Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 382/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 845/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 15/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung seiner Teilverletztenrente als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnen eine 61 qm große Wohnung, für die sie monatlich 262,09 Euro Miete, 73,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 28,00 Euro Vorauszahlung für die Wärmeversorgung zahlen. In der Vorauszahlung für die Wärmeversorgung sind Kosten für die Warmwasserversorgung enthalten.
Der Kläger bezog bis zum 26. November 2001 Arbeitslosengeld. Seit einem 1992 erlittenen Arbeitsunfall erhält er von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft eine Teilverletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Diese beträgt seit Juli 2004 324,93 Euro monatlich.
Die Ehefrau des Klägers erzielte im Januar 2005 ein Bruttoeinkommen iHv 603,86 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 108,40 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 495,37 Euro. Im Februar 2005 erzielte sie ein Bruttoeinkommen iHv 511,20 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 80,76 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 430,44 Euro. Im März 2005 erzielte sie ein Bruttoeinkommen iHv 659,13 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 125,06 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 534,07 Euro. Im April 2005 erzielte sie ein Bruttoeinkommen iHv 642,20 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 119,98 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 522,22 Euro. Sie fährt an neunzehn Arbeitstagen mit ihrem Pkw sieben Kilometer zur Arbeit. Für die gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wendet sie umgerechnet 34,00 Euro monatlich auf.
Am 23. August 2004 beantragte der Kläger die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 348,14 Euro. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, da die Beklagte bei der Berechnung der Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft seine Verletztenrente ungemindert als Einkommen angerechnet habe. Die Beklagte führte eine Neuberechnung ihrer Leistungen, wiederum unter Anrechnung der vollen Verletztenrente, durch und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2005 für den vorgenannten Zeitraum Leistungen iHv 350,75 Euro monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 25. Februar 2005 zu.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. März 2005, am 14. März 2005 beim Sozialgericht Nordhausen eingegangen, Klage ein und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 7. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung der Verletztenrente zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Verletztenrente nicht ungemindert als Einkommen angerechnet werden dürfe. Sie müsse jedenfalls bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unberücksichtigt bleiben. Die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (Alg II-VO) sei verfassungsrechtlich bedenklich, da sie im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 vom 13. Dezember 2001 (Alhi-VO 2002) keinen an der Grundrente nach dem BVG orientierten Freibetrag und auch im Übrigen keine Härteklausel vorsehe. Werde seine Verletztenrente von den Ausnahmetatbeständen des § 11 SGB II nicht erfasst, verstoße dies gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Mit Urteil vom 5. Juli 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Verletztenrente werde entsprechend ihres Leistungszwecks von keinem der Ausnahmetatbestände des § 11 SGB II erfasst. Dass die dort ausdrücklich genannten Zahlungen nicht als Einnahmen berücksichtigt würden, rechtfertige sich angesichts des von dem betroffenen Personenkreis abverlangten "Sonderopfers" bzw. der besonderen Ziele der privilegierten Leistungen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15. November 2005 zugestellt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. November 2005, am 22. November 2005 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangen, Berufung eingelegt und im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 15. Februar 2005, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung der Verletztenrente nach dem SGB VII zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt auf ihre bisherige Argumentation Bezug, wonach die Verletztenrente des Klägers Einkommen iSd § 11 SGB II sei, ohne dass einer der gesetzlich vorgesehenen Privilegierungstatbestände erfüllt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Bedarfsgemeinschaft des Klägers betreffende Verwaltungsakte lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die über die mit dem Änderungsbescheid vom 15. Februar 2005 bewilligten Leistungen hinausgehen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass seine Verletztenrente bei der Berechnung der Leistungen nicht bzw. nur gemindert angerechnet wird.
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheide vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2005, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005. Die von der Beklagten zwischenzeitlich erlassenen Folgebescheide stehen nicht in der Sachentscheidungskompetenz des Senats. Ihre Einbeziehung in die vorliegende gerichtliche Entscheidung ist weder in unmittelbarer Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglich, noch rechtfertigt sich eine analoge Anwendung des § 96 SGG.
Nach § 96 Abs. 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Bescheide der Beklagten für die Bewilligungsabschnitte vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 und vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 ändern weder die für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar bis 30. April 2005 erlassenen Bescheide noch ersetzen sie diese.
Das Bundessozialgericht geht in bestimmten Fallkonstellationen davon aus, dass im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie und eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens eine analoge Anwendung des § 96 SGG in Betracht kommen kann, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das "im Kern" dieselbe Rechtfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt (BSG Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – SozR 4-0000 nnv, mwN). Das Bundessozialgericht hat dies etwa für den Bereich der Gewährung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Unterhaltsgeld angenommen, da es sich hier um Dauerrechtsverhältnisse handelt, auf die in den verschiedenen Zeiträumen nicht nur im Wesentlich dieselben Vorschriften zur Anwendung kommen, sondern darüber hinaus in aller Regel auch die zugrunde liegenden Leistungstatsachen unverändert bleiben (BSG Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – aaO; BSG info also 2003, 266). In anderen Rechtsbereichen hat das Bundessozialgericht eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt. Dies betraf Sachverhalte, in denen zwar Dauerrechtsverhältnisse betroffen, die relevanten Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Zeiträumen jedoch nicht oder nur teilweise deckungsgleich waren (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Rechtfertigt sich eine analoge Anwendung des § 96 SGG maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, muss sie im Anwendungsbereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II in aller Regel ausscheiden. Anders als im Leistungsbereich des SGB III, in dem zur Leistungsbemessung einheitlich auf ein regelmäßig gleich bleibendes Bemessungsentgelt abgestellt werden kann, zeichnet sich die Leistungsbewilligung nach dem SGB II durch die Berücksichtigung der individuellen Bedürftigkeit des Berechtigten in jedem einzelnen Leistungszeitraum aus. Das gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen ist bezogen auf jeden einzelnen monatlichen Leistungsbezug im Einzelnen zu ermitteln. Dies führt bei schwankenden monatlichen Einkünften zu jeweils unterschiedlichen monatlichen Leistungen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der von diesem monatlichen Einkommen abzusetzenden Beträge gemäß § 11 Abs. 2 SGB II, die etwa im Hinblick auf Fahr- und Unterbringungskosten gleichfalls monatlich divergieren können. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, variieren bei Schwankungen zugleich die nach § 30 SGB II zu berechnenden Freibeträge. Werden einmalige Leistungen erzielt, müssen diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Alg II-VO ratierlich auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und verändern ihrerseits die monatlich zu bewertende Bedürftigkeit. Lebt der Bedürftige mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 SGB II zusammen, wirken sich die Änderungen der Bemessungsgrundlagen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf die Bedürftigkeit sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus. Aufgrund der Pflicht, von Amts wegen sämtliche Einzelheiten zur Berechnung des gesetzmäßigen Leistungsanspruchs des bzw. der Bedürftigen zu ermitteln, würde die Einbeziehung sämtlicher Folgebescheide gerade nicht zu einem beschleunigten und zweckmäßigen Verfahren führen. Die Fülle der nach Maßgabe des SGB II von Amts wegen für jeden einzelnen Bewilligungszeitraum zu ermittelnden Leistungsvoraussetzungen würde letztlich zu nicht mehr handhabbaren Verfahren führen. Die zu erwartende lange Verfahrensdauer liefe den Interessen der Beteiligten zuwider, Fragen zur Sicherung ihrer unmittelbaren Existenzgrundlage zeitnah beantwortet zu bekommen. Selbst wenn § 96 SGG entsprechende Anwendung auf die Folgebescheide finden sollte, wäre vorliegend die Rechtshängigkeit der entsprechenden Folgebescheide wieder entfallen, da sie vom Kläger zum Gegenstand einer gesonderten Klage gemacht geworden sind. Dem Kläger stand insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. BSG Urteil vom 30. Juni 2005 – B 7a/7 AL 74/04 R, mwN). Soweit man das Bestehen eines Wahlrechts wegen der kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen des § 96 SGG (analog) ablehnen wollte, stünde die Festlegung des Streitgegenstands jedenfalls in der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Klägers (vgl. BSG Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – aaO).
