Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 374/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 784/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. September 2006 wird aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß §§ 41 ff SGB XII in Höhe von 146,21 Euro pro Monat mit Wirkung ab 1. März 2007 bis einschließlich Februar 2008 zu gewähren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26.06.2006.
III. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Eilverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Widerspruchsverfahren streitig, ob der Antragsteller auf seinen Antrag vom 30.12.2005 hin einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch - SGB - XII hat. Entsprechende vorläufige Leistungen begehrt der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren.
Der 1940 geborene Antragsteller erhielt bis einschließlich Februar 2004 Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Der letzte Sozialhilfebescheid datiert vom 02.02.2004. Im Rahmen eines Sozialhilfedatenabgleichs nach § 117 BSHG erhielt die Antragsgegnerin vom Verband der Rentenversicherer Mitteilung, dass der Antragsteller für das Meldejahr 2002 Zinsbeträge für ein Konto bei der D. Bank 24 (DB 24) in Höhe von 416,00 Euro sowie für ein Konto bei der F.bank Holland N.V. Niederlassung Deutschland (F) in Höhe von 75,00 Euro erhalten hatte.
Mit Schreiben vom 18.02.2004 gab das Sozialreferat der Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Es nahm auf die Daten des Sozialhilfedatenabgleichs Bezug, wies darauf hin, dass Sparbücher grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen nach dem BSHG zählen, und forderte den Antragsteller auf, die Kontoauszüge aller seiner Konten der letzten drei Monate sowie insbesondere aktuelle Kontoauszüge der von den Mitteilungen gemäß § 117 BSHG betroffenen Konten vorzulegen.
Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.02.2004, dass das Konto bei der F. im Juni 2003 auf Veranlassung einer Frau A. G. (G) auf seinen Namen eröffnet, aber mittlerweile wieder aufgelöst worden sei. Berechtigte des Kontos und des diesbezüglichen Sparbetrags sei ausschließlich G gewesen. Im Übrigen bestätigte der Antragsteller in dem Schreiben, dass ein Konto auf seinen Namen bei der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG (vormals D. Bank AG, Filiale M. - im Folgenden DB) bestehe, das an einen Sparvertrag vom 02.01.1985 gekoppelt sei. Da auf diesem Konto seit Jahren so gut wie keine Umsätze getätigt worden seien, habe er Auszüge nicht archiviert und vermöge sie daher auch nicht vorzulegen. Die Rechte an dem Sparvertrag habe er bereits 1988 oder 1989 mündlich und sodann schriftlich durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1991 an Frau G. abgetreten. Aus diesem Grund sei ihm die Vorlage von Konto- und Sparvertragsunterlagen nicht möglich. Er könne aber gegen Kostenerstattung die archivierten Kontoauszüge seines Kontos bei der P.bank M. übermitteln. Mit dem Schreiben legte der Antragsteller eine unterschriebene Bestätigung von G vom 25.02.2004 vor, in der diese bestätigte, dass es sich bei dem vom Antragsteller zwischenzeitlich aufgelösten Konto bei F um ein auf ihre Veranlassung hin vom Antragsteller eröffnetes Konto gehandelt habe. Sowohl der Anlagebetrag in voller Höhe als auch die Verzinsung sei ihr Eigentum. Sie erkläre sich damit einverstanden, dass der Antragsteller eine Kopie dieser Bestätigung dem Sozialamt der Landeshauptstadt M. , S.straße , vorlege.
Ferner legte der Antragsteller mit dem Schreiben vom 27.02.2004 der Antragsgegnerin einen von ihm als Sicherungsgeber (SG) und von G als Sicherungsnehmer (SN) unterzeichneten und auf den 01.11.1991 datierten "Sicherungsübereignungsvertrag" vor. Hierin heißt es u.a.: "Zur Sicherung der Ansprüche aus Darlehensforderung nebst aller evt. vereinbarter und anfallender Zinsen sowie Nebenkosten zwischen SN und SG überträgt der SG hiermit an den SN das Eigentum jeglicher Art (Anwartschaftsrechte Eigentum etc.) an dem Sparvertrag mit der Kontonummer 1516632 (die letzten Ziffern sind durch Schwärzung unkenntlich gemacht), abgeschlossen zwischen dem SG und der D. Bank AG, M. , am 02.01.1985, in der jeweils gültigen und bestehenden Einlagehöhe (Kontostand) und Fassung die durch die Durchschrift des "D. Bank Sparplan" vom 02.01.1985 dokumentiert ist und jeweils jährlich durch einen Kontoauszug ergänzt wird."
Mit Schreiben vom 05.03.2004 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Fristsetzung zum 19.03.2004 um Vorlage des Auflösungsvertrags bzgl. des Kontos bei F nebst eines Nachweises über den zuletzt aktuellen Kontostand, eines Nachweises über den zuletzt gültigen Wert des Kontos bei der D. Bank sowie der Kontoauszüge der letzten drei Monate bezüglich seines Kontos bei der P.bank M. (P). In den Einzelfallmeldungen nach § 117 BSHG sei der Name des Antragstellers und nicht von G genannt. Ferner sei nicht bekannt, wer G sei und warum der Antragsteller mit ihr einen Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen habe. Bis zum Nachweis der geforderten Unterlagen müsse die Sozialhilfe bis auf weiteres gesperrt bleiben.
Unter dem 06.03.2004 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Leistung der Sozialhilfe für März 2004 auf und beantragte vorsorglich Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Monat März 2004 habe er sich 500,00 Euro geliehen, die er baldmöglichst zurückzuzahlen habe.
Mit Schreiben vom 17.03.2004 erklärte der Antragsteller ergänzend, dass es einen Auflösungsvertrag bezüglich des Kontos bei F nicht gebe. Theoretisch könne er unzählig viele Konten auf seinen Namen eröffnen, was aber nichts darüber aussage, ob das darauf befindliche Guthabensaldo ihm auch zustehe. Zu Angaben über die Eigentumsverhältnisse von G, die seine ehemalige Lebenspartnerin sei und als einzige Person nach Bekanntwerden seiner HIV Infektion den Kontakt zu ihm nicht abgebrochen habe, sei er gemäß der Rechtsordnung (Datenschutzgesetz) nicht befugt. Der vorgelegte Sicherungsübereignungsvertrag sei Nachweis genug; dieser basiere auf einem von G gewährten Kredit, den er vormals zur Finanzierung des Betriebs eines Schuhgeschäfts sowie einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen habe. Die Schulden gegenüber G könne er zu seinen Lebzeiten nicht zurückzahlen.
Mit diesem Schreiben legte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Kopie eines Kontoauszugs von der D. unter Angabe der Konto-Nr vor. Nach den Angaben des Antragstellers handelte es sich hierbei um den einzigen Kontoauszug von dieser Bank, den er besitze. Der Auszug wies einen negativen Kontostand zum 13.03.2004 von 117,70 Euro aus. Zudem legte der Antragsteller Auszüge seines Kontos bei P unter Angabe der Konto-Nr. mit Kontobewegungen ab dem 28.12.2003 vor.
Mit Bescheid vom 30.03.2004 stellte die Antragsgegnerin die Sozialhilfe gegenüber dem Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.03.2004 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf den Namen des Antragstellers lautende Konto bei der D. Bank mit Zinserträgen von 416,00 Euro im Jahre 2002 zähle zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 88 Abs.1 BSHG. Die Rückforderung aufgrund dieser Tatsache zu Unrecht erbrachter Leistungen bleibe vorbehalten. Dazu werde um Vorlage der Kontoauszüge des Kontos bei der D. Bank AG für die Zeit ab Sozialhilfebezug gebeten. Aufgrund der im Jahr 2002 auf dem Konto des Antragstellers bei der D. Bank gutgeschriebenen Zinserträge sei von verwertbarem Vermögen auszugehen. Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen bleibe vorbehalten.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.04.2004 mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht erfüllt seien, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.04.2004 gegen den Bescheid vom 30.03.2004 Widerspruch ein und führte aus, dass der Zinsertrag einem Sparkonto zugeflossen sei, das er bereits im Jahr 1991 sicherungsübereignet habe und das daher nicht mehr Bestandteil seines Vermögens sei. Das Datenschutzgesetz untersage es ihm, Auskünfte über fremdes Vermögen zu machen. Unter dem 14.04.2004 ergänzte er seinen Vortrag dahingehend, dass er eine österreichische Erwerbsunfähigkeitspension erhalte und dass ihm auch von der LVA M. vor vielen Jahren Erwerbsunfähigkeit attestiert worden sei. Aus diesem Grund gehe er davon aus, dass er Grundsicherungsleistungen beanspruchen könne.
Den am 29.04.2004 gestellten Eilantrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen ab 01.03.2004 bzw. auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz lehnte das Verwaltungsgericht M. - VG - mit Beschluss vom 08.09.2004 ab. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dürfe nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheine. Der Antragsteller habe sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung als auch das Bestehen eines sichernden Rechts glaubhaft zu machen. Für die Zeit vom 01.03.2004 bis 28.04.2004 handle es sich um Leistungen für die Vergangenheit. Für den Zeitraum ab 29.04.2004 sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben seien. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel sei negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe. Es sei also Sache des Antragstellers, die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergebe, dass er nicht über eigene Mittel verfüge oder diese von Dritten erhalte. Hinsichtlich des Kontos bei der D. Bank habe der Antragsteller außer dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1991 keinerlei Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung belegen, dass der diesbezügliche Auszahlungsanspruch aus dem zugrunde liegenden Sparvertrag der G zustehe. Hinsichtlich des Kontos bei der F sei für die Kammer schon nicht plausibel, warum dieses auf den Namen des Antragstellers und nicht direkt auf den Namen von G eröffnet worden sei, wenn G von vornherein nach dem Vortrag des Antragstellers diesbezüglich allein berechtigt gewesen sein solle und der Antragsteller überdies G einen beträchtlichen Geldbetrag schulden wolle. Eine diesbezügliche Aufklärung ermögliche auch nicht die vorgelegte Bestätigung von G vom 25.02.2004. Es könne daher angesichts dieser verbleibenden Zweifelsfrage nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank allein dem Antragsteller zugestanden habe. Da der Antragsteller im Übrigen weder Kontoauszüge über dieses Konto noch Belege für die behauptete Kontoauflösung vorgelegt habe, könne ferner nicht ausgeschlossen werden, dass das Konto mit einem für die Bedarfsdeckung einzusetzenden Sparbetrag, über den der Antragsteller zu verfügen vermöge, weiterhin existiere. Mit einer entsprechenden Begründung wurde auch der Hilfsantrag des Antragstellers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt.
