L 2 U 5844/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2307/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 5844/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) sowie frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Sozialgericht Heilbronn (SG) im angefochtenen Beschluss zutreffend zitiert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rn 10; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn 44); diese ist zu bejahen, wenn ohne weitere Ermittlungen über den Antrag entschieden werden kann. Die bis zur Entscheidungsreife vorliegenden Beweisergebnisse sind bei der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht zu berücksichtigen. Die hinreichende Erfolgsaussicht und Hilfsbedürftigkeit sind vom Beschwerdegericht selbst nachzuprüfen, wobei neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden müssen (Philippi in Zöller, ZPO 26. Auflage § 127 Rn 34; Kalthoener/Büttner, PKH und Beratungshilfe 3. Aufl Rn 897).

Nach der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Nachweisen bestehen keine Zweifel mehr an der aktuellen Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Bf). Das SG hat den Antrag des Bf jedoch zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht gestützt auf das Gutachten des Dr. von S und das neurologisch- psychiatrische Zusatzgutachen des Dr. H, die die MdE - Einschätzung von 20 vH aufgrund der Unfallfolgen - Sturz von Baugerüst aus 3 m Höhe am 06.12.2001 - bestätigen, abgelehnt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. An der Beurteilung ändert auch das zwischenzeitlich vorliegende und nach § 109 SGG eingeholte Gutachten vom 05.02.2007 des Dr. R, Chefarzt der St. Kliniken Bad S, der die MdE auf 30 v H schätzt, nichts. Das Gutachten vermag bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung im Ergebnis nicht zu überzeugen. Die höhere MdE-Schätzung beruht auf der zusätzlichen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; F 43.1 nach ICD 10), während die rein organischen Unfallfolgen mit einer MdE von 15 vH bewertet werden. Die erstmalige Feststellung einer PTSD nach über fünf Jahren nach dem Unfall ist nicht nachvollziehbar und steht mit der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur nicht in Einklang. Danach sind charakteristisches Merkmal dieser Erkrankung das ungewollte Wiederaufleben des traumatischen Ereignisses in Träumen und Gedanken, Vermeiden von Situationen, die an das Ereignis erinnern, Ängste oder Phobien, Einschränkung der emotionalen Reagibilität und anhaltende Symptome eines erhöhten Erregungsniveaus, wie Schlafstörungen, Reizbarkeit oder Schreckreaktionen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage S. 229). Diese Symptome werden in dem - im übrigen nur auf den Angaben des Bf und nicht auf objektivierbaren Befunden beruhenden - Gutachten nicht genannt und ist damit mit dem erhobenen Befunden nicht belegt. Darüber hinaus folgt eine PTSD dem Trauma selten mit einer Latenz bis zu 6 Monaten, der akute Verlauf dauert im Allgemeinen weiniger als 3 Monate, der chronische bis zu 2 Jahren (Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO). Diese zeitlichen Kriterien sind beim Bf deutlich überschritten. Bei längerer Latenzzeit ist eine sorgfältige differentiladiagnostische Abgrenzung erforderlich, die das Gutachten des Dr. R vermissen lässt. Zudem lässt sich, wie im Gutachten vorgenommen, allein aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse kein Rückschluss auf die Kausalität ziehen.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht damit weiterhin nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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