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch sind bei dem Kläger erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der Leistung, insbesondere die Frage, inwieweit die von ihm bezogene Verletztenrente als Einkommen bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen ist.
Was als Einkommen und in welcher Höhe Einkommen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, bestimmt § 11 SGB II. Hiernach sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGB II). § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II nimmt sodann bestimmte Einnahmen aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Einkommen aus. Ausgenommen werden Leistungen nach dem SGB II sowie bestimmte Renten. Das Gesetz benennt Grundrenten nach dem BVG, Grundrenten nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Damit regelt § 11 SGB II die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Wie dort werden neben den Renten und Beihilfen nach dem BVG und dem BEG auch Beschädigungs- und Hinterbliebenengrundrenten, etwa nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder Infektionsschutzgesetz ausgenommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch: BT-Drucks. 15/1514 S. 65).
Der Kläger bezieht eine (Teil-) Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist eine Einnahme in Geld, die von § 11 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGB II als Einkommen erfasst wird. Es handelt sich nicht um eine Rente nach dem BVG. Die für die Verletztenrente zur Anwendung kommenden Regelungen des SGB VII sehen keine entsprechende Anwendung des BVG vor. Die Verletztenrente wird daher vom unmittelbaren Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II nicht erfasst.
Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II auch auf eine Verletztenrente kommt nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht hat zu der in Wortlaut und Zielrichtung mit § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II identischen Regelung des § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeführt, dass eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Spezial- und Ausnahmevorschrift auf eine Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht nicht geboten sei (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Dass die Verletztenrente in der Ausnahmevorschrift nicht genannt wird, beruht nicht auf einer planwidrigen Gesetzeslücke, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen wäre. Eine solche Lücke kann nur angenommen werden, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es insoweit der Rechtsprechung die Rechtsfindung überlassen will oder wenn es den betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst. Das Gleiche gilt, wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebenssachverhältnisse ergibt (BSG aaO). Keiner dieser Fälle liegt vor. Aus der Fülle möglicher Renten- und Versorgungsleistungen wählt das Gesetz bewusst einen kleinen begrenzten Kreis von Renten und Beihilfen aus. Es handelt sich um soziale Entschädigungen für einen Personenkreis, dem ein sog. "Sonderopfer" abverlangt wurde. Die Systematik des Gesetzes lässt eine planvolle Auswahl, etwa der Versorgungsleistungen für Kriegsopfer, der Entschädigungen für Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschädigungen, der Entschädigung bei Impfschäden oder der Leistungen an Opfer von Gewalttaten erkennen. Nach § 5 Erstes Buch Sozialgesetz (SGB I) ist die staatliche Gemeinschaft im besonderen Maße zur Abgeltung des bei einem Sonderopfer erlittenen Gesundheitsschadens verpflichtet. Der mit der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zum Ausdruck kommende Gesetzeswille, gezielt Entschädigungen für derartige Sonderopfer aus der Entgeltanrechnung auszunehmen, kann durch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, etwa auch auf eine Verletztenrente, nicht umgangen werden. Die Annahme, dass der Gesetzgeber eine § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II entsprechende Regelung über eine nur gekürzte Anrechnung der Verletztenrente nach dem SGB VII lediglich vergessen haben könnte, ist zudem im Hinblick auf § 58 S. 2 SGB VII ausgeschlossen. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) wurden nicht nur das SGB II selbst, sondern auch weitere Folgeänderungen in Kraft gesetzt, die im Zuge der Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe und der Einführung des SGB II notwendig geworden waren (BT-Drucks. 15/1516 S. 28). Die in diesem Zusammenhang als Satz 2 in § 58 SGB VII eingefügte Regelung sieht vor, dass im Fall der Erhöhung der Verletztenrente bei Arbeitslosigkeit der gemäß § 58 S. 1 SGB VII für längstens zwei Jahre zu gewährende Unterschiedsbetrag bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Wird zur Harmonisierung der Leistungen nach dem SGB VII und der Leistungen nach dem SGB II diese spezielle Anrechnungsvorschrift zur Verletztenrente in Kraft gesetzt, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine weitergehende Anrechnungsvorschrift planwidrig unterlassen hat.
Die Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen ist auch nicht nach § 11 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Danach werden weitere Einkommen wegen ihres besonderen Charakters und ihrer Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Auch insoweit orientiert sich § 11 SGB II am Sozialhilferecht (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Nicht als Einkommen sind Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Darüber hinaus werden Entschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Die Verletztenrente nach dem SGB II ist keine Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wegen ihres Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der Einkommensberechnung auszunehmen wäre.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II soll verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung bestimmter Einnahmen und Zuwendungen durch eine Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt werden. Andererseits will die Bestimmung ausschließen, dass für einen mit den Zielen des SGB II identischen Zweck, zusätzliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden, für die der Hilfebedürftige bereits gleichartige Zuwendungen erhält. Einahmen und Zuwendungen, die den gleichen Zwecken dienen, wie sie auch das SGB II verfolgt, sind daher als Einkommen zu berücksichtigen. Einnahmen und Zuwendungen, die einem anderen Zweck dienen, werden bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt. Sind Leistungen nicht ausdrücklich einem bestimmten Zweck gewidmet (sog. zweckneutrale Leistungen), sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nimmt nur "zweckbestimmte" Einnahmen, nicht aber auch zweckneutrale Einnahmen aus der Einkommensberücksichtigung aus (vgl. § 77 BSHG: BVerwG NVwZ-RR 2004, 112; BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Zwar wird insoweit die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II verlange anders als die vergleichbare Regelung des § 77 BSHG keinen "ausdrücklich genannten" abweichenden Zweck, so dass es besser erscheine, angesichts der offeneren Normgestaltung des SGB II die Verletztenrente nicht als Einnahme zu berücksichtigen (Hänlein in Gagel Kommentar SGB III mit SGB II, 2005, Stand Oktober 2005, SGB II § 11 Rn. 62). Diese Betrachtungsweise widerspricht jedoch dem Wortlaut und den Zielen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sowie der genannten Regelung des § 58 Abs. 2 SGB VII. Richtig ist, dass sich der Wortlaut der sozialhilferechtlichen Vorschrift und die des SGB II unterscheiden. § 77 BSHG verlangt nicht nur eine ausdrückliche Zweckbestimmung, es muss sich auch um eine "auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften" ausdrücklich zweckbestimmte Einnahme handeln. Nach seinem Wortlaut ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II demgegenüber in seinem Bestreben, zweckidentische Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu erfassen, erheblich weiter gefasst. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II stellt nicht auf die Deklarierung und die Rechtsgrundlage einer Einnahme ab, sondern orientiert sich allein an dem mit der Leistung verfolgten tatsächlichen Zwecken.
