Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 78/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1174/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1948 geborene Klägerin erlernte von 1962 bis 1965 den Beruf der Fachverkäuferin für Lebensmittel. Von 1966 bis 1967 war sie im Verkauf für Lebensmittel tätig, anschließend bis 1990 als Hilfsschlosserin, Schichtschreiberin, Arbeiterin für Industrieanstriche beschäftigt. Ab dem 18. Oktober 1990 war sie als Verkäuferin/Kassiererin in einem Lebensmitteldiscounter als Verkäuferin angestellt und überwiegend als Kassiererin mit Beratungstätigkeit, Warenpflege, Warenannahme und Warenbeschaffung aus dem Lager und Dispositionstätigkeiten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis besteht noch. Die Klägerin war ab dem 19. April 2002 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab 20. April 2002 bis 03. Februar 2003 Krankengeld, anschließend bis 01. Februar 2004 Arbeitslosengeld.
Am 22. April 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten wegen eines Rückenleidens und Bandscheibenschmerzen die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte u. a. den Entlassungsbericht vom 22. April 2002 über das in der Zeit vom 19. März 2002 bis 09. April 2002 durchgeführte Heilverfahren in der Reha Klinik D bei. Hinsichtlich des Leistungsvermögens wurde darin ausgeführt, der Klägerin sei noch die Verrichtung körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten zeitweise im Stehen, im Gehen und überwiegend im Sitzen zumutbar. Vermieden werden sollten Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. gebückte Körperhaltungen, das Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten in kniender, hockender Position, häufiges Ersteigen von Treppen und Leitern, überwiegendes Stehen und Gehen. Im Rahmen dieses Leistungsbildes sei die Klägerin noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich leistungsfähig, so als Verkäuferin in einem Lebensmitteldiscounter.
Mit Bescheid vom 07. Juni 2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Mit ihrem hiergegen am 27. Juni 2002 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei seit einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Das Heilverfahren habe keine gesundheitliche Besserung erbracht. Bei ihr sei ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt und sie sei einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Ihr behandelnder Orthopäde habe ihr eine Bescheinigung darüber ausgestellt, was sie noch alles in ihrem Beruf leisten könne. Die Klägerin hat u. a. einen Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 12. Juni 2002, einen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt, vom 06. Februar 2002 und eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber der Ärzte Dr. M und P und weitere ärztliche Stellungnahmen zur Gerichtsakte gereicht.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete am 05. August 2002 der Orthopäde Dr. K ein Rentengutachten. Aufgrund der von ihm auf orthopädischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen hielt der Gutachter die Klägerin noch für in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, zeitweise im Gehen und Stehen ohne Zwangshaltungen und ohne Heben von Lasten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Als Verkäuferin für Lebensmittel sei die Klägerin nicht mehr leistungsfähig.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin bzw. Kassiererin und auf dem allgemeinen Arbeitsmark mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit ihrer am 07. Januar 2003 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, sie sei von ihrem behandelnden Arzt seit eineinhalb Jahren arbeitsunfähig geschrieben, weil sie aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht arbeiten könne. Sie nehme jeden Tag regelmäßig Schmerzmittel ein, um wenigstens die alltäglichen Aufgaben im Haushalt einigermaßen bewältigen zu können. Ein Heilungsprozess sei bisher nicht erreicht worden. Nach ihrer Kur habe sie versucht, wieder arbeiten zu gehen, dies sei jedoch nach wenigen Tagen "wieder vorbei" gewesen. Sie habe bereits vor ihrer Arbeitsunfähigkeit nur 28 Wochenstunden gearbeitet und nicht einmal diese ohne Schmerzen überstanden. Die von ihr nicht mehr zu verrichtenden Arbeitsaufgaben seien alltägliche Arbeitsaufgaben im Einzelhandel. Nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte könne sie allenfalls eine Tätigkeit in sitzender Körperposition ausüben. Dies sei ihr aber schmerzfrei nicht möglich. Ihr seien alle Tätigkeiten als Verkäuferin oder Kassiererin damit nicht mehr möglich. Als Verkäuferin müsse sie überwiegend stehen und als Kassiererin müsse sie ständig in leicht gebückter Haltung Gegenstände ergreifen und den Preis mit dem Lesegerät ablesen. Bei ihr liege auch eine Fibromyalgie vor, bei einer Gesamtbeurteilung aller gesundheitlichen Beschwerden sei eine Berufsausübung gänzlich unzumutbar. Das Sachverständigengutachten des Dr. W könne nicht akzeptiert werden. Eine beidseitige Daumensattelgelenksarthrose sei nicht berücksichtigt worden, ebenfalls nicht ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom. Stattdessen führe der Sachverständige aus, dass Schmerzen nicht wissenschaftlich sicher verifizierbar seien und deshalb wohl keine Rolle spielen dürften. Selbst wenn ihre Schmerzen teilweise psychosomatisch bedingt seien, seien sie jedenfalls vorhanden und hätten Einfluss auf ihre Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin hat u. a. eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. M vom 24. Oktober 2003 nebst eines Arztbriefes der Allgemeinmedizinerin Dr. Sch vom 27. Juni 2003, eine Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. E zum Rentengutachten des Dr. W vom 29. Februar 2004 nebst eines Arztbriefes des A M vom 18. März 2004, ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. Sch vom 25. November 2004 sowie eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt des Orthopäden Dr. E vom 30. März 2005 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat eine berufskundliche Stellungnahme vom 18. Juli 2003 zur Gerichtsakte gereicht, in der ausgeführt worden ist, dass die Klägerin noch in der Lage sei, die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften nach der Gehaltsgruppe K 2 und K 3 im Einzelhandel auszuüben. Sie hat sich weiter durch die Beweisaufnahme des Sozialgerichts in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gesehen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. M, Neurochirurgische Gemeinschaftspraxis, vom 03. April 2003, des Allgemeinmediziners Dr. M vom 09. Mai 2003 sowie die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 19. Februar 2002 und vom 18. Juli 2002 beigezogen. Weiterhin hat das Sozialgericht das nach Aktenlage gefertigte Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 11. November 2003 beigezogen.
Am 12. Dezember 2003 hat aufgrund Beweisanordnung des Sozialgerichts der Orthopäde Dr. W nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 11. Dezember 2003 ein Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat folgende bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. chronisch-degeneratives HWS-Syndrom mit möglichen, rezidivierenden Nerven-wurzelreizerscheinungen rechts 2. chronisch-degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Band-scheibenprolaps L3/4 und möglichen Nervenwurzelreizerscheinungen links 3. mittelgradige Gonarthrose rechts ) links mit geringen Funktionseinschränkungen 4. beginnende Coxarthrose links 5. Osteoporose (nach Aktenlage).
