L 7 AS 3135/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 988/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3135/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kosten der Warmwasserbereitung
Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizung, sind die entsprechenden Kosten mit der Regelleistung abgegolten, weshalb sie aus den sonstigen Heizkosten herauszurechnen sind.
In der Regelleistung ist nur ein Anteil von 6,23 € hierfür enthalten, sodass die in Baden-Württemberg verbreitete Praxis des Abzugs von 9.-€ monatlich Bedenken begegnet.
Werden die Warmwasserbereitungskosten konkret abgerechnet, ist dieser Betrag anzusetzen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.

Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 26. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 704,12 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 359,12 EUR. Den auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung errechneten sich aus Grundmiete und Heizkosten abzüglich 9,00 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 52,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 um 31,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie eine von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der Stadtwerke P. , wonach die Klägerin ab März 2005 monatliche Abschläge in Höhe von 35,00 EUR für Strom, 9,00 EUR für Wasser, 10,00 EUR für Abwasser und 12,00 EUR für Abfall zu leisten habe.

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 735,12 EUR, davon 390,12 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 berücksichtigte die Beklagte ab Juli 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 367,12 EUR (Kaltmiete 286,32 EUR, Heizkosten 30,68 EUR abzüglich 9,00 EUR, jeweils 5,11 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl, 17,90 EUR Kabelanschluss und 31,00 EUR Wasser, Abwasser und Abfall).

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 694,23 EUR, davon 349,23 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2006 in Höhe von 663,23 EUR, davon 312,23 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,23 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 gewährte sie für April und Mai 2006 jeweils zusätzlich 10,00 EUR für Kosten der Unterkunft aufgrund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.

Gegen den Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 hat die Klägerin am 18. März 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Sie beanstandet den Abzug von 9,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung und begehrt zusätzlich die Übernahme von Stromkosten sowie von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 17,90 EUR. Zusätzlich seien Nachzahlungsforderungen in Höhe von 86,63 EUR aus der Heizkostenabrechnung für 2005 sowie von 32,10 EUR für Stromkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wohnung erst Mitte April 2005 an die zentrale Warmwasserversorgung im Haus angeschlossen worden sei, zuvor sei eine Wassererwärmung über Elektroboiler erfolgt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen. Es hat dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide für die Folgezeiträume bis einschließlich 31. Mai 2006 einbezogen, nicht jedoch die geltend gemachte Übernahme einer Nachzahlung für Nebenkosten. In der Sache hat das SG offen gelassen, ob ein Warmwasserabzug zumindest nach Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung rechtmäßig sei, da sich jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch ergebe, da die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 17,90 EUR berücksichtigt habe. Kosten des Kabelfernsehens seien mit der Regelleistung abgegolten, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht zu übernehmen seien die Stromkosten, da diese von der Regelleistung umfasst seien.

Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten und damit Kosten der Unterkunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele die Zuordnung der Betriebskosten detailliert. Die im Sozialrecht vorgenommene Aufteilung der Stromkosten zwischen Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten widerspreche dem BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Kosten der Warmwasseraufbereitung seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Gleiches gelte bei den Kosten für den Kabelfernsehanschluss. Dies sei ein Angebot des Vermieters, welches sie nutze. Die Zuordnung der Kabelgebühren zu den Unterkunftskosten nur bei "Zwangsläufigkeit" von Kabelanschlussgebühren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) widerspreche der Regelung des BGB und der Betriebskostenverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen sei (BVerfGE 90, 27). Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der heutigen multikulturellen Gesellschaft zumindest ungehinderter Zugang zu Informationen durch das Kabelfernsehen für alle gewährleistet sei. Ansonsten bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung keinen Hinweis auf die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" enthalten habe. Die Änderung zum 1. August 2006 dürfe keine Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 haben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. April 2005 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich, Kabelanschlussgebühren in Höhe von 17,90 EUR monatlich und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und die zu gewährenden Leistungen zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil sei in der Sache nicht zu beanstanden. Der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarf von 9,00 EUR für den Energieaufwand zur Warmwasserbereitung, der von den Heizkosten abgesetzt worden sei, basiere auf einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2004 des Landkreistages Baden-Württemberg und Rundschreiben R 8626/2004 des Städtetages Baden-Württemberg vom 4. Januar 2005 sei u.a. auch dieser Absetzbetrag in die Richtlinien für die Kommunen in Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II aufgenommen worden. Kabelanschlussgebühren würden vom Vermieter nicht zwingend verlangt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihr Informationsinteresse auf andere Weise zu befriedigen, z.B. durch den Empfang von Fernsehprogrammen über eine Zimmerantenne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich dahingehend geschlossen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - (juris)). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R (beide juris)). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.

Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde. Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (juris); Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - (juris); und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - (juris)). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.

Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.

Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ((SGB XII), vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe" zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - (nicht veröffentlicht)). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.

Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 – L 7 AS 334/05 ERSozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.

Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 – BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.

Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.

1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. - 31.05.05 Kaltmiete 286,33 286,33 286,33 Heizkosten 30,68 30,68 30,68 Abzug Warmwasser - - (fiktiv) - Wasser - 9,00 9,00 Abwasser - 10,00 10,00 Abfall - 12,00 12,00 Aufzug 5,11 5,11 5,11 Antenne 5,11 5,11 5,11 Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12 tatsächlich bewilligt 359,12 390,12 390,12 verbleibender Anspruch - - -

Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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