Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 816/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 99/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Freiwillig krankenversicherte Empfänger von Versorgungsbezügen müssen Beiträge nach dem vollen Beitragssatz leisten, auch wenn sie nie Krankengeld in Anspruch nehmen können.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge seiner freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.
Er ist heute 89 Jahre alt, pensionierter Richter und seit Gründung der Beklagten bei dieser freiwillig versichert. Er bezieht Versorgungsbezüge, deren Höhe über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und daneben eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis Ende 2003 erhob die Beklagte Beiträge auf die Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragssatzes. Seit dem 1. Januar 2004 erhebt sie unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens in Höhe von 3.487,50 EUR monatlich einen Beitrag in Höhe von 540,54 EUR. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 setzte sie den Beitrag in der freiwilligen Krankenversicherung auf 540,56 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Da er als pensionierter Richter keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld habe, der im allgemeinen Beitragssatz enthalten sei, sei sein Beitragssatz nach § 243 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) zu ermäßigen. An dieser Vorschrift habe sich durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz = GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I, 2191) nichts geändert. Die Beklagte wies ihn daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, dass die Neuregelungen nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V und die Anwendung der Vorschriften der §§ 247 Abs. 1, 248 SGB V abschließend und speziell die Bestimmung der Beiträge für freiwillig versicherte Rentner bzw. Versorgungsempfänger regelten. Der ermäßigte Beitragssatz gelte gemäß § 243 Abs. 5 SGB V zwar insbesondere für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, jedoch bestimmten §§ 247 f. SGB V, dass für die Einnahme Rente und Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz gelte. Aus der Tatsache, dass in § 240 Abs. 2 SGB V explizit auf die Geltung des § 247 Abs. 1 und 248 SGB V hingewiesen werde, § 243 SGB V jedoch nur mit seinem Absatz 2 Erwähnung finde, lasse sich schließen, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Berücksichtigung der § 247 f. vorrangig vor § 243 SGB V sei. Die Rentner sollten nämlich ausweislich der Gesetzesbegründung in angemessenem Umfang stärker an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt werden. Aus demselben Grund sei auch das so genannte Altersprivileg beim Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen für ältere langjährige Versicherte entfallen, indem der betreffende Abs. 3 a des § 240 SGB V ersatzlos gestrichen worden sei.
Der Kläger hat am 25. März 2004 eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat darin u. a. darauf hingewiesen, den allgemeinen Beitragssatz erheben zu müssen, ohne Spielraum durch eine abweichende Regelung in der Satzung oder für eine Ermessensausübung (GA Bl. 8 ff.).
Zur Begründung der fortgesetzten Klage hat der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Er habe als aktiver wie pensionierter Richter noch nie einen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Trotzdem habe er all die Jahre den vollen Beitrag gezahlt. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Für seine Auffassung, § 243 Abs. 1 SGB V sei nach wie vor einschlägig, hat er auf § 241 Abs. 1 Satz 2 SGB V verwiesen. § 243 Abs. 1 SGB V sei eine abweichende Regelung nach dieser Vorschrift. § 248 SGB V finde weiter keine Anwendung, weil er als ehemaliger Richter nicht versicherungspflichtig sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2006 die Klage abgewiesen. Diese sei gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf Feststellung, dass der von ihm zu tragende Krankenversicherungsbeitrag seit dem 1. 1. 2004 449,89 EUR betrage. Die Pflicht zur Zahlung eines Betrags unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge beruhe zwingend auf § 240 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 248 Satz 1 SGB V in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Gleichzeitig sei § 240 Abs. 3 a SGB V entfallen, der allein bis dahin die Grundlage für die Anwendung des halben Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge freiwillig Versicherter habe darstellen können. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R – entschieden, dass die neuen Regelungen verfassungsgemäß seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Es sei falsch, dass sich aus der Formulierung in § 247f SGB V "gilt ( ) der allgemeine Beitragssatz" ergäbe, dass auch § 243 Abs. 1 SGB V nicht mehr anzuwenden sei. Vielmehr habe das BSG unter anderem im genannten Urteil gerade § 243 Abs. 1 SGB V unberührt gelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben, soweit für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 für die Versorgungsbezüge mehr als ein ermäßigter Beitragssatz von zur Zeit 12,9 % zugrunde gelegt werde. Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte muss zwingend den vollen allgemeinen Beitragssatz bei der Bemessung des vom Kläger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags zugrunde legen. Die Festsetzung des vom Kläger zu tragenden Beitrages aus seinen Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung des (vollen) allgemeinen Beitragssatzes beruht auf § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 144 a), bb) Nr. 148 a) GMG (nachfolgend: neue Fassung =n. F.).