Die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten bewältigen. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei dabei möglich. Körperzwangshaltungen sollten vermieden werden, auch das häufige Bücken oder Hocken sei nicht möglich. Gleiches gelte für Überkopfarbeiten. Durchgehend stehende oder gehende Verrichtungen seien ebenfalls nicht zumutbar. Ein Verteilungsmuster der Körperhaltungsarten Sitzen, Gehen, Stehen von 50: 25: 25 sei anzustreben. Der Klägerin müsse es möglich sein, regelmäßig ihre Körperposition zu wechseln. Ein fester Rhythmus müsse hierbei nicht eingehalten werden. Arbeiten unter Zeitdruck könnten aus orthopädischer Sicht noch bewältigt werden, sofern keine Körperzwangshaltungen anfielen. Die Fingergeschicklichkeit sei weitestgehend nicht eingeschränkt, die Bewegungsführung im Daumensattelgelenk habe auf beiden Seiten ein deutliches Krepitieren aufgewiesen. Der Spitzgriff sei auf der rechten Seite schmerzbedingt leicht abgeschwächt. Ansonsten seien die Funktionsgriffe Faustschluss und Abspreizen der Finger kraftvoll durchführbar. Störungen der Oberflächensensibilität hätten sich nicht ergeben. Für leichte Tätigkeiten wie das Eingeben von Beträgen in eine Kasse oder das Herausgeben von Geld, das Schreiben oder ähnliche Verrichtungen lägen keine Einschränkungen vor. Zudem könne die Klägerin mit einer Daumensattelgelenksbandage eine bessere Stabilität erzielen. Schweres Heben und Tragen von Lasten sei zum einen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen, andererseits wegen der abgeschwächten Spitzgrifffähigkeit rechtsseitig nicht möglich. Es könnten keine schweren Kartons, Flaschenkisten etc. mehr rangiert werden. Das Leistungsvermögen der Klägerin reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden arbeitstäglich aus. Die Klägerin könne unter Beachtung der vorliegenden Einschränkungen auch als Kassiererin arbeiten. Rein sitzende Kassierertätigkeit sei vollschichtig durchführbar. Lagerarbeiten mit Überkopftätigkeiten, das Heben und Tragen schwerer Getränkekisten dürften dabei nicht anfallen.
In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige unter dem 24. Januar 2004 ausgeführt, dass die Klägerin als Folge ihrer LWS Degeneration nicht durchgehend in sitzender Position eine ganze Arbeitsschicht als Kassiererin bewältigen könne. Sie müsse die Möglichkeit besitzen, die Haltungsart zu ändern. Über eine volle Arbeitsschicht verteilt dürften stehende und gehende Haltungen jeweils maximal 25 % betragen. Sie könne zwei Stunden am Stück im Wechsel zwischen Gehen und Stehen tätig sein.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Stellung genommen und ein Attest des behandelnden Orthopäden vorgelegt hatte, hat der Sachverständige unter dem 10. Juni 2004 erneut Stellung zu dem Gutachten genommen, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 137 ff. der Gerichtsakten verwiesen wird. Er ist bei seiner bisherigen Einschätzung verblieben.
Nachdem das Sozialgericht einen Antrag der Klägerin auf gutachterliche Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG abgelehnt hatte, hat es mit Urteil vom 31. Mai 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne mit ihrem Leistungsvermögen noch die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften ausüben und sei daher nicht vermindert erwerbsfähig.
Gegen das ihr am 14. Juli 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juli 2005 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Gutachten des Dr. W habe den Schmerzstörungen keine Bedeutung beigemessen, obwohl der Grad der Schmerzen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit immer von Bedeutung sei. Im Übrigen sei das Gutachten nicht mehr aktuell, die Röntgenaufnahmen datierten aus Dezember 2003. Ihre Leiden seinen fortschreitend. Sie sei am 24. Juni 2005 im Auftrag der Agentur für Arbeit Berlin Nord untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie nicht in der Lage sei, mindestens 15 Stunden in der Woche eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Hierzu hat die Klägerin das Gutachten der Agentur für Arbeit vom 24. Juni 2005 zur Gerichtsakte gereicht, mit dem ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen worden war. Sie leide auch an einer somatoformen Schmerzstörung. Auch das vom Senat in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. V sei unbrauchbar, da es das Thema wesentlich verfehlt habe. Es sei nicht um neurologische Erkrankungen gegangen. Der Sachverständige habe es unterlassen, die Quantität der Schmerzen zu ermitteln, er habe sich nicht mit den Schmerzen auseinander gesetzt. Offensichtlich sei er sich der psychosomatischen Probleme, wie sie wissenschaftlich in der Schmerzforschung dargestellt würden, nicht bewusst.
Die Klägerin hat zwei ärztliche Bescheinigungen ihres behandelnden Orthopäden Dr. S vom 18. Januar 2006 und 01. August 2006 zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2002 zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat eine berufskundliche Stellungnahme ihres berufskundlichen Dienstes vom 25. November 2005 nebst berufskundlichen Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Sie hat eine an der Schmerzsymptomatik orientierte Begutachtung angeregt und sieht sich durch das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. V in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Der Senat hat die Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit sowie eine Arbeitgeberauskunft der extra die verbrauchermärkte real - SB Warenhaus GmbH vom 01. November 2005 und Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. Sch vom 07. Oktober 2005, der Gemeinschaftspraxis Dres. M, G, R u. a. vom 18. Oktober 2005, der B GmbH vom 19. Oktober 2005 und des Orthopäden Dr. S vom 24. Oktober 2005 beigezogen.
Aufgrund Beweisanordnung des Senats hat am 24. Juni 2006 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Spezielle Schmerztherapie Prof. Dr. V nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 14. Juni 2006 ein Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:
1. chronisch-degeneratives HWS-Syndrom mit möglichen rezidivierenden Nerven-wurzelreizerscheinungen rechts, 2. chronisch-degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Band-scheibenprolaps L3/4 und möglichen Nervenwurzelreizerscheinungen links, 3. mittelgradige Gonarthrose rechts mehr als links mit geringen Funktions-einschränkungen, 4. beginnende Coxarthrose links, 5. Osteoporose (nach Aktenlage).
und eine vom Orthopäden diagnostizierte Daumensattelgelenksarthrose angegeben. Die neurologische Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine belangvolle Schädigung von zervikalen oder lumbalen Nervenwurzeln ergeben. Es ergäben sich keine Anhalte für eine somatoforme Schmerzstörung, weil andauernde schwere, quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten, nicht vorlägen. Das Beschwerdebild lasse sich zwanglos durch die orthopädischen Leiden erklären. Zur gestellten Diagnose einer Fibromyalgie hat der Sachverständige angemerkt, dass diese in erster Linie eine von Rheumatologen gestellte Diagnose sei, die weitgehend mit der psychiatrischen Diagnose einer Somatisierungsstörung oder einer nach älterer Nomenklatur lavierten Depression identisch sei. In der Untersuchung habe er charakteristische, druckschmerzhafte Punkte (Tenderpoints) feststellen können. Objektivierende Außenkriterien für das umstrittene Krankheitsbild fehlten indes. Hinsichtlich der Medikation führt der Sachverständige aus, die Klägerin habe trotz der verordneten Medikamente im Rahmen der Leistungstestung durch den Diplompsychologen R ein altersentsprechendes, zum Teil sogar besseres Ergebnis erzielt. Aufgrund seiner Begutachtung ergäbe sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer komplizierenden neurologischen oder psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankung. Er habe daher keinen Anlass, das aufgrund der orthopädischen Begutachtung festgestellte Leistungsbild zu modifizieren.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu dem Gutachten Stellung genommen hatte, hat der Sachverständige sich am 02. Januar 2007 (Eingang bei Gericht) erneut schriftlich geäußert. Zusammenfassend ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Abweichung von seiner Beurteilung. Die ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. S sei nicht weiterführend. Es werde lediglich eine Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit als Verkäuferin attestiert. Es ginge jedoch um den Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Bescheinigung seien weiter keine neuen Aspekte zu entnehmen, die dazu führten, dass eine orthopädische Begutachtung wiederholt werden müsse. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei eine Diagnose aus dem Kapitel der "psychiatrischen Erkrankungen". Eine exakte Quantifizierung von Schmerz sei leider nicht möglich. Die Verhaltensbeobachtung der Klägerin, ihre Angaben zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung sowie der psychopathologische Querschnittsbefund hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine seelische Störung vorliegen könne, die das - unbestrittene - orthopädisch bedingte Schmerzproblem wesentlich verstärken könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) sowie die Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Renten.