Der Verletztenrente fehlt es an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine solche kann dem SGB VII nicht eindeutig entnommen werden. Die Verletztenrente erfüllt verschiedene Funktionen. Sie dient einerseits dem Ausgleich der körperlichen Unversehrtheit bzw. schädigungsbedingter Mehraufwendungen (vgl. BSG SozR 4-4220 § 11 Nr. 2) anderseits aber auch dem Einkommensersatz (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43 mwN). Ohne ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung ist sie eine zweckneutrale Leistung und als solche bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Wollte man aus den verschiedenen Funktionen der Verletztenrente einen vorrangigen Leistungszweck herausarbeiten, ließe sich anhand ihrer Berechnungsmodalitäten am ehesten die Lohnersatzfunktion als primärer Leistungszweck ermitteln, da die Verletztenrente an Faktoren wie der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst anknüpft (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43; vgl. aber BSG SozR 4-4220 § 11 Nr. 2). Auch bei dieser Betrachtungsweise ist die Verletztenrente als Einkommen zu berücksichtigen, da sie einen mit den Leistungen nach dem SGB II identischen Zweck verfolgt, nämlich den Lebensunterhalt des Begünstigten sicherzustellen. Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen will, auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden, zeigt auch die genauere Betrachtung der Ausnahmevorschriften des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die betreffenden Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die – abstellend auf die betreffende Einkommensminderung – ihrerseits erkennbar Entgeltfunktion haben. Selbst wenn man den Leistungsschwerpunkt jedoch in der Entschädigungsfunktion erblicken wollte, wäre dem Gesetz selbst jedenfalls keine prozentuale Zuweisung der Verletztenrente zu der Entgelt- bzw. der Entschädigungsfunktion zu entnehmen. Anders als bei der Arbeitslosenhilfe hat der Gesetzgeber trotz vergleichbarer Normsetzungskompetenz in § 13 SGB II für das Arbeitslosengeld II in der Alg II-VO von den Möglichkeiten der Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten zur Anrechnung von Einkommen insoweit keinen Gebrauch gemacht.
Die Verletztenrente ist auch keine Entschädigung iSd § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird. Seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (SchErsRÄndG 2; BGBl. 2002 I 2674) begrenzt sich der Kreis möglicher Entschädigungen für Nichtvermögensschäden iSd § 253 Abs. 2 BGB nF nicht mehr überwiegend auf Ansprüche zum Ausgleich erlittener Schmerzen (§ 847 BGB). Erfasst werden alle Entschädigungen für Nachteile außerhalb der Vermögenssphäre des Verletzten (Vieweg in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., 2004, § 253 Rd. 5). Typische Nichtvermögensschäden sind insbesondere sämtliche nichtvermögensrechtliche Auswirkungen eines Ereignisses auf den körperlichen, gesundheitlichen oder seelischen Zustand des Verletzten. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB dient dem Opfer sowohl als Ausgleich des erlittenen Unbills als auch seiner Genugtuung. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion ist nicht allein die Person des Geschädigten, sondern auch die Person des Schadensverursachers zu berücksichtigen (Vieweg aaO, § 253 Rd. 26, mwN). Zwar dient die Verletztenrente unter anderem dem Ausgleich eines erlittenen immateriellen Schadens. Vorrangig dient sie jedoch dem Ausgleich der aus dem Arbeitsunfall resultierenden Erwerbsminderung und damit primär dem Ausgleich erlittener Vermögensschäden. Entsprechend ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen verfolgt die Verletztenrente im Vergleich zu § 253 Abs. 2 BGB eine grundlegend unterschiedliche Zielrichtung (zu § 253 BGB aF: BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II iVm § 253 Abs. 2 BGB auf eine Verletztenrente nach dem SGB VII scheidet aus. Auch insoweit hat der Gesetzgeber die Ausnahmevorschriften bewusst auf den gesetzlich normierten Anwendungsbereich beschränkt.
Der Kläger wird durch die unterschiedliche gesetzliche Behandlung der in § 11 Abs. 1 u. Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen und seiner Verletztenrente nicht in seinen Grundrechten verletzt. § 11 SGB II verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Art 3 Abs. 1 GG fordert damit einen Vergleich der Lebenssachverhalte. Im Rahmen dieses Vergleichs ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG SozR 3-8570 § 11 Nr. 5; BSG Urteil vom 27. September 2005 – B 1 KR 31/03 R – SozR 4-0000, nnv). Bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Vermögen und Einkünfte des Empfängers auf den individuellen Bedarf anzurechnen sind. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das SGB III iVm § 2 Nr. 1 Alhi-VO 2002 für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (als eine Leistung mit Entgeltersatzfunktion) einen Freibetrag für die Anrechnung der Verletztenrente vorsah, während die Bestimmungen des SGB II und die der Alg II-VO für die Gewährung einer ganz überwiegend bedarfsorientierten Sozialleistung nach dem SGB II einen solchen Freibetrag nicht mehr vorsehen. Soweit § 11 SGB II im Rahmen der Gewährung von Leistungen demgegenüber nach wie vor die Empfänger von Leistungen für erlittene Sonderopfer bevorzugt, knüpft diese Ungleichbehandlung an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und rechtfertigt damit die unterschiedliche Behandlung (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Das gleiche gilt für Leistungen nach § 11 Abs. 3 SGB II, die einen mit den Zielen des § 11 SGB II nicht identischen Zweck verfolgen, d.h. über die reine Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen.
Die Beklagte hat danach zu Recht die Verletztenrente des Klägers ungekürzt in Höhe von 324,93 Euro als Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegt. Von diesem Einkommen sind 30,00 Euro als Pauschbetrag für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 3 Nr. 1 Alg II-VO). Da es sich bei der Verletztenrente nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt, kommen weitere Abzüge nach § 11 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht. Das bereinigte Einkommen des Klägers berechnet sich damit wie folgt:
Verletztenrente.: 324,93 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro Bereinigtes Einkommen des Klägers: 294,93 Euro
Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 Nr. 3a SGB II. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II erhalten auch die Personen Leistungen nach dem SGB II, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Andererseits ist hilfebedürftig iSd § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer u.a. seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Leben die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II).
Zu berücksichtigen ist damit auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers. Sie erzielte im fraglichen Zeitraum Erwerbseinkommen in unterschiedlicher Höhe. Im Januar 2005 bezog sie ein Bruttoeinkommen iHv 603,86 Euro, worauf 108,40 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden, im Februar 2005 511,20 Euro brutto, worauf 80,76 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden, im März 2005 659,13 Euro brutto, worauf 125,06 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden und im April 2006 603,86 Euro brutto, worauf 108,40 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden. Da es sich um Erwerbseinkommen handelt, sind jeweils sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Absetzbeträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Abzusetzen sind demnach die vorgenannten auf das Einkommen entrichteten Steuern, ferner Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB II), monatlich je 30,00 Euro als Pauschbetrag für Beiträge zu fakultativen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 3 Nr. 1 Alg II-VO) sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iSd § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Es handelt sich vorliegend um einen Betrag iHv 34,00 Euro monatlich für die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung, der neben dem vorgenannten Versicherungspauschbetrag abgesetzt werden kann. Weiterhin kann in jedem Monat ein Betrag iHv 15,33 Euro als Werbungskostenpauschbetrag (§ 3 Nr. 3 a) aa) Alg II-VO) sowie ein Betrag iHv 7,89 Euro für die an monatlich 19 Arbeitstagen unternommenen Fahrten zu der sieben Kilometer vom Wohnort entfernte Arbeitsstätte der Ehefrau abgesetzt werden, wobei nach § 3 Nr. 3 a) bb) Alg II-VO ein Betrag von 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen ist.