§ 248 Satz 1 SGB V n. F. findet entsprechend Anwendung. Dies heißt hier, dass die Vorschrift einschlägig ist, obwohl der Kläger nicht gesetzlich Versicherter ist.
§ 240 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V n. F. regelt abschließend die Heranziehung zum vollen allgemeinen Beitragssatz. § 243 SGB V ist -entgegen der Auffassung des Klägers- daneben nicht anwendbar. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes verweist § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V n. F. nicht generell auf die Vorschriften über Beitragssätze in den §§ 241 ff. SGB V. Entsprechend anwendbar ist insbesondere nicht § 243 Abs. 1 SGB V, hingegen der gesamte § 248 SGB V. Auch verdrängen §§ 247 und 248 SGB V als nachfolgende Regeln für spezielle Versichertengruppen die vorangehenden allgemeinen Regelungen. Auch das BSG geht im Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R – (SozR 4-2500 § 240 Nr. 7) ohne weiteres davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung § 243 Abs. 1 SGB V nicht Anwendung finde und beschäftigt sich (nur) mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung: Es hat sich mit der (im dortigen Revisionsverfahren offenbar vertreten) Auffassung auseinandergesetzt, die Neuregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil Rentner und die Bezieher von Versorgungsbezügen kein Krankengeld beziehen könnten und bei anderen Versicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, der Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V zu ermäßigen sei. Das BSG verneint – aus Sicht des Senats zutreffend – eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der freiwillig versicherten Rentner und Versorgungsempfänger gegenüber dem Personenkreis, für den § 243 Abs. 1 SGB V einschlägig ist. Der Gesetzgeber hat für alle Bezieher von Renten bzw. nicht mehr im Erwerbsleben Stehenden eine einheitliche beitragsrechtliche Sonderregelung schaffen können, da diese Personengruppe weit überproportional das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem belastet (vgl. BSG, aaO Rn. 30 mit Angaben zur Beitragsdeckungsquote in der Krankenversicherung der Rentner) (ebenso bereits zu § 248 SGB V n.F. in direkter Anwendung: BSG, Urt. v. 24.08.2005- B 12 KR 29/04 R- SozR 4-2500 § 248 Nr 1).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Unanwendbarkeit des § 243 Abs. 1 SGB V ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Vorschriften verfassungsgemäß sind.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge seiner freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.
Er ist heute 89 Jahre alt, pensionierter Richter und seit Gründung der Beklagten bei dieser freiwillig versichert. Er bezieht Versorgungsbezüge, deren Höhe über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und daneben eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis Ende 2003 erhob die Beklagte Beiträge auf die Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragssatzes. Seit dem 1. Januar 2004 erhebt sie unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens in Höhe von 3.487,50 EUR monatlich einen Beitrag in Höhe von 540,54 EUR. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 setzte sie den Beitrag in der freiwilligen Krankenversicherung auf 540,56 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Da er als pensionierter Richter keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld habe, der im allgemeinen Beitragssatz enthalten sei, sei sein Beitragssatz nach § 243 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) zu ermäßigen. An dieser Vorschrift habe sich durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz = GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I, 2191) nichts geändert. Die Beklagte wies ihn daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, dass die Neuregelungen nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V und die Anwendung der Vorschriften der §§ 247 Abs. 1, 248 SGB V abschließend und speziell die Bestimmung der Beiträge für freiwillig versicherte Rentner bzw. Versorgungsempfänger regelten. Der ermäßigte Beitragssatz gelte gemäß § 243 Abs. 5 SGB V zwar insbesondere für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, jedoch bestimmten §§ 247 f. SGB V, dass für die Einnahme Rente und Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz gelte. Aus der Tatsache, dass in § 240 Abs. 2 SGB V explizit auf die Geltung des § 247 Abs. 1 und 248 SGB V hingewiesen werde, § 243 SGB V jedoch nur mit seinem Absatz 2 Erwähnung finde, lasse sich schließen, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Berücksichtigung der § 247 f. vorrangig vor § 243 SGB V sei. Die Rentner sollten nämlich ausweislich der Gesetzesbegründung in angemessenem Umfang stärker an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt werden. Aus demselben Grund sei auch das so genannte Altersprivileg beim Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen für ältere langjährige Versicherte entfallen, indem der betreffende Abs. 3 a des § 240 SGB V ersatzlos gestrichen worden sei.
Der Kläger hat am 25. März 2004 eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat darin u. a. darauf hingewiesen, den allgemeinen Beitragssatz erheben zu müssen, ohne Spielraum durch eine abweichende Regelung in der Satzung oder für eine Ermessensausübung (GA Bl. 8 ff.).
Zur Begründung der fortgesetzten Klage hat der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Er habe als aktiver wie pensionierter Richter noch nie einen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Trotzdem habe er all die Jahre den vollen Beitrag gezahlt. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Für seine Auffassung, § 243 Abs. 1 SGB V sei nach wie vor einschlägig, hat er auf § 241 Abs. 1 Satz 2 SGB V verwiesen. § 243 Abs. 1 SGB V sei eine abweichende Regelung nach dieser Vorschrift. § 248 SGB V finde weiter keine Anwendung, weil er als ehemaliger Richter nicht versicherungspflichtig sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2006 die Klage abgewiesen. Diese sei gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf Feststellung, dass der von ihm zu tragende Krankenversicherungsbeitrag seit dem 1. 1. 2004 449,89 EUR betrage. Die Pflicht zur Zahlung eines Betrags unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge beruhe zwingend auf § 240 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 248 Satz 1 SGB V in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Gleichzeitig sei § 240 Abs. 3 a SGB V entfallen, der allein bis dahin die Grundlage für die Anwendung des halben Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge freiwillig Versicherter habe darstellen können. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R – entschieden, dass die neuen Regelungen verfassungsgemäß seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Es sei falsch, dass sich aus der Formulierung in § 247f SGB V "gilt ( ) der allgemeine Beitragssatz" ergäbe, dass auch § 243 Abs. 1 SGB V nicht mehr anzuwenden sei. Vielmehr habe das BSG unter anderem im genannten Urteil gerade § 243 Abs. 1 SGB V unberührt gelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben, soweit für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 für die Versorgungsbezüge mehr als ein ermäßigter Beitragssatz von zur Zeit 12,9 % zugrunde gelegt werde. Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte muss zwingend den vollen allgemeinen Beitragssatz bei der Bemessung des vom Kläger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags zugrunde legen. Die Festsetzung des vom Kläger zu tragenden Beitrages aus seinen Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung des (vollen) allgemeinen Beitragssatzes beruht auf § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 144 a), bb) Nr. 148 a) GMG (nachfolgend: neue Fassung =n. F.).
§ 248 Satz 1 SGB V n. F. findet entsprechend Anwendung. Dies heißt hier, dass die Vorschrift einschlägig ist, obwohl der Kläger nicht gesetzlich Versicherter ist.
§ 240 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V n. F. regelt abschließend die Heranziehung zum vollen allgemeinen Beitragssatz. § 243 SGB V ist -entgegen der Auffassung des Klägers- daneben nicht anwendbar. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes verweist § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V n. F. nicht generell auf die Vorschriften über Beitragssätze in den §§ 241 ff. SGB V. Entsprechend anwendbar ist insbesondere nicht § 243 Abs. 1 SGB V, hingegen der gesamte § 248 SGB V. Auch verdrängen §§ 247 und 248 SGB V als nachfolgende Regeln für spezielle Versichertengruppen die vorangehenden allgemeinen Regelungen. Auch das BSG geht im Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R – (SozR 4-2500 § 240 Nr. 7) ohne weiteres davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung § 243 Abs. 1 SGB V nicht Anwendung finde und beschäftigt sich (nur) mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung: Es hat sich mit der (im dortigen Revisionsverfahren offenbar vertreten) Auffassung auseinandergesetzt, die Neuregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil Rentner und die Bezieher von Versorgungsbezügen kein Krankengeld beziehen könnten und bei anderen Versicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, der Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V zu ermäßigen sei. Das BSG verneint – aus Sicht des Senats zutreffend – eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der freiwillig versicherten Rentner und Versorgungsempfänger gegenüber dem Personenkreis, für den § 243 Abs. 1 SGB V einschlägig ist. Der Gesetzgeber hat für alle Bezieher von Renten bzw. nicht mehr im Erwerbsleben Stehenden eine einheitliche beitragsrechtliche Sonderregelung schaffen können, da diese Personengruppe weit überproportional das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem belastet (vgl. BSG, aaO Rn. 30 mit Angaben zur Beitragsdeckungsquote in der Krankenversicherung der Rentner) (ebenso bereits zu § 248 SGB V n.F. in direkter Anwendung: BSG, Urt. v. 24.08.2005- B 12 KR 29/04 R- SozR 4-2500 § 248 Nr 1).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Unanwendbarkeit des § 243 Abs. 1 SGB V ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Vorschriften verfassungsgemäß sind.
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