Am 30.12.2005 beantragte der Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Als Gesamtkosten der Unterkunft benannte er einen Betrag von 326,14 Euro (221,13 Euro plus 105,01 Euro Betriebskosten bei 45,22 qm Wohnfläche), als Einkommen eine Altersrente aus Österreich in Höhe von 181,23 Euro (14 mal per anno) und eine Altersrente aus Deutschland ab 01.01.2006 in Höhe von 295,99 Euro. Sonstige Einkünfte wurden nicht angegeben. Auch Vermögen bzw. Vermögensübertragungen wurden nicht angegeben.
Mit Bescheid vom 26.06.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und führte zur Begründung aus, nach diversem Schriftverkehr, durch den der Sachverhalt nicht habe genügend aufgeklärt werden können, sei der Antragsteller mit Schreiben vom 23.05.2006 abermals aufgefordert worden, bis 07.06.2006 Angaben über zwei Konten bei der D. Bank und der F zu machen, von deren Existenz das Sozialreferat im Februar 2004 im Rahmen eines Sozialdatenabgleichs erfahren habe. Für beide Konten seien im Meldejahr 2002 Zinsbeträge von 416,00 Euro bzw. 75,00 Euro erzielt worden. Bis zum heutigen Tag seien die Existenz der Konten und der Verbleib des Geldes ungeklärt. Der Antragstel-ler habe am 15.04.2006 angegeben, sich krankheitsbedingt nicht an Sachverhalte aus den Jahren 2004 und 2005 erinnern zu können. Zu den Konten habe er bereits im Jahre 2004 keine ausreichenden Angaben gemacht, weswegen die nach dem BSHG geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt worden sei. Da der Antragsteller der Aufforderung hinsichtlich der Kontenklärung nicht nachgekommen sei, werde der Antrag abgelehnt. Bei der Ablehnung handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Unter Abwägung aller maßgeblichen Gründe und unter Berücksichtigung einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Hilfesuchenden, sei das Sozialbürgerhaus zu der Auffassung gelangt, dass eine Ablehnung im Fall des Antragstellers keine besondere Härte bedeute, da die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nicht nachweislich vorlägen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.07.2006 Widerspruch ein. Er habe alle erforderlichen Angaben gemacht. Klage habe er noch nicht erheben können, weil ihm noch kein Widerspruchsbescheid zugegangen sei.
Mit Schreiben vom 28.07.2006 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht München - SG -. Er wisse nicht, wie er ohne Gewährung der beantragten Grundsicherung seinen Lebensunterhalt in dem bescheidenen Rahmen, welcher ihm mit der Gewährung von Grundsicherung vom Gesetz zuerkannt worden sei, führen könne.
Die Antragsgegnerin führte aus, beim Antragsteller bestünden nach wie vor Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenssituation. Es sei unklar, wie er bislang seinen Lebensunterhalt bestreiten habe können. Der Antragsteller habe nach wie vor keine Nachweise über in der Vergangenheit bestehende Konten bei der F bzw. bei der D. Bank und den Verbleib des Vermögens vorgebracht. Der Antragsteller habe nach Einstellung der Sozialhilfe ab 01.03.2004 bis zur Stellung des Antrags auf Leistungen der Grundsicherung am 30.12.2005 seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können. Die finanzielle Situation sei daher nach wie vor nicht geklärt, Unklarheiten gingen zu Lasten des Antragstellers.
Mit Beschluss vom 06.09.2006 lehnte das SG den Antrag ab und führte aus, die Antragsgegnerin habe die Leistungen zu Recht gemäß § 66 SGB I versagt, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Angaben der von der Antragsgegnerin benannten Tatsachen seien für die Leistung erheblich. Sie hätten von der Antragsgegnerin nicht selbst beschafft werden können, da es sich um Unterlagen und Erklärun-gen handle, über die nur der Antragsteller verfüge. Die Antragsgegnerin sei auch berechtigt gewesen, eine Aufklärung von Sachverhalten aus früheren Jahren zu verlangen, da gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über Vermögen verfüge. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 habe der Antragsteller Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4979,00 Euro gehabt.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - eingelegt und ausgeführt, dass er nicht wisse, wie er ohne Gewährung der beantragten Grundsicherung seinen Lebensunterhalt führen solle, und dass bei Nichtzahlung von Wohnungsmieten die Kündigung mit daraus resultierender Obdachlosigkeit verbunden sei sowie bei Nichtzahlung des Krankenversicherungsbeitrages Lebensgefahr drohe. Der Antragsteller sei aus eigenen Mitteln zur Leistung der monatlichen Mietzahlung sowie des Krankenversicherungsbeitrages und der Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr in der Lage. Er sei es auch in der Vergangenheit nicht gewesen und habe diesbezüglich Darlehen beansprucht. Eine weitere Darlehensaufnahme sei bei der Unmöglichkeit der antragstellerischen Darlehensrückzahlung Betrug. Die geforderten Angaben seien der Antragsgegnerin auch jeweils übermittelt worden bis auf die Kontoauszüge aus vergangenen Zeiten, die der Antragsteller nicht archiviert gehabt habe und für deren Neuausstellung durch die Bank der Antragsteller mit Kostenaufwendung belastet worden wäre. Die Kosten seien bisher nicht übernommen worden. Zinserträge bei der F. sowie bei der D. Bank hätten dem Antragsteller niemals zugestanden. Der Sparvertrag bei der D. Bank sei zwecks späterer Rückzahlung des Darlehens vom Antragsteller bei der D. Bank eingerichtet und Monat für Monat, über den gesamten Zeitraum der Vertragslaufzeit hin auch erfüllt worden. Ein persönliches Eigentum des Antragstellers an dem Sparvertrag habe es wegen der erfolgten Abtretung deshalb nicht gegeben. Nach Fälligkeit des Sparvertrages Anfang des Jahres 2005 sei der Sparerlös zwecks Schuldtilgung in voller Höhe unverzüglich ausgekehrt worden. Das vom Gericht ausgeführte Einkommen des Antragstellers aus Kapitalvermögen in 2005 in Höhe von 4.979,00 Euro sei die noch zu versteuernde Prämie aus dem abgetretenen D. Bank Sparplan gewesen. Die Steuer in Höhe von 1.064,00 Euro sei von dem Einkommen abgezogen und von der D. Bank einbehalten und von dieser an die Finanzbehörde übermittelt worden. Der nach Abzug dieser Steuer verbleibende Restbetrag sei der Teil der Anfang 2005 fälligen und ausgekehrten Sparsumme. Mit der Einkommensteuererklärung 2005 habe der Antragsteller diesen von der Finanzbehörde einbehaltenen Steuerbetrag zurück begehrt. Diese Steuer sei in voller Höhe der einbehaltenen 1.064,00 Euro vom Finanzamt noch im Juni 2005 zurückerstattet worden. Mit Schreiben vom 15.10.2006 wies der Antragsteller auf eine in Österreich gewährte Ausgleichszulage hin und machte einen Rechtsanspruch aufgrund EG Verordnung 883/2004 geltend. Mit weiteren Schreiben wies er auf eine sogenannte Mindestsicherung in Höhe von 726,00 Euro hin, die jedem Pensionsbezieher in Österreich 14 mal per anno gewährt werde. Vom Gericht dazu angehört führte er mit Schreiben vom 24.02.2007 im Wesentlichen aus, eine Erweiterung des Streitgegenstandes sei nie gegeben gewesen. Der Streitgegenstand des Eilverfahrens sei nach wie vor die vorläufige Gewährung von Grundsicherungen nach dem SGB XII.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.09.2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30.12.2005 hin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den Vorschriften des SGB XII zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus, die Beweislast der Hilfebedürftigkeit liege beim Antragsteller. Da er selbst die geforderten Kontoauszüge seinen Angaben nach nicht aufgehoben habe, sei auch eine Finanzierung für die Ausstellung von Duplikaten, zumindest bis Hilfebedürftigkeit tatsächlich nachgewiesen sei, Angelegenheit des Antragstellers und nicht Aufgabe der Sozialhilfe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne des tenorierten Umfangs begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller hat nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. Art. 19 Abs 4 Grundgesetz - GG - einen Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter im tenorierten Umfang.
Der Antrag des Antragstellers war auszulegen. Im Hinblick auf die auf gerichtliche Nachfrage abgegeben Erklärungen des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII begehrt und nicht auch Ausgleichsleistungen i.V.m. der EG-Verordnung 883/2004. Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein auf die letztgenannten Leistungen abzielender Eilantrag auch unzulässig wäre, weil insofern ausweislich des Akteninhalts ein Antrag bei der Verwaltung und beim SG gar nicht gestellt wurde und eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren unzulässig wäre. Besagte Verordnung ist im Übrigen noch nicht in Kraft getreten.
Statthaft ist - da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt - die sog. Regelungsanordnung, § 86 b Abs 2 S 2 SGG.
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilanordnung liegen vor. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs. 2 S 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Ast. auch sonst überwiegen.
Vorliegend bestehen gegen die Zugrundelegung dieser einfach-gesetzlichen Maßgaben im Sinne eines Anordnungsanspruches, eines Anordnungsgrundes und ggf. einer zusätzlichen Interessenabwägung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken. Denn bei Nichtge-währung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts sind schwere Rechtsverletzungen im Sinne der zur Existenzsicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rdnr. 25 = NVwZ 2005, 927, 928 und z.B. LSG Stuttgart vom Beschluss 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER B juris Rdnr.15) zumindest möglich, da ohne stattgebende Eilanordnung das sozio-kulturelle Existenzminimum möglicherweise nicht gewährleistet wäre. Hiervon - d.h. vom Rechtsschutzziel - hängt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG der der Eilentscheidung zugrundezulegende Maßstab ab (vgl. Beschluss des BVerfG a.a.O. juris Rdnr.15 bis 29). Nach den den Fachgerichten vom BVerfG in solchen Fällen auferlegten Prüfungspflichten ist entweder eine abschließende (und nicht - wie sonst im Eilverfahren - nur eine summarische) Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder - falls eine abschließende Prüfung nicht möglich ist - eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 807; Juris Rdnrn. 28 bis 30; vgl. auch BVerfG vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist bei dem Betroffenen also - wie hier - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten auch nur möglich, sind die einfachgesetzlichen Maßgaben des § 86 b Abs 2 S 2 SGG mit ihren Anforderungen an den Mindestwahrscheinlichkeitsgrad (überwiegende Wahrscheinlichkeit, dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren Rdnrn 291 ff., 293, 300) nicht anwendbar. Vorliegend geht es um den Bereich der Existenzsicherung, da der Ast. vorträgt, ohne Eilrechtsschutz seine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten zu können, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt schwere Rechtsverletzungen immerhin möglich sind.