Hieraus errechnet sich für Januar 2005 folgendes bereinigtes Einkommen:
Grundlohn brutto: 603,86 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 108,49 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 408,06 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II der Freibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Er ist wie folgt zu berechnen: Das Bruttoeinkommen beträgt 408,06 Euro. Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 68 % dieses Bruttoeinkommens. 68 % von 400,00 Euro ergeben 272,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,80 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 68 % des verbleibenden Bruttoeinkommens von 203,86 Euro ergeben 138,62 Euro, davon 30 % ergeben 41,59 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 82,39 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen: Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 408,06 Euro abzüglich Freibetrag: 82,39 Euro 325,67 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 620,60 Euro (325,67 Euro Erwerbseinkommen und 294,93 Euro Verletztenrente).
Dem steht folgender Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber: Zunächst ist gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein Bedarf für den Kläger und dessen Ehefrau jeweils iHv 298,00 Euro anzusetzen. Der Bedarf erhöht sich für die anteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Die nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu zahlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen sind diejenigen (Geld-) Aufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 12). Diese belaufen sich vorliegend auf 262,09 Euro Mietkosten und 73,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung. Darüber hinaus sind Heizkosten ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind, d.h. insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten vorliegen (Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 43, Berlit in: LPK-SGB, § 22 Rn. 50). Der Kläger hat Heizkostenvorauszahlungen iHv 28,00 Euro zu zahlen. In diesem Betrag sind Vorauszahlungen für Heizkosten, aber auch für die Warmwasseraufbereitung enthalten. Warmwasserkosten müssen von den Heizkosten abgesetzt werden, da sie bereits dem hauswirtschaftlichen Bedarf zuzurechnen und entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vom 3. Juni 2004 (Regelsatzverordnung – RVO; BGBl I 2004, 1067) bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten sind. Hierbei ist es zulässig, anhand statistischer Erhebungen den durchschnittlichen Anteil der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser von der Heizkostenvorauszahlung abzusetzen. Dieser beträgt vorliegend 18%. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anteil nicht zutreffend ermittelt wurde, hat der Senat nicht. Eine mögliche Fehlberechnung wird nicht gerügt. Es sind damit bereinigte Heizkosten iHv 22,96 Euro anzuerkennen.
Hieraus errechnen sich angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 385,05 Euro. Werden diese auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, entfällt auf den Kläger und dessen Ehefrau jeweils ein anteiliger Betrag iHv 179,02 Euro. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistungen gemäß §§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergibt sich ein Gesamtbedarf iHv 945,04 Euro und folgende anteilige Bedarfssituation:
Kläger: 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) Ehefrau: 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) Der Anteil des Bedarfs des Klägers und dessen Ehefrau beträgt je (gerundet) 50 % des Gesamtbedarfs. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 620,60 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 310,30 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 167,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 310,30 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 167,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 167,00 Euro (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II) jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für Januar 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 334,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch erfüllt (Überzahlung iHv 16,75 Euro). Weitere Leistungsansprüche nach dem SGB II bestehen nicht. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld endete bereits im Jahre 2001. Daher kann auch kein Zuschlag nach § 24 SGB II beansprucht werden.
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers im Februar 2005 ergibt sich folgender Leistungsanspruch:
Grundlohn brutto: 511,20 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 80,76 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 343,13 Euro
Angesichts des vorgenannten Bruttoeinkommens und des hieraus errechneten bereinigten Einkommens beträgt dieses 67 % des Bruttoeinkommens. Der Freibetrag gem. § 30 SGB II beträgt daher: 67 % von 400,00 Euro ergeben 268,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,20 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 67 % von 111,20 Euro ergeben 74,50 Euro, davon 30 % ergeben 22,35 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 62,55 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen:
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 343,13 Euro abzüglich Freibetrag: 62,55 Euro 280,58 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 575,51 Euro. Dem steht auch im Februar 2005 ein im Vergleich zu Januar 2005 unveränderter Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 945,04 Euro und damit eine unveränderte anteilige Bedarfssituation iHv jeweils 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) gegenüber. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 575,51 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 287,75 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 189,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 287,75 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 189,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 189,00 Euro jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für Februar 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 378,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch damit nicht vollständig erfüllt. Es ist anteilig für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag iHv 13,63 Euro und damit ein Gesamtbetrag iHv 27,25 Euro zu wenig gezahlt worden.
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers im März 2005 ergibt sich folgender Leistungsanspruch:
Grundlohn brutto: 659,13 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 125,06 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 446,76 Euro
Angesichts des vorgenannten Bruttoeinkommens und des hieraus errechneten bereinigten Einkommens beträgt dieses 68 % des Bruttoeinkommens. Der Freibetrag gem. § 30 SGB II beträgt daher: 68 % von 400,00 Euro ergeben 272,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,80 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 68 % von 259,13 Euro ergeben 176,21 Euro, davon 30 % ergeben 52,86 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 93,66 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen:
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 446,76 Euro abzüglich Freibetrag: 93,66 Euro 353,10 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 648,03 Euro. Dem steht auch im März 2005 ein im Vergleich zu Januar 2005 unveränderter Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 945,04 Euro und damit eine unveränderte anteilige Bedarfssituation iHv jeweils 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) gegenüber. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 648,03 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 324,01 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 153,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 324,01 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 153,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 153,00 Euro jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für März 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 306,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch vollständig erfüllt (Überzahlung iHv 44,75 Euro).
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers im April 2005 ergibt sich folgender Leistungsanspruch:
Grundlohn brutto: 642,20 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 119,98 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 434,91 Euro
Angesichts des vorgenannten Bruttoeinkommens und des hieraus errechneten bereinigten Einkommens beträgt dieses 68 % des Bruttoeinkommens. Der Freibetrag gem. § 30 SGB II beträgt daher: 68 % von 400,00 Euro ergeben 272,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,80 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 68 % von 242,20 Euro ergeben 164,70 Euro, davon 30 % ergeben 49,41 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 90,21 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen:
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 434,91 Euro abzüglich Freibetrag: 90,21 Euro 344,70 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 639,63 Euro. Dem steht auch im April 2005 ein im Vergleich zu Januar 2005 unveränderte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 945,04 Euro und damit eine unveränderten anteilige Bedarfssituation iHv jeweils 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) gegenüber. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 639,63 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende (gerundete) Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 319,82 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 157,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 319,82 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 157,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 157,00 Euro jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für April 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 314,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch vollständig erfüllt (Überzahlung iHv 36,75 Euro).
Abschließend lässt sich damit feststellen, dass die Beklagte zwar für Februar 2005 iHv 27,25 Euro zu geringe Leistungen gewährte. Dem stehen Überzahlungen für Januar 2005 iHv 16,75 Euro, für März 2005 iHv 44,75 Euro und für April 2005 iHv 36,75 Euro gegenüber, so dass der Kläger durch den Bescheid vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheids vom 15. Februar 2005, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2006 nicht beschwert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob eine Verletztenrente nach dem SGB VII ganz oder teilweise als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen ist, grundsätzliche Bedeutung iSd § 160 SGG hat.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung seiner Teilverletztenrente als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnen eine 61 qm große Wohnung, für die sie monatlich 262,09 Euro Miete, 73,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 28,00 Euro Vorauszahlung für die Wärmeversorgung zahlen. In der Vorauszahlung für die Wärmeversorgung sind Kosten für die Warmwasserversorgung enthalten.
Der Kläger bezog bis zum 26. November 2001 Arbeitslosengeld. Seit einem 1992 erlittenen Arbeitsunfall erhält er von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft eine Teilverletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Diese beträgt seit Juli 2004 324,93 Euro monatlich.
Die Ehefrau des Klägers erzielte im Januar 2005 ein Bruttoeinkommen iHv 603,86 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 108,40 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 495,37 Euro. Im Februar 2005 erzielte sie ein Bruttoeinkommen iHv 511,20 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 80,76 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 430,44 Euro. Im März 2005 erzielte sie ein Bruttoeinkommen iHv 659,13 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 125,06 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 534,07 Euro. Im April 2005 erzielte sie ein Bruttoeinkommen iHv 642,20 Euro. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern iHv 119,98 Euro erhielt sie ein Nettoentgelt iHv 522,22 Euro. Sie fährt an neunzehn Arbeitstagen mit ihrem Pkw sieben Kilometer zur Arbeit. Für die gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wendet sie umgerechnet 34,00 Euro monatlich auf.
Am 23. August 2004 beantragte der Kläger die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 348,14 Euro. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, da die Beklagte bei der Berechnung der Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft seine Verletztenrente ungemindert als Einkommen angerechnet habe. Die Beklagte führte eine Neuberechnung ihrer Leistungen, wiederum unter Anrechnung der vollen Verletztenrente, durch und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2005 für den vorgenannten Zeitraum Leistungen iHv 350,75 Euro monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 25. Februar 2005 zu.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. März 2005, am 14. März 2005 beim Sozialgericht Nordhausen eingegangen, Klage ein und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 7. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung der Verletztenrente zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Verletztenrente nicht ungemindert als Einkommen angerechnet werden dürfe. Sie müsse jedenfalls bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unberücksichtigt bleiben. Die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (Alg II-VO) sei verfassungsrechtlich bedenklich, da sie im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 vom 13. Dezember 2001 (Alhi-VO 2002) keinen an der Grundrente nach dem BVG orientierten Freibetrag und auch im Übrigen keine Härteklausel vorsehe. Werde seine Verletztenrente von den Ausnahmetatbeständen des § 11 SGB II nicht erfasst, verstoße dies gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Mit Urteil vom 5. Juli 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Verletztenrente werde entsprechend ihres Leistungszwecks von keinem der Ausnahmetatbestände des § 11 SGB II erfasst. Dass die dort ausdrücklich genannten Zahlungen nicht als Einnahmen berücksichtigt würden, rechtfertige sich angesichts des von dem betroffenen Personenkreis abverlangten "Sonderopfers" bzw. der besonderen Ziele der privilegierten Leistungen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15. November 2005 zugestellt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. November 2005, am 22. November 2005 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangen, Berufung eingelegt und im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 15. Februar 2005, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung der Verletztenrente nach dem SGB VII zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt auf ihre bisherige Argumentation Bezug, wonach die Verletztenrente des Klägers Einkommen iSd § 11 SGB II sei, ohne dass einer der gesetzlich vorgesehenen Privilegierungstatbestände erfüllt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Bedarfsgemeinschaft des Klägers betreffende Verwaltungsakte lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die über die mit dem Änderungsbescheid vom 15. Februar 2005 bewilligten Leistungen hinausgehen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass seine Verletztenrente bei der Berechnung der Leistungen nicht bzw. nur gemindert angerechnet wird.
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheide vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2005, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005. Die von der Beklagten zwischenzeitlich erlassenen Folgebescheide stehen nicht in der Sachentscheidungskompetenz des Senats. Ihre Einbeziehung in die vorliegende gerichtliche Entscheidung ist weder in unmittelbarer Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglich, noch rechtfertigt sich eine analoge Anwendung des § 96 SGG.
Nach § 96 Abs. 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Bescheide der Beklagten für die Bewilligungsabschnitte vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 und vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 ändern weder die für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar bis 30. April 2005 erlassenen Bescheide noch ersetzen sie diese.
Das Bundessozialgericht geht in bestimmten Fallkonstellationen davon aus, dass im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie und eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens eine analoge Anwendung des § 96 SGG in Betracht kommen kann, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das "im Kern" dieselbe Rechtfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt (BSG Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – SozR 4-0000 nnv, mwN). Das Bundessozialgericht hat dies etwa für den Bereich der Gewährung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Unterhaltsgeld angenommen, da es sich hier um Dauerrechtsverhältnisse handelt, auf die in den verschiedenen Zeiträumen nicht nur im Wesentlich dieselben Vorschriften zur Anwendung kommen, sondern darüber hinaus in aller Regel auch die zugrunde liegenden Leistungstatsachen unverändert bleiben (BSG Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – aaO; BSG info also 2003, 266). In anderen Rechtsbereichen hat das Bundessozialgericht eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt. Dies betraf Sachverhalte, in denen zwar Dauerrechtsverhältnisse betroffen, die relevanten Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Zeiträumen jedoch nicht oder nur teilweise deckungsgleich waren (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Rechtfertigt sich eine analoge Anwendung des § 96 SGG maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, muss sie im Anwendungsbereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II in aller Regel ausscheiden. Anders als im Leistungsbereich des SGB III, in dem zur Leistungsbemessung einheitlich auf ein regelmäßig gleich bleibendes Bemessungsentgelt abgestellt werden kann, zeichnet sich die Leistungsbewilligung nach dem SGB II durch die Berücksichtigung der individuellen Bedürftigkeit des Berechtigten in jedem einzelnen Leistungszeitraum aus. Das gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen ist bezogen auf jeden einzelnen monatlichen Leistungsbezug im Einzelnen zu ermitteln. Dies führt bei schwankenden monatlichen Einkünften zu jeweils unterschiedlichen monatlichen Leistungen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der von diesem monatlichen Einkommen abzusetzenden Beträge gemäß § 11 Abs. 2 SGB II, die etwa im Hinblick auf Fahr- und Unterbringungskosten gleichfalls monatlich divergieren können. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, variieren bei Schwankungen zugleich die nach § 30 SGB II zu berechnenden Freibeträge. Werden einmalige Leistungen erzielt, müssen diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Alg II-VO ratierlich auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und verändern ihrerseits die monatlich zu bewertende Bedürftigkeit. Lebt der Bedürftige mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 SGB II zusammen, wirken sich die Änderungen der Bemessungsgrundlagen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf die Bedürftigkeit sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus. Aufgrund der Pflicht, von Amts wegen sämtliche Einzelheiten zur Berechnung des gesetzmäßigen Leistungsanspruchs des bzw. der Bedürftigen zu ermitteln, würde die Einbeziehung sämtlicher Folgebescheide gerade nicht zu einem beschleunigten und zweckmäßigen Verfahren führen. Die Fülle der nach Maßgabe des SGB II von Amts wegen für jeden einzelnen Bewilligungszeitraum zu ermittelnden Leistungsvoraussetzungen würde letztlich zu nicht mehr handhabbaren Verfahren führen. Die zu erwartende lange Verfahrensdauer liefe den Interessen der Beteiligten zuwider, Fragen zur Sicherung ihrer unmittelbaren Existenzgrundlage zeitnah beantwortet zu bekommen. Selbst wenn § 96 SGG entsprechende Anwendung auf die Folgebescheide finden sollte, wäre vorliegend die Rechtshängigkeit der entsprechenden Folgebescheide wieder entfallen, da sie vom Kläger zum Gegenstand einer gesonderten Klage gemacht geworden sind. Dem Kläger stand insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. BSG Urteil vom 30. Juni 2005 – B 7a/7 AL 74/04 R, mwN). Soweit man das Bestehen eines Wahlrechts wegen der kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen des § 96 SGG (analog) ablehnen wollte, stünde die Festlegung des Streitgegenstands jedenfalls in der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Klägers (vgl. BSG Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – aaO).
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch sind bei dem Kläger erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der Leistung, insbesondere die Frage, inwieweit die von ihm bezogene Verletztenrente als Einkommen bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen ist.
Was als Einkommen und in welcher Höhe Einkommen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, bestimmt § 11 SGB II. Hiernach sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGB II). § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II nimmt sodann bestimmte Einnahmen aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Einkommen aus. Ausgenommen werden Leistungen nach dem SGB II sowie bestimmte Renten. Das Gesetz benennt Grundrenten nach dem BVG, Grundrenten nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Damit regelt § 11 SGB II die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Wie dort werden neben den Renten und Beihilfen nach dem BVG und dem BEG auch Beschädigungs- und Hinterbliebenengrundrenten, etwa nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder Infektionsschutzgesetz ausgenommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch: BT-Drucks. 15/1514 S. 65).
Der Kläger bezieht eine (Teil-) Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist eine Einnahme in Geld, die von § 11 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGB II als Einkommen erfasst wird. Es handelt sich nicht um eine Rente nach dem BVG. Die für die Verletztenrente zur Anwendung kommenden Regelungen des SGB VII sehen keine entsprechende Anwendung des BVG vor. Die Verletztenrente wird daher vom unmittelbaren Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II nicht erfasst.
Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II auch auf eine Verletztenrente kommt nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht hat zu der in Wortlaut und Zielrichtung mit § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II identischen Regelung des § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeführt, dass eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Spezial- und Ausnahmevorschrift auf eine Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht nicht geboten sei (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Dass die Verletztenrente in der Ausnahmevorschrift nicht genannt wird, beruht nicht auf einer planwidrigen Gesetzeslücke, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen wäre. Eine solche Lücke kann nur angenommen werden, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es insoweit der Rechtsprechung die Rechtsfindung überlassen will oder wenn es den betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst. Das Gleiche gilt, wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebenssachverhältnisse ergibt (BSG aaO). Keiner dieser Fälle liegt vor. Aus der Fülle möglicher Renten- und Versorgungsleistungen wählt das Gesetz bewusst einen kleinen begrenzten Kreis von Renten und Beihilfen aus. Es handelt sich um soziale Entschädigungen für einen Personenkreis, dem ein sog. "Sonderopfer" abverlangt wurde. Die Systematik des Gesetzes lässt eine planvolle Auswahl, etwa der Versorgungsleistungen für Kriegsopfer, der Entschädigungen für Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschädigungen, der Entschädigung bei Impfschäden oder der Leistungen an Opfer von Gewalttaten erkennen. Nach § 5 Erstes Buch Sozialgesetz (SGB I) ist die staatliche Gemeinschaft im besonderen Maße zur Abgeltung des bei einem Sonderopfer erlittenen Gesundheitsschadens verpflichtet. Der mit der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zum Ausdruck kommende Gesetzeswille, gezielt Entschädigungen für derartige Sonderopfer aus der Entgeltanrechnung auszunehmen, kann durch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, etwa auch auf eine Verletztenrente, nicht umgangen werden. Die Annahme, dass der Gesetzgeber eine § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II entsprechende Regelung über eine nur gekürzte Anrechnung der Verletztenrente nach dem SGB VII lediglich vergessen haben könnte, ist zudem im Hinblick auf § 58 S. 2 SGB VII ausgeschlossen. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) wurden nicht nur das SGB II selbst, sondern auch weitere Folgeänderungen in Kraft gesetzt, die im Zuge der Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe und der Einführung des SGB II notwendig geworden waren (BT-Drucks. 15/1516 S. 28). Die in diesem Zusammenhang als Satz 2 in § 58 SGB VII eingefügte Regelung sieht vor, dass im Fall der Erhöhung der Verletztenrente bei Arbeitslosigkeit der gemäß § 58 S. 1 SGB VII für längstens zwei Jahre zu gewährende Unterschiedsbetrag bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Wird zur Harmonisierung der Leistungen nach dem SGB VII und der Leistungen nach dem SGB II diese spezielle Anrechnungsvorschrift zur Verletztenrente in Kraft gesetzt, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine weitergehende Anrechnungsvorschrift planwidrig unterlassen hat.
Die Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen ist auch nicht nach § 11 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Danach werden weitere Einkommen wegen ihres besonderen Charakters und ihrer Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Auch insoweit orientiert sich § 11 SGB II am Sozialhilferecht (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Nicht als Einkommen sind Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Darüber hinaus werden Entschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Die Verletztenrente nach dem SGB II ist keine Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wegen ihres Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der Einkommensberechnung auszunehmen wäre.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II soll verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung bestimmter Einnahmen und Zuwendungen durch eine Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt werden. Andererseits will die Bestimmung ausschließen, dass für einen mit den Zielen des SGB II identischen Zweck, zusätzliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden, für die der Hilfebedürftige bereits gleichartige Zuwendungen erhält. Einahmen und Zuwendungen, die den gleichen Zwecken dienen, wie sie auch das SGB II verfolgt, sind daher als Einkommen zu berücksichtigen. Einnahmen und Zuwendungen, die einem anderen Zweck dienen, werden bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt. Sind Leistungen nicht ausdrücklich einem bestimmten Zweck gewidmet (sog. zweckneutrale Leistungen), sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nimmt nur "zweckbestimmte" Einnahmen, nicht aber auch zweckneutrale Einnahmen aus der Einkommensberücksichtigung aus (vgl. § 77 BSHG: BVerwG NVwZ-RR 2004, 112; BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Zwar wird insoweit die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II verlange anders als die vergleichbare Regelung des § 77 BSHG keinen "ausdrücklich genannten" abweichenden Zweck, so dass es besser erscheine, angesichts der offeneren Normgestaltung des SGB II die Verletztenrente nicht als Einnahme zu berücksichtigen (Hänlein in Gagel Kommentar SGB III mit SGB II, 2005, Stand Oktober 2005, SGB II § 11 Rn. 62). Diese Betrachtungsweise widerspricht jedoch dem Wortlaut und den Zielen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sowie der genannten Regelung des § 58 Abs. 2 SGB VII. Richtig ist, dass sich der Wortlaut der sozialhilferechtlichen Vorschrift und die des SGB II unterscheiden. § 77 BSHG verlangt nicht nur eine ausdrückliche Zweckbestimmung, es muss sich auch um eine "auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften" ausdrücklich zweckbestimmte Einnahme handeln. Nach seinem Wortlaut ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II demgegenüber in seinem Bestreben, zweckidentische Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu erfassen, erheblich weiter gefasst. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II stellt nicht auf die Deklarierung und die Rechtsgrundlage einer Einnahme ab, sondern orientiert sich allein an dem mit der Leistung verfolgten tatsächlichen Zwecken.
Der Verletztenrente fehlt es an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine solche kann dem SGB VII nicht eindeutig entnommen werden. Die Verletztenrente erfüllt verschiedene Funktionen. Sie dient einerseits dem Ausgleich der körperlichen Unversehrtheit bzw. schädigungsbedingter Mehraufwendungen (vgl. BSG SozR 4-4220 § 11 Nr. 2) anderseits aber auch dem Einkommensersatz (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43 mwN). Ohne ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung ist sie eine zweckneutrale Leistung und als solche bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Wollte man aus den verschiedenen Funktionen der Verletztenrente einen vorrangigen Leistungszweck herausarbeiten, ließe sich anhand ihrer Berechnungsmodalitäten am ehesten die Lohnersatzfunktion als primärer Leistungszweck ermitteln, da die Verletztenrente an Faktoren wie der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst anknüpft (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43; vgl. aber BSG SozR 4-4220 § 11 Nr. 2). Auch bei dieser Betrachtungsweise ist die Verletztenrente als Einkommen zu berücksichtigen, da sie einen mit den Leistungen nach dem SGB II identischen Zweck verfolgt, nämlich den Lebensunterhalt des Begünstigten sicherzustellen. Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen will, auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden, zeigt auch die genauere Betrachtung der Ausnahmevorschriften des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die betreffenden Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die – abstellend auf die betreffende Einkommensminderung – ihrerseits erkennbar Entgeltfunktion haben. Selbst wenn man den Leistungsschwerpunkt jedoch in der Entschädigungsfunktion erblicken wollte, wäre dem Gesetz selbst jedenfalls keine prozentuale Zuweisung der Verletztenrente zu der Entgelt- bzw. der Entschädigungsfunktion zu entnehmen. Anders als bei der Arbeitslosenhilfe hat der Gesetzgeber trotz vergleichbarer Normsetzungskompetenz in § 13 SGB II für das Arbeitslosengeld II in der Alg II-VO von den Möglichkeiten der Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten zur Anrechnung von Einkommen insoweit keinen Gebrauch gemacht.
Die Verletztenrente ist auch keine Entschädigung iSd § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird. Seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (SchErsRÄndG 2; BGBl. 2002 I 2674) begrenzt sich der Kreis möglicher Entschädigungen für Nichtvermögensschäden iSd § 253 Abs. 2 BGB nF nicht mehr überwiegend auf Ansprüche zum Ausgleich erlittener Schmerzen (§ 847 BGB). Erfasst werden alle Entschädigungen für Nachteile außerhalb der Vermögenssphäre des Verletzten (Vieweg in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., 2004, § 253 Rd. 5). Typische Nichtvermögensschäden sind insbesondere sämtliche nichtvermögensrechtliche Auswirkungen eines Ereignisses auf den körperlichen, gesundheitlichen oder seelischen Zustand des Verletzten. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB dient dem Opfer sowohl als Ausgleich des erlittenen Unbills als auch seiner Genugtuung. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion ist nicht allein die Person des Geschädigten, sondern auch die Person des Schadensverursachers zu berücksichtigen (Vieweg aaO, § 253 Rd. 26, mwN). Zwar dient die Verletztenrente unter anderem dem Ausgleich eines erlittenen immateriellen Schadens. Vorrangig dient sie jedoch dem Ausgleich der aus dem Arbeitsunfall resultierenden Erwerbsminderung und damit primär dem Ausgleich erlittener Vermögensschäden. Entsprechend ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen verfolgt die Verletztenrente im Vergleich zu § 253 Abs. 2 BGB eine grundlegend unterschiedliche Zielrichtung (zu § 253 BGB aF: BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II iVm § 253 Abs. 2 BGB auf eine Verletztenrente nach dem SGB VII scheidet aus. Auch insoweit hat der Gesetzgeber die Ausnahmevorschriften bewusst auf den gesetzlich normierten Anwendungsbereich beschränkt.
Der Kläger wird durch die unterschiedliche gesetzliche Behandlung der in § 11 Abs. 1 u. Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen und seiner Verletztenrente nicht in seinen Grundrechten verletzt. § 11 SGB II verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Art 3 Abs. 1 GG fordert damit einen Vergleich der Lebenssachverhalte. Im Rahmen dieses Vergleichs ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG SozR 3-8570 § 11 Nr. 5; BSG Urteil vom 27. September 2005 – B 1 KR 31/03 R – SozR 4-0000, nnv). Bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Vermögen und Einkünfte des Empfängers auf den individuellen Bedarf anzurechnen sind. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das SGB III iVm § 2 Nr. 1 Alhi-VO 2002 für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (als eine Leistung mit Entgeltersatzfunktion) einen Freibetrag für die Anrechnung der Verletztenrente vorsah, während die Bestimmungen des SGB II und die der Alg II-VO für die Gewährung einer ganz überwiegend bedarfsorientierten Sozialleistung nach dem SGB II einen solchen Freibetrag nicht mehr vorsehen. Soweit § 11 SGB II im Rahmen der Gewährung von Leistungen demgegenüber nach wie vor die Empfänger von Leistungen für erlittene Sonderopfer bevorzugt, knüpft diese Ungleichbehandlung an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und rechtfertigt damit die unterschiedliche Behandlung (BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Das gleiche gilt für Leistungen nach § 11 Abs. 3 SGB II, die einen mit den Zielen des § 11 SGB II nicht identischen Zweck verfolgen, d.h. über die reine Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen.
Die Beklagte hat danach zu Recht die Verletztenrente des Klägers ungekürzt in Höhe von 324,93 Euro als Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegt. Von diesem Einkommen sind 30,00 Euro als Pauschbetrag für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 3 Nr. 1 Alg II-VO). Da es sich bei der Verletztenrente nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt, kommen weitere Abzüge nach § 11 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht. Das bereinigte Einkommen des Klägers berechnet sich damit wie folgt:
Verletztenrente.: 324,93 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro Bereinigtes Einkommen des Klägers: 294,93 Euro
Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 Nr. 3a SGB II. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II erhalten auch die Personen Leistungen nach dem SGB II, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Andererseits ist hilfebedürftig iSd § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer u.a. seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Leben die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II).
Zu berücksichtigen ist damit auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers. Sie erzielte im fraglichen Zeitraum Erwerbseinkommen in unterschiedlicher Höhe. Im Januar 2005 bezog sie ein Bruttoeinkommen iHv 603,86 Euro, worauf 108,40 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden, im Februar 2005 511,20 Euro brutto, worauf 80,76 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden, im März 2005 659,13 Euro brutto, worauf 125,06 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden und im April 2006 603,86 Euro brutto, worauf 108,40 Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden. Da es sich um Erwerbseinkommen handelt, sind jeweils sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Absetzbeträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Abzusetzen sind demnach die vorgenannten auf das Einkommen entrichteten Steuern, ferner Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB II), monatlich je 30,00 Euro als Pauschbetrag für Beiträge zu fakultativen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 3 Nr. 1 Alg II-VO) sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iSd § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Es handelt sich vorliegend um einen Betrag iHv 34,00 Euro monatlich für die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung, der neben dem vorgenannten Versicherungspauschbetrag abgesetzt werden kann. Weiterhin kann in jedem Monat ein Betrag iHv 15,33 Euro als Werbungskostenpauschbetrag (§ 3 Nr. 3 a) aa) Alg II-VO) sowie ein Betrag iHv 7,89 Euro für die an monatlich 19 Arbeitstagen unternommenen Fahrten zu der sieben Kilometer vom Wohnort entfernte Arbeitsstätte der Ehefrau abgesetzt werden, wobei nach § 3 Nr. 3 a) bb) Alg II-VO ein Betrag von 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen ist.
Hieraus errechnet sich für Januar 2005 folgendes bereinigtes Einkommen:
Grundlohn brutto: 603,86 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 108,49 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 408,06 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II der Freibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Er ist wie folgt zu berechnen: Das Bruttoeinkommen beträgt 408,06 Euro. Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 68 % dieses Bruttoeinkommens. 68 % von 400,00 Euro ergeben 272,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,80 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 68 % des verbleibenden Bruttoeinkommens von 203,86 Euro ergeben 138,62 Euro, davon 30 % ergeben 41,59 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 82,39 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen: Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 408,06 Euro abzüglich Freibetrag: 82,39 Euro 325,67 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 620,60 Euro (325,67 Euro Erwerbseinkommen und 294,93 Euro Verletztenrente).