Die Klägerin ist nicht voll erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin ist in ihrer Leistungsfähigkeit durch die von dem Sachverständigen des Sozialgerichts Dr. W mit seinem Gutachten vom 12. Dezember 2003 festgestellten Gesundheitsstörungen, die auch bereits von dem Gutachter im Widerspruchsverfahren Dr. K erkannt worden waren und von dem Sachverständigen Prof. Dr. V bestätigt worden sind, beeinträchtigt. Sie leidet an einem chronisch-degenerativen HWS Syndrom mit möglichen rezidivierenden Nervenwurzelreizerscheinungen rechts, einem chronischen degenerativen LWS Syndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Bandscheibenprolaps L3/4 und möglichen Nervenwurzelreizerscheinungen links, einer mittelgradigen Gonarthrose rechts mehr als links mit geringen Funktionseinschränkungen, an einer beginnenden Coxarthrose links und einer Osteoporose. Zudem liegt eine Arthrose am Daumensattelgelenk vor. Diese Gesundheitsstörungen werden als Hauptleiden auch von dem behandelnden Orthopäden Dr. S mit seinen ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten, soweit auch dieser eine Osteoporose, eine Lumboischialgie beidseitig, einen lumbalen Bandscheibenprolaps, ein erhebliches HWS Syndrom, Myogelosen und Daumensattelgelenksarthrosen beidseitig mit seiner Stellungnahme vom 01. August 2006 angibt, bestätigt. Eine eigenständige Schmerzerkrankung, ein chronisches Schmerzsyndrom bzw. eine somatoforme Schmerzstörung liegt nach den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V, der als fachlich versierter Sachverständiger gerade bezüglich dieser angegebenen Erkrankung die Begutachtung vorgenommen hat, nicht vor. Überzeugend gibt dieser Sachverständige nämlich an, dass die für die Annahme dieser Gesundheitsstörung erforderlichen Begleitsymptomatiken (so z. B. ein sozialer Rückzug) bei der Klägerin nicht gegeben sind. Ebenfalls liegt keine reaktive Depression oder eine andere psychiatrische Begleiterkrankung vor. Soweit der behandelnde Orthopäde Dr. S diese Erkrankung angibt, urteilt er fachfremd. Dies gilt auch für die die Klägerin schmerztherapeutisch behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. Sch. Soweit in den ärztlichen Auskünften der behandelnden Ärzte ein Fibromyalgiesyndrom als Erkrankung der Klägerin angegeben wird, resultieren hieraus jedenfalls keine weiteren Leistungseinschränkungen, als die von dem Gutachter Dr.W bereits unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden festgestellten. Der Sachverständige Prof. Dr. V weist mit seinem Gutachten unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hin, dass die Symptome einer Fibromyalgie, die teilweise von ihm mit den so genannten Tenderpoints auch festgestellt worden sind, mit denen einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einer Schmerzkrankheit einhergehen; die Fibromyalgie ist eine chronische Schmerzerkrankung (vgl.: Prof. Dr. Volker Faust in: Fibromyalgie, Chronische Schmerzen im Bereich der Muskeln und Gelenke, Psychiatrie Heute, www.psychosoziale-gesundheit.net). Ist eine chronische Schmerzerkrankung mangels ausreichender Begleitsymptome als eigenständige Krankheit von dem Sachverständigen Prof. Dr. V nicht feststellbar gewesen, können auch aus einer Fibromyalgie als Schmerzkrankheit keine weiteren Leistungs-einschränkungen folgen. Aufgrund der bei der Klägerin als Hauptleiden vorliegenden orthopädischen Erkrankungen ist die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, sie kann jedoch nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. W noch in einem Umfange von acht Stunden arbeitstäglich leichte körperliche Arbeiten verrichten. Dabei darf sie nicht durchgehend stehend oder gehend tätig sein, die Verteilung der Körperhaltungen Sitzen, Gehen, Stehen muss in einem Verhältnis von 50: 25: 25 erfolgen. Weiter sind die von dem Sachverständigen genannten Einschränkungen zu beachten. Eine durchgehende sitzende Position über eine gesamte Arbeitsschicht ist der Klägerin danach nicht mehr zumutbar. Die Klägerin ist aber in der Lage, zwei Stunden am Stück im Wechsel der Haltungsarten Gehen und Stehen tätig zu sein. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstinstanzlich fachliche Kritik an dem Gutachten geäußert hat, greift diese nicht durch. Der Sachverständige hat mit seinem Gutachten anhand der von ihm erhobenen Befunde die angenommenen Einschränkungen des Leistungsvermögens ausführlich begründet. Dabei ist er auf die vorliegenden Gesundheitsstörungen eingegangen und hat erläutert, aus welchen Gründen hieraus Einschränkungen bezüglich möglicher Anforderungen im Arbeitsleben resultieren. Nachvollziehbar gelangt der Sachverständige Prof. Dr. V in seinem für den Senat erstatteten Gutachten zu der Auffassung, dass mangels eines eigenständigen Krankheitsbildes auf seinem Fachgebiet die bei der Klägerin auftretenden Schmerzzustände mit den orthopädisch festgestellten Gesundheitsstörungen zu erklären sind. Schlüssig schließt er sich deshalb der durch den Vorgutachter abgegebenen Beurteilung des Leistungsvermögens an. Dieser befand sich hinsichtlich seiner Leistungsbeurteilung bereits in Übereinstimmung mit dem im Widerspruchsverfahren mit der Begutachtung beauftragten Facharzt für Orthopädie Dr. K.
Soweit mit dem Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 24. Juni 2005 ein aufgehobenes Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeiten angenommen worden ist, überzeugt dies nicht, da mit diesem Gutachten die angenommene Leistungsbeurteilung nicht mit entsprechenden Befunden belegt wird. Eigene Befunde wurden für das Gutachten nicht erhoben, in dem Gutachten wird nicht das Aktenmaterial benannt, das der Beurteilung der Leistungseinschätzung zugrunde gelegt worden ist. Das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 11. November 2003, ebenfalls nach Aktenlage, jedoch mit Nennung der vorgelegenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, erstellt, war noch zu der Einschätzung gelangt, das Leistungsvermögen der Klägerin sei nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Selbst mit dieser Vorbeurteilung setzt sich das Gutachten vom 24. Juni 2005 nicht auseinander. Eine Verschlechterung des Leistungsvermögens wird nicht angegeben und wird auch nicht mit dem Befundbericht des Dr. M vom 09. Mai 2003 für die Zeit seit der Erstbegutachtung angegeben. In diesem Befundbericht wird nicht eine Verschlechterung des Gesundheits-zustandes, sondern eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensqualität angegeben. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Ärztin Dr. Sch mit dem Attest vom 25. November 2004, die eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Morphintherapie angegeben und mit Befundbericht vom 07. Oktober 2005 eine Verschlechterung verneint hat, kann die mit dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 24. Juni 2005 angegebene Leistungseinschätzung nicht nachvollzogen werden.
Insgesamt ist das Leistungsvermögen der Klägerin danach nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Dieses Ergebnis entspricht auch der Einschätzung des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. Sder mit seinen ärztlichen Attesten lediglich angibt, das Leistungsvermögen der Klägerin sei für die Ausübung der Tätigkeit einer Verkäuferin aufgehoben.
Nach allem kann die Klägerin noch mit dem von dem Sachverständigen Dr. W angegebenen Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein, so dass kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Versicherte, die wie die Klägerin vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; anzuwenden sind die von der Rechtsprechung zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entwickelten Grundsätze. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist danach der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Ausschlaggebend ist dabei die Qualität der verrichteten Tätigkeit, es kommt auf das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit an (BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 R 34/03 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Anm. 12).
Danach ist bei der Klägerin von dem Beruf der Verkäuferin/Kassiererin auszugehen, wobei sie in diesem Berufsbild nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft und nach ihren eigenen Angaben überwiegend als Kassiererin gearbeitet hat.
Die Klägerin ist nicht berufsunfähig, weil sie noch in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Kassiererin tätig sein kann und damit ihren tatsächlich zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Sie kann nämlich noch Tätigkeiten als Kassiererin an Etagenkassen im Bekleidungshandel ausüben. Die Kassierertätigkeit stellt dabei einen Teilbereich des Verkäuferberufes dar. Dies ergibt sich aus der Berufsinformationskarte der Bundesagentur für Arbeit BO 682 zum Berufsbild der Verkäuferin, wonach die Tätigkeit als Kassiererin zu dem Aufgabenbereich einer Verkäuferin gehört. Auch nach den Berufsinformationen aus der Internetdatenbank der Bundesagentur für Arbeit - BERUFENET - (www.berufenet.de) zum Berufsbild der Verkäuferin ergibt sich, dass Kassiertätigkeiten Teiltätigkeiten des Berufes der Verkäuferin sind, so dass die Ausübung der Kassierertätigkeit auch eine Tätigkeit in dem von der Klägerin erlernten Beruf darstellt. Die Klägerin ist daher nicht auf eine andere Tätigkeit zu verweisen. Da die Klägerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten und nicht mehr ständig stehende oder gehende Tätigkeiten verrichten kann, kann sie den erlernten Beruf als Verkäuferin mit den Tätigkeiten einer Verkäuferin insgesamt nicht mehr im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden ausüben. Zu der Tätigkeit einer Verkäuferin gehört nach der BO 682 ganztägiges Stehen und Gehen, wobei die zeitweise auszuübende Kassentätigkeit oder in der Ausübungsform der Kassierern die Tätigkeit ganztägiges Sitzen verlangt. Dies ist mit dem Leistungsvermögen der Klägerin nicht vereinbar.
Nach den vom Senat beigezogenen und von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Unterlagen ist die Klägerin jedoch in der Lage, eine Tätigkeit als Kassiererin an Etagenkassen im Bekleidungshandel auszuüben. Nach den eingeholten Auskünften der Firma P P- vom 03. August 2001 verrichtet eine Kassiererin, die an einem Packtisch eingesetzt wird, die Hälfte ihrer Tätigkeit im Sitzen, die andere Hälfte im Wechsel zwischen Stehen und Gehen. Eine solche Tätigkeit ist der Klägerin nach den eingeholten Sachverständigengutachten - wie dargestellt - körperlich zumutbar. Die Tätigkeit erfordert in einem Bekleidungsfachgeschäft auch nur körperlich leichte Arbeiten, wie sich aus den beigezogenen Auskünften der Fa. P vom 03. August 2001 und 05. August 1998 ergibt (Blatt 281 und 291 der Gerichtsakten). Besondere körperliche Anforderungen werden an die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen mit Einsatz am Packtisch danach nicht gestellt. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt den Einsatz von Kassiererinnen bei der Fa. P betreffend, hat sich seit der Erteilung der Auskunft vom 03. August 2001 auch nicht geändert, was die Fa. P gegenüber dem Senat mit Schreiben vom 12. März 2007 (Blatt 382 der Gerichtsakten) bestätigt hat, wonach in dem Unternehmen noch bundesweit 630 Kassiererarbeitsplätze wie mit den Auskünften aus 1998 und 2001 beschrieben, vorhanden sind. Bundesweit beschäftigt allein dieses Unternehmen danach schon über 300 Kassiererinnen mit Einsatz an Packtischen, so dass auch genügend Arbeitsstellen vorhanden sind, die dem Anforderungsprofil entsprechen. Soweit der berufskundliche Sachverständige D W mit der beigezogenen Aussage aus dem Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 20/01) unter Bezugnahme auf Auskünfte der Fa. K AG, ausführt, dass höhere Anforderungen an die Tätigkeit einer Kassiererin an Sammelkassen gestellt werden, kommt es hierauf nicht an. Die Aussage ist mit den Auskünften der Fa. P für diese Fa. widerlegt. Offenbar herrschen auf dem Arbeitsmarkt für Kassiererinnen mit Packtätigkeiten unterschiedliche Anforderungen, wobei bei der Fa. P über 300 Kassiererinnen mit Tätigkeiten betraut sind, die dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen. Die Klägerin kann die Tätigkeit einer Kassiererin auch trotz ihrer Erkrankung am Daumensattelgelenk ausüben, wie dies ausdrücklich der Sachverständige Dr. W in seinem Gutachten die Klägerin betreffend angegeben hat, wonach die Erkrankung am Daumensattelgrundgelenk einer Kassiertätigkeit nicht entgegen steht. Der Klägerin ist es auch zuzumuten, nur in diesem Bereich ihres Berufes tätig zu sein, weil sie mit einer Tätigkeit in diesem Bereich nicht weniger als die Hälfte an Einkünften einer nur als Verkäuferin tätigen Versicherten erzielten kann. Nach der Auskunft der Firma P werden Kassiererinnen ähnlich wie Verkäuferinnen tariflich eingruppiert, im Tarifgebiet Berlin und Brandenburg in die Tarifgruppe K 2 des Tarifvertrages für den Einzelhandel (Auskunft vom 05. August 1998, bestätigt durch Auskunft vom 03. August 2001). In diese Lohngruppe war die Klägerin auch in ihrer letzten Tätigkeit nach der Arbeitgeberauskunft eingruppiert, so dass ihr diese Ausübungsform auch sozial zumutbar ist. Da die Klägerin bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit auch überwiegend als Kassiererin tätig war, kann sie auch innerhalb von drei Monaten die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen bei Fa. P vollwertig ausüben. Mit der Auskunft der Firma P vom 23. Juli 2002 wird die Einarbeitungszeit in die Kassierertätigkeit für Verkäuferinnen aus dem Nahrungsmittelbereich mit zwei bis drei Wochen angegeben.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsstreits (§ 193 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1948 geborene Klägerin erlernte von 1962 bis 1965 den Beruf der Fachverkäuferin für Lebensmittel. Von 1966 bis 1967 war sie im Verkauf für Lebensmittel tätig, anschließend bis 1990 als Hilfsschlosserin, Schichtschreiberin, Arbeiterin für Industrieanstriche beschäftigt. Ab dem 18. Oktober 1990 war sie als Verkäuferin/Kassiererin in einem Lebensmitteldiscounter als Verkäuferin angestellt und überwiegend als Kassiererin mit Beratungstätigkeit, Warenpflege, Warenannahme und Warenbeschaffung aus dem Lager und Dispositionstätigkeiten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis besteht noch. Die Klägerin war ab dem 19. April 2002 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab 20. April 2002 bis 03. Februar 2003 Krankengeld, anschließend bis 01. Februar 2004 Arbeitslosengeld.
Am 22. April 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten wegen eines Rückenleidens und Bandscheibenschmerzen die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte u. a. den Entlassungsbericht vom 22. April 2002 über das in der Zeit vom 19. März 2002 bis 09. April 2002 durchgeführte Heilverfahren in der Reha Klinik D bei. Hinsichtlich des Leistungsvermögens wurde darin ausgeführt, der Klägerin sei noch die Verrichtung körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten zeitweise im Stehen, im Gehen und überwiegend im Sitzen zumutbar. Vermieden werden sollten Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. gebückte Körperhaltungen, das Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten in kniender, hockender Position, häufiges Ersteigen von Treppen und Leitern, überwiegendes Stehen und Gehen. Im Rahmen dieses Leistungsbildes sei die Klägerin noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich leistungsfähig, so als Verkäuferin in einem Lebensmitteldiscounter.
Mit Bescheid vom 07. Juni 2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Mit ihrem hiergegen am 27. Juni 2002 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei seit einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Das Heilverfahren habe keine gesundheitliche Besserung erbracht. Bei ihr sei ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt und sie sei einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Ihr behandelnder Orthopäde habe ihr eine Bescheinigung darüber ausgestellt, was sie noch alles in ihrem Beruf leisten könne. Die Klägerin hat u. a. einen Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 12. Juni 2002, einen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt, vom 06. Februar 2002 und eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber der Ärzte Dr. M und P und weitere ärztliche Stellungnahmen zur Gerichtsakte gereicht.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete am 05. August 2002 der Orthopäde Dr. K ein Rentengutachten. Aufgrund der von ihm auf orthopädischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen hielt der Gutachter die Klägerin noch für in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, zeitweise im Gehen und Stehen ohne Zwangshaltungen und ohne Heben von Lasten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Als Verkäuferin für Lebensmittel sei die Klägerin nicht mehr leistungsfähig.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin bzw. Kassiererin und auf dem allgemeinen Arbeitsmark mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit ihrer am 07. Januar 2003 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, sie sei von ihrem behandelnden Arzt seit eineinhalb Jahren arbeitsunfähig geschrieben, weil sie aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht arbeiten könne. Sie nehme jeden Tag regelmäßig Schmerzmittel ein, um wenigstens die alltäglichen Aufgaben im Haushalt einigermaßen bewältigen zu können. Ein Heilungsprozess sei bisher nicht erreicht worden. Nach ihrer Kur habe sie versucht, wieder arbeiten zu gehen, dies sei jedoch nach wenigen Tagen "wieder vorbei" gewesen. Sie habe bereits vor ihrer Arbeitsunfähigkeit nur 28 Wochenstunden gearbeitet und nicht einmal diese ohne Schmerzen überstanden. Die von ihr nicht mehr zu verrichtenden Arbeitsaufgaben seien alltägliche Arbeitsaufgaben im Einzelhandel. Nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte könne sie allenfalls eine Tätigkeit in sitzender Körperposition ausüben. Dies sei ihr aber schmerzfrei nicht möglich. Ihr seien alle Tätigkeiten als Verkäuferin oder Kassiererin damit nicht mehr möglich. Als Verkäuferin müsse sie überwiegend stehen und als Kassiererin müsse sie ständig in leicht gebückter Haltung Gegenstände ergreifen und den Preis mit dem Lesegerät ablesen. Bei ihr liege auch eine Fibromyalgie vor, bei einer Gesamtbeurteilung aller gesundheitlichen Beschwerden sei eine Berufsausübung gänzlich unzumutbar. Das Sachverständigengutachten des Dr. W könne nicht akzeptiert werden. Eine beidseitige Daumensattelgelenksarthrose sei nicht berücksichtigt worden, ebenfalls nicht ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom. Stattdessen führe der Sachverständige aus, dass Schmerzen nicht wissenschaftlich sicher verifizierbar seien und deshalb wohl keine Rolle spielen dürften. Selbst wenn ihre Schmerzen teilweise psychosomatisch bedingt seien, seien sie jedenfalls vorhanden und hätten Einfluss auf ihre Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin hat u. a. eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. M vom 24. Oktober 2003 nebst eines Arztbriefes der Allgemeinmedizinerin Dr. Sch vom 27. Juni 2003, eine Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. E zum Rentengutachten des Dr. W vom 29. Februar 2004 nebst eines Arztbriefes des A M vom 18. März 2004, ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. Sch vom 25. November 2004 sowie eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt des Orthopäden Dr. E vom 30. März 2005 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat eine berufskundliche Stellungnahme vom 18. Juli 2003 zur Gerichtsakte gereicht, in der ausgeführt worden ist, dass die Klägerin noch in der Lage sei, die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften nach der Gehaltsgruppe K 2 und K 3 im Einzelhandel auszuüben. Sie hat sich weiter durch die Beweisaufnahme des Sozialgerichts in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gesehen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. M, Neurochirurgische Gemeinschaftspraxis, vom 03. April 2003, des Allgemeinmediziners Dr. M vom 09. Mai 2003 sowie die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 19. Februar 2002 und vom 18. Juli 2002 beigezogen. Weiterhin hat das Sozialgericht das nach Aktenlage gefertigte Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 11. November 2003 beigezogen.
Am 12. Dezember 2003 hat aufgrund Beweisanordnung des Sozialgerichts der Orthopäde Dr. W nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 11. Dezember 2003 ein Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat folgende bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. chronisch-degeneratives HWS-Syndrom mit möglichen, rezidivierenden Nerven-wurzelreizerscheinungen rechts 2. chronisch-degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Band-scheibenprolaps L3/4 und möglichen Nervenwurzelreizerscheinungen links 3. mittelgradige Gonarthrose rechts ) links mit geringen Funktionseinschränkungen 4. beginnende Coxarthrose links 5. Osteoporose (nach Aktenlage).
Die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten bewältigen. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei dabei möglich. Körperzwangshaltungen sollten vermieden werden, auch das häufige Bücken oder Hocken sei nicht möglich. Gleiches gelte für Überkopfarbeiten. Durchgehend stehende oder gehende Verrichtungen seien ebenfalls nicht zumutbar. Ein Verteilungsmuster der Körperhaltungsarten Sitzen, Gehen, Stehen von 50: 25: 25 sei anzustreben. Der Klägerin müsse es möglich sein, regelmäßig ihre Körperposition zu wechseln. Ein fester Rhythmus müsse hierbei nicht eingehalten werden. Arbeiten unter Zeitdruck könnten aus orthopädischer Sicht noch bewältigt werden, sofern keine Körperzwangshaltungen anfielen. Die Fingergeschicklichkeit sei weitestgehend nicht eingeschränkt, die Bewegungsführung im Daumensattelgelenk habe auf beiden Seiten ein deutliches Krepitieren aufgewiesen. Der Spitzgriff sei auf der rechten Seite schmerzbedingt leicht abgeschwächt. Ansonsten seien die Funktionsgriffe Faustschluss und Abspreizen der Finger kraftvoll durchführbar. Störungen der Oberflächensensibilität hätten sich nicht ergeben. Für leichte Tätigkeiten wie das Eingeben von Beträgen in eine Kasse oder das Herausgeben von Geld, das Schreiben oder ähnliche Verrichtungen lägen keine Einschränkungen vor. Zudem könne die Klägerin mit einer Daumensattelgelenksbandage eine bessere Stabilität erzielen. Schweres Heben und Tragen von Lasten sei zum einen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen, andererseits wegen der abgeschwächten Spitzgrifffähigkeit rechtsseitig nicht möglich. Es könnten keine schweren Kartons, Flaschenkisten etc. mehr rangiert werden. Das Leistungsvermögen der Klägerin reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden arbeitstäglich aus. Die Klägerin könne unter Beachtung der vorliegenden Einschränkungen auch als Kassiererin arbeiten. Rein sitzende Kassierertätigkeit sei vollschichtig durchführbar. Lagerarbeiten mit Überkopftätigkeiten, das Heben und Tragen schwerer Getränkekisten dürften dabei nicht anfallen.
In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige unter dem 24. Januar 2004 ausgeführt, dass die Klägerin als Folge ihrer LWS Degeneration nicht durchgehend in sitzender Position eine ganze Arbeitsschicht als Kassiererin bewältigen könne. Sie müsse die Möglichkeit besitzen, die Haltungsart zu ändern. Über eine volle Arbeitsschicht verteilt dürften stehende und gehende Haltungen jeweils maximal 25 % betragen. Sie könne zwei Stunden am Stück im Wechsel zwischen Gehen und Stehen tätig sein.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Stellung genommen und ein Attest des behandelnden Orthopäden vorgelegt hatte, hat der Sachverständige unter dem 10. Juni 2004 erneut Stellung zu dem Gutachten genommen, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 137 ff. der Gerichtsakten verwiesen wird. Er ist bei seiner bisherigen Einschätzung verblieben.
Nachdem das Sozialgericht einen Antrag der Klägerin auf gutachterliche Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG abgelehnt hatte, hat es mit Urteil vom 31. Mai 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne mit ihrem Leistungsvermögen noch die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften ausüben und sei daher nicht vermindert erwerbsfähig.
Gegen das ihr am 14. Juli 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juli 2005 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Gutachten des Dr. W habe den Schmerzstörungen keine Bedeutung beigemessen, obwohl der Grad der Schmerzen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit immer von Bedeutung sei. Im Übrigen sei das Gutachten nicht mehr aktuell, die Röntgenaufnahmen datierten aus Dezember 2003. Ihre Leiden seinen fortschreitend. Sie sei am 24. Juni 2005 im Auftrag der Agentur für Arbeit Berlin Nord untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie nicht in der Lage sei, mindestens 15 Stunden in der Woche eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Hierzu hat die Klägerin das Gutachten der Agentur für Arbeit vom 24. Juni 2005 zur Gerichtsakte gereicht, mit dem ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen worden war. Sie leide auch an einer somatoformen Schmerzstörung. Auch das vom Senat in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. V sei unbrauchbar, da es das Thema wesentlich verfehlt habe. Es sei nicht um neurologische Erkrankungen gegangen. Der Sachverständige habe es unterlassen, die Quantität der Schmerzen zu ermitteln, er habe sich nicht mit den Schmerzen auseinander gesetzt. Offensichtlich sei er sich der psychosomatischen Probleme, wie sie wissenschaftlich in der Schmerzforschung dargestellt würden, nicht bewusst.
Die Klägerin hat zwei ärztliche Bescheinigungen ihres behandelnden Orthopäden Dr. S vom 18. Januar 2006 und 01. August 2006 zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2002 zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat eine berufskundliche Stellungnahme ihres berufskundlichen Dienstes vom 25. November 2005 nebst berufskundlichen Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Sie hat eine an der Schmerzsymptomatik orientierte Begutachtung angeregt und sieht sich durch das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. V in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Der Senat hat die Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit sowie eine Arbeitgeberauskunft der extra die verbrauchermärkte real - SB Warenhaus GmbH vom 01. November 2005 und Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. Sch vom 07. Oktober 2005, der Gemeinschaftspraxis Dres. M, G, R u. a. vom 18. Oktober 2005, der B GmbH vom 19. Oktober 2005 und des Orthopäden Dr. S vom 24. Oktober 2005 beigezogen.
Aufgrund Beweisanordnung des Senats hat am 24. Juni 2006 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Spezielle Schmerztherapie Prof. Dr. V nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 14. Juni 2006 ein Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:
1. chronisch-degeneratives HWS-Syndrom mit möglichen rezidivierenden Nerven-wurzelreizerscheinungen rechts, 2. chronisch-degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Band-scheibenprolaps L3/4 und möglichen Nervenwurzelreizerscheinungen links, 3. mittelgradige Gonarthrose rechts mehr als links mit geringen Funktions-einschränkungen, 4. beginnende Coxarthrose links, 5. Osteoporose (nach Aktenlage).
und eine vom Orthopäden diagnostizierte Daumensattelgelenksarthrose angegeben. Die neurologische Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine belangvolle Schädigung von zervikalen oder lumbalen Nervenwurzeln ergeben. Es ergäben sich keine Anhalte für eine somatoforme Schmerzstörung, weil andauernde schwere, quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten, nicht vorlägen. Das Beschwerdebild lasse sich zwanglos durch die orthopädischen Leiden erklären. Zur gestellten Diagnose einer Fibromyalgie hat der Sachverständige angemerkt, dass diese in erster Linie eine von Rheumatologen gestellte Diagnose sei, die weitgehend mit der psychiatrischen Diagnose einer Somatisierungsstörung oder einer nach älterer Nomenklatur lavierten Depression identisch sei. In der Untersuchung habe er charakteristische, druckschmerzhafte Punkte (Tenderpoints) feststellen können. Objektivierende Außenkriterien für das umstrittene Krankheitsbild fehlten indes. Hinsichtlich der Medikation führt der Sachverständige aus, die Klägerin habe trotz der verordneten Medikamente im Rahmen der Leistungstestung durch den Diplompsychologen R ein altersentsprechendes, zum Teil sogar besseres Ergebnis erzielt. Aufgrund seiner Begutachtung ergäbe sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer komplizierenden neurologischen oder psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankung. Er habe daher keinen Anlass, das aufgrund der orthopädischen Begutachtung festgestellte Leistungsbild zu modifizieren.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu dem Gutachten Stellung genommen hatte, hat der Sachverständige sich am 02. Januar 2007 (Eingang bei Gericht) erneut schriftlich geäußert. Zusammenfassend ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Abweichung von seiner Beurteilung. Die ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. S sei nicht weiterführend. Es werde lediglich eine Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit als Verkäuferin attestiert. Es ginge jedoch um den Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Bescheinigung seien weiter keine neuen Aspekte zu entnehmen, die dazu führten, dass eine orthopädische Begutachtung wiederholt werden müsse. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei eine Diagnose aus dem Kapitel der "psychiatrischen Erkrankungen". Eine exakte Quantifizierung von Schmerz sei leider nicht möglich. Die Verhaltensbeobachtung der Klägerin, ihre Angaben zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung sowie der psychopathologische Querschnittsbefund hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine seelische Störung vorliegen könne, die das - unbestrittene - orthopädisch bedingte Schmerzproblem wesentlich verstärken könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) sowie die Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Renten.
Die Klägerin ist nicht voll erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin ist in ihrer Leistungsfähigkeit durch die von dem Sachverständigen des Sozialgerichts Dr. W mit seinem Gutachten vom 12. Dezember 2003 festgestellten Gesundheitsstörungen, die auch bereits von dem Gutachter im Widerspruchsverfahren Dr. K erkannt worden waren und von dem Sachverständigen Prof. Dr. V bestätigt worden sind, beeinträchtigt. Sie leidet an einem chronisch-degenerativen HWS Syndrom mit möglichen rezidivierenden Nervenwurzelreizerscheinungen rechts, einem chronischen degenerativen LWS Syndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Bandscheibenprolaps L3/4 und möglichen Nervenwurzelreizerscheinungen links, einer mittelgradigen Gonarthrose rechts mehr als links mit geringen Funktionseinschränkungen, an einer beginnenden Coxarthrose links und einer Osteoporose. Zudem liegt eine Arthrose am Daumensattelgelenk vor. Diese Gesundheitsstörungen werden als Hauptleiden auch von dem behandelnden Orthopäden Dr. S mit seinen ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten, soweit auch dieser eine Osteoporose, eine Lumboischialgie beidseitig, einen lumbalen Bandscheibenprolaps, ein erhebliches HWS Syndrom, Myogelosen und Daumensattelgelenksarthrosen beidseitig mit seiner Stellungnahme vom 01. August 2006 angibt, bestätigt. Eine eigenständige Schmerzerkrankung, ein chronisches Schmerzsyndrom bzw. eine somatoforme Schmerzstörung liegt nach den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V, der als fachlich versierter Sachverständiger gerade bezüglich dieser angegebenen Erkrankung die Begutachtung vorgenommen hat, nicht vor. Überzeugend gibt dieser Sachverständige nämlich an, dass die für die Annahme dieser Gesundheitsstörung erforderlichen Begleitsymptomatiken (so z. B. ein sozialer Rückzug) bei der Klägerin nicht gegeben sind. Ebenfalls liegt keine reaktive Depression oder eine andere psychiatrische Begleiterkrankung vor. Soweit der behandelnde Orthopäde Dr. S diese Erkrankung angibt, urteilt er fachfremd. Dies gilt auch für die die Klägerin schmerztherapeutisch behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. Sch. Soweit in den ärztlichen Auskünften der behandelnden Ärzte ein Fibromyalgiesyndrom als Erkrankung der Klägerin angegeben wird, resultieren hieraus jedenfalls keine weiteren Leistungseinschränkungen, als die von dem Gutachter Dr.W bereits unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden festgestellten. Der Sachverständige Prof. Dr. V weist mit seinem Gutachten unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hin, dass die Symptome einer Fibromyalgie, die teilweise von ihm mit den so genannten Tenderpoints auch festgestellt worden sind, mit denen einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einer Schmerzkrankheit einhergehen; die Fibromyalgie ist eine chronische Schmerzerkrankung (vgl.: Prof. Dr. Volker Faust in: Fibromyalgie, Chronische Schmerzen im Bereich der Muskeln und Gelenke, Psychiatrie Heute, www.psychosoziale-gesundheit.net). Ist eine chronische Schmerzerkrankung mangels ausreichender Begleitsymptome als eigenständige Krankheit von dem Sachverständigen Prof. Dr. V nicht feststellbar gewesen, können auch aus einer Fibromyalgie als Schmerzkrankheit keine weiteren Leistungs-einschränkungen folgen. Aufgrund der bei der Klägerin als Hauptleiden vorliegenden orthopädischen Erkrankungen ist die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, sie kann jedoch nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. W noch in einem Umfange von acht Stunden arbeitstäglich leichte körperliche Arbeiten verrichten. Dabei darf sie nicht durchgehend stehend oder gehend tätig sein, die Verteilung der Körperhaltungen Sitzen, Gehen, Stehen muss in einem Verhältnis von 50: 25: 25 erfolgen. Weiter sind die von dem Sachverständigen genannten Einschränkungen zu beachten. Eine durchgehende sitzende Position über eine gesamte Arbeitsschicht ist der Klägerin danach nicht mehr zumutbar. Die Klägerin ist aber in der Lage, zwei Stunden am Stück im Wechsel der Haltungsarten Gehen und Stehen tätig zu sein. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstinstanzlich fachliche Kritik an dem Gutachten geäußert hat, greift diese nicht durch. Der Sachverständige hat mit seinem Gutachten anhand der von ihm erhobenen Befunde die angenommenen Einschränkungen des Leistungsvermögens ausführlich begründet. Dabei ist er auf die vorliegenden Gesundheitsstörungen eingegangen und hat erläutert, aus welchen Gründen hieraus Einschränkungen bezüglich möglicher Anforderungen im Arbeitsleben resultieren. Nachvollziehbar gelangt der Sachverständige Prof. Dr. V in seinem für den Senat erstatteten Gutachten zu der Auffassung, dass mangels eines eigenständigen Krankheitsbildes auf seinem Fachgebiet die bei der Klägerin auftretenden Schmerzzustände mit den orthopädisch festgestellten Gesundheitsstörungen zu erklären sind. Schlüssig schließt er sich deshalb der durch den Vorgutachter abgegebenen Beurteilung des Leistungsvermögens an. Dieser befand sich hinsichtlich seiner Leistungsbeurteilung bereits in Übereinstimmung mit dem im Widerspruchsverfahren mit der Begutachtung beauftragten Facharzt für Orthopädie Dr. K.
Soweit mit dem Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 24. Juni 2005 ein aufgehobenes Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeiten angenommen worden ist, überzeugt dies nicht, da mit diesem Gutachten die angenommene Leistungsbeurteilung nicht mit entsprechenden Befunden belegt wird. Eigene Befunde wurden für das Gutachten nicht erhoben, in dem Gutachten wird nicht das Aktenmaterial benannt, das der Beurteilung der Leistungseinschätzung zugrunde gelegt worden ist. Das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 11. November 2003, ebenfalls nach Aktenlage, jedoch mit Nennung der vorgelegenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, erstellt, war noch zu der Einschätzung gelangt, das Leistungsvermögen der Klägerin sei nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Selbst mit dieser Vorbeurteilung setzt sich das Gutachten vom 24. Juni 2005 nicht auseinander. Eine Verschlechterung des Leistungsvermögens wird nicht angegeben und wird auch nicht mit dem Befundbericht des Dr. M vom 09. Mai 2003 für die Zeit seit der Erstbegutachtung angegeben. In diesem Befundbericht wird nicht eine Verschlechterung des Gesundheits-zustandes, sondern eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensqualität angegeben. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Ärztin Dr. Sch mit dem Attest vom 25. November 2004, die eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Morphintherapie angegeben und mit Befundbericht vom 07. Oktober 2005 eine Verschlechterung verneint hat, kann die mit dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 24. Juni 2005 angegebene Leistungseinschätzung nicht nachvollzogen werden.
Insgesamt ist das Leistungsvermögen der Klägerin danach nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Dieses Ergebnis entspricht auch der Einschätzung des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. Sder mit seinen ärztlichen Attesten lediglich angibt, das Leistungsvermögen der Klägerin sei für die Ausübung der Tätigkeit einer Verkäuferin aufgehoben.
Nach allem kann die Klägerin noch mit dem von dem Sachverständigen Dr. W angegebenen Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein, so dass kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Versicherte, die wie die Klägerin vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; anzuwenden sind die von der Rechtsprechung zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entwickelten Grundsätze. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist danach der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Ausschlaggebend ist dabei die Qualität der verrichteten Tätigkeit, es kommt auf das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit an (BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 R 34/03 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Anm. 12).
Danach ist bei der Klägerin von dem Beruf der Verkäuferin/Kassiererin auszugehen, wobei sie in diesem Berufsbild nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft und nach ihren eigenen Angaben überwiegend als Kassiererin gearbeitet hat.
Die Klägerin ist nicht berufsunfähig, weil sie noch in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Kassiererin tätig sein kann und damit ihren tatsächlich zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Sie kann nämlich noch Tätigkeiten als Kassiererin an Etagenkassen im Bekleidungshandel ausüben. Die Kassierertätigkeit stellt dabei einen Teilbereich des Verkäuferberufes dar. Dies ergibt sich aus der Berufsinformationskarte der Bundesagentur für Arbeit BO 682 zum Berufsbild der Verkäuferin, wonach die Tätigkeit als Kassiererin zu dem Aufgabenbereich einer Verkäuferin gehört. Auch nach den Berufsinformationen aus der Internetdatenbank der Bundesagentur für Arbeit - BERUFENET - (www.berufenet.de) zum Berufsbild der Verkäuferin ergibt sich, dass Kassiertätigkeiten Teiltätigkeiten des Berufes der Verkäuferin sind, so dass die Ausübung der Kassierertätigkeit auch eine Tätigkeit in dem von der Klägerin erlernten Beruf darstellt. Die Klägerin ist daher nicht auf eine andere Tätigkeit zu verweisen. Da die Klägerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten und nicht mehr ständig stehende oder gehende Tätigkeiten verrichten kann, kann sie den erlernten Beruf als Verkäuferin mit den Tätigkeiten einer Verkäuferin insgesamt nicht mehr im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden ausüben. Zu der Tätigkeit einer Verkäuferin gehört nach der BO 682 ganztägiges Stehen und Gehen, wobei die zeitweise auszuübende Kassentätigkeit oder in der Ausübungsform der Kassierern die Tätigkeit ganztägiges Sitzen verlangt. Dies ist mit dem Leistungsvermögen der Klägerin nicht vereinbar.
Nach den vom Senat beigezogenen und von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Unterlagen ist die Klägerin jedoch in der Lage, eine Tätigkeit als Kassiererin an Etagenkassen im Bekleidungshandel auszuüben. Nach den eingeholten Auskünften der Firma P P- vom 03. August 2001 verrichtet eine Kassiererin, die an einem Packtisch eingesetzt wird, die Hälfte ihrer Tätigkeit im Sitzen, die andere Hälfte im Wechsel zwischen Stehen und Gehen. Eine solche Tätigkeit ist der Klägerin nach den eingeholten Sachverständigengutachten - wie dargestellt - körperlich zumutbar. Die Tätigkeit erfordert in einem Bekleidungsfachgeschäft auch nur körperlich leichte Arbeiten, wie sich aus den beigezogenen Auskünften der Fa. P vom 03. August 2001 und 05. August 1998 ergibt (Blatt 281 und 291 der Gerichtsakten). Besondere körperliche Anforderungen werden an die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen mit Einsatz am Packtisch danach nicht gestellt. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt den Einsatz von Kassiererinnen bei der Fa. P betreffend, hat sich seit der Erteilung der Auskunft vom 03. August 2001 auch nicht geändert, was die Fa. P gegenüber dem Senat mit Schreiben vom 12. März 2007 (Blatt 382 der Gerichtsakten) bestätigt hat, wonach in dem Unternehmen noch bundesweit 630 Kassiererarbeitsplätze wie mit den Auskünften aus 1998 und 2001 beschrieben, vorhanden sind. Bundesweit beschäftigt allein dieses Unternehmen danach schon über 300 Kassiererinnen mit Einsatz an Packtischen, so dass auch genügend Arbeitsstellen vorhanden sind, die dem Anforderungsprofil entsprechen. Soweit der berufskundliche Sachverständige D W mit der beigezogenen Aussage aus dem Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 20/01) unter Bezugnahme auf Auskünfte der Fa. K AG, ausführt, dass höhere Anforderungen an die Tätigkeit einer Kassiererin an Sammelkassen gestellt werden, kommt es hierauf nicht an. Die Aussage ist mit den Auskünften der Fa. P für diese Fa. widerlegt. Offenbar herrschen auf dem Arbeitsmarkt für Kassiererinnen mit Packtätigkeiten unterschiedliche Anforderungen, wobei bei der Fa. P über 300 Kassiererinnen mit Tätigkeiten betraut sind, die dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen. Die Klägerin kann die Tätigkeit einer Kassiererin auch trotz ihrer Erkrankung am Daumensattelgelenk ausüben, wie dies ausdrücklich der Sachverständige Dr. W in seinem Gutachten die Klägerin betreffend angegeben hat, wonach die Erkrankung am Daumensattelgrundgelenk einer Kassiertätigkeit nicht entgegen steht. Der Klägerin ist es auch zuzumuten, nur in diesem Bereich ihres Berufes tätig zu sein, weil sie mit einer Tätigkeit in diesem Bereich nicht weniger als die Hälfte an Einkünften einer nur als Verkäuferin tätigen Versicherten erzielten kann. Nach der Auskunft der Firma P werden Kassiererinnen ähnlich wie Verkäuferinnen tariflich eingruppiert, im Tarifgebiet Berlin und Brandenburg in die Tarifgruppe K 2 des Tarifvertrages für den Einzelhandel (Auskunft vom 05. August 1998, bestätigt durch Auskunft vom 03. August 2001). In diese Lohngruppe war die Klägerin auch in ihrer letzten Tätigkeit nach der Arbeitgeberauskunft eingruppiert, so dass ihr diese Ausübungsform auch sozial zumutbar ist. Da die Klägerin bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit auch überwiegend als Kassiererin tätig war, kann sie auch innerhalb von drei Monaten die Tätigkeit einer Kassiererin an Etagenkassen bei Fa. P vollwertig ausüben. Mit der Auskunft der Firma P vom 23. Juli 2002 wird die Einarbeitungszeit in die Kassierertätigkeit für Verkäuferinnen aus dem Nahrungsmittelbereich mit zwei bis drei Wochen angegeben.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsstreits (§ 193 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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