dass bezüglich der Ansprüche auf Kindergeld für 1998 bis 2001 die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Finanzgericht beantragt und im Übrigen die Berufung zurückgenommen werde. Eine Abweisung der Klage als unzulässig durch das Finanzgericht - der Senat hatte vorausgehend auf die Gefahr hingewiesen, dass das Finanzgericht die Klage zumindest von 1998 bis 2001 aufgrund der Vorgeschichte als unzulässig abweisen könnte - werde nicht befürchtet.
II.
Der Rechtsstreit war an das zuständige Finanzgericht München zu verweisen.
Die Berufung wegen des sozialrechtlichen Kindergelds hatte der Bevollmächtigte des Klägers zurückgenommen. Übrig blieb ein Begehren auf Kindergeld nach dem EStG. Insoweit war eine Klage bereits in erster Instanz abgetrennt und an das Finanzgericht verwiesen worden. Allerdings hat der Kläger erneut in zweiter Instanz Kindergeld nach dem EStG ab 01.01.1998 geltend gemacht, also insoweit zum zweiten Mal einen diesbezüglichen Klageanspruch erhoben. Dies geht aus seinem Schriftsatz vom 15.02.2007 hervor, mit dem er eine Anfrage des Senats beantwortet hatte. Außerdem stand der Schriftsatz vom 15.02.2007 in unmittelbarem Bezug zum vorausgehenden Schreiben der Beklagten vom 27.09.2005. Hierzu bemerkte der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 15.02.2007, dass die Antragsunterlagen für das Kindergeld bei der Familienkasse rechtzeitig eingereicht worden seien. Im vorausgehenden Schreiben der Beklagten vom 27.09.2005 (Bezug: Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz) hatte die Beklagte das Ausbleiben mehrerer bereits angeforderter Unterlagen moniert und dann folgendes in Aussicht gestellt: "Sollte ich bis zum 15.12.2005 ... (Anmerkung: hier sind im Text einige Worte versehentlich ausgelassen worden), wird über ihren Antrag auf Korrektur des Bescheides der Familienkasse D. vom 17.05.2000 bzw. Neuantrag ab Juni 2000 nach Aktenlage entschieden. Beide genannten Anträge beziehen sich nach dem Sachverhalt auf das Kindergeld nach dem EStG, dessen Festsetzung die Beklagte mit Wirkung ab 01.01.1998 aufgehoben hatte (Bescheid vom 17.05.2000), und auf die Zusicherung der Beklagten im Schriftsatz vom 19.05.2004, das Schreiben des Klägers vom 29.09.2000 an das Arbeitsamt N. sowohl als Antrag auf Korrektur des nach der Abgabenordnung ergangenen Bescheides vom 17.05.2000 als auch als Neuantrag auf das steuerrechtliche Kindergeld für die Zeit ab Juni 2000 zu werten und zu verbescheiden.
Aufgrund des vom Kläger zuletzt allein noch geltend gemachten Gegenstands (Kindergeld nach dem EStG) - entscheidend ist die Rechtsmaterie - ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben, der nur bei Ansprüchen auf Kindergeld nach dem BKGG eröffnet gewesen wäre (§ 51 Abs.1 Nr.10 SGG i.V.m. § 15 BKGG). Vielmehr ergibt sich in Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (§§ 31, 62 bis 78 EStG und § 37 Abs.1 Satz 1 Abgabenordnung) die Zuständigkeit der Finanzgerichte (§§ 33 Abs.1 Nr.1 Finanzgerichtsordnung).
Der Verweisung des Rechtsstreit dorthin stand nicht § 17 Abs.1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegen, wonach während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die vom Sozialgericht an das Finanzgericht im Dezember 2001 verwiesene Klage wegen des Anspruchs auf das steuerrechtliche Kindergeld aber hat sich bereits am 08.08.2000 durch Rücknahme der Klage erledigt. Wenn nun durch Verweisung des Senats erneut beim Finanzgericht ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, so ist dies dadurch begründet, dass der vom Kläger in der Berufung beim Bayer. Landessozialgericht erneut geltend gemachte steuerrechtliche Anspruch auf Kindergeld wegen der zuzuordnenden Materie dorthin zu verweisen war. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen für die finanzgerichtliche Klage erfüllt waren. Vielmehr obliegt den Richtern des Finanzgerichts als "gesetzliche Richter" nicht nur die Prüfung und Beurteilung der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Klage, sondern auch die der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Klage.
Der Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht stand ferner nicht § 17a Abs.5 GVG entgegen, der bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg (hier zu den Sozialgerichten) zulässig ist. Hinsichtlich eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs (BKGG n.F.) hätte der Senat, wenn nicht insoweit eine Rücknahme der Berufung erfolgt wäre, als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden gehabt, weil das Sozialgericht insoweit ("in der Hauptsache") durch Urteil entschieden hat, und nur insoweit bestand eine Bindung des Senats an den vom Kläger zum Sozialgericht beschrittenen Rechtsweg, den das Sozialgericht Nürnberg nicht beanstandet hat. Hinsichtlich des steuerrechtlichen Kindergelds traf das Sozialgericht keine Entscheidung, weder durch Urteil noch durch Gerichtsbescheid. Vielmehr unterblieb in erster Instanz eine solche Entscheidung mangels eines im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch anhängigen einschlägigen Begehrens. Wenn der Kläger in der Berufung erneut das steuerrechtliche Kindergeld geltend macht, so hatte hierüber der Senat als Erstinstanz und nicht als Berufungsinstanz zu befinden und konnte daher insoweit selbständig den Rechtsweg neu prüfen und hierüber befinden.
Eine Kostenentscheidung war vom verweisenden Gericht nicht auszusprechen.
Gegen diesen Beschluss wird das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zugelassen (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG).
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