Da der Senat eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache in der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführen konnte, war eine umfassende Güter- und Folgenabwägung durchzuführen, bei der insbesondere das grundrechtliche Gewicht der Menschenwürde zu beachten ist. Würde diese von Verfassungs wegen gebotene umfassende Abwägung insbesondere unter Beachtung des grundrechtlichen Gewichts der Menschenwürde nicht vorgenommen und die Ablehnung des Eilantrags lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, etwa nur unter Hinweis auf § 66 SGB I, begründet, läge ein Abwägungsausfall vor, was eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG zur Folge hätte (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06). Gleiches würde auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner oder mehrerer Belange) gelten (vgl. BVerfG, aaO). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Betroffenen selbst, aber auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle ge-währleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06; vom 16.03.2006, 2 BvR 170/06; vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06).
Für das Verhältnis zwischen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), Glaubhaftmachung (§§ 86 b II 4 SGG, 920 II ZPO), Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) und Eilbedürftigkeit (§ 86 b II 2 SGG) gilt Folgendes: Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 103 SGG. Daran ändert auch die Vorschrift des § 86 b II 4 SGG nichts, die § 920 II ZPO für anwendbar erklärt. § 920 II ZPO schreibt nicht die Geltung des Beibringungsgrundsatzes vor, sondern führt zu einer Mitwirkungspflicht im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes: Wie im Hauptsacheverfahren auch treffen die Beteiligten Mitwirkungslasten. Ist das Gericht auf die Mitwirkung eines Beteiligten angewiesen, weil der Sachverhalt sonst in angemessener Zeit nicht weiter aufklärbar ist, und kommt der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehen. Die in § 920 II ZPO normierte Glaubhaftmachung ergänzt die durchzuführende Amtsermittlung im Sinne einer Aktivierung der Mitwirkungspflichten des Beteiligten (Schoch, § 80 Rdnr. 282) und legt zugleich - von den aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzunehmenden Modifikationen abgesehen - den Beweismaßstab fest. Bei entsprechender Anwendung des § 920 II ZPO handelt es sich mithin um eine Regelung der Beweisanforderung im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes. Eine Darlegungs- oder Beweisführungspflicht oder eine Pflicht zur Vorlage oder Angabe von Beweismitteln lässt sich daraus nicht ableiten (zum Ganzen Krodel, a.a.O, Rdnr. 216). Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Eilentscheidung im Existenzsicherungsbereich gelten dabei weder im Bereich der Prüfung des Hauptsacheanspruchs noch im Bereich der Eilbedürftigkeit die (einfach-) gesetzlich geregelten Mindestanforderungen an den Beweismaßstab (überwiegende Wahrscheinlichkeit).
Das bedeutet zusammenfassend, dass im Rahmen der vorliegend gebotenen Abwägung zunächst alle abwägungsrelevanten Aspekte zusammenzustellen und nicht abwägungsrelevante Aspekte auszusondern sind. Die einzelnen Abwägungskriterien sind dann unter Beachtung der dargestellten Grundsätze zu gewichten, in einem dritten Schritt sind die gewichteten Kriterien jeweils und insgesamt miteinander zu vergleichen. Dabei spielen insbesondere Fragen des Grundrechtsschutzes, insbesondere des Schutzes der Menschenwürde (BVerfG, a.a.O. Rdnr. 26), die Folgen einer ablehnenden Eilentscheidung, die aktuellen Aspekte, die im Zusammenhang mit dem materiell-rechtlichen Anspruch aus § 41 SGB XII stehen und verfahrensrechtliche Gesichtspunkte im Spannungsfeld zwischen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG; dazu Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2007, 1 ff.) einerseits und Glaubhaftmachung und Mitwirkungspflichten andererseits eine wichtige Rolle. Nicht abwägungsrelevant sind die Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Obliegenheitsverletzungen des Antragstellers in der Vergangenheit, es sei denn diese lassen eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Situation zu (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 30). Mutmaßungen zu den Aspekten der Hilfebedürftigkeit und Obliegenheitsverletzung aufgrund vergangener Umstände dürfen nicht in die Abwägung einbezogen werden. Dies folgt aus dem Grundrecht der Menschenwürde (BVerfG, a.a.O. Rdnrn. 26, 28). Denn die Grundsicherung dient der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, diese Sicherstellung ist Pflicht des Staates, diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Abwägungskriterien sind also insbesondere Umstände, die für die aktuelle Notlage sprechen, zum Beispiel eine drohende Kündigung der Wohnung oder ein drohendes Erlöschen des Krankenversicherungsschutzes (zum Ganzen Krodel, NZS 2006, 637, 641 f.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze trifft der Senat für die vorliegend von Verfassungs wegen durchzuführende Abwägung folgende Feststellungen:
Ungeklärt ist die Leistungsberechtigung des Antragstellers im Hinblick auf seine Vermögens- bzw. Einkommenssituation, der Antragsteller erfüllt ansonsten die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII. Der Antragsteller bezieht nach eigenen Angaben eine Altersrente aus Österreich in Höhe von 181,23 Euro (14 mal per anno) und eine Altersrente aus Deutschland ab 01.01.2006 in Höhe von 295,99 Euro. Für 2002 standen dem Antragsteller Zinsbeträge in Höhe von 416,00 Euro und 75,00 Euro zu. Im Übrigen ist die Vermögens- bzw. Einkommenssituation des Antragstellers ungeklärt. Die Leistungsberechtigung des Antragstellers ist insbesondere für den Zeitraum ab Eingang des Leistungsantrags bei der Antragsgegnerin ungeklärt. Bezüglich der Rechte an einem Sparvertrag behauptet der Antragsteller eine Sicherungsübereignung an G. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der G und ein Sicherungsübereignungsvertrag liegen vor. Ein persönliches Eigentum des Antragstellers an dem Sparvertrag hat es nach dessen Angaben wegen der erfolgten Abtretung nicht gegeben. Der Antragsteller behauptet, nach Fälligkeit des Sparvertrages Anfang des Jahres 2005 sei der Sparerlös zwecks Schuldtilgung in voller Höhe unverzüglich ausgekehrt worden. Diesbezügliche Konto- und Sparvertragsunterlagen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Einkommensteuerbescheid des Antragstellers für das Jahr 2005 weist Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.979,00 Euro aus. Der Antragsteller gibt dazu an, das Einkommen aus Kapitalvermögen in 2005 in Höhe von 4.979,00 Euro sei die noch zu versteuernde Prämie aus dem abgetretenen D. Bank Sparplan gewesen. Die einbehaltene Steuer in Höhe von 1.064,00 Euro sei 2006 beim Finanzamt geltend gemacht worden. Ein Auflösungsvertrag bzgl. des Kontos bei F liegt nicht vor, auch kein Nachweis über einen eventuellen aktuellen Kontostand. Das Konto bei der F. lief auf den Namen des Antragstellers, berechtigt soll aber nach den Angaben des Antragstellers G gewesen sein, da der Antragsteller der G einen beträchtlichen Geldbetrag schulde. Es ist jedenfalls nicht ganz auszuschließen, dass das Konto mit einem für die Bedarfsdeckung einzusetzenden Sparbetrag, über den der Antragsteller verfügen kann, weiterhin existiert. Ein Nachweis über den aktuellen Wert des Kontos bei der D. Bank liegt nicht vor, sondern lediglich ein Auszug mit einem negativen Kontostand zum 13.03.2004 von 117,70 Euro. Weitere Erkenntnisse über die Konten bei der D. Bank und der F für Zeiträume ab 2003, etwa im Rahmen weiterer Sozialdatenabgleiche, liegen nicht vor. Entsprechende Kontoauszüge aus vergangenen Zeiten hat der Antragsteller nach seinen Angaben nicht archiviert. Kontoauszüge bezüglich des Kontos bei P sind aktenkundig, sie weisen im Wesentlichen keine nennenswerten Guthaben oder Negativsaldi aus. Der Antragsteller leidet unter einer HIV-Infektion und hat am 15.04.2006 angegeben, sich krankheitsbedingt nicht an Sachverhalte aus den Jahren 2004 und 2005 erinnern zu können. Die Nichtzahlung von Wohnungsmieten sei mit Kündigung und Obdachlosigkeit verbunden. Bei Nichtzahlung des Krankenversicherungsbeitrages drohe Lebensgefahr.
Bei der Gewichtung der festgestellten Umstände spricht der ungeklärte Sachverhalt bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation gegen den Antragsteller, soweit es um die Angaben zum Kapitalvermögen in 2005 in Höhe von 4.979,00 Euro geht. Insofern kann der Senat den Ausführungen des Antragstellers nichts Genaues über den Verbleib dieses Betrages entnehmen. Andererseits wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet, dass für den im vorliegenden Eilverfahren relevanten Zeitraum ab dem Jahre 2006 Einkünfte des Antragstellers aus Kapitalvermögen, insbesondere im Sinne einer Sparplanprämie, gegeben wären. Entsprechende Anhaltspunkte konnten jedenfalls im Eilverfahren nicht ermittelt werden. Da der ungeklärte Verbleib der Kapitaleinkünfte aus 2005 in der Vergangenheit liegt, kommt diesem Umstand mithin kein besonders großes, jedenfalls kein allein ausschlaggebendes Gewicht zu. Über die Steuerersparnis im Jahr 2006 ist nicht Näheres bekannt.
Die vom Antragsteller behauptete Sicherungsübereignung bezüglich der Rechte an dem Sparvertrag ist nach Auffassung des Senats aufgrund der vorgelegten Bestätigung der G glaubhaft gemacht und damit überwiegend wahrscheinlich. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des BSG zur stillen Zession (BSG Urteil des BSG vom 13.09.2006, Az.: B 11 AL 13/06 R m.w.N.) Im Rahmen der Gewichtung war insgesamt zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die Annahme der fehlenden Hilfebedürftigkeit auf in der Vergangenheit liegende Umstände gestützt wurde. Andererseits fiel zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass dieser nicht in dem gebotenen Umfang an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte. Die Antragsgegnerin selbst hat außer der Anmahnung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers keine eigenen Bemühungen zur Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlung unternommenen (etwa durch Auskunfts-einholung bei den Kreditinstituten oder Aktenbeiziehung beim Finanzamt), soweit sie diese Auskünfte im Rahmen von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nach Zustimmung durch den Antragsteller selbst einholen kann. Insbesondere ist daher auch an eine Begrenzung der Mitwirkungspflicht zu denken (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Auf die formellen Erfordernisse des § 66 Abs. 3 SGB I wird im Übrigen hingewiesen.
Dies zugrundlegend greift nach Auffasung des Senats die im Zusammenhang mit dem Abwägungsgesichtspunkt der Mitwirkung/ Glaubhaftmachung des Antragstellers die vom VG in seinem Beschluss vom 08.09.2004 vertretene Meinung zu kurz, wonach das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe und es Sache des Antragstellers sei, die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergebe, dass er nicht über eigene Mittel verfüge oder diese von Dritten erhalte. Diese Umschreibung löst jedenfalls für das sozialgerichtliche Eilverfahren das Spannungsverhältnis zwischen Amtsermittlungsgrundsatz, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflichten und Eilbedürftigkeit nicht in zutreffender Weise auf. Denn eine unterlassene Mitwirkung des Betroffenen führt nicht zwangsläufig zur Versagung von einstweiligem Rechtsschutz (LSG Baden-Württemberg vom 12.01.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2005, L 29 B 1212/05 AS ER). Vielmehr wären - anknüpfend an den auch im Eilverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - eventuell eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin i. o. Sinne möglich und erforderlich gewesen. Die Pflichten- bzw. Obliegenheitsverteilung lässt sich grob dahingehend umschreiben, dass die Antragsgegnerin zunächst im Rahmen der Amtsermittlung tätig werden muss. Sie muss unter Angabe von Tatsachen konkret vortragen, welche Umstände bezüglich des aktuellen Einkommens und Vermögens per Mitwirkung des Antragstellers aufzuklären sind, bzw. über welches Einkommen der Antragsteller aktuell verfügen soll, so dass diesem eine entsprechende Mitwirkung, z.B. im Sinne einer Widerlegung möglich ist (ähnlich LSG Hessen vom 26.10.2005, L 7 AS 65/05 ER). An einem solchen substantiierten Verlangen der Antragsgegnerin insbesondere in Bezug auf das aktuelle Einkommen des Antragstellers fehlt es hier. Der Aspekt der Aktualität weist wie ausgeführt Grundrechtsrelevanz auf.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hielten sich die auf die Hilfebedürftigkeit bezogenen Abwägungskriterien auch unter Berücksichtigung des Grades der Aufklärung der entsprechenden Lebenssachverhalte nach Einschätzung des Senats in etwa die Waage.
Nicht von erheblichem Gewicht ist der von der Antragsgegnerin vorgetragene Umstand, der Antragsteller habe nach Einstellung der Sozialhilfe ab 01.03.2004 bis zur Stellung des Antrags auf Leistungen der Grundsicherung am 30.12.2005 seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können. Insofern ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin selbst die Sozialhilfe gegenüber dem Antragsteller per Bescheid vom 30.03.2004 mit Wirkung ab dem 01.03.2004 eingestellt hat. Es stellt einen Verstoß gegen die Denkgesetze im Sinne eines unzulässigen Zirkelschluss dar, einem Hilfesuchenden die Hilfe zunächst zu verweigern, um ihm dann entgegenzuhalten, sein Überleben sei ja auch ohne die Hilfe gesichert gewesen (im Ergebnis ebenso LSG Hessen vom 07.12.2005, L 7 AS 102/05 ER).
Ausschlaggebend für das zugunsten des Antragstellers ausgefallene Abwägungsergebnis war vor diesem Hintergrund der dargestellten Aspekte der materiell-rechtlichen Leistungsberechtigung und der verfahrensrechtlichen Fragen zur Sachverhaltsaufklärung letztlich das besondere Gewicht der grundrechtlichen Belange des Antragstellers, das sich aus den vom Antragsteller vorgetragenen Umständen ergibt, die für die Bejahung einer aktuellen Notlage sprechen, insbesondere aus der drohenden Kündigung der Wohnung und dem drohenden Erlöschen des Krankenversicherungsschutzes. Insbesondere der letztgenannte Umstand erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der Krankheit des Antragstellers als glaubhaft und als besonders bedeutsam. Ihm kommt im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts der betroffenen Grundrechte besondere Bedeutung und ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Von erheblichem Gewicht war aber auch die drohende Obdachlosigkeit, auch wenn der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte insofern nur von einer bloßen Möglichkeit des Eintritts dieses Umstands ausgeht.
Da die Abwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, hat der Eilantrag Erfolg. Hinsichtlich des "Ob" der einstweiligen Anordnung besteht kein Ermessen. Der gerichtlichen Eilentscheidung liegt auch bei Vornahmesachen insofern ausschließlich Rechtsanwendung zu Grunde (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 317). Hinsichtlich des "Wie", also des Inhalts der einstweiligen Anordnung, steht es im Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getroffen werden, vgl. §§ 86 b II 4 SGG, 938 I ZPO. Bei der zu treffenden Eilmaßnahme ist insbesondere der Sicherungszweck des Eilverfahrens zu beachten. Daraus folgt, dass das Gericht mit seiner Eilentscheidung eine fallbezogene Ausfüllung der gesetzlichen Wertung unter Beachtung des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Inhalt der Anordnung und dem Zweck der sichernden Maßnahme vornehmen muss. In Vornahmesachen bedeutet dies, dass das Gericht die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes so festlegt, dass die gebotene Zustandsveränderung herbeigeführt wird. Das Gericht muss bei seiner Anordnung insbesondere die (Grund-) Rechte der Beteiligten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Das Gericht kann - sofern es der Schutz der Rechte des Antragstellers und der Sicherungszweck des Eilverfahrens erlauben - mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 11). Im Wege der einstweiligen Anordnung zuerkannte laufende Verpflichtungen können z.B. dahingehend mit Befristungen versehen werden, dass die Verpflichtungen auf einen bestimmten Zeitraum, etwa bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder bis zur Hauptsacheentscheidung, begrenzt werden (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 320 m.w.N.).
Von diesen Maßgaben ausgehend war vorliegend zu beachten, dass Eilbedürftigkeit grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht angenommen wird (vgl. z.B. LSG Hessen Breithaupt 2006, 56, 63; LSG Niedersachsen vom 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B). Das Gericht kann aber im Rahmen seines freien Ermessen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, 938 Abs.1 ZPO) auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen. Vorliegend war insbesondere auch zu beachten - worauf der Senat den Antragsteller ausdrücklich hinweist -, dass Sozialleistungen, die der Antragsteller per gerichtlicher Eilentscheidung zugesprochen erhält, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Dementsprechend hat der Antragsteller Sozialleistungen, die während eines Hauptsacheverfahrens aufgrund einer einstweiligen Anordnung gezahlt wurden, möglicherweise zu erstatten; der Erstattungsanspruch soll die Folgen einer dem Anordnungsbegehren stattgebenden Eilentscheidung ausgleichen, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegt (Krodel, a.a.O., Rdnrn. 242, 334).
Vorliegend bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Leistungsberechtigung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Einkommens- und Vermögenssituation, die sich erst im Hauptsacheverfahren beseitigen lassen, etwa durch Einvernahme der G als Zeugin. Unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks des Eilverfahrens einerseits und des Vorbehalts der Rückforderung andererseits erscheint dem Senat daher zur Behebung der aktuellen Notsituation und im Hinblick auf den Verlauf des Eilverfahrens (ablehnender Beschluss des SG) abweichend von dem oben genannten Grundsatz der vorläufigen Leistung ab Eingang des Eilantrages die Verpflichtung zur Leistungsgewährung ab dem Monat, in dem dieser Eilbeschluss bekannt gegeben wurde, als angemessen.
Was die Höhe der im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Leistung betrifft, ging der Senat - jeweils auf den Monat bezogen - von dem gesetzlichen Regelsatz (345,00 Euro) zuzüglich der vom Antragsteller geltend gemachten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Kosten für Unterkunft und Nebenkosten/Heizung (221,13 + (105,09 x 5/6) = 308,63 Euro) (Gesamt - 653,63 = 345,00 + 221,13 Euro) unter Anrechnung der nach den Abgaben des Antragstellers bezogenen deutschen (295,99 Euro) und österreichischen (181,23 x 14: 12 = 211,43 Euro monatlich) Altersrenten aus, so dass sich der im Tenor angegebene monatliche Betrag errechnete ((345,00 Euro + 308,63 Euro ) - (295,99 Euro + 211,43 Euro) = 146,21 Euro). Die Heizungs-/Nebenkosten waren nur mit 5/6 zu berücksichtigen, vgl. 29.03. der Sozialhilferichtlinien des Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der bayer. Bezirke.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII sollen die Leistungen jeweils für 12 Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden. Eine längere Bewilligung als 12 Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts hielt der Senat schon im Hinblick auf das offene Widerspruchsverfahren vorliegend nicht für angemessen. Auch spricht die zweifelhafte Leistungsberechtigung für eine zeitliche Begrenzung im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Leistungsbewilligung in regelmäßigen Abständen neu überprüft werden können. Zudem soll im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht mehr zuerkannt werden als im Hauptsacheverfahren. Im vorliegenden Fall hält es der Senat nach alledem für angemessen, die einstweilige Anordnung für den Zeitraum vom März 2007 bis einschließlich Februar 2008 zu begrenzen, es sei denn der Widerspruchsbescheid wird in diesem Zeitraum bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im Wesentlichen obsiegt hat, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß §§ 41 ff SGB XII in Höhe von 146,21 Euro pro Monat mit Wirkung ab 1. März 2007 bis einschließlich Februar 2008 zu gewähren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26.06.2006.
III. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Eilverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Widerspruchsverfahren streitig, ob der Antragsteller auf seinen Antrag vom 30.12.2005 hin einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch - SGB - XII hat. Entsprechende vorläufige Leistungen begehrt der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren.
Der 1940 geborene Antragsteller erhielt bis einschließlich Februar 2004 Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Der letzte Sozialhilfebescheid datiert vom 02.02.2004. Im Rahmen eines Sozialhilfedatenabgleichs nach § 117 BSHG erhielt die Antragsgegnerin vom Verband der Rentenversicherer Mitteilung, dass der Antragsteller für das Meldejahr 2002 Zinsbeträge für ein Konto bei der D. Bank 24 (DB 24) in Höhe von 416,00 Euro sowie für ein Konto bei der F.bank Holland N.V. Niederlassung Deutschland (F) in Höhe von 75,00 Euro erhalten hatte.
Mit Schreiben vom 18.02.2004 gab das Sozialreferat der Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Es nahm auf die Daten des Sozialhilfedatenabgleichs Bezug, wies darauf hin, dass Sparbücher grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen nach dem BSHG zählen, und forderte den Antragsteller auf, die Kontoauszüge aller seiner Konten der letzten drei Monate sowie insbesondere aktuelle Kontoauszüge der von den Mitteilungen gemäß § 117 BSHG betroffenen Konten vorzulegen.
Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.02.2004, dass das Konto bei der F. im Juni 2003 auf Veranlassung einer Frau A. G. (G) auf seinen Namen eröffnet, aber mittlerweile wieder aufgelöst worden sei. Berechtigte des Kontos und des diesbezüglichen Sparbetrags sei ausschließlich G gewesen. Im Übrigen bestätigte der Antragsteller in dem Schreiben, dass ein Konto auf seinen Namen bei der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG (vormals D. Bank AG, Filiale M. - im Folgenden DB) bestehe, das an einen Sparvertrag vom 02.01.1985 gekoppelt sei. Da auf diesem Konto seit Jahren so gut wie keine Umsätze getätigt worden seien, habe er Auszüge nicht archiviert und vermöge sie daher auch nicht vorzulegen. Die Rechte an dem Sparvertrag habe er bereits 1988 oder 1989 mündlich und sodann schriftlich durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1991 an Frau G. abgetreten. Aus diesem Grund sei ihm die Vorlage von Konto- und Sparvertragsunterlagen nicht möglich. Er könne aber gegen Kostenerstattung die archivierten Kontoauszüge seines Kontos bei der P.bank M. übermitteln. Mit dem Schreiben legte der Antragsteller eine unterschriebene Bestätigung von G vom 25.02.2004 vor, in der diese bestätigte, dass es sich bei dem vom Antragsteller zwischenzeitlich aufgelösten Konto bei F um ein auf ihre Veranlassung hin vom Antragsteller eröffnetes Konto gehandelt habe. Sowohl der Anlagebetrag in voller Höhe als auch die Verzinsung sei ihr Eigentum. Sie erkläre sich damit einverstanden, dass der Antragsteller eine Kopie dieser Bestätigung dem Sozialamt der Landeshauptstadt M. , S.straße , vorlege.
Ferner legte der Antragsteller mit dem Schreiben vom 27.02.2004 der Antragsgegnerin einen von ihm als Sicherungsgeber (SG) und von G als Sicherungsnehmer (SN) unterzeichneten und auf den 01.11.1991 datierten "Sicherungsübereignungsvertrag" vor. Hierin heißt es u.a.: "Zur Sicherung der Ansprüche aus Darlehensforderung nebst aller evt. vereinbarter und anfallender Zinsen sowie Nebenkosten zwischen SN und SG überträgt der SG hiermit an den SN das Eigentum jeglicher Art (Anwartschaftsrechte Eigentum etc.) an dem Sparvertrag mit der Kontonummer 1516632 (die letzten Ziffern sind durch Schwärzung unkenntlich gemacht), abgeschlossen zwischen dem SG und der D. Bank AG, M. , am 02.01.1985, in der jeweils gültigen und bestehenden Einlagehöhe (Kontostand) und Fassung die durch die Durchschrift des "D. Bank Sparplan" vom 02.01.1985 dokumentiert ist und jeweils jährlich durch einen Kontoauszug ergänzt wird."
Mit Schreiben vom 05.03.2004 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Fristsetzung zum 19.03.2004 um Vorlage des Auflösungsvertrags bzgl. des Kontos bei F nebst eines Nachweises über den zuletzt aktuellen Kontostand, eines Nachweises über den zuletzt gültigen Wert des Kontos bei der D. Bank sowie der Kontoauszüge der letzten drei Monate bezüglich seines Kontos bei der P.bank M. (P). In den Einzelfallmeldungen nach § 117 BSHG sei der Name des Antragstellers und nicht von G genannt. Ferner sei nicht bekannt, wer G sei und warum der Antragsteller mit ihr einen Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen habe. Bis zum Nachweis der geforderten Unterlagen müsse die Sozialhilfe bis auf weiteres gesperrt bleiben.
Unter dem 06.03.2004 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Leistung der Sozialhilfe für März 2004 auf und beantragte vorsorglich Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Monat März 2004 habe er sich 500,00 Euro geliehen, die er baldmöglichst zurückzuzahlen habe.
Mit Schreiben vom 17.03.2004 erklärte der Antragsteller ergänzend, dass es einen Auflösungsvertrag bezüglich des Kontos bei F nicht gebe. Theoretisch könne er unzählig viele Konten auf seinen Namen eröffnen, was aber nichts darüber aussage, ob das darauf befindliche Guthabensaldo ihm auch zustehe. Zu Angaben über die Eigentumsverhältnisse von G, die seine ehemalige Lebenspartnerin sei und als einzige Person nach Bekanntwerden seiner HIV Infektion den Kontakt zu ihm nicht abgebrochen habe, sei er gemäß der Rechtsordnung (Datenschutzgesetz) nicht befugt. Der vorgelegte Sicherungsübereignungsvertrag sei Nachweis genug; dieser basiere auf einem von G gewährten Kredit, den er vormals zur Finanzierung des Betriebs eines Schuhgeschäfts sowie einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen habe. Die Schulden gegenüber G könne er zu seinen Lebzeiten nicht zurückzahlen.
Mit diesem Schreiben legte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Kopie eines Kontoauszugs von der D. unter Angabe der Konto-Nr vor. Nach den Angaben des Antragstellers handelte es sich hierbei um den einzigen Kontoauszug von dieser Bank, den er besitze. Der Auszug wies einen negativen Kontostand zum 13.03.2004 von 117,70 Euro aus. Zudem legte der Antragsteller Auszüge seines Kontos bei P unter Angabe der Konto-Nr. mit Kontobewegungen ab dem 28.12.2003 vor.
Mit Bescheid vom 30.03.2004 stellte die Antragsgegnerin die Sozialhilfe gegenüber dem Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.03.2004 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf den Namen des Antragstellers lautende Konto bei der D. Bank mit Zinserträgen von 416,00 Euro im Jahre 2002 zähle zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 88 Abs.1 BSHG. Die Rückforderung aufgrund dieser Tatsache zu Unrecht erbrachter Leistungen bleibe vorbehalten. Dazu werde um Vorlage der Kontoauszüge des Kontos bei der D. Bank AG für die Zeit ab Sozialhilfebezug gebeten. Aufgrund der im Jahr 2002 auf dem Konto des Antragstellers bei der D. Bank gutgeschriebenen Zinserträge sei von verwertbarem Vermögen auszugehen. Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen bleibe vorbehalten.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.04.2004 mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht erfüllt seien, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.04.2004 gegen den Bescheid vom 30.03.2004 Widerspruch ein und führte aus, dass der Zinsertrag einem Sparkonto zugeflossen sei, das er bereits im Jahr 1991 sicherungsübereignet habe und das daher nicht mehr Bestandteil seines Vermögens sei. Das Datenschutzgesetz untersage es ihm, Auskünfte über fremdes Vermögen zu machen. Unter dem 14.04.2004 ergänzte er seinen Vortrag dahingehend, dass er eine österreichische Erwerbsunfähigkeitspension erhalte und dass ihm auch von der LVA M. vor vielen Jahren Erwerbsunfähigkeit attestiert worden sei. Aus diesem Grund gehe er davon aus, dass er Grundsicherungsleistungen beanspruchen könne.
Den am 29.04.2004 gestellten Eilantrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen ab 01.03.2004 bzw. auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz lehnte das Verwaltungsgericht M. - VG - mit Beschluss vom 08.09.2004 ab. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dürfe nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheine. Der Antragsteller habe sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung als auch das Bestehen eines sichernden Rechts glaubhaft zu machen. Für die Zeit vom 01.03.2004 bis 28.04.2004 handle es sich um Leistungen für die Vergangenheit. Für den Zeitraum ab 29.04.2004 sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben seien. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel sei negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe. Es sei also Sache des Antragstellers, die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergebe, dass er nicht über eigene Mittel verfüge oder diese von Dritten erhalte. Hinsichtlich des Kontos bei der D. Bank habe der Antragsteller außer dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1991 keinerlei Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung belegen, dass der diesbezügliche Auszahlungsanspruch aus dem zugrunde liegenden Sparvertrag der G zustehe. Hinsichtlich des Kontos bei der F sei für die Kammer schon nicht plausibel, warum dieses auf den Namen des Antragstellers und nicht direkt auf den Namen von G eröffnet worden sei, wenn G von vornherein nach dem Vortrag des Antragstellers diesbezüglich allein berechtigt gewesen sein solle und der Antragsteller überdies G einen beträchtlichen Geldbetrag schulden wolle. Eine diesbezügliche Aufklärung ermögliche auch nicht die vorgelegte Bestätigung von G vom 25.02.2004. Es könne daher angesichts dieser verbleibenden Zweifelsfrage nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank allein dem Antragsteller zugestanden habe. Da der Antragsteller im Übrigen weder Kontoauszüge über dieses Konto noch Belege für die behauptete Kontoauflösung vorgelegt habe, könne ferner nicht ausgeschlossen werden, dass das Konto mit einem für die Bedarfsdeckung einzusetzenden Sparbetrag, über den der Antragsteller zu verfügen vermöge, weiterhin existiere. Mit einer entsprechenden Begründung wurde auch der Hilfsantrag des Antragstellers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt.
Am 30.12.2005 beantragte der Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Als Gesamtkosten der Unterkunft benannte er einen Betrag von 326,14 Euro (221,13 Euro plus 105,01 Euro Betriebskosten bei 45,22 qm Wohnfläche), als Einkommen eine Altersrente aus Österreich in Höhe von 181,23 Euro (14 mal per anno) und eine Altersrente aus Deutschland ab 01.01.2006 in Höhe von 295,99 Euro. Sonstige Einkünfte wurden nicht angegeben. Auch Vermögen bzw. Vermögensübertragungen wurden nicht angegeben.
Mit Bescheid vom 26.06.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und führte zur Begründung aus, nach diversem Schriftverkehr, durch den der Sachverhalt nicht habe genügend aufgeklärt werden können, sei der Antragsteller mit Schreiben vom 23.05.2006 abermals aufgefordert worden, bis 07.06.2006 Angaben über zwei Konten bei der D. Bank und der F zu machen, von deren Existenz das Sozialreferat im Februar 2004 im Rahmen eines Sozialdatenabgleichs erfahren habe. Für beide Konten seien im Meldejahr 2002 Zinsbeträge von 416,00 Euro bzw. 75,00 Euro erzielt worden. Bis zum heutigen Tag seien die Existenz der Konten und der Verbleib des Geldes ungeklärt. Der Antragstel-ler habe am 15.04.2006 angegeben, sich krankheitsbedingt nicht an Sachverhalte aus den Jahren 2004 und 2005 erinnern zu können. Zu den Konten habe er bereits im Jahre 2004 keine ausreichenden Angaben gemacht, weswegen die nach dem BSHG geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt worden sei. Da der Antragsteller der Aufforderung hinsichtlich der Kontenklärung nicht nachgekommen sei, werde der Antrag abgelehnt. Bei der Ablehnung handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Unter Abwägung aller maßgeblichen Gründe und unter Berücksichtigung einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Hilfesuchenden, sei das Sozialbürgerhaus zu der Auffassung gelangt, dass eine Ablehnung im Fall des Antragstellers keine besondere Härte bedeute, da die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nicht nachweislich vorlägen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.07.2006 Widerspruch ein. Er habe alle erforderlichen Angaben gemacht. Klage habe er noch nicht erheben können, weil ihm noch kein Widerspruchsbescheid zugegangen sei.
Mit Schreiben vom 28.07.2006 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht München - SG -. Er wisse nicht, wie er ohne Gewährung der beantragten Grundsicherung seinen Lebensunterhalt in dem bescheidenen Rahmen, welcher ihm mit der Gewährung von Grundsicherung vom Gesetz zuerkannt worden sei, führen könne.
Die Antragsgegnerin führte aus, beim Antragsteller bestünden nach wie vor Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenssituation. Es sei unklar, wie er bislang seinen Lebensunterhalt bestreiten habe können. Der Antragsteller habe nach wie vor keine Nachweise über in der Vergangenheit bestehende Konten bei der F bzw. bei der D. Bank und den Verbleib des Vermögens vorgebracht. Der Antragsteller habe nach Einstellung der Sozialhilfe ab 01.03.2004 bis zur Stellung des Antrags auf Leistungen der Grundsicherung am 30.12.2005 seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können. Die finanzielle Situation sei daher nach wie vor nicht geklärt, Unklarheiten gingen zu Lasten des Antragstellers.
Mit Beschluss vom 06.09.2006 lehnte das SG den Antrag ab und führte aus, die Antragsgegnerin habe die Leistungen zu Recht gemäß § 66 SGB I versagt, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Angaben der von der Antragsgegnerin benannten Tatsachen seien für die Leistung erheblich. Sie hätten von der Antragsgegnerin nicht selbst beschafft werden können, da es sich um Unterlagen und Erklärun-gen handle, über die nur der Antragsteller verfüge. Die Antragsgegnerin sei auch berechtigt gewesen, eine Aufklärung von Sachverhalten aus früheren Jahren zu verlangen, da gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über Vermögen verfüge. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 habe der Antragsteller Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4979,00 Euro gehabt.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - eingelegt und ausgeführt, dass er nicht wisse, wie er ohne Gewährung der beantragten Grundsicherung seinen Lebensunterhalt führen solle, und dass bei Nichtzahlung von Wohnungsmieten die Kündigung mit daraus resultierender Obdachlosigkeit verbunden sei sowie bei Nichtzahlung des Krankenversicherungsbeitrages Lebensgefahr drohe. Der Antragsteller sei aus eigenen Mitteln zur Leistung der monatlichen Mietzahlung sowie des Krankenversicherungsbeitrages und der Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr in der Lage. Er sei es auch in der Vergangenheit nicht gewesen und habe diesbezüglich Darlehen beansprucht. Eine weitere Darlehensaufnahme sei bei der Unmöglichkeit der antragstellerischen Darlehensrückzahlung Betrug. Die geforderten Angaben seien der Antragsgegnerin auch jeweils übermittelt worden bis auf die Kontoauszüge aus vergangenen Zeiten, die der Antragsteller nicht archiviert gehabt habe und für deren Neuausstellung durch die Bank der Antragsteller mit Kostenaufwendung belastet worden wäre. Die Kosten seien bisher nicht übernommen worden. Zinserträge bei der F. sowie bei der D. Bank hätten dem Antragsteller niemals zugestanden. Der Sparvertrag bei der D. Bank sei zwecks späterer Rückzahlung des Darlehens vom Antragsteller bei der D. Bank eingerichtet und Monat für Monat, über den gesamten Zeitraum der Vertragslaufzeit hin auch erfüllt worden. Ein persönliches Eigentum des Antragstellers an dem Sparvertrag habe es wegen der erfolgten Abtretung deshalb nicht gegeben. Nach Fälligkeit des Sparvertrages Anfang des Jahres 2005 sei der Sparerlös zwecks Schuldtilgung in voller Höhe unverzüglich ausgekehrt worden. Das vom Gericht ausgeführte Einkommen des Antragstellers aus Kapitalvermögen in 2005 in Höhe von 4.979,00 Euro sei die noch zu versteuernde Prämie aus dem abgetretenen D. Bank Sparplan gewesen. Die Steuer in Höhe von 1.064,00 Euro sei von dem Einkommen abgezogen und von der D. Bank einbehalten und von dieser an die Finanzbehörde übermittelt worden. Der nach Abzug dieser Steuer verbleibende Restbetrag sei der Teil der Anfang 2005 fälligen und ausgekehrten Sparsumme. Mit der Einkommensteuererklärung 2005 habe der Antragsteller diesen von der Finanzbehörde einbehaltenen Steuerbetrag zurück begehrt. Diese Steuer sei in voller Höhe der einbehaltenen 1.064,00 Euro vom Finanzamt noch im Juni 2005 zurückerstattet worden. Mit Schreiben vom 15.10.2006 wies der Antragsteller auf eine in Österreich gewährte Ausgleichszulage hin und machte einen Rechtsanspruch aufgrund EG Verordnung 883/2004 geltend. Mit weiteren Schreiben wies er auf eine sogenannte Mindestsicherung in Höhe von 726,00 Euro hin, die jedem Pensionsbezieher in Österreich 14 mal per anno gewährt werde. Vom Gericht dazu angehört führte er mit Schreiben vom 24.02.2007 im Wesentlichen aus, eine Erweiterung des Streitgegenstandes sei nie gegeben gewesen. Der Streitgegenstand des Eilverfahrens sei nach wie vor die vorläufige Gewährung von Grundsicherungen nach dem SGB XII.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.09.2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30.12.2005 hin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den Vorschriften des SGB XII zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus, die Beweislast der Hilfebedürftigkeit liege beim Antragsteller. Da er selbst die geforderten Kontoauszüge seinen Angaben nach nicht aufgehoben habe, sei auch eine Finanzierung für die Ausstellung von Duplikaten, zumindest bis Hilfebedürftigkeit tatsächlich nachgewiesen sei, Angelegenheit des Antragstellers und nicht Aufgabe der Sozialhilfe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne des tenorierten Umfangs begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller hat nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. Art. 19 Abs 4 Grundgesetz - GG - einen Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter im tenorierten Umfang.
Der Antrag des Antragstellers war auszulegen. Im Hinblick auf die auf gerichtliche Nachfrage abgegeben Erklärungen des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII begehrt und nicht auch Ausgleichsleistungen i.V.m. der EG-Verordnung 883/2004. Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein auf die letztgenannten Leistungen abzielender Eilantrag auch unzulässig wäre, weil insofern ausweislich des Akteninhalts ein Antrag bei der Verwaltung und beim SG gar nicht gestellt wurde und eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren unzulässig wäre. Besagte Verordnung ist im Übrigen noch nicht in Kraft getreten.
Statthaft ist - da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt - die sog. Regelungsanordnung, § 86 b Abs 2 S 2 SGG.
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilanordnung liegen vor. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs. 2 S 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Ast. auch sonst überwiegen.
Vorliegend bestehen gegen die Zugrundelegung dieser einfach-gesetzlichen Maßgaben im Sinne eines Anordnungsanspruches, eines Anordnungsgrundes und ggf. einer zusätzlichen Interessenabwägung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken. Denn bei Nichtge-währung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts sind schwere Rechtsverletzungen im Sinne der zur Existenzsicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rdnr. 25 = NVwZ 2005, 927, 928 und z.B. LSG Stuttgart vom Beschluss 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER B juris Rdnr.15) zumindest möglich, da ohne stattgebende Eilanordnung das sozio-kulturelle Existenzminimum möglicherweise nicht gewährleistet wäre. Hiervon - d.h. vom Rechtsschutzziel - hängt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG der der Eilentscheidung zugrundezulegende Maßstab ab (vgl. Beschluss des BVerfG a.a.O. juris Rdnr.15 bis 29). Nach den den Fachgerichten vom BVerfG in solchen Fällen auferlegten Prüfungspflichten ist entweder eine abschließende (und nicht - wie sonst im Eilverfahren - nur eine summarische) Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder - falls eine abschließende Prüfung nicht möglich ist - eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 807; Juris Rdnrn. 28 bis 30; vgl. auch BVerfG vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist bei dem Betroffenen also - wie hier - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten auch nur möglich, sind die einfachgesetzlichen Maßgaben des § 86 b Abs 2 S 2 SGG mit ihren Anforderungen an den Mindestwahrscheinlichkeitsgrad (überwiegende Wahrscheinlichkeit, dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren Rdnrn 291 ff., 293, 300) nicht anwendbar. Vorliegend geht es um den Bereich der Existenzsicherung, da der Ast. vorträgt, ohne Eilrechtsschutz seine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten zu können, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt schwere Rechtsverletzungen immerhin möglich sind.
Da der Senat eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache in der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführen konnte, war eine umfassende Güter- und Folgenabwägung durchzuführen, bei der insbesondere das grundrechtliche Gewicht der Menschenwürde zu beachten ist. Würde diese von Verfassungs wegen gebotene umfassende Abwägung insbesondere unter Beachtung des grundrechtlichen Gewichts der Menschenwürde nicht vorgenommen und die Ablehnung des Eilantrags lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, etwa nur unter Hinweis auf § 66 SGB I, begründet, läge ein Abwägungsausfall vor, was eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG zur Folge hätte (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06). Gleiches würde auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner oder mehrerer Belange) gelten (vgl. BVerfG, aaO). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Betroffenen selbst, aber auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle ge-währleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06; vom 16.03.2006, 2 BvR 170/06; vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06).
Für das Verhältnis zwischen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), Glaubhaftmachung (§§ 86 b II 4 SGG, 920 II ZPO), Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) und Eilbedürftigkeit (§ 86 b II 2 SGG) gilt Folgendes: Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 103 SGG. Daran ändert auch die Vorschrift des § 86 b II 4 SGG nichts, die § 920 II ZPO für anwendbar erklärt. § 920 II ZPO schreibt nicht die Geltung des Beibringungsgrundsatzes vor, sondern führt zu einer Mitwirkungspflicht im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes: Wie im Hauptsacheverfahren auch treffen die Beteiligten Mitwirkungslasten. Ist das Gericht auf die Mitwirkung eines Beteiligten angewiesen, weil der Sachverhalt sonst in angemessener Zeit nicht weiter aufklärbar ist, und kommt der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehen. Die in § 920 II ZPO normierte Glaubhaftmachung ergänzt die durchzuführende Amtsermittlung im Sinne einer Aktivierung der Mitwirkungspflichten des Beteiligten (Schoch, § 80 Rdnr. 282) und legt zugleich - von den aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzunehmenden Modifikationen abgesehen - den Beweismaßstab fest. Bei entsprechender Anwendung des § 920 II ZPO handelt es sich mithin um eine Regelung der Beweisanforderung im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes. Eine Darlegungs- oder Beweisführungspflicht oder eine Pflicht zur Vorlage oder Angabe von Beweismitteln lässt sich daraus nicht ableiten (zum Ganzen Krodel, a.a.O, Rdnr. 216). Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Eilentscheidung im Existenzsicherungsbereich gelten dabei weder im Bereich der Prüfung des Hauptsacheanspruchs noch im Bereich der Eilbedürftigkeit die (einfach-) gesetzlich geregelten Mindestanforderungen an den Beweismaßstab (überwiegende Wahrscheinlichkeit).
Das bedeutet zusammenfassend, dass im Rahmen der vorliegend gebotenen Abwägung zunächst alle abwägungsrelevanten Aspekte zusammenzustellen und nicht abwägungsrelevante Aspekte auszusondern sind. Die einzelnen Abwägungskriterien sind dann unter Beachtung der dargestellten Grundsätze zu gewichten, in einem dritten Schritt sind die gewichteten Kriterien jeweils und insgesamt miteinander zu vergleichen. Dabei spielen insbesondere Fragen des Grundrechtsschutzes, insbesondere des Schutzes der Menschenwürde (BVerfG, a.a.O. Rdnr. 26), die Folgen einer ablehnenden Eilentscheidung, die aktuellen Aspekte, die im Zusammenhang mit dem materiell-rechtlichen Anspruch aus § 41 SGB XII stehen und verfahrensrechtliche Gesichtspunkte im Spannungsfeld zwischen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG; dazu Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2007, 1 ff.) einerseits und Glaubhaftmachung und Mitwirkungspflichten andererseits eine wichtige Rolle. Nicht abwägungsrelevant sind die Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Obliegenheitsverletzungen des Antragstellers in der Vergangenheit, es sei denn diese lassen eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Situation zu (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 30). Mutmaßungen zu den Aspekten der Hilfebedürftigkeit und Obliegenheitsverletzung aufgrund vergangener Umstände dürfen nicht in die Abwägung einbezogen werden. Dies folgt aus dem Grundrecht der Menschenwürde (BVerfG, a.a.O. Rdnrn. 26, 28). Denn die Grundsicherung dient der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, diese Sicherstellung ist Pflicht des Staates, diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Abwägungskriterien sind also insbesondere Umstände, die für die aktuelle Notlage sprechen, zum Beispiel eine drohende Kündigung der Wohnung oder ein drohendes Erlöschen des Krankenversicherungsschutzes (zum Ganzen Krodel, NZS 2006, 637, 641 f.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze trifft der Senat für die vorliegend von Verfassungs wegen durchzuführende Abwägung folgende Feststellungen:
Ungeklärt ist die Leistungsberechtigung des Antragstellers im Hinblick auf seine Vermögens- bzw. Einkommenssituation, der Antragsteller erfüllt ansonsten die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII. Der Antragsteller bezieht nach eigenen Angaben eine Altersrente aus Österreich in Höhe von 181,23 Euro (14 mal per anno) und eine Altersrente aus Deutschland ab 01.01.2006 in Höhe von 295,99 Euro. Für 2002 standen dem Antragsteller Zinsbeträge in Höhe von 416,00 Euro und 75,00 Euro zu. Im Übrigen ist die Vermögens- bzw. Einkommenssituation des Antragstellers ungeklärt. Die Leistungsberechtigung des Antragstellers ist insbesondere für den Zeitraum ab Eingang des Leistungsantrags bei der Antragsgegnerin ungeklärt. Bezüglich der Rechte an einem Sparvertrag behauptet der Antragsteller eine Sicherungsübereignung an G. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der G und ein Sicherungsübereignungsvertrag liegen vor. Ein persönliches Eigentum des Antragstellers an dem Sparvertrag hat es nach dessen Angaben wegen der erfolgten Abtretung nicht gegeben. Der Antragsteller behauptet, nach Fälligkeit des Sparvertrages Anfang des Jahres 2005 sei der Sparerlös zwecks Schuldtilgung in voller Höhe unverzüglich ausgekehrt worden. Diesbezügliche Konto- und Sparvertragsunterlagen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Einkommensteuerbescheid des Antragstellers für das Jahr 2005 weist Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.979,00 Euro aus. Der Antragsteller gibt dazu an, das Einkommen aus Kapitalvermögen in 2005 in Höhe von 4.979,00 Euro sei die noch zu versteuernde Prämie aus dem abgetretenen D. Bank Sparplan gewesen. Die einbehaltene Steuer in Höhe von 1.064,00 Euro sei 2006 beim Finanzamt geltend gemacht worden. Ein Auflösungsvertrag bzgl. des Kontos bei F liegt nicht vor, auch kein Nachweis über einen eventuellen aktuellen Kontostand. Das Konto bei der F. lief auf den Namen des Antragstellers, berechtigt soll aber nach den Angaben des Antragstellers G gewesen sein, da der Antragsteller der G einen beträchtlichen Geldbetrag schulde. Es ist jedenfalls nicht ganz auszuschließen, dass das Konto mit einem für die Bedarfsdeckung einzusetzenden Sparbetrag, über den der Antragsteller verfügen kann, weiterhin existiert. Ein Nachweis über den aktuellen Wert des Kontos bei der D. Bank liegt nicht vor, sondern lediglich ein Auszug mit einem negativen Kontostand zum 13.03.2004 von 117,70 Euro. Weitere Erkenntnisse über die Konten bei der D. Bank und der F für Zeiträume ab 2003, etwa im Rahmen weiterer Sozialdatenabgleiche, liegen nicht vor. Entsprechende Kontoauszüge aus vergangenen Zeiten hat der Antragsteller nach seinen Angaben nicht archiviert. Kontoauszüge bezüglich des Kontos bei P sind aktenkundig, sie weisen im Wesentlichen keine nennenswerten Guthaben oder Negativsaldi aus. Der Antragsteller leidet unter einer HIV-Infektion und hat am 15.04.2006 angegeben, sich krankheitsbedingt nicht an Sachverhalte aus den Jahren 2004 und 2005 erinnern zu können. Die Nichtzahlung von Wohnungsmieten sei mit Kündigung und Obdachlosigkeit verbunden. Bei Nichtzahlung des Krankenversicherungsbeitrages drohe Lebensgefahr.
Bei der Gewichtung der festgestellten Umstände spricht der ungeklärte Sachverhalt bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation gegen den Antragsteller, soweit es um die Angaben zum Kapitalvermögen in 2005 in Höhe von 4.979,00 Euro geht. Insofern kann der Senat den Ausführungen des Antragstellers nichts Genaues über den Verbleib dieses Betrages entnehmen. Andererseits wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet, dass für den im vorliegenden Eilverfahren relevanten Zeitraum ab dem Jahre 2006 Einkünfte des Antragstellers aus Kapitalvermögen, insbesondere im Sinne einer Sparplanprämie, gegeben wären. Entsprechende Anhaltspunkte konnten jedenfalls im Eilverfahren nicht ermittelt werden. Da der ungeklärte Verbleib der Kapitaleinkünfte aus 2005 in der Vergangenheit liegt, kommt diesem Umstand mithin kein besonders großes, jedenfalls kein allein ausschlaggebendes Gewicht zu. Über die Steuerersparnis im Jahr 2006 ist nicht Näheres bekannt.
Die vom Antragsteller behauptete Sicherungsübereignung bezüglich der Rechte an dem Sparvertrag ist nach Auffassung des Senats aufgrund der vorgelegten Bestätigung der G glaubhaft gemacht und damit überwiegend wahrscheinlich. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des BSG zur stillen Zession (BSG Urteil des BSG vom 13.09.2006, Az.: B 11 AL 13/06 R m.w.N.) Im Rahmen der Gewichtung war insgesamt zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die Annahme der fehlenden Hilfebedürftigkeit auf in der Vergangenheit liegende Umstände gestützt wurde. Andererseits fiel zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass dieser nicht in dem gebotenen Umfang an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte. Die Antragsgegnerin selbst hat außer der Anmahnung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers keine eigenen Bemühungen zur Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlung unternommenen (etwa durch Auskunfts-einholung bei den Kreditinstituten oder Aktenbeiziehung beim Finanzamt), soweit sie diese Auskünfte im Rahmen von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nach Zustimmung durch den Antragsteller selbst einholen kann. Insbesondere ist daher auch an eine Begrenzung der Mitwirkungspflicht zu denken (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Auf die formellen Erfordernisse des § 66 Abs. 3 SGB I wird im Übrigen hingewiesen.
Dies zugrundlegend greift nach Auffasung des Senats die im Zusammenhang mit dem Abwägungsgesichtspunkt der Mitwirkung/ Glaubhaftmachung des Antragstellers die vom VG in seinem Beschluss vom 08.09.2004 vertretene Meinung zu kurz, wonach das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe und es Sache des Antragstellers sei, die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergebe, dass er nicht über eigene Mittel verfüge oder diese von Dritten erhalte. Diese Umschreibung löst jedenfalls für das sozialgerichtliche Eilverfahren das Spannungsverhältnis zwischen Amtsermittlungsgrundsatz, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflichten und Eilbedürftigkeit nicht in zutreffender Weise auf. Denn eine unterlassene Mitwirkung des Betroffenen führt nicht zwangsläufig zur Versagung von einstweiligem Rechtsschutz (LSG Baden-Württemberg vom 12.01.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2005, L 29 B 1212/05 AS ER). Vielmehr wären - anknüpfend an den auch im Eilverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - eventuell eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin i. o. Sinne möglich und erforderlich gewesen. Die Pflichten- bzw. Obliegenheitsverteilung lässt sich grob dahingehend umschreiben, dass die Antragsgegnerin zunächst im Rahmen der Amtsermittlung tätig werden muss. Sie muss unter Angabe von Tatsachen konkret vortragen, welche Umstände bezüglich des aktuellen Einkommens und Vermögens per Mitwirkung des Antragstellers aufzuklären sind, bzw. über welches Einkommen der Antragsteller aktuell verfügen soll, so dass diesem eine entsprechende Mitwirkung, z.B. im Sinne einer Widerlegung möglich ist (ähnlich LSG Hessen vom 26.10.2005, L 7 AS 65/05 ER). An einem solchen substantiierten Verlangen der Antragsgegnerin insbesondere in Bezug auf das aktuelle Einkommen des Antragstellers fehlt es hier. Der Aspekt der Aktualität weist wie ausgeführt Grundrechtsrelevanz auf.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hielten sich die auf die Hilfebedürftigkeit bezogenen Abwägungskriterien auch unter Berücksichtigung des Grades der Aufklärung der entsprechenden Lebenssachverhalte nach Einschätzung des Senats in etwa die Waage.
Nicht von erheblichem Gewicht ist der von der Antragsgegnerin vorgetragene Umstand, der Antragsteller habe nach Einstellung der Sozialhilfe ab 01.03.2004 bis zur Stellung des Antrags auf Leistungen der Grundsicherung am 30.12.2005 seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können. Insofern ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin selbst die Sozialhilfe gegenüber dem Antragsteller per Bescheid vom 30.03.2004 mit Wirkung ab dem 01.03.2004 eingestellt hat. Es stellt einen Verstoß gegen die Denkgesetze im Sinne eines unzulässigen Zirkelschluss dar, einem Hilfesuchenden die Hilfe zunächst zu verweigern, um ihm dann entgegenzuhalten, sein Überleben sei ja auch ohne die Hilfe gesichert gewesen (im Ergebnis ebenso LSG Hessen vom 07.12.2005, L 7 AS 102/05 ER).
Ausschlaggebend für das zugunsten des Antragstellers ausgefallene Abwägungsergebnis war vor diesem Hintergrund der dargestellten Aspekte der materiell-rechtlichen Leistungsberechtigung und der verfahrensrechtlichen Fragen zur Sachverhaltsaufklärung letztlich das besondere Gewicht der grundrechtlichen Belange des Antragstellers, das sich aus den vom Antragsteller vorgetragenen Umständen ergibt, die für die Bejahung einer aktuellen Notlage sprechen, insbesondere aus der drohenden Kündigung der Wohnung und dem drohenden Erlöschen des Krankenversicherungsschutzes. Insbesondere der letztgenannte Umstand erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der Krankheit des Antragstellers als glaubhaft und als besonders bedeutsam. Ihm kommt im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts der betroffenen Grundrechte besondere Bedeutung und ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Von erheblichem Gewicht war aber auch die drohende Obdachlosigkeit, auch wenn der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte insofern nur von einer bloßen Möglichkeit des Eintritts dieses Umstands ausgeht.
Da die Abwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, hat der Eilantrag Erfolg. Hinsichtlich des "Ob" der einstweiligen Anordnung besteht kein Ermessen. Der gerichtlichen Eilentscheidung liegt auch bei Vornahmesachen insofern ausschließlich Rechtsanwendung zu Grunde (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 317). Hinsichtlich des "Wie", also des Inhalts der einstweiligen Anordnung, steht es im Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getroffen werden, vgl. §§ 86 b II 4 SGG, 938 I ZPO. Bei der zu treffenden Eilmaßnahme ist insbesondere der Sicherungszweck des Eilverfahrens zu beachten. Daraus folgt, dass das Gericht mit seiner Eilentscheidung eine fallbezogene Ausfüllung der gesetzlichen Wertung unter Beachtung des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Inhalt der Anordnung und dem Zweck der sichernden Maßnahme vornehmen muss. In Vornahmesachen bedeutet dies, dass das Gericht die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes so festlegt, dass die gebotene Zustandsveränderung herbeigeführt wird. Das Gericht muss bei seiner Anordnung insbesondere die (Grund-) Rechte der Beteiligten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Das Gericht kann - sofern es der Schutz der Rechte des Antragstellers und der Sicherungszweck des Eilverfahrens erlauben - mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 11). Im Wege der einstweiligen Anordnung zuerkannte laufende Verpflichtungen können z.B. dahingehend mit Befristungen versehen werden, dass die Verpflichtungen auf einen bestimmten Zeitraum, etwa bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder bis zur Hauptsacheentscheidung, begrenzt werden (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 320 m.w.N.).
Von diesen Maßgaben ausgehend war vorliegend zu beachten, dass Eilbedürftigkeit grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht angenommen wird (vgl. z.B. LSG Hessen Breithaupt 2006, 56, 63; LSG Niedersachsen vom 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B). Das Gericht kann aber im Rahmen seines freien Ermessen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, 938 Abs.1 ZPO) auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen. Vorliegend war insbesondere auch zu beachten - worauf der Senat den Antragsteller ausdrücklich hinweist -, dass Sozialleistungen, die der Antragsteller per gerichtlicher Eilentscheidung zugesprochen erhält, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Dementsprechend hat der Antragsteller Sozialleistungen, die während eines Hauptsacheverfahrens aufgrund einer einstweiligen Anordnung gezahlt wurden, möglicherweise zu erstatten; der Erstattungsanspruch soll die Folgen einer dem Anordnungsbegehren stattgebenden Eilentscheidung ausgleichen, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegt (Krodel, a.a.O., Rdnrn. 242, 334).
Vorliegend bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Leistungsberechtigung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Einkommens- und Vermögenssituation, die sich erst im Hauptsacheverfahren beseitigen lassen, etwa durch Einvernahme der G als Zeugin. Unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks des Eilverfahrens einerseits und des Vorbehalts der Rückforderung andererseits erscheint dem Senat daher zur Behebung der aktuellen Notsituation und im Hinblick auf den Verlauf des Eilverfahrens (ablehnender Beschluss des SG) abweichend von dem oben genannten Grundsatz der vorläufigen Leistung ab Eingang des Eilantrages die Verpflichtung zur Leistungsgewährung ab dem Monat, in dem dieser Eilbeschluss bekannt gegeben wurde, als angemessen.
Was die Höhe der im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Leistung betrifft, ging der Senat - jeweils auf den Monat bezogen - von dem gesetzlichen Regelsatz (345,00 Euro) zuzüglich der vom Antragsteller geltend gemachten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Kosten für Unterkunft und Nebenkosten/Heizung (221,13 + (105,09 x 5/6) = 308,63 Euro) (Gesamt - 653,63 = 345,00 + 221,13 Euro) unter Anrechnung der nach den Abgaben des Antragstellers bezogenen deutschen (295,99 Euro) und österreichischen (181,23 x 14: 12 = 211,43 Euro monatlich) Altersrenten aus, so dass sich der im Tenor angegebene monatliche Betrag errechnete ((345,00 Euro + 308,63 Euro ) - (295,99 Euro + 211,43 Euro) = 146,21 Euro). Die Heizungs-/Nebenkosten waren nur mit 5/6 zu berücksichtigen, vgl. 29.03. der Sozialhilferichtlinien des Bayer. Städtetages, des Bayer. Landkreistages und des Verbandes der bayer. Bezirke.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII sollen die Leistungen jeweils für 12 Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden. Eine längere Bewilligung als 12 Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts hielt der Senat schon im Hinblick auf das offene Widerspruchsverfahren vorliegend nicht für angemessen. Auch spricht die zweifelhafte Leistungsberechtigung für eine zeitliche Begrenzung im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Leistungsbewilligung in regelmäßigen Abständen neu überprüft werden können. Zudem soll im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht mehr zuerkannt werden als im Hauptsacheverfahren. Im vorliegenden Fall hält es der Senat nach alledem für angemessen, die einstweilige Anordnung für den Zeitraum vom März 2007 bis einschließlich Februar 2008 zu begrenzen, es sei denn der Widerspruchsbescheid wird in diesem Zeitraum bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im Wesentlichen obsiegt hat, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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