Dem steht folgender Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber: Zunächst ist gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein Bedarf für den Kläger und dessen Ehefrau jeweils iHv 298,00 Euro anzusetzen. Der Bedarf erhöht sich für die anteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Die nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu zahlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen sind diejenigen (Geld-) Aufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 12). Diese belaufen sich vorliegend auf 262,09 Euro Mietkosten und 73,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung. Darüber hinaus sind Heizkosten ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind, d.h. insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten vorliegen (Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 43, Berlit in: LPK-SGB, § 22 Rn. 50). Der Kläger hat Heizkostenvorauszahlungen iHv 28,00 Euro zu zahlen. In diesem Betrag sind Vorauszahlungen für Heizkosten, aber auch für die Warmwasseraufbereitung enthalten. Warmwasserkosten müssen von den Heizkosten abgesetzt werden, da sie bereits dem hauswirtschaftlichen Bedarf zuzurechnen und entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vom 3. Juni 2004 (Regelsatzverordnung – RVO; BGBl I 2004, 1067) bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten sind. Hierbei ist es zulässig, anhand statistischer Erhebungen den durchschnittlichen Anteil der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser von der Heizkostenvorauszahlung abzusetzen. Dieser beträgt vorliegend 18%. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anteil nicht zutreffend ermittelt wurde, hat der Senat nicht. Eine mögliche Fehlberechnung wird nicht gerügt. Es sind damit bereinigte Heizkosten iHv 22,96 Euro anzuerkennen.
Hieraus errechnen sich angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 385,05 Euro. Werden diese auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, entfällt auf den Kläger und dessen Ehefrau jeweils ein anteiliger Betrag iHv 179,02 Euro. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistungen gemäß §§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergibt sich ein Gesamtbedarf iHv 945,04 Euro und folgende anteilige Bedarfssituation:
Kläger: 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) Ehefrau: 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) Der Anteil des Bedarfs des Klägers und dessen Ehefrau beträgt je (gerundet) 50 % des Gesamtbedarfs. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 620,60 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 310,30 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 167,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 310,30 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 167,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 167,00 Euro (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II) jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für Januar 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 334,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch erfüllt (Überzahlung iHv 16,75 Euro). Weitere Leistungsansprüche nach dem SGB II bestehen nicht. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld endete bereits im Jahre 2001. Daher kann auch kein Zuschlag nach § 24 SGB II beansprucht werden.
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers im Februar 2005 ergibt sich folgender Leistungsanspruch:
Grundlohn brutto: 511,20 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 80,76 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 343,13 Euro
Angesichts des vorgenannten Bruttoeinkommens und des hieraus errechneten bereinigten Einkommens beträgt dieses 67 % des Bruttoeinkommens. Der Freibetrag gem. § 30 SGB II beträgt daher: 67 % von 400,00 Euro ergeben 268,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,20 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 67 % von 111,20 Euro ergeben 74,50 Euro, davon 30 % ergeben 22,35 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 62,55 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen:
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 343,13 Euro abzüglich Freibetrag: 62,55 Euro 280,58 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 575,51 Euro. Dem steht auch im Februar 2005 ein im Vergleich zu Januar 2005 unveränderter Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 945,04 Euro und damit eine unveränderte anteilige Bedarfssituation iHv jeweils 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) gegenüber. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 575,51 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 287,75 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 189,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 287,75 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 189,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 189,00 Euro jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für Februar 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 378,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch damit nicht vollständig erfüllt. Es ist anteilig für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag iHv 13,63 Euro und damit ein Gesamtbetrag iHv 27,25 Euro zu wenig gezahlt worden.
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers im März 2005 ergibt sich folgender Leistungsanspruch:
Grundlohn brutto: 659,13 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 125,06 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 446,76 Euro
Angesichts des vorgenannten Bruttoeinkommens und des hieraus errechneten bereinigten Einkommens beträgt dieses 68 % des Bruttoeinkommens. Der Freibetrag gem. § 30 SGB II beträgt daher: 68 % von 400,00 Euro ergeben 272,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,80 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 68 % von 259,13 Euro ergeben 176,21 Euro, davon 30 % ergeben 52,86 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 93,66 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen:
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 446,76 Euro abzüglich Freibetrag: 93,66 Euro 353,10 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 648,03 Euro. Dem steht auch im März 2005 ein im Vergleich zu Januar 2005 unveränderter Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 945,04 Euro und damit eine unveränderte anteilige Bedarfssituation iHv jeweils 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) gegenüber. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 648,03 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 324,01 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 153,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 324,01 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 153,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 153,00 Euro jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für März 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 306,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch vollständig erfüllt (Überzahlung iHv 44,75 Euro).
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers im April 2005 ergibt sich folgender Leistungsanspruch:
Grundlohn brutto: 642,20 Euro abzgl. Steuern/SozVers: 119,98 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 34,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale: 15,33 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Fahrkosten: 7,98 Euro Bereinigtes Einkommen: 434,91 Euro
Angesichts des vorgenannten Bruttoeinkommens und des hieraus errechneten bereinigten Einkommens beträgt dieses 68 % des Bruttoeinkommens. Der Freibetrag gem. § 30 SGB II beträgt daher: 68 % von 400,00 Euro ergeben 272,00 Euro, davon 15 % ergeben 40,80 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 68 % von 242,20 Euro ergeben 164,70 Euro, davon 30 % ergeben 49,41 Euro als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II. Insgesamt ergibt sich ein abzusetzender Freibetrag iHv 90,21 Euro. Es verbleibt damit folgendes anzurechnendes Einkommen:
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 434,91 Euro abzüglich Freibetrag: 90,21 Euro 344,70 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft iHv 639,63 Euro. Dem steht auch im April 2005 ein im Vergleich zu Januar 2005 unveränderte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 945,04 Euro und damit eine unveränderten anteilige Bedarfssituation iHv jeweils 477,02 Euro (298,00 Euro + 179,02 Euro) gegenüber. Verteilt man das auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 639,63 Euro nach dem gleichen Prozentsatz ergeben sich folgende (gerundete) Leistungsansprüche:
Bedarf des Klägers: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 319,82 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 157,00 Euro
Bedarf der Ehefrau: 477,02 Euro abzgl. anteilig anzurechnendes Einkommen: 319,82 Euro Leistungen (gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II): 157,00 Euro
Die anteiligen Leistungsansprüche iHv gerundet 157,00 Euro jeweils für den Kläger und dessen Ehefrau ergeben insgesamt einen für April 2005 bestehenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 314,00 Euro. Mit ihrer Zahlung iHv 350,75 Euro hat die Beklagte diesen Anspruch vollständig erfüllt (Überzahlung iHv 36,75 Euro).
Abschließend lässt sich damit feststellen, dass die Beklagte zwar für Februar 2005 iHv 27,25 Euro zu geringe Leistungen gewährte. Dem stehen Überzahlungen für Januar 2005 iHv 16,75 Euro, für März 2005 iHv 44,75 Euro und für April 2005 iHv 36,75 Euro gegenüber, so dass der Kläger durch den Bescheid vom 7. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheids vom 15. Februar 2005, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2006 nicht beschwert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob eine Verletztenrente nach dem SGB VII ganz oder teilweise als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen ist, grundsätzliche Bedeutung iSd § 160 SGG hat.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved