L 19 B 65/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 11128/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 65/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Zusicherung der Mietkostenübernahme für eine neue Wohnung zu erteilen.

Die 1973 geborene Antragstellerin zu 1) bewohnt mit ihrer Tochter aus erster Ehe, A (geboren 1996), ihrem Lebensgefährten, dem Antragsteller zu 2) und den gemeinsamen Kindern Do (geboren 2002) und Da (geboren 2005) eine 3,5 Zimmer Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 80,76 m². Die Grundmiete beträgt derzeit 338,36 EUR, die Nebenkosten belaufen sich auf insgesamt 249,- EUR.

Der Antragstellerin zu 1) und den zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Antragstellern zu 2) bis 5) wurden von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2006 für den Zeitraum 1. November 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von 1.037,63 EUR monatlich.

Die Antragstellerin zu 1) beantragte am 26. September 2006 bei der Antragsgegnerin die Zusicherung über die Mietkostenübernahme für eine 3 Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 103,33 m² in der WStraße in B(M). Die Gesamtmiete beträgt 600,- EUR (368,- EUR Grundmiete, 232,- EUR Nebenkosten). Eine Kaution wird nicht gefordert.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, die Erforderlichkeit eines Umzuges sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben. Der bisherige Wohnraum sei als zumutbar anzusehen. Dagegen legte die Antragstellerin zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2006 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Am 4. Dezember 2006 hatte die Antragstellerin zu 1) beim Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) die Zusicherung der Mietkostenübernahme für die Wohnung in der WStraße in B(M) zu erteilen. Die Antragstellerin zu 1) möchte im Interesse ihrer Kinder den Bezirk N wegen der dort vorherrschenden Gewalt und der schlechten schulischen Situation verlassen. Das Niveau der Grundschulen in N sei extrem niedrig. An den Schulen und auch an der H-Grundschule, die ihre Tochter A, die Antragstellerin zu 3), besuche, falle häufig der Unterricht aus. Der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft sei sehr hoch. Es komme dort immer wieder zur Anwendung von Gewalt. Auch auf den Straßen im Bezirk N herrsche eine latente Gewaltbereitschaft vor. Ihre Tochter Do, die Antragstellerin zu 4), besuche einen Kindergarten. Der Kinderarzt habe bei ihrer Tochter eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt und empfehle den Besuch eines Kindergartens mit gutem Sprachniveau der Kinder. Ein solcher sei jedoch in N wegen des dort vorherrschenden Anteils von Kindern nichtdeutscher Herkunft nicht zu finden. Derzeit müsse die Antragstellerin zu 1) einen sperrigen Kinderwagen mehrere Treppen hochtragen, während dem ihr Sohn jeweils unbeaufsichtigt warten müsse. Das Haus in der WStraße verfüge über einen Fahrstuhl, der dieses Problem lösen würde. Die Kosten für die jetzige und die neue Wohnung seien annähernd gleich hoch, Kosten für einen Umzug würden nicht anfallen, ebenso für eine Kaution. Die Vermieterin der Wohnung in der WStraße sei nicht bereit, ohne Vorlage einer Zusicherung den Mietvertrag abzuschließen.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Ein Umzug sei nicht erforderlich im Sinne des SGB II. Die Antragsteller seien mit ausreichend Wohnraum versorgt. Die vorgetragenen Gründe machten einen Umzug in einen anderen Stadtteil nicht zwingend erforderlich. Zutreffend habe die Antragsgegnerin auf die durchschnittlichen Lebensverhältnisse abgestellt. Es sei nicht Aufgabe staatlicher Grundsicherungsleistungen, Familien auch mit Kleinkind eine Wohnungsversorgung mit Fahrstuhl zu ermöglichen. Der geplante Schulwechsel der älteren Tochter und die ärztlich attestierte Zweckmäßigkeit des Besuches eines Kindergartens mit hohem Anteil deutsch-muttersprachlicher Kinder verpflichte die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe der Zusicherung. Es stehe der Antragstellerin zu 1) frei, den Wohnbezirk zu wählen. Die Antragsgegnerin müsse dies nicht durch die Erteilung einer Zusicherung fördern. Es fehle auch an der besonderen Eilbedürftigkeit. Schwerwiegende Grundrechtseingriffe seien auch bei einer Entscheidung in der Hauptsache nach Ablauf der Reservierungsfrist nicht zu befürchten.

Gegen den der Antragstellerin zu 1) am 20. Dezember 2006 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der am 3. Januar 2007 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, vorliegend gehe es um die Frage, ob ein problematisches Umfeld unter der Voraussetzung konkreter negativer Auswirkungen auf die Kinder der Antragstellerin zu 1), den Antragstellern zu 3) bis 5), ein angemessener Grund für einen Umzugwunsch sein könne. Da durch den Umzug keine Mehrkosten entstünden und auch die neue Wohnung angemessen sei, könne bei Beachtung der aufgezeigten Probleme der Töchter der Antragstellerin bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur eine positive Entscheidung über eine Zusicherung ergehen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Zusicherung der Mietkostenübernahme für die Wohnung 40380.0420/0303 in der WStraße in B (M) zu erteilen und den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde wurde von der Antragstellerin zu 1) zugleich für die Antragsteller zu 2) bis 5) eingelegt. Dies ergibt die Auslegung der Beschwerdeschrift. Zwar enthält die Beschwerde nicht die Erklärung der Antragstellerin zu 1), zugleich in Vertretung für die Antragsteller zu 2) bis zu 5) zu handeln. Ein entsprechender Wille ist jedoch zweifelsfrei der Begründung der Beschwerde, die auf die bei den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bestehenden Gründe für einen Umzug abstellt, zu entnehmen. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Beschwerde nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen der Antragsteller zu 2) bis zu 5) eingelegt wurde. Die Auslegung hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (- BSG - vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 120/97 R - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11; Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11) nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu erfolgen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage oder sonstige Rechtsschutzanträge erhoben bzw. vorliegend Beschwerde eingelegt haben.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.

Der von den Antragstellern begehrte einstweilige Rechtschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben.

Ein Anordnungsanspruch ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben.

Im Falle eines Wohnungswechsels sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen, § 7 Abs. 2,3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Dabei ist die Erteilung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit hat sie nur die Bedeutung einer Obliegenheit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 62 ff). Ihre Nichtbeachtung bleibt hinsichtlich der Übernahme der Wohnungskosten gegebenenfalls folgenlos. Wird die Zusicherung erteilt, d. h. die Erforderlichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzeptiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesamten Kosten der Unterkunft, sofern diese angemessen sind, nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Während die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Kaution gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, und der kommunale Träger zur Zusicherung bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet ist, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung seiner Eltern verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II), besteht für die Zusicherung der Mietkostenübernahme nach § 22 Abs. 2 SGB II keine entsprechende Regelung. Dem Merkmal Erforderlichkeit wird in der Literatur überwiegend die gleiche Bedeutung wie dem der Notwendigkeit des Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II beigemessen (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr 66). Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Begriff der Erforderlichkeit der Auslegung. Er besagt nach dem Normzusammenhang, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs. 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt, als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist ein Umzug erst dann erforderlich, wenn gewichtige in der bisherigen Unterkunft liegende oder persönliche Gründe bestehen (so Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr. 54). Nur plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe (so: Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 RdNr. 80, Berlit in LPK-SBG II § 22 RdNr. 76; ähnlich: Kalhorn in Hauck/Noftz, § 22 RdNr. 23; ablehnend: Wieland in Estelmann, § 22 RdNr. 71,52) reichen dagegen nicht aus, da sie dem Merkmal "erforderlich" unter Berücksichtigung des Normzwecks unter der Beachtung der Abstufungen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung in § 22 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 SGB II nicht hinreichend Rechnung tragen. Nicht jeder verständliche Grund für einen Umzug macht einen solchen auch erforderlich im Bereich der Grundsicherungsleistungen. Dadurch wird das dem Hilfebedürftigen zuzubilligende Recht der freien Wohnungswahl nicht eingeschränkt, da er auch ohne Zusicherung umziehen kann. Die Prüfung der Erforderlichkeit ist nur Voraussetzung für die Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, die im Ermessen des kommunalen Träger steht (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - zitiert nach juris).

Bei den von den Antragstellern genannten Gründen für den Umzug handelt es sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht um gewichtige persönliche Gründe im oben genannten Sinn. Die Situation in den Schulen des Bezirkes und die latente Gewaltbereitschaft in dem Bezirk, in dem die Antragsteller derzeit wohnen, mögen verständliche Gründe für einen Umzug sein. Jedoch haben sie auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der H-Schule und der geschilderten von der Tochter A (Antragstellerin zu 3) erlebten Gewaltsituation noch nicht den Grad eines gewichtigen Grundes im oben genannten Sinn erreicht. Wäre die Situation an den Schulen - speziell Grund- und Hauptschulen - des hier betroffenen Bezirkes ein ausreichender Grund für die Annahme der Erforderlichkeit des Umzuges, so wäre bei entsprechender Beantragung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Kindern, die entsprechende Schulen besuchen, die Zusicherung zum Umzug zu erteilen. Ähnlich verhält es sich, soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit des Umzuges mit der Situation in dem von der jüngeren Tochter (Antragstellerin zu 4) besuchten Kindergarten und der Sprachentwicklungsstörung der Tochter begründen. Der Umstand, dass die Antragstellerin derzeit einen Kinderwagen mehrere Treppen hoch zu tragen hat, während das Kind (Antragsteller zu 5) unbeabsichtigt warten muss, stellt keinen gewichtigen Grund für einen Umzug dar, da dieser Umstand nur vorübergehend und so lange besteht, wie das Kind einen Kinderwagen benötigt, wobei aufgrund des Alters des Kindes und die verbreitete und übliche Benutzung eines Buggys zumindest das Ende dieses Umstandes absehbar sein dürfte. Mangels ausreichender Gründe für eine Erforderlichkeit des Umzuges kann hier dahin stehen, ob die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind, was im Hinblick auf die Größe der Wohnung bei Beachtung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris) zumindest zweifelhaft sein dürfte.

Des Weiteren ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Den Antragstellern ist ein Abwarten bis zur einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren zumutbar. Grundrechtseingriffe sind nicht zu befürchten, wenn erst nach Ablauf der Reservierungsfrist eine Entscheidung über den Widerspruch ergeht.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO) abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved